B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-988/2012
E-959/2012
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…)
und ihre Kinder
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Edith Hofmann,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM
vom 18. Januar 2012 / N (…) und N (…).
E-959/2012 und E-988/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am 10. März
2011 und gelangten am 14. März 2011 auf dem Landweg in die Schweiz,
wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchten.
B.
B.a Anlässlich der Befragung im EVZ D._______ vom 24. März 2011 so-
wie der Anhörung vom 28. Juni 2011 machte die Beschwerdeführerin 1
(Mutter) zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie
sei kurdischer Herkunft und habe zusammen mit ihren Kindern zuletzt in
E._______ gewohnt. Ihr Ehemann respektive der Vater ihrer Kinder sei
unbekannten Aufenthalts, weil er für die "Partei" tätig gewesen sei. Ihr Va-
ter respektive der Grossvater ihrer Kinder habe für die "Partei" Geld ge-
sammelt. Als sie im Juli 2002 bei Familienangehörigen in F._______ ge-
wesen sei, habe das Militär zusammen mit Zivilpersonen das Haus im
Dorf gestürmt, wobei sie von einem Hund gebissen worden sei. Auch die
anderen Familienmitglieder seien angegriffen und misshandelt worden.
Seither leide ihre Tochter an (…). Nach diesem Vorfall sei sie zusammen
mit ihren Kindern nach E._______ zurück, wo sie ihren Wohnort öfters
gewechselt hätten. Dennoch seien sie wegen ihrer Ethnie immer wieder
belästigt worden. Sie selber sei seit dem Jahr 2007 zusammen mit ihrem
Sohn C._______ (Beschwerdeführer 3) für die "Partei" aktiv gewesen, in-
dem sie Kleider nach F._______ transportiert sowie an Versammlungen,
Meetings und Demonstrationen teilgenommen hätten. Am 5. März 2011
seien mehrere Personen der Hisbollah bei ihr zu Hause in E._______ er-
schienen und hätten nach ihrem Vater gesucht. Dabei sei sie mit dem Tod
bedroht worden. Nachdem sie diesen Vorfall der "Partei" gemeldet habe,
habe diese sie in einer anderen Wohnung untergebracht und ihre Ausrei-
se organisiert. Am 10. März 2011 habe sie zusammen mit ihren Kindern
die Türkei verlassen. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass sie (die
Beschwerdeführerin 1) von der Polizei gesucht werde, weil eine Person,
mit welcher sie Kleider gesammelt habe, anlässlich deren Verhaftung ih-
ren Namen der Polizei angegeben habe.
B.b Die Beschwerdeführerin 2 (Tochter) machte ihrerseits dieselben
Asylgründe geltend wie ihre Mutter. Darüber hinaus führte sie aus, ihr
Grossvater sei vor längerer Zeit von der Armee festgenommen worden.
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Seite 3
Sie könne sich aber nur schlecht an diesen Vorfall erinnern. Zudem leide
sie nebst ihrer (…) an (…).
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen 1 und
2 einen Bericht der Sozialversicherungsanstalt des Spitals in E._______
in Kopie mit deutscher Übersetzung betreffend die (…) der Beschwerde-
führerin 2 sowie ein medizinisches Merkblatt für Eltern von (…) zu den
Akten.
B.c Der Beschwerdeführer 3 machte seinerseits geltend, sein Vater sei
bei der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) ge-
wesen und seit einiger Zeit verschwunden. Beim Überfall im Jahre 2002
sei er nicht anwesend gewesen. Er habe die Lokale der Barış ve
Demokrasi Partisi (Patei des Friedens und der Demokratie, BDP) besucht
und zusammen mit seiner Mutter Kleider für die PKK in Dörfer in
F._______ geliefert. Darüber hinaus habe er an Demonstrationen teilge-
nommen. Dabei sei er im Jahre 2009 und 2010 je ein Mal festgenommen
und einen Tag festgehalten worden. Im Übrigen werde er wegen seiner
kurdischen Ethnie diskriminiert, so beispielsweise anlässlich von Identi-
tätskontrollen, in der Schule und am Arbeitsplatz.
Für weitere Angaben kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen
werden.
C.
Mit zwei getrennten Verfügungen vom 18. Januar 2012 – beide eröffnet
am folgenden Tag – wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
D.
Mit zwei getrennten Eingaben vom 20. Februar 2012 liessen die Be-
schwerdeführenden gegen die angefochtene Verfügung durch ihre
Rechtsvertreterin Beschwerde erheben.
D.a Dabei beantragten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, die Verfü-
gung des BFM vom 18. Januar 2012 sei nochmals zu prüfen und ihnen
sei Asyl zu gewähren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Im Falle ei-
nes negativen Entscheides sei die Unzumutbarkeit respektive die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon
seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
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Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Behandlung der Beschwerde mit derjenigen des Sohnes ersucht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie ihrer Beschwerde einen fremd-
sprachigen Bericht ("bdp pkk ilişkisi"), eine Kopie eines fremdsprachigen
Zeitungsartikels ("Bir ayada 148 tutuklama) vom 19. September 2011 mit
deutscher Übersetzung, eine Skizze ihres Hauses sowie zwei Internet-
ausdrucke aus , Kopien der Schweizer Reisepässe
verschiedener sich in der Schweiz aufhaltender Verwandter, einen Fami-
lienregisterauszug der Familie G._______ sowie einen ärztlichen Bericht
von Dr. K., in H._______, vom 15. Februar 2012 und einen "ärztlichen Be-
fund" des Spitals in H._______, vom 22. Februar 2012, beide die Tochter
betreffend, bei.
D.b In seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer 3 beantragen, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu
gewähren, andernfalls sei die Verfügung des BFM im Wegweisungspunkt
zu überprüfen und es sei festzustellen, dass eine Wegweisung jetzt und
in naher Zukunft weder zulässig noch zumutbar sei, weshalb die Wegwei-
sung (recte: Wegweisungsvollzug) zu sistieren sei, ferner sei im Falle ei-
ner neuerlichen Abweisung des Asylgesuchs die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die
Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses ersucht.
Seiner Beschwerde legte er verschiedene Dokumente (Internetausdrucke
mit Bilder über gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Demonst-
ranten und der Polizei anlässlich des Newrozfestes im März 2008, Doku-
ment seines ehemaligen Arbeitgebers im Original, Internetausdruck aus
in fremder Sprache sowie einen aus der Zeitschrift
"Radikal" in fremder Sprache mit deutscher Übersetzung, einen ärztlichen
Bericht vom 19. Februar 2012 von Dr. med. K., in H._______, im Original
und eine Mitgliederbestätigung der BDP im Original) bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2012 teilte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten und hiess den Antrag auf Vereinigung der bei-
den Verfahren gut. Ferner wies sie die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur
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Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-, welcher fristgerecht
geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Be-
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schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen sind (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3
4.3.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da
ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG respektive denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht zu genügen vermöchten.
4.3.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 führte die Vorinstanz aus,
sie würde ihre Verfolgung, namentlich die Razzia im Dorf, im Wesentli-
chen aus demselben Ereignis vom Juli 2002 ableiten, welches auch ihre
Eltern respektive Grosseltern geltend gemacht hätten (N […]). Deren
Vorbringen seien als krass unglaubhaft qualifiziert worden und es habe
insbesondere auch nicht geglaubt werden können, dass der Vater respek-
tive der Grossvater wegen Aktivitäten für die PKK von den Behörden oder
der Hisbollah verfolgt worden sein soll. Es fehle demzufolge auch am
Wahrheitsgehalt ihrer daraus abgeleiteten Anschlussverfolgung. Sie habe
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sich in Bezug auf die "Partei", welche sie unterstützt und an deren Ver-
sammlungen sowie Demonstrationen sie teilgenommen habe, kontradik-
torisch geäussert, indem sie anlässlich der Befragung mehrfach angege-
ben habe, bei der "Partei" habe es sich um die PKK gehandelt, um bei
der Anhörung zu deponieren, sie habe – wie ihr Vater – die BDP unter-
stützt, was hingegen wiederum im Widerspruch zu dessen Aussagen ste-
he. Darauf angesprochen, habe sie die beiden Parteien faktisch gleichge-
stellt, womit der Widerspruch keinesfalls aufgelöst worden sei. Ferner sei
unlogisch, dass die Beschwerdeführerin 1 für die "Partei" Kleider von
E._______ in das sich mehrere hundert Kilometer entfernte F._______
geliefert haben soll, weil solche Aufgaben von jemandem übernommen
würde, der sich in der Region aufhalte. Was ihr Vorbringen anbelange,
Angehörige der Hisbollah hätten bei ihr zu Hause nach ihrem Vater ge-
sucht und ihr dabei mit dem Tod gedroht, sei festzuhalten, dass sie unter-
schiedliche Angaben in Bezug auf die Anzahl der Personen gemacht ha-
be. Auch auf Vorhalt hin habe sie diesen Widerspruch nicht auflösen kön-
nen, weshalb nicht geglaubt werden könne, sie sei im März 2011 von der
Hisbollah nach ihrem Vater gefragt und von ihnen bedroht worden. Zu-
dem sei aufgrund des geringen politischen Profils der Beschwerdeführe-
rin als Sympathisantin und der beschränkten Ressourcen der "Partei"
nicht davon auszugehen, dass ihr Letztere eine andere Wohnung und die
Ausreise organisiert habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 von der
Hisbollah bedroht worden wäre, hätte sie sich durch Wohnsitznahme in
einem anderen Landesteil den Behelligungen entziehen können.
Schliesslich seien die geltend gemachten Belästigungen wegen ihrer kur-
dischen Herkunft nicht asylrelevant. Bei Benachteiligungen, welchen An-
gehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung ausgesetzt sein
könnten, handle es sich nicht um ernsthafte asylrelevante Nachteile, die
einen weiteren Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar
erschweren würden.
4.3.3 Zu der Beschwerdeführerin 2 stellte das BFM fest, sie berufe sich
im Wesentlichen auf dieselben, als unglaubhaft zu erachtenden, Asyl-
gründe wie ihre Mutter und könne somit daraus auch keine asylrelevante
Verfolgung für sich ableiten.
4.3.4 In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 führte das BFM aus, auf-
grund der krass unglaubhaften Vorbringen seines Grossvaters zu dessen
Aktivitäten für die PKK sei die vom Beschwerdeführer 3 daraus abgeleite-
te Anschlussverfolgung durch die Behörden oder Hisbollah unglaubhaft.
Sodann habe der Beschwerdeführer 3 widersprüchliche Aussagen zum
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Vorfall vom 5. März 2011 gemacht. So habe er im Rahmen der Befragung
angegeben, Angehörige der Hisbollah seien in die Wohnung eingedrun-
gen und hätten seine Mutter mit einer Waffe bedroht, um bei der Anhö-
rung zu deponieren, die Angehörigen der Hisbollah seien nur bis zur Gar-
tentür gekommen und er wisse nicht, ob diese bewaffnet gewesen seien
oder nicht. Indem er sich auf Vorhalt hin auf sein mangelndes Erinne-
rungsvermögen berufen und die Antworten anlässlich der Befragung in
Abrede gestellt habe, habe er die Widersprüche nicht aufzulösen ver-
mocht, so dass der Vorfall vom 5. März 2011 nicht geglaubt werden kön-
ne. Zudem seien die Festnahmen im Jahre 2009 und 2010, nachdem er
anlässlich einer Newrozfeier ein Poster von Abdullah Öcalan getragen
habe, tatsachenwidrig, da die Verhaftungen von kurzer Dauer gewesen
seien und kein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Wäre
er aber tatsächlich an einer Demonstration zur Unterstützung von Abdul-
lah Öcalan mit einem Poster desselben erwischt worden, sei mit höchster
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Strafverfahren gegen ihn
eingeleitet worden wäre. Überdies sei es ihm unbenommen, sich den lo-
kal beschränkten Repressalien durch Wohnsitznahme in einem anderen
Landesteil zu entziehen. Aufgrund seiner untergeordneten Tätigkeit für
die "Partei" und deren beschränkter Ressourcen sei nicht davon auszu-
gehen, dass Letztere ihm, seiner Mutter und seiner Schwester eine ande-
re Wohnung und ihre Ausreise organisiert habe. Auch wenn der Be-
schwerdeführer 3 und seine Mutter von der Hisbollah bedroht worden wä-
ren, hätten sie sich den Behelligungen durch Wohnsitznahme in einem
anderen Landesteil entziehen können.
Schliesslich seien die geltend gemachten Benachteiligungen wegen sei-
ner kurdischen Herkunft nicht asylrelevant. Bei Benachteiligungen, wel-
chen Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung ausge-
setzt sein könnten, handle es sich nicht um ernsthafte asylrelevante
Nachteile, die einen weiteren Verbleib im Heimatland verunmöglichen
oder unzumutbar erschweren würden.
5.
5.1 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von
Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit respektive fehlende
Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden geschlossen
worden sei.
Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach den Beschwerdeführenden nicht
geglaubt werden könne, dass sie von der Hisbollah am 5. März 2011 auf-
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gesucht und bedroht worden seien, sowie die Ausführungen über die Po-
sition der Beschwerdeführenden 1 und 3 für die "Partei" und das Tätig-
keitsfeld der "Partei", sind aufgrund der Prüfung der Akten als zutreffend
zu erachten und es kann darauf verwiesen werden. Der Einwand in der
Beschwerde, die Beschwerdeführerin 1 habe die beiden Parteien (BDP
und PKK) gleichgesetzt, weil ihr Vater respektive Grossvater seinen Ein-
satz für die PKK absolut geheim gehalten habe und weder seiner Tochter
noch seinen Enkeln etwas von seinen Einsätzen erzählt habe, vermag
nicht zu überzeugen. Dafür dass der Vater respektive Grossvater die an-
geblichen Einsätze für die PKK nicht geheim gehalten hat, spricht auch,
dass der Beschwerdeführer 3 angegeben hat, sein Grossvater habe die
PKK unterstützt (vgl. Protokoll N […] Akten BFM A8/13 S. 4
A: 27). Die Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, wonach die PKK und
die jeweilige kurdische Partei für das normale kurdische Volk dasselbe
sei, sind nicht überzeugend. Personen, die sich für eine Partei einsetzen,
wissen erfahrungsgemäss genau, für welche Partei sie dies tun. Dass die
Beschwerdeführerin keine gebildete Frau sei, ändert nichts an dieser Ein-
schätzung. Mit dem BFM ist damit davon auszugehen, die Beschwerde-
führerin 1 sei nicht politisch aktiv gewesen und sei deswegen nach ihrer
Ausreise nicht behördlich gesucht worden. Ihre Behauptung, sie werde
wegen einer Person, mit welcher sie Kleider gesammelt habe und welche
ihren Namen der Polizei preisgegeben habe, von der Polizei gesucht, ist
als unglaubhaft zu qualifizieren, da diese Angabe mit der Aussage des
Beschwerdeführers 3, die Behörden hätten von diesen Kleiderlieferungen
an die PKK nichts gewusst (vgl. Protokoll N […] A3/10 S. 6), nicht über-
einstimmt. In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 kann zwar nicht gänz-
lich ausgeschlossen werden, dass er wegen seiner Teilnahmen an New-
rozfeierlichkeiten in den Jahren 2009 und 2010, wo er je ein Mal für einen
Tag wegen Tragens von Postern von Abdullah Öcalan festgenommen
worden sei, seinerzeit in den Fokus der türkischen Behörden geraten ist.
Eine objektive begründete Furcht vor drohender asylrelevanter Verfol-
gung vermag dieser Umstand für sich jedoch nicht zu begründen. Damit
besteht denn auch kein Anlass für die PKK, ausgerechnet zu den politisch
niedrigprofilierten Beschwerdeführerenden Kontakte zu pflegen und ihnen
in E._______ eine andere Wohnung sowie die Ausreise zu organisieren.
Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden ihren Heimatstaat nicht aus den geltend gemachten
Gründen verlassen haben, weshalb sie keine Behelligungen seitens der
türkischen Behörden respektive der Hisbollah zu befürchten haben.
Schliesslich sind den Akten keine Hinweise auf sprachliche Missver-
ständnisse (falsche Übersetzung/Interpretation des Wortes Ikametgah) zu
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entnehmen. So wurden den Beschwerdeführenden die Protokolle nach
Abschluss der Befragungen rückübersetzt, woraufhin sie deren Richtig-
keit und Vollständigkeit bestätigten und ihren Äusserungen entsprechen
würden. Mithin müssen sie sich bei ihren protokollierten Aussagen behaf-
ten lassen.
Sodann leiten die Beschwerdeführenden ihre Asylbegründung aus dem
politischen Profil ihres Vaters respektive Grossvaters I.D. (vgl. N […]) ab,
indem sie eine gegen sie gerichtete Anschlussverfolgung geltend ma-
chen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 wies das BFM die Beschwerde
des Vaters respektive des Grossvaters ab. Dabei wurde festgestellt, dass
dessen Vorbringen zur angeblichen Verfolgung durch die Hisbollah we-
gen Aktivitäten für die PKK unglaubhaft seien. Dass das BFM zu Recht
von dieser Annahme ausging, zeigt sich darin, dass der Vater respektive
Grossvater am 18. März 2013 seine gegen die vorinstanzliche Verfügung
erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2012 zurückzog und am 2. April
2013 freiwillig in die Türkei zurückkehrte. Somit ist – entgegen der Auffas-
sung in der Beschwerde (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 4) – davon auszu-
gehen, der Vater respektive Grossvater der Beschwerdeführenden habe
in der Türkei keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten. Nach dem
Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden ihre Verfolgungsgeschichte auf einen
Sachverhalt abstützen, welcher bereits in anderem Zusammenhang
rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden ist. Mithin ergibt sich, dass
keine hinreichenden Gründe für eine drohende Anschlussverfolgung er-
sichtlich sind. Daran vermag auch das Zitieren eines Urteils aus dem Jah-
re 1994 nichts zu ändern, zumal sich aufgrund des Gesagten die Sachla-
ge vorliegend anders präsentiert.
5.2 Soweit die Beschwerdeführenden weiter geltend machen, sie würden
in der Türkei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in
vielen Bereichen des Lebens diskriminiert, ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass diese allfälligen Nachteile schon aufgrund
deren mangelnder Intensität nicht als asylrelevant angesehen werden
können; verneinen die schweizerischen Asylbehörden denn auch in kon-
stanter Praxis das Vorliegen einer sogenannten Kollektivverfolgung von
Kurden aus der Türkei (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 20 E. 3.a; bestätigt
etwa im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8360/2007 vom
26. März 2010 E. 4.7).
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5.3 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer 3 erstmals vor, er
befürchte bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei in den Wehrdienst
aufgeboten zu werden. Als Mitglied der berüchtigten Familie seines
Grossvaters I.D._______ befürchte er eine asylrelevante Verfolgung im
Militärdienst.
Wie oben ausgeführt, sind die Vorbringen zur angeblichen Verfolgung der
Hisbollah wegen den Aktivitäten des Grossvaters für die PKK nicht glaub-
haft. Damit zielt das Vorbringen, wegen des Familiennamens seines
Grossvaters habe er eine asylrelevante Verfolgung im Militärdienst zu
gewärtigen, ins Leere. Zudem kann den Akten weder entnommen wer-
den, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst einberufen noch
dass er zu einer sanitarischen Ausmusterung aufgeboten worden ist.
Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass die Rekrutierung und eine allfällige
Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtspre-
chung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder
der Flüchtlingskonvention darstellen würde, sondern es gehört zu den le-
gitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberu-
fen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinari-
sche Sanktionen zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16).
Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der
Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG mit einer hö-
heren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus; vgl. auch den die ständige
einschlägige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestätigende neue
Bestimmung gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG), was vorliegend zu verneinen
ist. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht
vor Verfolgung vor.
5.4 Zusammenfassend folgt, dass das BFM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführerenden zur Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
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Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
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rerenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG und Art. 33 FK rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehören die Be-
schwerdeführerenden aufgrund des oben Ausgeführten nicht einer Risi-
kogruppe an. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 In der Türkei herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt
eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt vor. Gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Grenze für die Annahme
einer Situation allgemeiner Gewalt in den Regionen Ost- und Südostana-
toliens, die in letzter Zeit nur von punktuellen Gewaltausbrüchen betroffen
waren, nicht erreicht (vgl. Entscheid E-2560/2011 vom 15. März 2013);
auch für die Grenzprovinzen zu Syrien, in denen nach der Aufnahme ei-
ner grossen Zahl syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge in letzter Zeit teilweise
Spannungen und vereinzelte gewaltsame Zwischenfälle zu registrieren
waren, ist nach Einschätzung des Gerichts aktuell nicht eine Situation der
konkreten Gefährdung für abgewiesene Asylsuchende im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG festzustellen. Daran vermögen die auf Beschwerde-
ebene zu den Akten gelegten Kopien (Zeitungsbericht über Verhaftungen
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und Festnahmen in Mersin sowie die Internetberichte auf F
vom 27. September 2011, vom 23. Dezember 2011 und vom 6. Januar
2012) nichts zu ändern. Auch sind die Vorbringen des Beschwerdeführers
3 in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der angeblichen Verschärfung
der politischen Situation und der harten Vorgehensweise der Polizei in
der Türkei nicht geeignet, um vorliegend die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges zu begründen.
Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführenden in ihrem
Heimatland über zahlreiche Familienangehörige verfügen (vgl. A3 S. 3 f.,
A10 S. 6 A: 44 [Beschwerdeführerin 1] und A3 S. 3 f., A8 S. 2 A: 4, S. 7 A:
57 [Beschwerdeführer 3]). Nachdem der Vater der Beschwerdeführerin 1
anfangs April 2013 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist, nachdem über
sein Asylgesuch mit Urteil vom 18. Januar 2012 rechtskräftig entschieden
worden war, werden sie mit ihm auf ein weiteres Familienmitglied zählen
können. Auch lassen die weiteren Angaben der Beschwerdeführenden 1
und 3 darauf schliessen, dass sie in ihrem Heimatland auch ein Bezie-
hungsnetz haben. Obschon die Beschwerdeführerin 1 die Schule (…)
Jahre besucht und keinen Beruf erlernt hat (vgl. Protokoll N […] A3 S. 3)
und der Beschwerdeführer 3 nach (…) Jahren Schulunterricht keinen Be-
ruf erlernt hat und zuletzt ein Jahr als (…) tätig gewesen ist (vgl. Protokoll
N […] A3 S. 2), kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass sie
sich in ihrem Heimatland reintegrieren werden. Dies nicht zuletzt, weil sie
zeitlebens in der Türkei gelebt haben und sich erst seit zweieinhalb Jah-
ren in der Schweiz aufhalten. Nebst der Unterstützung ihrer Familienan-
gehörigen in der Türkei, können sie zudem auch auf finanzielle Unterstüt-
zung ihrer Familienangehörigen im Ausland zählen (vgl. Protokoll N […]
A3 S. 4; Protokoll N […] A3 S. 3). Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich demnach auch als zumutbar.
7.6 Bezüglich der beim BFM eingegangenen Berichte betreffend die Be-
schwerdeführerin 2 wegen der vorbestandenen (gesundheitlichen Prob-
lemen) kann vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden vorinstanzli-
chen Ausführungen in ihrer Verfügung verwiesen werden, wonach sich
die Beschwerdeführerin 2 – falls notwendig – in der Türkei weiter behan-
deln lassen kann. Was die mit dem ärztlichen Bericht von Dr. W. des Spi-
tals in H., vom 22. Februar 2012 belegten psychischen Probleme (Be-
zeichnung der psychischen Probleme) anbelangt (vgl. "ärztlicher Befund"
vom 22. Februar 2012 S. 1), ist festzustellen, dass diese ebenfalls bereits
in der Türkei vorbestanden haben. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewie-
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senen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesent-
lich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im
Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht an schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige
Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2). Auch wenn in der Türkei der Standard der Behandlung von phy-
sisch und psychisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard
entsprechen sollte, ist dennoch grundsätzlich davon auszugehen, dass es
der Beschwerdeführerin 2 (wieder) möglich sein wird, die notwendigen
ärztlichen Behandlungen in der Türkei zu erhalten. Der auf Beschwerde-
ebene eingereichte ärztliche Bericht von Dr. K. in H._______, vom
15. Februar 2012, wo bestätigt wird, dass bei der Beschwerdeführerin 2
gegenwärtig keine körperlichen Schwierigkeiten bestehen sowie der "ärzt-
liche Befund" des Spitals H._______ vom 22. Februar 2012, worin von
einer grundsätzlichen Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin 2 ausge-
gangen wird, lassen aufgrund des Gesagten keinen anderen Schluss zu.
Der Vollzug der Wegweisung ist auch unter diesem Aspekt zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen, die rechtserheblichen Sachverhalte rich-
tig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 800.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 22. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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