B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-987/2020
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch) und Weg-
weisung;
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020.
E-987/2020
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eine 70-jährige Staatsangehörige Sri Lankas,
tamilischer Ethnie, die aus dem Vanni-Gebiet stammt. Sie hält sich seit
dem 1. Oktober 2016 in der Schweiz auf. Inzwischen leidet sie an einer
Demenzerkrankung. Ihre Tochter lebt mit ihrem Ehegatten in der Schweiz.
Nach eigenen Angaben hatte sie schon früher Besuchervisa für die
Schweiz erhalten.
B.
B.a. Ein erstes Asylgesuch vom 3. Oktober 2016 lehnte die Vorinstanz am
24. September 2018 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Auf die am 29. Oktober 2018 erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6202/2018 vom
29. November 2018 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein.
B.b. In der Folge richtete die Beschwerdeführerin Wiedererwägungs-
gesuche an die Vorinstanz, nämlich am 6. Dezember 2018 und am
26. Februar 2019. Das erste Gesuch wies das SEM am 22. Januar 2018
kostenpflichtig ab, das zweite wurde vom SEM am 6. März 2019 gemäss
Art. 111b Abs. 4 AsylG (SR 142.31) formlos abgeschrieben.
B.c. Am 11. Juni 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut formell um
Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 24. September
2018; sie sei mit grosser Wahrscheinlichkeit an Alzheimer erkrankt, es be-
stehe der Verdacht auf eine beginnende Demenzerkrankung. Zudem habe
sich die Sicherheitslage in Sri Lanka sei den Osteranschlägen erheblich
verschlechtert. Zuvor hatte sie beim SEM am 14. Mai 2019 einen Arztbe-
richt betreffend eine Abklärung im Zentrum Verhaltensneurologie Neu-
ropsychologie B._______, datierend vom 7. Mai 2019, eingereicht. Das
SEM wies auch dieses Wiedererwägungsgesuch am 18. Juni 2019 kosten-
pflichtig ab.
B.d.
Die Beschwerde vom 22. Juli 2019 betreffend die Anordnung des Vollzugs
der Wegweisung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-3750/2019 vom 9. September 2019 ab.
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Seite 3
C.
Am 7. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin, handelnd durch ih-
ren Rechtsvertreter (Vollmacht vom 14. Oktober 2019, in den Vorakten)
vorab per Fax und dann per Post (Eingangsstempel vom 11. November
2019) ein neues Asylgesuch ein. Aufgrund der jüngsten politischen Ent-
wicklungen habe sich die Sicherheitslage für Angehörige der tamilischen
Minderheit extrem verschärft. Die bereits vorgetragenen Asylgründe seien
vor dem Hintergrund der veränderten Sicherheitslage erneut zu würdigen,
da die Beschwerdeführerin nun klar ein Risikoprofil erfülle. Zudem sei der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, da ihr im Fall der Rückkehr das «real
risk» einer menschenrechtswidrigen Behandlung drohe. Der Vollzug sei im
Übrigen auch unzumutbar, sowohl wegen der ihr drohenden Gefährdung
als auch wegen ihrer Demenzerkrankung, deren Fortschreiten im Fall der
Rückkehr beschleunigt würde. Zum Beleg reichte sie nebst Berichten des
Hausarztes vom 2. August 2019 sowie vom 23. Oktober 2019 das Protokoll
ihres Ausreisegesprächs und weitere Dokumente betreffend die allge-
meine Lage und die politische Situation in Sri Lanka ein, darunter ein Urteil
des EGMR. Das Verfahren sei zu sistieren, bis sich die Sicherheitslage ge-
klärt habe und das SEM über zuverlässige Informationen verfüge, auch sei
der Vollzug der Wegweisung sofort auszusetzen und eine Nachuntersu-
chung betreffend die demenzielle Erkrankung anzuordnen.
D.
Die Vorinstanz behandelte die Eingabe als Mehrfachgesuch und trat mit
Verfügung vom 5. Februar 2020 nicht darauf ein. Die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin betreffend ihre Herkunft aus dem Vanni, ihre angebli-
che Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie die
angebliche Mitgliedschaft der Schwiegersöhne bei den LTTE seien bereits
im ersten Asylentscheid vom 24. September 2018 als nicht glaubhaft er-
achtet worden; eine Gefährdung im Falle der Rückkehr sei verneint wor-
den, was in den folgenden Verfahren jeweils bestätigt worden sei. Allein mit
der längeren Landesabwesenheit lasse sich eine begründete Furcht vor
asylbeachtlicher Verfolgung praxisgemäss nicht begründen. Die Vorbrin-
gen seien demnach nicht asylrelevant. Auch die jüngsten politischen Ereig-
nisse in Sri Lanka vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
da die Beschwerdeführerin in keiner Weise eine direkte Betroffenheit durch
diese Ereignisse habe darlegen können. Vor diesem Hintergrund seien die
neu eingetretenen Tatsachen nicht geeignet, eine Verfolgung der Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen
zu lassen. Betreffend den Vollzug sei festzuhalten, dass keine Anhalts-
punkte ersichtlich seien, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig
E-987/2020
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sein könnte, dies gelte auch für die Situation nach den Wahlen im Novem-
ber 2019. Der Vollzug sei auch zumutbar, wie das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Urteil E-3750/2019 nach eigehender Würdigung aller Um-
stände festgehalten habe. Die Eingabe vom 7. November 2019 enthalte
keine Hinweise oder neue Arztberichte, wonach sich der Gesundheitszu-
stand nach dem 9. September 2019 dramatisch verschlechtert habe; wei-
terhin sei auch vom Bestand eines sozialen Beziehungsnetzes auszuge-
hen.
E.
Am 20. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres
Rechtsvertreters eine Beschwerde ein. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung
vom 20. Februar 2020 festzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht
von der Nichtigkeit oder zumindest Ungültigkeit der Verfügung ausgehen,
so sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass es
sich bei der angefochtenen Verfügung um einen materiellen negativen
Asylentscheid handele und deshalb die gesetzlich vorgesehene Beschwer-
defrist von 30 Tagen gegen die Verfügung vom 5. Februar 2020 bis zum
16. März 2020 laufe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Be-
stehen einer 30-tägigen Beschwerdefrist ausgehen, sei eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventuali-
ter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Auf die weitere
Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Die kompletten vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsge-
richt am 24. Februar 2020 in elektronischer Form und als Papierdossier
vor.
G.
Am 27. Februar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter vorab per Telefax um
Mitteilung betreffend die beantragten vorläufigen Massnahmen; erneut be-
antragte er die Anordnung eines sofortigen Vollzugsstopps.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
1.6. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die
Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beschwer-
deinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die an-
gefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der
Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.
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Seite 6
3.
In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu
beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken.
3.1. In der Rechtsmitteleingabe wird in den Beschwerdeanträgen Ziff. 1–3
geltend gemacht, das SEM habe das Mehrfachgesuch materiell geprüft
und sich zur Sache geäussert und dargelegt, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin auch unter dem sich neu präsentierenden Sachverhalt nicht asylrele-
vant gefährdet sei. Damit sei das SEM faktisch auf das Mehrfachgesuch
eingetreten, der Entscheid sei zu Unrecht als Nichteintretensentscheid er-
gangen. Die Verkürzung der Rechtsmittelfrist auf fünf Arbeitstage sei nicht
statthaft, es müsse eine 30-tägige Beschwerdefrist gelten. Dieses Vorge-
hen müsse zur Nichtigkeit oder zumindest zur Ungültigkeit der Verfügung
führen. Die Sache sei daher zur korrekten Bearbeitung als Mehrfachge-
such an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung nicht. Die Vor-
instanz hat in ihrem Entscheid vom 5. Februar 2020 zunächst festgestellt,
dass die bereits bekannten Vorbringen der Beschwerdeführerin, inklusive
der Verweis auf ihre lange Auslandsabwesenheit, in allen bisherigen Ver-
fahren als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylbeachtlich erachtet wor-
den seien (vgl. Ziff. IV 3 des angefochtenen Entscheids). Diese Feststel-
lung stellt noch keine materielle Auseinandersetzung dar. In einem weite-
ren Schritt hält das SEM fest, dass es die Ausführungen im Mehrfachge-
such betreffend die als neu und beachtlich vorgebrachten Sachverhaltsas-
pekte in Hinblick auf die jüngsten politischen Ereignisse in Sri Lanka als zu
allgemein und zu wenig in Bezug zum Einzelfall der Beschwerdeführerin
gesetzt erachtete, als dass sie ein erneutes und gehörig begründetes zwei-
tes Asylgesuch zu begründen vermochten (vgl. Ziff. IV 4, 5 des angefoch-
tenen Entscheids). Weitere Einlassungen in Bezug auf den Einzelfall und
die angeführte Dokumentation enthält die Verfügung nicht. Insofern hat
sich die Vorinstanz nicht materiell mit den Vorbringen auseinandergesetzt,
sondern – im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintre-
tensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden
soll – dargelegt, weshalb sie die als «neu» bezeichneten Vorbringen der
Beschwerdeführerin als nicht genügend individualisiert auf ihren Einzelfall
erachtete, als dass sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Für die
Beschwerdevorbringen Ziff. 1 und 2, welche insbesondere unter Ziff. 3 der
Beschwerde thematisiert wurden, und gemäss welchen die Vorinstanz für
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ihre Verfügung in Missachtung der rechtlichen Formvorschriften die Verfü-
gung falsch ausgestaltet sowie eine zu kurze Beschwerdefrist gewählt
habe, sind keine Hinweise ersichtlich. Nach diesen Erwägungen ist die ge-
wählte Erledigungsform des Nichteintretensentscheids verfahrensrechtlich
nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz praxisgemäss auf unbegrün-
dete Mehrfachgesuche gemäss Art. 111c AsylG nicht eintreten muss
(vgl. BVGE 2014/39 E. 7).
3.3. Die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Ver-
fügung sowie auf Feststellung, es handle sich bei der angefochtenen Ver-
fügung um einen materiellen negativen Asylentscheid mit 30-tägiger Be-
schwerdefrist, werden abgewiesen. Gleiches gilt für den Antrag auf Anset-
zung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Die Anträge
auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen wer-
den abgewiesen.
4.
4.1. Die Vorinstanz trat auf das Mehrfachgesuch mit der Begründung nicht
ein, die Beschwerdeführerin habe schon im ordentlichen Verfahren keine
beachtlichen Asylgründe geltend gemacht. Diese Einschätzung im ableh-
nenden Entscheid vom 24. September 2018 ändere sich auch nicht ange-
sichts der jüngsten politischen Ereignisse, diese stünden in keinem ersicht-
lichen Zusammenhang zur Beschwerdeführerin. Es bestehe kein Anlass
zur Annahme, dass in Sri Lanka aufgrund der geänderten politischen Ver-
hältnisse ganze Volksgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausge-
setzt wären. Ein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerin sei weder zur
Erweiterung der Kompetenzen des Militärs und der Sicherheitsbehörden
unter dem früheren Präsidenten Sirisena, noch zur Machtübernahme durch
die Rajapaksa-Brüder nach den Wahlen im November 2019 ersichtlich,
noch habe sie einen solchen substantiiert geltend gemacht. Das Mehrfach-
gesuch sei zu wenig begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
4.2. In der Beschwerde wird dieser Aspekt nicht angefochten, respektive
sind die diesbezüglichen Rügen allesamt zurückzuweisen (vgl. E. 3), wes-
halb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs im Entscheid vom 24. September 2018 rechtskräftig bleiben.
4.3. Vor diesem Hintergrund hat das SEM in zutreffender Weise das Erfor-
dernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1
AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13
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Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretens-
grund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).
5.
5.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin – wie mehrmals rechtskräftig festgestellt – nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Ihre
Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Zutreffend verweist die Vorinstanz auf das Urteil des EGMR R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013 (Nr. 10466/11), wo der Ge-
richtshof das Risiko einer allen rückkehrenden Tamilinnen und Tamilen dro-
henden unmenschlichen Behandlung verneinte und festhielt, es müsse
eine Prüfung im Einzelfall stattfinden. Vorliegend gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Ent-
wicklungen in Sri Lanka nicht negativ auf die Beschwerdeführerin auswir-
ken. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind demzufolge zu be-
stätigen und es wird im Übrigen – zur Vermeidung von Wiederholungen –
darauf verwiesen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zu-
lässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 10
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.5. In Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit
der Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil E-3750/2019 vom 9. Sep-
tember 2019 E. 5.3 verwiesen werden, in denen das Bundesverwaltungs-
gericht die gesundheitliche Situation in Berücksichtigung aller Aspekte, der
Möglichkeit einer adäquaten medizinischen und sozialen Versorgung und
Betreuung der Beschwerdeführerin sowie auch ihrer familiären Bindungen
umfassend würdigte und zum Schluss kam, dass der Vollzug zumutbar sei.
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Vorbringen im Mehr-
fachgesuch betreffend den Gesundheitszustand die Einschätzung im Urteil
E-3750/2019 nicht zu revidieren vermöchten, da die fortschreitende De-
menzerkrankung und ihre Auswirkungen bereits bekannt gewesen und
vom Gericht gewürdigt worden seien. Darüber hinaus ist dem SEM auch
beizupflichten, dass mit der erneuten Eingabe vom 7. November 2019
keine weiteren Beweismittel betreffend eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands vorgelegt wurden, was auch für die Beschwerdeein-
gabe gilt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich weiterhin als zumutbar.
6.6. Angesichts der schweren Demenzerkrankung sind die Vollzugsbehör-
den aufgefordert, rechtzeitig die nötigen Schritte einzuleiten, um dem Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Sri
Lanka in medizinischer und sozialer Hinsicht angemessen Rechnung zu
tragen. Im Übrigen ist auf die Ausführungen im Urteil E-3750/2019 vom
9. September 2019 E. 5.3 zu verweisen.
6.7. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-987/2020
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs werden mit dem heutigen Urteil
gegenstandslos.
9.
Die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Susanne Bolz