B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-991/2012
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
B._______, geboren am (…),
Syrien,
deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…),
Syrien,
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar
2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (Syrier kurdischer Ethnie) eigenen Anga-
ben zufolge im Mai 2008 ihren Heimatstaat verliessen und am 3. Mai
2009 in die Schweiz einreisten, wo sie am darauf folgenden Tag um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum E._______ vom 12. und 13. Mai 2009 sowie der Anhörungen
vom 8. Juni 2009 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen gel-
tend machten, der Beschwerdeführer sei bereits 1996 mit dem syrischen
Staatssicherheitsdienst in Konflikt geraten, als dieser sein Elternhaus
aufgesucht und die ganze Familie zu den politischen Aktivitäten der Onkel
und Cousins seines Vaters befragt habe,
dass er im Jahre 2003 auf Grund der in seiner Familie verbreiteten Sym-
pathien für die PKK angehalten, befragt und gezwungen worden sei, sich
während vier aufeinander folgender Tage beim Sitz des syrischen Staats-
sicherheitsdienstes zu melden,
dass er am 8. März 2008 durch Vermittlung seiner Schwiegermutter (ei-
ner angeblichen kurdischen Aktivistin) an einem von einer Frauenorgani-
sation veranstalteten Fest zu Ehren der kurdischen Frau teilgenommen
habe, wobei er in einer Inszenierung einer Eheschliessung die Rolle des
Bräutigams gespielt habe,
dass an diesem eine grosse Zahl der Quartierbewohner teilgenommen
habe,
dass seine Schwiegermutter am darauf folgenden Tage vom Geheim-
dienst festgenommen, während einer Woche festgehalten und dabei be-
fragt worden sei,
dass ihm von deren Familie daraufhin zur Flucht geraten worden sei, weil
die Sicherheitsdienste nun auch nach seiner Person suchen würden,
dass er sich deshalb zunächst bei Freunden versteckt habe, bevor er bei
einer Tante, die nahe der türkischen Grenze wohne, untergetaucht sei,
dass er sich von dort mit Hilfe eines Schleppers zu Fuss illegal in die Tür-
kei begeben habe,
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dass die Beschwerdeführerin, seine Ehefrau, geltend machte, Syrien
ausschliesslich wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu ha-
ben und ihm zwei Wochen nach seiner Ausreise mit (…) in die Türkei ge-
folgt zu sein, von wo sie nach Ablauf eines Jahres gemeinsam nach Eu-
ropa weitergereist seien,
dass die Beschwerdeführerin am (…) zur Welt brachte,
dass das BFM mit Schreiben vom 21. Juni 2010 die Schweizerische Ver-
tretung in Damaskus um Abklärung der Identität der Beschwerdeführen-
den, der Umstände ihrer Ausreise und einer allfälligen Gefährdung in Sy-
rien ersuchte,
dass die Schweizerische Botschaft in Damaskus mit Schreiben vom
6. Oktober 2010 bestätigte, dass die Beschwerdeführenden syrische
Staatsbürger seien und beim BFM authentische Reisepapiere hinterlegt
hätten,
dass die Botschaft ferner ausführte, dass der Beschwerdeführer am
10. Oktober 2005 über den Flughafen von Damaskus in die Türkei gereist
sei, während die Beschwerdeführerin und (...) am 3. Mai 2008 mit einem
Auto die syrische Grenze zur Türkei passiert hätten,
dass die Botschaft ausserdem festhielt, die Beschwerdeführenden seien
in Syrien nicht behördlich gesucht,
dass das BFM den Beschwerdeführenden bezüglich dieser Abklärungs-
ergebnisse der Botschaftsanfrage mit Schreiben vom 3. Januar 2011 das
rechtliche Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
7. Februar 2011 geltend machten, der Beschwerdeführer sei tatsächlich
2005 legal aus Syrien ausgereist, habe sich – entgegen der Botschafts-
antwort – nicht in die Türkei, sondern mit einem von Norwegen ausge-
stellten Schengenvisum via Mailand zu (…) nach F._______ begeben, wo
er sich ungefähr einen Monat aufgehalten habe,
dass er vor Ablauf des Visums illegal nach Syrien zurückgekehrt sei, das
er aber am 15. April 2008 aus Furcht vor Verfolgung wieder illegal verlas-
sen habe,
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dass seine Ehefrau (…) ihm am 3. Mai 2008 auf legalem Weg in die Tür-
kei gefolgt seien,
dass sie im Übrigen die Botschaftsauskunft, sie seien in Syrien behördlich
nicht verfolgt, mit Verweis auf ihre Asylvorbringen bestritten,
dass sie zusammen mit ihrer Stellungnahme zahlreiche Beweismittel ins
Recht legten,
dass sie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2011 eine
ergänzende Stellungnahme einreichten und mit Eingabe vom 27. Oktober
2011 weitere Beweismittel zu den Akten reichten,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 19. Januar 2012 – eröffnet am 20. Januar 2012 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Wegweisungsvollzug we-
gen Unzumutbarkeit aber zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
schob,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwer-
deführers erwiesen sich in zentralen Punkten als nicht nachvollziehbar, es
ihm beispielsweise nicht gelinge, schlüssig zu begründen, weshalb das
angeblich am 8. März 2008 zu Ehren der kurdischen Frau veranstaltete
Fest der Auslöser für seine Flucht gewesen sein soll,
dass zum einen vor dem Hintergrund seiner Beschreibungen nicht ein-
sichtig sei, aus welchem Grund und auf welche Weise das besagte Fest
die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben soll,
zumal sich die Feier zur Hauptsache im privaten Rahmen abgespielt ha-
be und darüber hinaus als kurdische Hochzeit getarnt gewesen sei, wo-
durch sie nach aussen nicht von einem realen Hochzeitsfest zu unter-
scheiden gewesen sei,
dass er auf die Frage, worin denn die politische Dimension dieses Anlas-
ses bestanden habe, erklärt habe, einerseits habe das Nachstellen einer
Hochzeit die wichtige Rolle der Frau als Stütze der kurdischen Gesell-
schaft symbolisieren sollen, andrerseits seien im privaten Festsaal Flug-
blätter verlesen sowie politische Parolen skandiert worden,
dass die Schilderungen zum Verlauf der Feier in ihrer Oberflächlichkeit
und Knappheit jedoch insgesamt nicht den Eindruck erweckten, dass es
sich um eine Veranstaltung mit ernsthaften politischen Absichten gehan-
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delt habe, die von den syrischen Behörden als Handlung gegen die Integ-
rität des syrischen Staates hätte betrachtet werden können, weshalb nicht
davon auszugehen sei, dieser Anlass sei geeignet gewesen, sofern er
von den Behörden überhaupt wahrgenommen worden sei, behördliche
Massnahmen auszulösen,
dass der Beschwerdeführer zum andern mehrmals ausgesagt habe, sei-
ne Rolle habe bei dieser Feier ausschliesslich darin bestanden, den Bräu-
tigam zu spielen, er aber angegeben habe, weder mit der für den Anlass
verantwortlichen Partei etwas zu tun gehabt zu haben noch auf irgendei-
ne Weise an der Organisation des Festes beteiligt gewesen zu sein,
dass seine Behauptung, er sei für die syrischen Behörden von Interesse
gewesen, angesichts seiner Aussage, mit den kurdischen Parteien Sy-
riens zwar sympathisiert zu haben, jedoch selbst niemals politisch aktiv
gewesen zu sein, unplausibel erscheine,
dass sich insgesamt die Vermutung aufdränge, es handle sich bei der
Verfolgungsgeschichte um ein Sachverhaltskonstrukt,
dass sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Asylgründe
überdies in zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten verstricke,
dass er an der Erstbefragung in E._______ nämlich ausgesagt habe, sei-
ne Schwägerin sei während ihrer Haft danach befragt worden, wer an je-
nem Fest den Bräutigam gespielt habe, woraufhin er von der Familie sei-
nes Schwiegervaters informiert worden sei, der Sicherheitsdienst habe es
seither auch auf ihn abgesehen, weshalb er fliehen müsse,
dass seine Darstellung dieser Ereignisse dagegen an der einlässlichen
Anhörung in verschiedenen Punkten anders ausgefallen sei, er nämlich
dort angegeben habe, er habe diese Informationen nicht direkt von der
Schwiegerfamilie erhalten, sondern sie seien ihm von seiner Ehefrau,
welche mit ihrem Bruder gesprochen habe, vermittelt worden,
dass sich ferner die in der Bundesanhörung gemachten Angaben zum In-
halt der Nachricht, die er von der Schwiegerfamilie erhalten haben wolle,
deutlich von den entsprechenden Angaben im Erstprotokoll unterschie-
den,
dass er in der Erstbefragung nämlich seine Gefährdung noch von der
Nachricht abgeleitet habe, die Schwiegermutter habe in der Haft seinen
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Namen preisgegeben, was er in der Bundesanhörung mit keinem Wort
mehr erwähnt und stattdessen lediglich angegeben habe, sein Schwager
habe ihn über die Verhaftung von dessen Mutter informiert, und aus die-
sem Vorfall geschlossen habe, möglicherweise drohe auch ihm Gefahr,
dass es ihm auf Vorhalt nicht gelungen sei, die Widersprüche durch eine
plausible Erklärung auszuräumen, er sich vielmehr mit dem Argument, bei
den vom Schwager weitergeleiteten Informationen handle es sich ledig-
lich um Mutmassungen, weiter verstrickt habe, wobei besonders deutlich
auffalle, dass er nicht in der Lage sei, einheitlich anzugeben, ob es sich
bei der geltend gemachten behördlichen Suche seines Erachtens um ei-
ne Tatsache oder lediglich um eine Vermutung handle,
dass er ein ähnliches Aussageverhalten bei der Frage zeige, ob seine
Schwiegermutter seinen Namen tatsächlich preisgegeben habe oder
nicht, wobei diese Frage auf Grund seiner schwankenden und teilweise
ausweichenden Antworten bis zum Schluss ungeklärt geblieben sei,
dass ihm daher seine geltend gemachte Suche durch die syrischen Be-
hörden vor seiner Ausreise nicht geglaubt werden könne und vor diesem
Hintergrund nicht erstaune, dass gegen die Beschwerdeführenden ge-
mäss der Botschaftsantwort vom 6. Oktober 2010 nichts vorliege und die
Beschwerdeführenden deshalb nicht behördlich gesucht würden,
dass an dieser Einschätzung auch die Stellungnahmen seines Rechtsver-
treters vom 7. Februar 2011 bzw. 25. Februar 2011 nichts zu ändern ver-
möchten, zumal in jenen Schreiben lediglich ein weiteres Mal auf die
Asylvorbingen verwiesen werde, ohne dass neue Informationen oder
plausible Erklärungen für das Ergebnis der Botschaftsabklärung geltend
gemacht würden,
dass, was das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe, bereits in den
Jahren 1996 und 2003 von den syrischen Behörden belästigt worden zu
sein, davon auszugehen sei, dass diese Ereignisse in keiner Weise
fluchtauslösend gewesen seien, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb er
mit seiner endgültigen Ausreise bis zum Jahr 2008 hätte zuwarten sollen,
dass dies angesichts des Umstandes, dass er 2005 mit einem Schengen-
Visum über Italien zu (...) nach H._______ gereist sei und danach wieder
freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sei, umso mehr gelte,
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dass folglich der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen
den geltend gemachten behördlichen Belästigungen 1996 und 2003 und
der Flucht verneint werden müssten, womit jenen Ereignissen auch die
flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen sei,
dass bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeit in der Schweiz (namentlich Mitgliedschaft bei der PYD
und Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2010) eingeräumt werden
müsse, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv sei-
en und beispielsweise mittels Infiltration oppositionelle Kreise aus Syrien
überwachten,
dass hierbei jedoch davon auszugehen sei, dass sich die syrischen Ge-
heimdienste angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen
von syrischen Staatsangehörigen im Ausland auf die Erfassung von Per-
sonen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten,
dass dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Er-
kennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponie-
rung, die auf Grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des
Auftritts und des Inhalts der öffentlichen Erklärung den Eindruck erwecke,
ein Asylsuchender werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen, massgeblich sei,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die einfache Mit-
gliedschaft bei der PYD ohne führende Rolle oder besonders exponierte
exilpolitische Tätigkeit sowie die Teilnahme an gegen das syrische Re-
gime gerichtete Demonstrationen in der Schweiz dagegen nicht genüg-
ten, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen,
dass im vorliegenden Fall ausserdem darauf hinzuweisen sei, dass die
dokumentierten Demonstrationsteilnahmen alle von 2010 datierten und
den Akten keine Hinweise auf ein aktuelles politisches Engagement zu
entnehmen seien,
dass zusammenfassend die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhielten, er die Flüchtlingseigenschaft demzufolge
nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzuweisen sei,
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend mache,
sondern angebe, Syrien einzig wegen ihres Ehemannes verlassen zu ha-
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ben, so dass, weil sich dessen Asylvorbringen als unglaubhaft bzw. als
nicht asylbeachtlich erwiesen hätten, nicht davon auszugehen sei, dass
sie in Syrien wegen ihres Ehemannes asylbeachtliche Nachteile zu be-
fürchten habe, womit sie und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft eben-
so wenig erfüllten wie ihr Ehemann und ihre Gesuche ebenfalls abzuwei-
sen seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei,
dass der Vollzug der Wegweisung, da die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, nicht unzulässig sei,
dass der Vollzug aber in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Be-
rücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zu-
mutbar erscheine, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufzu-
nehmen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
20. Februar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die Rechtskraft
der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen, in den übrigen Punkten sei die Verfügung des BFM vom 19. Ja-
nuar 2012 aufzuheben und die Sache ans BFM zur Neubeurteilung und
zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zurückzuweisen,
dass sie zahlreiche Eventualanträge stellten, ihnen sei nämlich die Vor-
gehensweise betreffend Botschaftsanfragen in Syrien darzulegen, ihnen
sei mitzuteilen, ob dem Bundesverwaltungsgericht die Vorgehensweise
betreffend Botschaftsabklärung bekannt sei, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventuell seien sie als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass sie in prozessualer Hinsicht zudem ein Akteneinsichtsgesuch stell-
ten, verbunden mit dem Eventualantrag auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs, wobei nach der Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergän-
zung anzusetzen sei,
dass ihr Rechtsvertreter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung ersuchte,
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dass sie zur Dokumentation ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz
zahlreiche Beweismittel einreichten, darunter Fotografien und Auszüge
aus dem Internet,
dass auf die Begründung der Beschwerde und ihre Beilagen, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge-
hen ist,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
6. März 2012 die Gesuche um Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu bezeichneten Akten und um Fristansetzung zur Beschwerde-
ergänzung abwies und einen Kostenvorschuss erhob,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
14. März 2012 um Erlass des Kostenvorschusses und Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten und ohne nähere Ausführungen
weitere Beweismittel zu den Akten reichten,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
21. März 2012 die Gesuche um Erlass des Kostenvorschusses und Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, eine Nachfrist zur
Leistung des Kostenvorschusses ansetzte und dabei in einer summari-
schen Prüfung die Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren feststellte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. März 2012 fristgerecht ge-
leistet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom
3., vom 12. und 16. April 2012 sowie vom 7., 8. und 29. Mai 2012 weitere
Beweismittel ins Recht legten, mit welchen, soweit in den erwähnten Ein-
gaben ausdrücklich bezeichnet, die Teilnahme an verschiedenen De-
monstrationen bewiesen werden soll,
und erwägt,
dass gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde geführt werden kann (Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021)) und dieses auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher
Nachteile ankommt, wobei zwischen den geltend gemachten Vorflucht-
gründen und der Flucht ein hinreichend enger zeitlicher und sachlicher
Kausalzusammenhang bestehen muss, was insbesondere dann nicht ge-
geben ist, wenn zwischen den Vorfluchtgründen und der Ausreise ein
grosses Zeitintervall verstrichen ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden, der inneren Logik des Han-
delns entbehren oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen,
dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung aller Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen,
dass entscheidend ist, ob bei einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen),
dass, wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch politische Exilaktivitäten –
eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, subjektive Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend macht,
dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss vom Asyl führen,
dass als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG insbe-
sondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asyl-
gesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfah-
ren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993,
Rz. 96),
dass die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nach-
fluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
verbietet, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10
und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinwei-
sen),
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dass eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft,
dann objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung hat,
wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl.
EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen),
dass die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht, der unvollständi-
gen und unrichtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
der willkürlichen Sachverhaltswürdigung, wie nachfolgend aufgezeigt, als
haltlos zurückzuweisen sind und der Rückweisungsantrag somit abzu-
weisen ist,
dass diesbezüglich nach eingehender Prüfung der Akten die Ergebnisse
der in der Zwischenverfügung vom 21. März 2012 erfolgten summari-
schen Prüfung zu bestätigen sind, weshalb auf die Ausführungen in der
besagten Zwischenverfügung zu verweisen ist,
dass der für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Sachverhalt nämlich
hinreichend erfasst wurde und das BFM die entscheidwesentlichen As-
pekte im Endergebnis in einer rechtsgenüglichen und willkürfreien Weise
gewürdigt hat,
dass das BFM sich insbesondere entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift sehr wohl mit den Eingaben vom 7. Februar 2011 und
25. Februar 2011 auseinandergesetzt hat,
dass die Verfügung entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
auch ausreichend begründet ist,
dass die pauschale Kritik bezüglich des Verfahrens der Botschaftsanfrage
und –auskunft dagegen nicht zu überzeugen vermag,
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat,
dass die vorgebrachten Vorfluchtgründe, soweit sie Vorfälle in den Jahren
1996 und 2003 betreffen, nicht asylbeachtlich seien,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
denen nichts hinzuzufügen ist, zumal die Beschwerdeführenden, wie in
der Zwischenverfügung vom 21. März 2012 im Rahmen einer summari-
schen Prüfung bereits festgestellt, dem nichts entgegenhalten, was diese
Einschätzung zu entkräften vermöchte,
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dass das BFM die übrigen geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht
für unglaubhaft hielt,
dass zwar nicht allen vom BFM monierten Widersprüchen ein grosses
Gewicht beizumessen ist, aber zusammenfassend zu bestätigen ist, dass
vom Beschwerdeführer kein plausibler Zusammenhang zwischen seiner
angeblichen Teilnahme an der Feier zu Ehren der kurdischen Frau und
der geltend gemachten Verfolgungsgefahr aufgezeigt werden konnte,
zumal Veranstaltungen solcher Art gemäss seinen Angaben in Syrien weit
verbreitet seien und daran eine grosse Zahl von Leuten teilgenommen
habe, die einen profilierteren Beitrag geleistet hätten als er und die offen-
bar nicht alle verfolgt würden, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb aus-
gerechnet der Beschwerdeführer verfolgt werden soll,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nichts vorbringen,
was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag,
dass deshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass Entsprechendes auch bezüglich der zutreffenden Feststellung des
BFM gilt, dass die (im erstinstanzlichen Verfahren) vorgebrachten Nach-
fluchtgründe nicht ausreichten, um die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den,
dass daran auch die zahl- und umfangreichen, auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal sie, soweit
aus ihnen überhaupt eine exilpolitische Tätigkeit ersichtlich ist, lediglich
mehr Aktivität derselben Art, wie sie bereits zuvor geltend gemacht wor-
den ist, belegen (insbesondere Demonstrationsteilnahme und Auftritt in
Internetforen), also lediglich an der quantitativen, nicht aber an der mass-
geblichen qualitativen Exponiertheit etwas ändern,
dass die übrigen Beschwerdeführenden keine eigenen Asylgründe gel-
tend machen und nach dem Gesagten bei ihnen nicht von der Gefahr ei-
ner Reflexverfolgung auszugehen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass somit die Anträge, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren,
eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, abzuweisen
sind,
dass auch die Anträge bezüglich Darlegung und Bekanntgabe des Vor-
gehens der Botschaftsabklärung abzuweisen sind, zumal dem Beschwer-
deführer aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung
und zum Schutz der bei den Abklärungen involvierten Personen das in
seinem Fall gewählte Vorgehen der Botschaft nicht im Detail zu schildern
ist und die Botschaft sensible Informationen über ausgewählte Vertrau-
enspersonen vertraulich beschaffen muss,
dass zudem, wie oben gesehen, die Begründung der Asylabweisung nicht
massgbelich auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung abstellt, jene
mithin lediglich ein zusätzliches Unglaubhaftigkeitselement darstellen,
dass auf die in der Beschwerdebegründung erhobene Forderung nach
Offenlegung des Werdegangs des Lingua-Experten auf Grund fehlenden
Rechtsschutzinteresses nicht einzugehen ist, zumal die kurdische Ethnie
der Beschwerdeführenden nicht bestritten wird,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass das BFM die Beschwerdeführenden in Anwendung dieser Bestim-
mung vorläufig aufgenommen hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote mit
diesem Entscheid gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-991/2012
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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