B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-991/2014
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Nigeria im Ja-
nuar 2012 und gelangte am 5. Januar 2014 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Januar 2014 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Altstätten (EVZ) befragt. Die Vorinstanz
hörte ihn am 24. Januar 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus Niger, habe aber
die längste Zeit in Nigeria gelebt. Als er zum Christentum konvertiert sei,
habe er Probleme mit seinem Onkel und diversen anderen Leuten be-
kommen. Er sei im Jahre 2003 auch angegriffen worden. Zwei seiner
Schulkameraden seien wohlhabend gewesen, weshalb er und sein
Freund sie nach Arbeit gefragt hätten. Die zugesicherte Arbeitsvermittlung
entpuppte sich jedoch als Rekrutierung zu Kämpfern der Gruppe
"B._______". Im Gegensatz zu seinem Freund habe er nicht an der Aus-
bildung teilnehmen wollen. Später habe er erfahren, dass sein Freund
umgekommen sei. Er vermute, dass die zwei Schulkameraden, die ver-
sucht hätten, sie zu rekrutieren, seinen Freund umgebracht hätten. Da
sein Name an die Gruppe "B._______" weitergeleitet worden sei, habe er
Angst bekommen und befürchtet, seine zwei Schulkameraden könnten
ihn auch umbringen. Deswegen habe er das Land verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte sein
Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 (Datum Poststempel) sowie mit unda-
tierter, ansonsten aber identischer Eingabe (Poststempel vom 27. Febru-
ar 2014) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 20. Feb-
ruar 2014 sei aufzuheben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründen.
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
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Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen,
sich an die Behörden zu wenden, um seine Angst darzulegen. Der nigeri-
anische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Er habe je-
doch nicht einmal ansatzweise versucht, die nigerianischen Behörden um
Schutz zu ersuchen. Er sei somit nicht auf den Schutz eines Drittstaates
angewiesen. Die gefühlte Bedrohungslage vermöge keine asylrelevante
Intensität zu entfalten. Aus den geltend gemachten Vorbringen könne kei-
ne Asylrelevanz abgeleitet werden. Die geltend gemachten Nachteile be-
schränkten sich auf lokale oder regionale Verfolgungsmassnahmen von
Drittpersonen, welchen er sich durch einen Wegzug in einen anderen
Landesteil hätte entziehen können. Seine Darstellungen der Reise in die
Schweiz seien widersprüchlich ausgefallen. Auch bestünden Zweifel an
der geltend gemachten Herkunft. Die Aussagen zu den angeblichen Tä-
tigkeiten und dem Tod seines Freundes seien schematisch und knapp
ausgefallen. Bei zentralen Darstellungen sei er sehr unverbindlich, emoti-
onslos und plakativ geblieben, was darauf hinweise, dass er sich bei sei-
nen Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tat-
sächlich Erlebtes gestützt habe. Seine Vorbringen hielten den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
4.2 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern
die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht
ersichtlich. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbrin-
gen im Einzelnen unglaubhaft ausgefallen sind, und dabei den Massstab
des Glaubhaftmachens nicht verkannt. Auch hat sie zu Recht festgestellt,
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dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den.
4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grund-
satz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers (Art. 8 AsylG). Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlen-
den Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wie die Vorinstanz zu
Recht ausführt. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegwei-
sung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen.
Solche sind aus den Akten auch nicht ersichtlich und werden zudem nicht
geltend gemacht.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rück-
kehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
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7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
die auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: