B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-991/2016
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Schweizerische Vertretung in (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Colombo, stammender sri-
lankischer Staatsangehöriger singalesischer Ethnie, ersuchte mit Schrei-
ben vom 30. Januar 2012 an die Schweizer Vertretung (hienach Vertre-
tung) in Colombo um Asyl in der Schweiz. Mit Eingabe vom 29. Februar
2012 wandte er sich an die Vertretung in C._______, D._______, und teilte
mit, er sei am 13. Februar 2012 nach D._______ ausgereist, wo er seit
dem 16. Februar 2012 wohnhaft sei. Mit Schreiben der Vertretung in
C._______ vom 14. März 2012 wurde dieses Schreiben dem SEM unter
Hinweis auf das bei der Vertretung in Colombo eingereichte Asylgesuch
übermittelt. Mit Schreiben (E-Mail) vom 15. März 2012 teilte die Vertretung
in C._______ dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch an die zu-
ständige Stelle übermittelt worden sei. Mit Schreiben der Vertretung in Co-
lombo vom 16. März 2012 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers
an die Vertretung in C._______ übermittelt, welche es am 12. April 2012
an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) weiterleitete.
A.b Am 3. April 2012 (Eingang: 11. April 2012) reichte der Beschwerdefüh-
rer bei der Vertretung in C._______ diverse Unterlagen ein (Korrespon-
denz mit der Vertretung in Colombo).
A.c Mit Schreiben der Vertretung in C._______ vom 30. Mai 2012 wurde
der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, seine Vorbringen
anhand von explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen
schriftlich und detailliert zu vervollständigen,
A.d Mit an die Vertretung in C._______ gerichteter Eingabe vom 25. Juni
2012 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach.
A.e Am 12. September 2012 übermittelte das SEM der Vertretung in
C._______ ein Schreiben, das dem Beschwerdeführer zur Beantwortung
zuzustellen sei.
A.f Mit Schreiben der Vertretung in C._______ vom 17. April 2014 wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, sich am 7. Mai 2014 auf der Vertretung
in C._______ zu einer Befragung einzufinden und allfällige Beweismittel
vorzulegen unter Androhung, für den Fall eines unentschuldigten Nichter-
scheinens, das Gesuch abzuschreiben.
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A.g Am 7. Mai 2014 wurde er durch die Vertretung in C._______ zu seinen
Asylgründen befragt. Das Befragungsprotokoll wurde mit Schreiben vom
8. Mai 2014 unter dem Hinweis, dass die Anhörung durch Mitarbeiter der
Vertretung in Colombo in C._______ durchgeführt worden sei, dem SEM
übermittelt.
Mit Schreiben der Vertretung in Colombo vom 1. Juni 2014 wurde dem
SEM ein ergänzender Bericht vom 7. Mai 2014 zugestellt.
A.h Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Gesuchs im We-
sentlichen aus, er sei Mitglied der politischen Organisation Revolutionary
Liberation Organisation (RLO) gewesen. Das Ziel dieser Organisation sei
gewesen, die Differenzen zwischen Singhalesen und Tamilen abzuschaf-
fen. Es seien Strassentheater mit dem Thema Frieden aufgeführt worden.
Zudem habe man Kontakte zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
und verschiedenen Politikern geführt. Wegen dieses Engagements sei der
Beschwerdeführer von der singhalesischen Bevölkerung als „Sinhala Ti-
ger“ beschimpft worden. Er habe von 2006 bis 2007 als (…) bei der Zeitung
„E._______“, welche von der RLO herausgegeben worden sei, gearbeitet.
Er sei seit 2007 nicht mehr politisch aktiv, da sich die RLO aufgelöst habe.
Er sei im Februar 2007 zusammen mit weiteren Personen unter dem Vor-
wurf, Verbindungen zur LTTE zu pflegen, verhaftet worden. Er sei danach
während mehr als zwei Jahren im „F._______“ (Untersuchungsgefängnis)
festgehalten worden, ohne dass eine Anklage erhoben worden sei. Am
3. Dezember 2009 sei er schliesslich vom Gericht freigesprochen und am
23. Dezember 2009 ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Nach
der Haftentlassung habe er bei Freunden und Verwandten gewohnt. Unbe-
kannte hätten ihn wiederholt bei seinem Vater und seiner jüngeren
Schwester aufgesucht. Einmal, im Dezember 2011, habe er rechtzeitig
durch die Hintertür des Hauses entkommen können. In der Folge sei er am
13. Februar 2012 über Indien und D._______ ausgereist. Am 16. Februar
2012 habe er sich in D._______ beim UNHCR registrieren lassen. Am
15. Oktober 2012 sei er vom UNHCR in D._______ als Flüchtling aner-
kannt worden und würde seither vom UNHCR finanziell unterstützt. Der
Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen verschie-
dene Beweismittel (Gerichtsunterlagen, Haftbestätigung des ICRC, Zei-
tungsausschnitte, zwei Berichte von Amnesty international, Flüchtlingsan-
erkennung des UNHCR D._______ und Schreiben vom 4. Mai 2014) zu
den Akten.
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A.i Mit Eingabe vom 17. August 2015 erkundigte sich der Beschwerdefüh-
rer unter Beilage eines Berichts des UNHCR in C._______ vom 17. August
2015 nach dem Stand seines Asylverfahrens. Mit an die Vertretung in
C._______ gerichtetem Schreiben (E-Mail) vom 21. November 2015 wies
er auf die Situation von Flüchtlingen, darunter seine eigene, in D._______
hin.
B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 – eröffnet am 11. Januar 2016 –
verweigerte das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz,
stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte das
Asylgesuch ab.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter, bei der Vertretung in
C._______ am 8. Februar 29016 eingereichter, vom 26. Januar 2016 da-
tierter Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im
Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden.
Der Beschwerdeführer wurde am 7. Mai 2014 durch Mitarbeitende der Ver-
tretung von Colombo in der Vertretung in C._______ zu seinen Asylgrün-
den befragt. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde damit ent-
sprochen (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]).
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
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auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, es würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise da-
rauf ergeben, dass die sri-lankischen Behörden nach der Haftentlassung
des Beschwerdeführers noch ein konkretes Strafverfolgungsinteresse an
ihm gehabt hätten. Diese hätten ihn in den zwei Jahren, die er danach noch
in Sri Lanka zugebracht habe, nicht mehr belangt oder strafrechtlich ver-
folgt. Auch seien keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die sri-lanki-
schen Behörden zu weiteren Strafmassnahmen Anlass hätten, da er sich
nicht mehr politisch und regimekritisch engagiert habe. Weiter könne sei-
nen Angaben zu den Nachstellungen durch unbekannte Dritte keine kon-
kreten Hinweise entnommen werden, wonach diese durch die sri-lanki-
schen Behörden veranlasst worden wären. Zwar komme es seit dem Ende
der Kriegshandlungen im Mai 2009 vor, dass sich frühere Angehörige von
bewaffneten Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Be-
völkerung unter Druck setzen würden. Dabei handle es sich jedoch um
Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den sri-lankischen Behör-
den geahndet würden. Es bestehe für den Beschwerdeführer die Möglich-
keit, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden, um Schutz zu
ersuchen, zumal nicht von der Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staa-
tes ausgegangen werde. Dem Beschwerdeführer sei die staatliche Schutz-
infrastruktur auch objektiv zugänglich; es sei ihm schon einmal gelungen,
mit Hilfe seines Anwalts seine Haftentlassung zu erwirken. Auch vermöge
der Umstand, dass er von der singhalesischen Zivilbevölkerung als Verrä-
ter und „Sinhala Tiger“ beschimpft worden sei, die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne des Asylgesetzes nicht zu begründen. Im Weiteren würde allein
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die subjektive Angst vor einer künftig möglichen Bedrohung nicht genügen,
um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu
schliessen. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Beweismittel
nichts ändern. Das Schreiben eines Freundes des Beschwerdeführers vom
4. Mai 2014 sei nicht geeignet, eine konkrete Gefährdungssituation zu be-
legen, da dieses Schreiben auf einer subjektiven Einschätzung beruhe. Die
Berichte von Amnesty International vom Dezember 2011 und April 2013
würden sich inhaltlich zwar auf die Verhaftung von politischen Aktivisten
beziehen, jedoch sei weder der Beschwerdeführer noch die RLO darin er-
wähnt. Die weiteren Beweismittel würden sich auf Umstände beziehen, de-
ren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Insgesamt müsse man-
gels Intensität der Verfolgung und der Abwesenheit von Anhaltspunkten für
eine zukünftige asylrelevante Verfolgungsmassnahme eine einreisebe-
achtliche Verfolgung verneint werden. Der Beschwerdeführer erfülle daher
die Flüchtlingseigenschaft nicht.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe ergänzte der Beschwerdeführer seine
bisherigen Angaben damit, die Regierung habe seinerzeit versucht, ihn und
die RLO als Unterstützer der LTTE hinzustellen. Zeitungsartikel und andere
Medienberichte aus jener Zeit würden davon zeugen, wie auf ihre Verhaf-
tung damals reagiert worden sei. Er hätte zu jeder Zeit wieder verhaftet
werden können und habe davor weiterhin Furcht gehabt. Andere Personen
aus der Gruppe, die zusammen mit ihm freigesprochen und aus der Ge-
fangenschaft entlassen worden seien, hätten in der Schweiz politisches
Asyl erhalten. In vielen Fällen, in denen Personen verschwunden seien, sei
dies von zivil gekleideten Personen ausgegangen. Von seinen damaligen
Mithäftlingen seien drei durch paramilitärische Gruppen der Regierung ge-
kidnappt und umgebracht worden oder seien verschwunden. Auch wenn
unterdessen ein Regierungswechsel stattgefunden habe, würde in der Re-
gierung und Politik weiterhin rassistisches Gedankengut vorhanden sein.
Deshalb müsse er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka weiterhin mit einer
Festnahme rechnen. Auch befinde er sich in D._______ erneut in Gefahr.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorlie-
gend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass der
Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Insbesondere ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer im Dezember 2009 vom zuständigen Gericht freige-
sprochen wurde – und damit u.a. vom Vorwurf, Verbindungen zur LTTE zu
pflegen – und die Haftentlassung ohne Auflagen erfolgt war. Zudem soll es
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seither zu keinerlei weiteren Massnahmen seitens der sri-lankischen Be-
hörden gekommen sein. An dieser Betrachtungsweise vermag auch der
erwähnte Bericht eines Journalisten zur damaligen Behandlung „ihres
Falls“ durch die sri-lankische Regierung nichts zu ändern. Im Übrigen
machte der Beschwerdeführer geltend, die RLO existiere seit 2007 nicht
mehr und er selber engagiere sich auch nicht mehr politisch (vgl. Akte A17
S. 8). Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass die sri-
lankischen Behörden auch im heutigen Zeitpunkt kein Interesse mehr am
Beschwerdeführer haben. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwogen
hat, können den Aussagen des Beschwerdeführers auch keine Hinweise
dafür entnommen werden, wonach die geltend gemachten Nachstellungen
durch Dritte von den sri-lankischen Behörden ausgegangen sind. Jeden-
falls lässt der in der Beschwerdeschrift gemachte Hinweis auf das Ver-
schwindenlassen von Personen, hinter dem paramilitärische Gruppen der
Regierung stünden, keine solche Schlussfolgerung zu. Einerseits basieren
die Befürchtungen des Beschwerdeführers, ein solches Schicksal zu erlei-
den, auf reinen Vermutungen; andererseits ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb es den sri-lankischen Behörden in der Zeitspanne zwischen der Haft-
entlassung im Dezember 2009 und der Ausreise des Beschwerdeführers
im Februar 2012 nicht gelungen sein sollte, ihn festzunehmen, sollten sie
eine tatsächliche Verfolgungsabsicht gehabt haben. So hat er sich seit der
Haftentlassung bei seiner Schwester und anderen Verwandten aufgehalten
(vgl. A17 S. 3), wo man ihn ohne weiteres hätte auffinden können. Im Üb-
rigen wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er im Zusammenhang mit
den Nachstellungen seitens Dritter die sri-lankischen Behörden um Schutz
ersuch hättet, was er indes unterlassen hat, obwohl ihm diese Möglichkeit
offen stand. Schliesslich gab er an lässlich der Anhörung an, die Besuche
von Unbekannten bei seinem Vater hätten nachgelassen; letztmals sei dies
im November 2013 geschehen. Den späteren Eingaben ist dazu denn auch
nichts Neues zu entnehmen. Weiter kann aus den geltend gemachten Be-
schimpfungen durch Personen aus der Zivilbevölkerung („an manchen Or-
ten haben die Leute mir ins Gesicht gespuckt“, a.a.O. S. 4) bei objektiver
Betrachtung keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden, da diese
nicht geeignet sind, einen unerträglichen psychischen Druck auf ihn zu be-
wirken. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass sich die Lage
in Sri Lanka und besonders in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers
Colombo seit seiner Ausreise und dem seitherigen Regierungswechsel
entspannt hat.
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Das SEM hat überdies in seiner Verfügung unter Hinweis auf die Recht-
sprechung zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Personen, die ein Asyl-
gesuch aus dem Ausland gestellt haben und sich in einem Drittstaat auf-
halten, im Sinne einer Regelvermutung, davon auszugehen ist, die betref-
fende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der
Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreise-
bewilligung führt. Weiter verwies es zutreffend darauf hin, dass gleichzeitig
die Kriterien zu prüfen sind, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat
als zumutbar erscheinen lassen, wobei diese mit einer allfälligen Bezie-
hungsnähe zur Schweiz abzuwägen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4;
Urteil des BVGer E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009). Das SEM hat
eine solche Prüfung hinsichtlich des Beschwerdeführers zwar nicht vorge-
nommen, da es eine künftige Verfolgung des Beschwerdeführers in Sri
Lanka ausgeschlossen hat. Trotzdem ist vorliegend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer am (…) 2012 vom UNHCR in D._______ als Flüchtling
anerkannt wurde und mittlerweile bereits seit über fünfeinhalb Jahren dort
lebt, weshalb keine unüberwindbaren Hürden für eine zumutbare Existenz
vor Ort bestehen dürften und ihm nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts auch keine Abschiebung in die Heimat droht. Den Akten kön-
nen auch keine konkreten Indizien entnommen werden, wonach sich der
Beschwerdeführer in D._______ „erneut“ in Gefahr befinde. Solche hat er
jedenfalls nicht konkretiesiert. Auch die in der Beschwerdeschrift und mit
Hinweis auf eine Internetseite geschilderte schwierige Lage von Flüchtlin-
gen in D._______ – die das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt –
vermögen einen weiteren Verbleib in diesem Land nicht als unzumutbar
erscheinen zu lassen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der
Grundbedarf des Beschwerdeführers an Versorgung und Betreuung hinrei-
chend gedeckt ist und weiterhin bleiben wird. Jedenfalls lässt der nunmehr
über fünfeinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht darauf
schliessen, es sei ihm in D._______ die finanzielle Unterstützung und da-
mit die Lebensgrundlage entzogen worden. Im Weiteren hat der Beschwer-
deführer auch nicht geltend gemacht, es würden in der Schweiz nahe Ver-
wandte oder andere Bezugspersonen leben.
7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
zulegen. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland
abgelehnt.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG
und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Botschaft in C._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: