B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-99/2013
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (…).
E-99/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ im Distrikt C._______, Provinz
Erbil, stammender ethnischer Kurde irakischer Staatsangehörigkeit – ver-
liess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Dezember 2011
und gelangte über die Türkei, Griechenland und Italien am 3. Januar 2012
in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 19. Januar 2012 wurde er dort
summarisch befragt und am 17. Oktober 2012 durch das BFM eingehend
zu seinen Asylgründen angehört.
Anlässlich der beiden Befragungen begründete der Beschwerdeführer sein
Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er aus einem Dorf namens
B._______ stamme, welches genau an der Machtgrenze zwischen den
Einflusszonen der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK; kurdisch:
Partîya Demokrata Kurdistanê [PDK]) und der Patriotischen Union Kurdis-
tans (PUK) liege. Sowohl er selbst als auch sein Bruder seien zu Beginn
der neunziger Jahre Mitglieder der DPK gewesen. Nach [einem Vorfall] hät-
ten er und sein Bruder die DPK im Jahr 1995 verlassen und seien stattdes-
sen der PUK beigetreten. In der Folge sei sein Bruder von Mitgliedern der
DPK erschossen worden. Er selbst habe beim Schusswechsel eine Ober-
schenkelverletzung davongetragen. Als er aus dem Spital entlassen wor-
den sei, habe ein Cousin, der bei der DPK gewesen sei, Druck auf ihn
ausgeübt und ihn aufgefordert, zur DPK zurückzukehren. Im Jahr 1996 res-
pektive 1997 habe er sodann die PUK wieder verlassen, um sich (…) er-
neut der DPK anzuschliessen. Im Jahr 2009 sei die Partei "Gorran" – unter
anderem von D._______, (…) – gegründet worden. Der Beschwerdeführer
habe einen freundschaftlichen Kontakt zu D._______ gepflegt. Wenn der
Politiker jeweils in B._______ gewesen sei, habe dieser – ohne Leibwäch-
ter – beim Beschwerdeführer übernachtet. Im Jahr 2010 hätten Wahlen
stattgefunden, wobei die Gorran-Partei in B._______ 80 Stimmen erhalten
habe. Im Mai 2011 will der Beschwerdeführer von E._______, einem Ver-
antwortlichen der DPK respektive einem Mitglied der "Parastin" (Geheim-
dienstapparat der DPK), nach F._______ vorgeladen worden sein.
E._______ habe ihn beschuldigt, die Gorran-Partei unterstützt zu haben
und ihn davor gewarnt, mit dieser zu kooperieren. Im Juli 2011 sei der Be-
schwerdeführer ein zweites Mal von E._______ vorgeladen und – unter
Androhung, bei Nichtbefolgung seiner Anweisungen getötet zu werden –
dazu aufgefordert worden, D._______ zu eliminieren. Mit diesem Auftrag
habe E._______ den Beschwerdeführer vollständig an die DPK binden
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wollen. In der Folge habe der Beschwerdeführer D._______ über seinen
Neffen, der im Dienste des Gorran-Politikers stehe, wissen lassen, dass
D._______ den Beschwerdeführer nicht mehr besuchen solle. Den Auftrag
von E._______ habe er jedoch nicht ausführen können. Aus Angst davor,
dass ihm infolge dieser Befehlsverweigerung dasselbe Schicksal drohe,
wie einem anderen Mulazem namens G._______, der wegen dem Ver-
dacht auf Verbindungen zur Gorran-Partei von der DPK ermordet worden
sei, habe er den Irak Ende 2011 verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er,
festgenommen und an die DPK ausgeliefert zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 – eröffnet am 7. Dezember 2012 –
wies das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die genaue Begründung der
Vorinstanz wird – sofern entscheidrelevant – in den nachstehenden Erwä-
gungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2013 (Poststempel) focht der Beschwerde-
führer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte, dieser sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formel-
ler Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Instruktionsverfügungen vom 11. und 15. Januar 2013 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig wies
es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit der professionellen
juristischen Hilfe eines Anwalts ab, verzichtete indes antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer
Vernehmlassung ein.
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Seite 4
E.
In der Vernehmlassung vom 18. Januar 2013 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2013 zur
Kenntnis gebracht.
F.
Am 25. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung mit Datum vom 18. Januar 2013 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Än-
derung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 –
schon hängig, weshalb in diesem Fall – mit Ausnahme von Art. 110a AsylG
– das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 und 4 der entsprechenden Übergangs-
bestimmungen).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 und Art. 108
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Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Asylpunkt
im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers. Zunächst entspreche es – den gesicherten Erkenntnissen des
BFM zufolge – nicht der gängigen örtlichen Praktik, einen [Berufsbezeich-
nung] mit dem Mord an einer wichtigen politischen Figur einer anderen Par-
tei zu beauftragen. Zudem habe der Beschwerdeführer den Mordauftrag
nicht detailliert und differenziert darzulegen gewusst. Insbesondere habe
er keine plausible Begründung dafür angeben können, weshalb gerade er
mit dieser delikaten Aufgabe betraut worden sei. Auch habe er weder seine
Gespräche mit den angeblichen Auftraggebern noch die geltend gemachte
Überwachung seitens der DPK im Detail glaubhaft zu beschreiben ge-
wusst. Weiter habe der Beschwerdeführer praktisch keine Angaben zum
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Seite 6
Tod seines Mitverschwörers G._______ machen können. Insgesamt seien
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers somit unglaubhaft, weshalb auf
deren Asylrelevanz nicht einzugehen sei. Dem Tod des Bruders des Be-
schwerdeführers während eines Kampfes zwischen der DPK und der PUK
im Jahr 1995 sei demgegenüber bereits deshalb von vorneherein die Asyl-
relevanz abzusprechen, weil dieser Vorfall zu lange zurückliege.
Auf Beschwerdeebene wurde moniert, entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz sei der Beschwerdeführer nicht [berufliche Position], sondern [be-
rufliche Position]. Diese Tatsache sei durch zahlreiche Beweismittel belegt.
Zudem habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit detailliert und wider-
spruchsfrei geschildert, weshalb [daran] nicht zu zweifeln sei. Die Vo-
rinstanz offenbare sodann nicht, wie Politiker im Nordirak gemäss ihrer an-
geblich gesicherten Erkenntnisse eliminiert würden. Ohnehin sei es nicht
plausibel, dass alle politischen Figuren in derselben Art und Weise umge-
bracht würden, wolle die DPK sich doch kaum durch eine bestimmte
"Handschrift" selbst verraten. So habe weder die DPK noch die PUK ein
Interesse an einem Wiederaufflammen des Krieges zwischen den Par-
teien. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation habe der Beschwer-
deführer den Mordauftrag und die ihm empfohlenen Methoden sowie die
ihm dafür angesetzte Frist auch detailliert geschildert. Die Wahl des Be-
schwerdeführers als Mörder von D._______ sei überdies insofern nahelie-
gend gewesen, als Ersterer ein alter Bekannter des Politikers gewesen sei
und diesen somit relativ einfach hätte töten können. Für einen Aussenste-
henden wäre es indes nicht ohne Weiteres möglich gewesen, auf
D._______ zuzugreifen, da dieser seine Sicherheitsleute um sich gehabt
habe. Zudem habe die PDK den Mord offenbar als Loyalitätsbeweis ver-
langt, um berechtigte Zweifel aufgrund des damaligen Seitenwechsels des
Beschwerdeführers und dessen engen Kontaktes zu D._______ ein für al-
lemal auszuräumen. So habe der Beschwerdeführer ja an der Anhörung
auch betont, es sei gängige Praxis gewesen, die Leute durch einen Mord
an eine Partei zu binden, weil die Partei dann ein Druckmittel für allfällige
zukünftige Dienste gegen diese Leute in der Hand gehabt habe. Da es dem
Beschwerdeführer somit gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er die
geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe, habe die Vorinstanz
diese zu Unrecht nicht auf ihre Asylrelevanz überprüft. Angesichts der no-
torischen Menschenrechtsverletzungen durch die Geheimdienste im Irak
sei indes nicht zu bezweifeln, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der
ihm vorgeworfenen Zusammenarbeit mit der Gorran-Partei (…) bei einer
Rückkehr in den Nordirak schwere Repressalien und mithin eine politisch
motivierte Verfolgung gegen Leib und Leben drohe. Es existiere für den
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Beschwerdeführer auch keine Fluchtalternative, womit er insgesamt die
Flüchtlingseigenschaft erfülle.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsvor-
bringen im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG hat glaubhaft machen können.
5.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Mitglied der DPK respek-
tive des Geheimdienstes habe ihn mit dem Mord von D._______ beauf-
tragt, erscheint nicht plausibel. So wäre das Risiko viel zu gross gewesen,
dass der Beschwerdeführer, der mit D._______ gut befreundet sein will,
diesen über den Mordplan der DPK respektive des Geheimdienstes infor-
miert hätte und D._______ dagegen Vorkehrungen getroffen und die An-
gelegenheit gar publik gemacht hätte. Dies umso mehr, als D._______ ge-
mäss den Schilderungen des Beschwerdeführers – zur Ausführung dieses
Auftrages eine Frist bis ins Jahr 2012 erhalten zu haben (vgl. A13/18, F41
und F55 f.) – für solche Massnahmen genügend Zeit gehabt hätte. Da wohl
weder der Geheimdienst noch die DPK ein Interesse daran hätten, dass
ihre Mordpläne an hochrangigen Politikern anderer Parteien – zu denen
D._______ im nordirakischen Kontext gezählt werden kann ([Quellen, die
belegen, dass es sich bei D._______ um einen bekannten Politiker han-
delt]) – an die Öffentlichkeit geraten, erscheint der vom Beschwerdeführer
geschilderte Auftrag der DPK beziehungsweise des Geheimdienstes zu di-
lettantisch, um glaubhaft zu sein. Wie sich auch aus den konsultierten
Quellen bezüglich den Mustern politisch motivierter Akte der Gewalt im
nordirakischen Kontext ergibt, ist vielmehr davon auszugehen, dass die
DPK respektive der Geheimdienst professionelle Personen für einen Mord
dieser Art eingesetzt hätten, wobei mildere Formen der Gewalt gegen Op-
positionelle, wie Einschüchterungen, ohnehin stärker verbreitet zu sein
scheinen als Ermordungen (vgl. Aswat al-Iraq, Iraqi Kurdistan's opposition
MP charges Kurdish Security with attempt to assassinate him, 13. April
2011; United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], UNHCR
eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asy-
lum-seekers from Iraq [HCR/EG/IRQ/12/03], 31. Mai 2012, S. 19). Der Be-
schwerdeführer vermochte zwar glaubhaft darzulegen, dass er in seinem
Heimatland nicht nur [berufliche Position], sondern [berufliche Position] war
(vgl. A13/18, F25 ff. sowie Beschwerde vom 7. Januar 2013, S. 4 f.). Wie
er aber selbst zugab, hat er mit Attentaten keine Erfahrung (vgl. A13/18,
F42 ff.). Entsprechend unglaubhaft erscheint sein Vorbringen, die DPK res-
pektive der Geheimdienst hätten ihm geraten, Gift zu verwenden oder das
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Fahrzeug von D._______ mit einem Sprengsatz in die Luft gehen zu las-
sen, zumal letzteres nicht gerade die einfachste Mordmethode für einen
Laien zu sein scheint. Dieser Eindruck wird durch die amateurhaft wirkende
Beschreibung des Beschwerdeführers bezüglich des ihm angeblich ange-
ratenen Vorgehens – unter dem Fahrzeug von D._______ in der Erde ir-
gendeine Mine anzubringen, so dass diese beim Anfahren explodiert – un-
termauert (vgl. A13/18, F44 f.). Schliesslich ist davon auszugehen, dass
die DPK beziehungsweise der Geheimdienst D._______ zwischenzeitlich
anderweitig eliminiert hätten respektive dies zumindest versucht hätten,
wenn sie es tatsächlich auf ihn abgesehen hätten. Dem Gericht ist indes
nicht bekannt, dass D._______ ermordet worden beziehungsweise ein er-
folgloses Attentat gegen ihn verübt worden wäre. Vielmehr wurde kürzlich
darüber berichtet, dass D._______ [ein politisches Amt bekleidet (ein-
schliesslich Quellen dazu)]. Dass die DPK den Beschwerdeführer lediglich
im Sinne eines Loyalitätsbeweises gegenüber der Partei – das heisst zum
Zweck, ihn vollständig an diese zu binden – mit der Ermordung eines hoch-
rangigen Politikers einer anderen Partei beauftragt hätte, erscheint unplau-
sibel, hätte dazu doch auch ein für die DPK erheblich weniger riskanter
Mord an einem unbedeutenden Dissidenten gereicht.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, von der DPK mit dem Mord an einem hochrangigen Po-
litiker beauftragt worden zu sein, nach dem Gesagten unglaubhaft ist, wes-
halb nicht geprüft werden muss, mit welchen Konsequenzen [Berufsbe-
zeichnung] in einer solchen Situation (…) konfrontiert wäre. Bezüglich des
Todes des Bruders und anderer Verwandter des Beschwerdeführers wäh-
rend des Krieges zwischen der DPK und der PUK in den neunziger Jahren
ist dem BFM beizupflichten, dass diesen Vorfällen bereits mangels Aktua-
lität die Asylrelevanz abzusprechen ist. In diesem Zusammenhang ist zu
erwähnen, dass es sich bei diesen Todesfällen in der Verwandtschaft des
Beschwerdeführers wohl nicht um gezielte Morde bestimmter Personen,
sondern um Tötungen im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen
gehandelt hat, aus denen der Beschwerdeführer bezüglich der von ihm be-
haupteten Absicht der DPK, ihn wegen (…) umzubringen, nichts ableiten
kann (vgl. A13/18, F20 und F22 f.). Mithin ist es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, glaubhaft zum machen, dass er im Irak ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG habe befürchten müssen respektive bei ei-
ner Rückkehr in den Nordirak eine begründete Furcht vor solchen Nachtei-
len haben müsste. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers somit zu Recht abgelehnt.
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Seite 9
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Na-
tur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2).
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818), wobei für
die Feststellung der Gefährdung der Urteilszeitpunkt und nicht der Zeit-
punkt des Asylgesuchs oder der erstinstanzlichen Verfügung massgeblich
ist.
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Seite 10
7.2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2012 erachtete
die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Sicher-
heitslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten,
nordirakischen Provinzen – in Anlehnung an BVGE 2008/5 – als zumutbar.
Überdies seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in den
Nordirak sprächen.
7.2.3
7.2.3.1 Im publizierten Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Aus-
einandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Su-
laymaniyah) stattfand – hielt das Gericht fest, dass sich sowohl die Sicher-
heits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum
restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss,
dass ein Wegweisungsvollzug in die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulayma-
niyah unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat
und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis)
oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
Während diese Einschätzung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung im Jahr 2012 noch zutreffen mochte, hat sich die Lage im
Nordirak zwischenzeitlich massiv verändert. Neben dem anhaltenden Kon-
flikt in Syrien (vgl. z.B. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Chronik der Ereig-
nisse, Syriens Absturz in den Bürgerkrieg, 23. Januar 2014) hat insbeson-
dere auch der Vormarsch des Islamischen Staates (IS; auch Islamischer
Staat im Irak und in der Levante [ISIL] oder Islamischer Staat im Irak und
in Syrien [ISIS]) eine Flüchtlingswelle ausgelöst, wobei ein Grossteil der im
Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus
Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben.
Im September 2014 waren insgesamt 862'000 interne Vertriebene und
über 200'000 syrische Flüchtlinge in den kurdischen Provinzen im Nordirak
registriert (vgl. UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq, Oktober 2014,
S. 4). Mit dem Vorstoss des IS an die Grenze der kurdischen Provinzen
Nordiraks kam es wiederholt zu Gefechten zwischen den Peschmerga und
den IS-Kämpfern. Aus Angst davor, dass sich unter den Vertriebenen, aber
auch unter den kurdischen Rückkehren Infiltranten oder Sympathisanten
des IS befinden könnten, hat die Autonome Region Kurdistan die Einreise-
bedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft (vgl. The
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Seite 11
Jamestown Foundation, Hot Issue: Iraqi Kurdistan’s New Security Challen-
ges, 26. Juni 2014; CNN, Iraq crisis: Kurdish authorities place tight re-
strictions on border crossing, 28. Ju-ni 2014; Agence France Presse, Flee-
ing Shiite Turkmen caught in Iraq limbo, 2. Juli 2014; ALEXANDRA GEISER,
SFH [Hrsg.], Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region, Bern, 28. Ok-
tober 2014, S. 5 f. und 10). Auch die lokale Bevölkerung begegnet den Ver-
triebenen und den Rückkehrern oft mit Misstrauen und Argwohn (vgl. Mi-
ddle East Monitor, Kurdistan's haven of safety Erbil now fears the threat of
the Islamic State, 15. August 2014). Vor dem Hintergrund dieser Entwick-
lungen präsentiert sich die Situation im Nordirak verstärkt angespannt und
unsicher. In einem Bericht des European Council on Foreign Relations wird
darauf hingewiesen, dass seit 2003 die Sicherheit in der Autonomen Re-
gion Kurdistan noch nie so gefährdet war wie heute (vgl. European Council
on Foreign Relations, Divided Kurds fight the Islamic State, 2. Oktober
2014).
Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse erscheint die Analyse der Lage im
Nordirak im Urteil BVGE 2008/5 überholt. Demnach drängt es sich auf, die
Sicherheitssituation in den kurdischen Provinzen des Nordiraks – unter Be-
rücksichtigung der geänderten Umstände – neu zu beurteilen.
7.2.3.2 In individueller Hinsicht ist zudem unklar, welche konkreten Verhält-
nisse der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt im Nordirak vorfinden
würde. So gab er anlässlich der beiden Anhörungen am 19. Januar 2012
respektive am 17. Oktober 2012 zu Protokoll, zuletzt mit seiner Familie in
B._______ im Distrikt C._______, Provinz Erbil, gewohnt zu haben, wo
auch sein Bruder H._______, seine Schwester I._______ und deren Eltern
gewohnt hätten. Nach seiner Ausreise aus dem Irak sei seine Ehefrau mit
ihren drei gemeinsamen Kindern zum Bruder der Ehefrau nach J._______
in der Provinz Sulaymaniyah gezogen. Der Beschwerdeführer will zudem
lange Zeit als [Berufsbezeichnung] gearbeitet haben (vgl. A6/13, Rz.
1.17.05, 2.01 f. und 3.01; A13/18, F17 f. und F65 ff.). Ob sich die Ehefrau
und die Kinder des Beschwerdeführers heute noch in J._______ aufhalten,
wieder in die Provinz Erbil zurückgekehrt sind oder gar anderswohin gezo-
gen sind, ist nicht geklärt. Auch ist nicht bekannt, ob die Eltern und Ge-
schwister des Beschwerdeführers nach wie vor in B._______ leben, der
Beschwerdeführer noch Kontakt zu anderen Personen in dieser Region hat
und in B._______ noch über ein Heim verfügt, in das er allenfalls zurück-
kehren könnte. Mithin erscheint es angezeigt, neben der Beurteilung der
aktuellen Sicherheitslage im Nordirak abzuklären, wo in dieser Region der
Beschwerdeführer aktuell über ein soziales Netz verfügt.
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Seite 12
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Wie in den Erwägungen 7.2.3.1 und 7.2.3.2 festgehalten, erscheint die La-
geanalyse im Urteil BVGE 2008/5 angesichts der neuesten Entwicklungen
in der Autonomen Region Kurdistan überholt, weshalb sich eine Neubeur-
teilung der dort vorherrschenden Sicherheitslage aufdrängt. Zudem be-
steht Unklarheit darüber, inwiefern sich die individuellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers im Nordirak – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der
geschilderten Ereignisse in der Region – in den vergangenen zwei Jahren
verändert haben. Da sich die dazu notwendigen Abklärungen umfangreich
gestalten dürften, würden sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens
sprengen. Folglich ist es angezeigt, die Sache zur Vornahme der dargeleg-
ten Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf eine Erörterung der Unzulässigkeit und der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs kann angesichts dieses Ergebnisses im vorliegenden
Beschwerdeverfahren verzichtet werden.
9.
Mit Blick auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht
verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen
Punkten ist die Beschwerde folglich abzuweisen.
Mit Bezug zum Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz ist die Be-
schwerde indes insofern gutzuheissen, als sich bezüglich der Unzumutbar-
keit des Wegeweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak
eine Neubeurteilung sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht
aufdrängt. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. De-
zember 2012 sind somit aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art.
61 Abs. 1 in fine VwVG zur Ermittlung des aktuellen Sachverhaltes und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah-
renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und wegen hälftigem Obsiegen auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Da das mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2013 gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen ist, nachdem die Begehren nicht aussichtslos waren
und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mittels Fürsorgebestätigung
vom 18. Januar 2013 belegt wurde, sind für den abzuweisenden Teil der
Beschwerde keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also
hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Der in der Kostennote von Rechts-
anwalt Urs Ebnöther vom 26. November 2014 ausgewiesene Aufwand von
6.7 Stunden (zu einem Stundenansatz von Fr. 300.) inklusive Auslagen
von Fr. 36. ist als angemessen zu erachten. Die von der Vorinstanz aus-
zurichtende, hälftige Parteientschädigung wird demnach auf insgesamt Fr.
1'105.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Im Umfang des Unterliegens ist keine Entschädigung zuzusprechen, da
das mit der Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2013 gestellte Begehren
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG
(vgl. Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 14.
Dezember 2012) mangels Notwendigkeit der professionellen juristischen
Hilfe eines Anwaltes mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2013 abwie-
sen wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Dezem-
ber 2012 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung ans BFM zurückzuweisen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1'105.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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