B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-989/2016
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (…).
E-989/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran nach eigenen Angaben im Januar
oder Februar 2012 Richtung Türkei. Von dort aus reiste er am 13. Februar
2012 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug.
C.
Mit Urteil E-7532/2014 vom 15. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2014
erhobene Beschwerde ab, womit die angefochtene Verfügung in Rechts-
kraft erwuchs.
D.
Am 15. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim SEM schriftlich ein zweites Asylgesuch ein. Dabei be-
antragte er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpoli-
tischer Tätigkeiten in der Schweiz. Er machte geltend, sich vom (…) an
einem (...) beteiligt zu haben. Auch habe er in den Jahren 2014 und 2015
an mehreren öffentlichen Protestaktionen, Kundgebungen und Standaktio-
nen teilgenommen. Seit Mai 2014 sei er Mitglied der Iranischen Demokra-
tischen Bewegung in der Schweiz (IDB) und zum (...) gewählt worden. Zur
Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Dokumente, Fotos und
CD-ROMs mit Videoaufzeichnungen zu den Akten. Aufgrund seiner etwa
zweijährigen exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz sei er mit hoher Wahr-
scheinlichkeit von den hier aktiven Agenten des iranischen Sicherheits-
dienstes identifiziert worden. Deshalb hätte er bei einer Wegweisung in den
Iran eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe zu befürchten und sei gemäss Art. 54 AsylG (SR 142.31)
als Flüchtling anzuerkennen.
E.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 – eröffnet am 21. Januar 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Aufgrund des Mehrfachgesuches erhob
E-989/2016
Seite 3
das SEM in Anwendung von Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Gebühr und ge-
währte keine Entschädigung.
Zur Begründung der Verfügung verwies das SEM auf BVGE 2009/28
E. 7.4.3 und führte aus, den eingereichten Unterlagen – Bestätigung der
Mitgliedschaft im B._______, Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen
Tätigkeiten in C._______ und D._______ in den Jahren 2014 und 2015,
dafür erstellte Flyer, Fotos und Videoaufnahmen, Publizierung derselben
auf Internetservern, Zeitungsartikel über (...) (…), Publikation dieser Infor-
mationen auf anderen Medien (facebook, You Tube) – sei nicht zu entneh-
men, dass sich der Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen oder den
dabei affiliierten Organisationen in besonderer Weise und über das Mass
der anderen Personen hinaus exponiert oder er eine in der Öffentlichkeit
herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Allein aus der Teil-
nahme an diesen Anlässen und der dabei erfolgten Ablichtung dürften die
iranischen Behörden angesichts der zahlreichen Kundgebungen iranischer
Staatsangehöriger in ganz Westeuropa nicht auf eine oppositionelle Ein-
stellung des Beschwerdeführers schliessen. Ebenso wenig könne ange-
sichts der noch viel zahlreicheren fragwürdigen Medienerzeugnissen durch
im Exil lebende Iraner aus den zu den Akten gegebenen Internetpublikati-
onen der Schluss gezogen werden, die iranischen Behörden seien in be-
sonderem Masse auf ihn aufmerksam geworden. Nach Prüfung dieser Be-
weisunterlagen gelange das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht in die Kategorie von Personen fallen würde, die aufgrund ihrer
Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regime-
gegner wahrgenommen würden. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen,
dass vorliegend jegliche aktenkundige Hinweise darauf fehlen würden,
dass im Iran aufgrund seiner genannten politischen Aktivitäten im Exil ge-
gen ihn ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingelei-
tet worden wären, was ebenfalls ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsge-
fahr im Heimatland darstelle. Somit übersteige sein exilpolitisches Enga-
gement die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschrie-
benen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsange-
höriger nicht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Ein Vollzug der Wegweisung in den Iran sei vorliegend zulässig, zumutbar
und möglich.
E-989/2016
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person
des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, die im erstinstanzlichen
Verfahren auferlegte Zahlungsverpflichtung der Kosten im Betrage von
Fr. 600.– sei aufgrund der vorliegend gutzuheissenden Beschwerde aufzu-
heben.
Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die
(eingereichte) umfangreiche Dokumentation belege (entgegen der Ein-
schätzung des SEM) nicht nur ein Jahre dauerndes konstantes exilpoliti-
sches Engagement des Beschwerdeführers, sondern bilde auch Beweis
dafür, dass er sich nicht bloss als Mitläufer an vielen Protestkundgebungen
gegen das iranische Regime beteilige, sondern auch für solche Veranstal-
tungen nach aussen hin erkennbar Verantwortung übernehme. Weiter sei
zu berücksichtigen, dass die zahlreichen, vom SEM als "fragwürdig" be-
zeichneten "Medienerzeugnisse durch im Exil lebende Iraner aus den zu
den Akten gereichten Internetpublikationen" durchaus von den iranischen
Sicherheitsdiensten zur Kenntnis genommen würden. Diese würden re-
gimekritische Publikationen systematisch auswerten und deren Verfasser
registrieren. Der Beschwerdeführer gehöre keiner bestimmten Partei an,
sondern verstehe sich als demokratischer Aktivist. Seine exilpolitischen Ak-
tivitäten würden nach aussen ausstrahlen, weil seine Artikel und die übri-
gen Beiträge über Internet verbreitet würden. Die Durchsicht der einge-
reichten Artikel, die er veröffentlicht habe, zeige zum einen eine breite und
originelle Themenwahl. Zum anderen könne die Verbreitung dieser Inhalte
auch nicht als gering bezeichnet werden. Die sonstigen exilpolitischen Ak-
tivitäten (Versammlungen, Unterschriftensammlungen, Kundgebungen,
Demonstrationen), an denen er oft und regelmässig teilnehme, seien Be-
weis für sein ernsthaftes und dauerhaftes Engagement gegen das irani-
sche Regime. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Doku-
mente würden zudem deutlich machen, dass er sein exilpolitisches Enga-
gement für verschiedene exilpolitisch gegen die iranische Regierung aktive
Gruppen seit deutlich länger als einem Jahr ununterbrochen ausübe. Der
Beschwerdeführer verweist auf eine Auskunft der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 "Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivisten
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Seite 5
und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung ira-
nischer Behörden". Aufgrund der darin enthaltenen Überlegungen sei da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der dauernden exil-
politischen Aktivitäten registriert und den heimatlichen Behörden als Oppo-
sitioneller namentlich bekannt sei. Auch seine Teilnahme an den Kundge-
bungen, Sitzungen und kulturellen Anlässen sei geeignet, seine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die bei den Akten liegende
Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten zeige einen vergleichsweise
hohen Exponierungsgrad, weshalb zu erwarten sei, dass er auch dadurch
das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. Die irani-
sche Regierung hätte in den letzten Jahren mit Sicherheit Zugang zu allen
technologischen Entwicklungen, welche die Überwachung des Internets
ermögliche. Deshalb sei für die iranischen Behörden der Aufwand, misslie-
bige Regimegegner zu eruieren, verhältnismässig gering. Zudem seien in-
nerhalb der Oppositionskreise die regimetreuen iranischen Zuträger und
Spitzel bis heute weiterhin aktiv. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass die Behörden des Irans von den Exilaktivitäten des Beschwerdefüh-
rers nunmehr Notiz genommen und ihn hier in der Schweiz als regimekriti-
schen Oppositionellen identifiziert hätten. Vor dem Hintergrund der aktuel-
len Situation im Iran und der allgemein äusserst prekären Menschenrechts-
lage in diesem Land müsse der im vorliegenden Ausmass exilpolitisch tä-
tige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen.
Mit der Beschwerde wurden weitere Beweismittel zu den exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers und ein Auszug aus der Website von
IDB, worin er als "(...)" und als "(...)" mit Bild und Telefon vermerkt sei, zu
den Akten gereicht.
G.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 6
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsyG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
1.5
Das SEM hat die bei ihm am 15. Dezember 2015 als "das Neue Asylge-
such" bezeichnete Eingabe als zweites Asylgesuch entgegengenommen.
Der Beschwerdeführer hatte jedoch nicht erneut Asyl beantragt, sondern
um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachflucht-
gründe und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässig-
keit, allenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ersucht.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 erkannte das SEM auf Nichterfüllung
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Mit der Beschwerde vom 17. Februar 2016 begehrte der Beschwerdeführer
zwar vorab, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, beantragte ma-
teriell-rechtlich aber ausschliesslich, er sei als Flüchtling anzuerkennen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft (aus subjektiven Nachfluchtgründen) und daraus
folgend der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges.
E-989/2016
Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs.
1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Iran, namentlich aufgrund der geltend gemach-
ten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, Grund für eine zukünftige
Verfolgung durch die heimatlichen Behörden gesetzt hat und aus diesem
Grund (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. Januar 2015 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft aus geltend gemachten Gründen, die
sich vor dem Verlassen seines Heimatlandes zugetragen haben sollen,
nicht erfüllt. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er den irani-
schen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Hinsicht bekannt gewesen und entsprechend registriert worden
wäre.
E-989/2016
Seite 8
4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs.
4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind.
Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den aus-
drücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonven-
tion [FK]) relativiert, wenn nicht gar aufgehoben (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.5 Es ist bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die po-
litischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und
systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den
iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhandenen im-
mensen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend
zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.
Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwi-
ckelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtli-
chen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28
E.7.4.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus,
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Seite 9
dass sich die iranischen Geheimdienste aktuell auf die Erfassung von Per-
sonen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrneh-
men beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit
dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und gleichzeitig als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen.
Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen vorab Mit-
glieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Par-
teien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende
an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate
tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Ver-
anstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations-
und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, allerdings keiner
allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Keine entscheidende Rolle spielt dabei die Quan-
tität der exilpolitischen Aktivitäten, ausschlaggebend ist vielmehr deren
Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen
Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die
Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung)
von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeu-
tung. Massgebend ist dabei in erster Linie der Aspekt der Exponiertheit in
der Öffentlichkeit, die allenfalls den Eindruck erweckt, dass der Asylsu-
chende zu einer Gefahr für den Bestand des Regimes wird. Es darf davon
ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unter-
scheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekri-
tikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen
auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3).
In Würdigung der gesamten Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die mit der Beobachtung der exilpolitischen Aktivitäten betrauten ira-
nischen Sicherheitsdienste von der Person des Beschwerdeführers und
zumindest Teilen seiner Tätigkeiten und allenfalls seiner Funktion innerhalb
der IDB Notiz genommen haben. Nach Prüfung der Beweisunterlagen ge-
langt das Gericht jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie von Personen fällt,
die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell
gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Das Gericht geht mit
der Begründung der Verfügung des SEM einig, wenn es ausführte, den
eingereichten Unterlagen – Bestätigung der Mitgliedschaft im B._______,
Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten in C._______ und
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D._______ in den Jahren 2014 und 2015, dafür erstellte Flyer, Fotos und
Videoaufnahmen, Publizierung derselben auf Internetservern, Zeitungsar-
tikel über (...) (…), Publikation dieser Informationen auf anderen Medien
(facebook, You Tube) – sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwer-
deführer bei diesen Kundgebungen oder den dabei affiliierten Organisatio-
nen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus
exponiert oder er eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposi-
tion innegehabt hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbrin-
gen auf Beschwerdeebene in entscheidrelevanter Hinsicht nichts zu än-
dern. Die durch zahlreiche Unterlagen dokumentierten exilpolitischen Akti-
vitäten (Versammlungen, Unterschriftensammlungen, Kundgebungen, De-
monstrationen), an denen der Beschwerdeführer regelmässig teilnahm,
zeichnen sich vielmehr durch ihre Häufigkeit, denn durch im vorliegenden
Sinn interessierende Qualität aus. Auf Beschwerdeebene wird vorge-
bracht, der Beschwerdeführer habe Artikel eingereicht, die er veröffentlicht
habe und die eine breite und originelle Themenwahl aufzeigen und über
Internet verbreitet würden. In der Eingabe "das Neue Asylgesuch" an das
SEM vom 15. Dezember 2015 wurden entsprechende Artikel nicht erwähnt
und in der Beschwerde auch weder konkret bezeichnet, noch deren Inhalt
erläutert. Sodann wird ebenso aus den eingereichten Beweismitteln nicht
erkennbar, um welche Artikel, die der Beschwerdeführer persönlich im In-
ternet veröffentlicht habe, es sich handeln soll. Sollten dabei auf "YouTube"
gestellte Videobeiträge gemeint sein, so handelt es sich um Filmsequen-
zen von Plakataktionen an Standorten in schweizerischen Städten, die von
Musik und Liedern untermalt sind und der Beschwerdeführer unter mehre-
ren anderen als blosser Teilnehmer erkennbar ist.
Entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Ansicht ist die Einreichung
eines Auszuges aus der Website von IDB, worin der Beschwerdeführer als
"(...)" und als "(...)" mit Bild und Telefon vermerkt sei, kein auf Beschwerde-
ebene neu eingereichtes Beweismittel. Es befindet sich bereits in den
Vorakten. Hierzu ist festzustellen, dass einerseits das Personenbild mit
Funktionslegende " (...) A._______" nicht klar dem Beschwerdeführer zu-
zuordnen zu sein scheint (Beschwerde Beweismittel B4 S. 1 unten und
S. 2 oben), und die mit einem Pfeil bezeichnete Personenfotografie (Be-
weismittel B4 S. 3) stellt offenbar den (...) dar. Auch wenn der Beschwer-
deführer in der Website als (...) aufgeführt sein sollte, würde dies in einer
Gesamtbeurteilung des exilpolitischen Profils des Beschwerdeführers noch
keinen hinreichenden Exponierungsgrad bewirken, der den Eindruck erwe-
cken müsste, der Beschwerdeführer würde aus der Sicht der iranischen
E-989/2016
Seite 11
Sicherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als eine Person heraus-
ragen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes eingeschätzt werden
müsste.
4.6 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend dargelegt, weshalb die Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zur Annahme eines politi-
schen Profils führen, welches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen
müssen.
4.7 Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkei-
ten keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den
iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die
exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ableh-
nung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
4.8 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise
oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich
erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.4 S. 367). Es ist dem Gericht nicht bekannt, dass sich dies seit dem
Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert hätte.
4.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung ver-
mögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die einge-
reichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden
kann, weiter darauf einzugehen.
4.10 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht ver-
neint.
5.
Nachdem der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung nachweisen oder glaubhaft machen konnte, findet der in Art. 5
E-989/2016
Seite 12
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig.
Sodann ergeben sich vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig be-
zeichnet. Die Feststellung des SEM in der Verfügung vom 12. Januar 2016,
der Wegweisungsvollzug sei zumutbar und möglich, wird in der Be-
schwerde nicht angefochten und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die
gegen die Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das in
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, nachdem die
prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist und seine Be-
schwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels nicht
E-989/2016
Seite 13
als aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
8.
Der bedürftigen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren aus-
serdem ein Anwalt bestellt, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber
zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei
zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristi-
schen Hilfe eines Anwaltes bedarf (BGE 122 I 49 E. 2c [S. 51 ff.]; 120 Ia 43
E. 2a [S. 44 ff.]). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht sind, strengere Massstäbe an die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. die dies-
bezüglich weiterhin Gültigkeit beanspruchende und fortzuführende Praxis
in: Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9 f. [S. 51 ff.], vgl. auch BGE 122 I 8 E. 2c
[S. 10]) und es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren normalerweise im
Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geht. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwer-
deführung im Regelfall nicht zwingend erforderlich, weshalb praxisgemäss
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorlie-
gende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung abzuweisen ist.
E-989/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos-
ten erhoben.
3.
Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Anwaltes im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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