Abtei lung V
E-99/2008/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______, Indien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 2. Januar 2008 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-99/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus
Pattar Khurd, Jalandhar, Punjab, sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 12. Dezember 2006 auf dem Luftweg verliess und via Po-
len und ihm unbekannte weitere Länder am 6. Oktober 2007 illegal in
die Schweiz reiste, wo er am 8. Oktober 2007 um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 5. November 2007 vom BFM zu sei-
nem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass am 10. Dezember 2007 eine einlässliche Anhörung zu den Ge-
suchsgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er habe am 2. Dezember 2006 mit sei-
nem Motorrad einen Unfall verursacht, bei welchem eine Person ge-
storben sei,
dass ihm diese Person als Mitglied einer kriminellen Bande bekannt
gewesen sei und ihm vorgeworfen worden sei, diese mit Absicht umge-
bracht zu haben,
dass er seither von Mitgliedern dieser Bande gesucht werde und diese
nach seinem Leben trachteten,
dass er sich nicht an die heimatlichen Behörden gewendet habe, weil
die kriminelle Bande mit der Polizei zusammen arbeite,
dass er aus Angst um sein Leben das Heimatland verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Januar 2008 - eröffnet gleichen-
tags - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, auf dieses Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, es sei ihm in der Schweiz Asyl
zu erteilen, zumal er die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
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dass sein Fall nochmals gründlich zu prüfen sei, da er unter keinen
Umständen in sein Heimatland zurückkehren könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Januar 2008 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebli-
chen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34, E. 2.1. S. 240 f.)
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer
summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 E. 2.1),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung
festhielt, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines
Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und es lä-
gen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichten,
Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht zum
Zweck des Identitätsnachweises, sondern zum Nachweis von Schulbe-
suchen und zur Berechtigung von Lebensmittelbezügen ausgestellt
worden seien und nur als Kopie vorliegen würden,
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dass die geltend gemachte Papierlosigkeit angesichts des interkonti-
nentalen Reiseweges, auf dem der Beschwerdeführer zahlreiche
Grenzen passiert haben müsse, nicht geglaubt werden könne,
dass im internationalen Luftverkehr strenge Kontrollen durchgeführt
würden und sich der Beschwerdeführer zudem längere Zeit im europä-
ischen Ausland aufgehalten habe, wo er sich habe legitimieren müs-
sen,
dass daher davon auszugehen sei, dass er nur unter Verwendung au-
thentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz habe ge-
langen können, welch er jedoch innert 48 Stunden in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden nicht
ausgehändigt habe,
dass dieser Schluss auch durch die unplausible Unkenntnis seiner
Auslandaufenthalte und des mitgeführten Reisepasses belegt werde,
dass er nicht habe angeben können, wo und wie lange er sich in euro-
päischen Ländern aufgehalten habe und auf welchen Namen der an-
geblich falsche Pass ausgestellt gewesen sei, mit welchem er ausge-
reist sei,
dass er sodann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht erfülle,
dass es sich bei der geltend gemachten Suche der Polizei nach ihm
um eine legitime Massnahme nach einem Verkehrsunfall mit Todesfol-
ge handle, welche asylrechtlich nicht relevant sei,
dass er sich, auch wenn er nach dem Verkehrsunfall von einer krimi-
nellen Bande bedroht worden sein sollte, an die zuständigen Behörden
hätte wenden und um Schutz hätte ersuchen können,
dass derartige Vorkommnisse auch in Indien strafbare Handlungen
darstellten, welche von den Behörden auf Anzeige verfolgt würden,
dass Indien vom Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 letzt-
mals bestätigt am 25. Juni 2003 - als verfolgungssicherer Staat be-
zeichnet worden sei und demnach die gesetzliche Regelvermutung be-
stehe, wonach asylrechtlich relevante Verfolgung nicht stattfinde und
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
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dass es sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit handle, wel-
che im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise
umgestossen werden könne,
dass sich derartige Hinweise nicht aus den Akten ergeben würden,
dass nicht plausibel sei, dass er sich - obwohl am Leben bedroht -
nicht an die Behörden gewendet habe, um den nötigen Schutz zu er-
langen, zumal er bis dahin keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe,
dass sodann auf blossen Vermutungen des Beschwerdeführers basie-
re, dass die Polizei und die kriminelle Bande zusammen arbeiten
würden,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Hinweise ergeben
würden, dass er tatsächlich von Kriminellen bedroht worden sei, so
dass dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen in sei-
ner Eingabe im Wesentlichen entgegenhielt, sein Leben sei in Indien in
grosser Gefahr, weil die Polizei nicht in der Lage sei, ihn zu beschüt-
zen,
dass die ihn bedrohenden Personen Mitglieder einer ganz Indien um-
spannenden Organisation seien, welche enge Kontakte zur ansäs-
sigen Polizei pflege,
dass, selbst wenn die Vorinstanz Indien als Safe Country bezeichne,
die dort gelebte Realität eine ganz andere sei,
dass er unter keinen Umständen zurückkehren könne, zumal die Un-
tergrundorganisation Kontakte in ganz Indien habe, so dass es ein
Leichtes sei, ihn überall aufzuspüren und zu töten,
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dass er versuchen werde, entsprechende Beweise beizubringen und
deshalb um Ansetzung einer angemessenen Frist für deren Einrei-
chung ersuche,
dass weitere Ausführungen ausdrücklich vorbehalten würden,
dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der gesamten Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungs-
gerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vor-
liegen,
dass diese Ausführungen der Vorinstanz vom Beschwerdeführer in sei-
ner Rekurseingabe nicht bestritten werden,
dass diesbezüglich auf die zutreffendenden und zu bestätigenden vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 und
Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern
würde, wenn der Beschwerdeführer nachträglich - wie auf Beschwer-
destufe zumindest sinngemäss in Aussicht gestellt - entsprechende
Identitäts- oder Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da er
keine genügende Entschuldigung für deren Nichtabgabe innert 48
Stunden anführen konnte und ein aus diesem Grund gefällter
Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben würde, wenn die
Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt würden (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit keinen Anlass hat, dem Er-
suchen um Gewährung einer Frist zur Beschaffung der ohnehin nicht
genau bezeichneten Beweismittel stattzugeben,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht erkennt, dass
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass
aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
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Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
dass seine Vorbringen betreffend seine angebliche Furcht vor Kriminel-
len und der Polizei zutreffend als asylrechtlich nicht relevant, unplausi-
bel und auf blossen Vermutungen basierend bezeichnet wurden,
dass insbesondere nicht überzeugend und nachvollziehbar dargelegt
werden konnte, weshalb er sich zur Gewährung allenfalls benötigten
Schutzes nicht an die im Heimatland zuständigen Behörden hätte wen-
den können,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der
Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen zu setzten vermag,
sondern sich mit blossen und durch nichts gestützten Behauptungen
begnügt,
dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe
offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling
nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwer-
deführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundes-
amt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Indien keine Gefährdung im Sinne einer allgemeinen Gewalt
besteht, er gemäss eigenen Angaben im Heimatland über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, eine eigene Getreidemühle besass und ihm
gestützt auf seine berufliche Erfahrungen zuzumuten ist, sich erneut
um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen (A 1 S. 2 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbe-
züglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer beantragte, aufgrund seiner Mittellosigkeit
sei ihm kostenlose Prozessführung zu bewilligen,
dass die Beschwerdinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrich-
ter eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An-
trag von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausge-
wiesen ist und das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so-
mit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums B._______ (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (Ref.-
Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer
gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese
dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (vorab per Telefax; Ko-
pie)
- C._______ (per Telefax),
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
Seite 11