B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-992/2014
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca,
Advokatur und Notariat An der Aare,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. Dezember 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 5. Dezember 2007 und der
Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 14. Januar 2008 brachte er
im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus dem Dorf (…) und Mitglied der kurdischen Partei Demokratik Toplum
Partisi (DTP). Sein gesamtes Dorf – insbesondere er und seine Familie –
habe Probleme mit der Polizei.
B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit der Wegweisung. Mit Urteil E-1964/2008 vom 17. April
2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Be-
schwerdeführers vom 25. März 2008 hiergegen aus formellen Gründen gut,
hob die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2008 auf und wies das Ver-
fahren an das SEM zurück.
C.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 ersuchte das SEM die schweizerische
Vertretung in Ankara um Abklärungen, die mit Schreiben vom 23. Oktober
2013 ihre Ergebnisse vorlegte. Mit Schreiben vom 8. November 2013
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hierzu gewährt, der mit
Schreiben vom 3. Dezember 2013 Stellung nahm.
D.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM vom 23. Januar 2014 aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Ver-
fügung des SEM vom 23. Januar 2014 aufzuheben und die Sache zur Neu-
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beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegwei-
sung als unzulässig festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil-
ligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in
der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bei-
zugeben.
F.
Nach Schriftwechseln vom 18. März 2014, 26. März 2014, 31. März 2014
und 7. April 2014 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwi-
schenverfügung vom 9. April 2014 die Gesuche um unentgeltliche Pro-
zessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdefüh-
rer antragsgemäss einen amtlichen Anwalt. Gleichzeitig wurde das SEM
zur Vernehmlassung eingeladen. Dieses nahm mit Schreiben vom 22. April
2014 Stellung und hielt an seiner Verfügung vom 23. Januar 2014 fest.
G.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 ersuchte der amtliche Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers um Entlassung aus seinem Mandat. Mit Zwischen-
verfügung vom 12. Januar 2016 wies der damals zuständige Instruktions-
richter das Gesuch ab.
H.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 reichte der amtliche Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers seine Kostennote und weitere Unterlagen betref-
fend die Integration seines Mandanten in der Schweiz ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerun-
gen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb
die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die
Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen,
womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So wird der Beschwerdeführer in der Türkei – entgegen seinen Angaben –
nicht gesucht (SEM-Akten, A40). Weiter haben die fundierten und nicht zu
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beanstandenden Abklärungen der schweizerischen Vertretung vor Ort er-
geben, dass der Beschwerdeführer weder amtlich vermerkt ist noch ein
Haftbefehl gegen ihn vorliegt. Es konnten auch keine Verhaftungen ande-
rer Familienmitglieder des Beschwerdeführers innert den letzten Jahren
festgestellt werden. Die schweizerische Vertretung führt in ihrem Bericht
weiter aus, die Familie des Beschwerdeführers sei nicht direkt verwandt
mit B._______ und die Stammesangehörigkeit umfasse eine zu grosse An-
zahl Personen, als dass daraus direkte Probleme für den Beschwerdefüh-
rer und seine Familie abgeleitet werden könnten. Im Übrigen sei
B._______ inzwischen ein Mitglied des Parlaments (SEM-Akten, A40, S. 4
f.). Die Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung in Ankara
bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer auf Vorbringen stützt, die den
Tatsachen nicht entsprechen. Somit ist seiner Fluchtgeschichte – zu der
auch die angebliche Reflexverfolgung gehört – der Boden entzogen. Er
reicht auch keine stichhaltigen Beweismittel zu den Akten. Es bestätigt sich
vielmehr die – von der Vorinstanz bereits erkannte – Unglaubhaftigkeit der
Angaben des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG). Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene – „auch wenn Widersprüche und Ungereimtheiten beste-
hen bleiben“ (Beschwerde S. 7) – untermauern diese Schlussfolgerung. Im
Übrigen fallen seine Ausführungen zur Parteimitgliedschaft zu vage aus.
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die in diesem Zusammenhang gel-
tend gemachte Aufforderung seitens der Sicherheitsbehörden zur Spitzel-
tätigkeit, zum nachgeschobenen Tötungsauftrag von DTP-Verantwortli-
chen und der hierzu angeblich überreichten Pistole und 3000 Dollar, nicht
gefolgt werden kann. So steht beispielsweise der Tötungsauftrag in der
Zweitbefragung im Zentrum der Ausreisegründe, wurde aber in der Erstbe-
fragung nicht erwähnt (SEM-Akten, A1, S. 7 und SEM-Akten, A5, S. 9 ff.).
Weder die auf Beschwerdeebene angestrengten Erklärungsversuche noch
die Verweise auf Beweismittel des vorinstanzlichen Verfahrens, auf Litera-
tur und Rechtsprechung oder auf die allgemeine Lage der Kurden in der
Türkei, vermögen am Beweisergebnis etwas zu ändern. Die pauschale Kri-
tik – die Einwände der Vorinstanz seien nicht stichhaltig, sie könnten keine
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers
begründen (Beschwerde S. 12) – geht ins Leere. Der Beschwerdeführer
bringt vor, er habe den Auftragsmord in der Erstbefragung nicht erwähnt,
weil er aus Unwissenheit davon ausgegangen sei, es gehe anlässlich der
Erstbefragung „lediglich um die Einreise“ (Beschwerde S. 5 f.). Dagegen
spricht, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Erstbefragung
über den Zweck und Umfang – inklusive Asylgründe – der Befragung ori-
entiert wurde und die Kenntnisnahme hiervon mündlich bejahte und nach
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der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (SEM-Akten, A1, S. 2). So-
dann wurden ihm im Anschluss an seinen freien Bericht zu den Asylgrün-
den weitere 34 Fragen hierzu gestellt (SEM-Akten, A1, S. 6 f.). „Ich konnte
alle Asylgründe darlegen und es gibt keine weiteren Gründe“, ist seine Ant-
wort auf die vierunddreissigste Frage (SEM-Akten, A1, S. 7). Es kann somit
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer – wie in der Be-
schwerde vorgebracht – davon ausgehen musste, es gehe in dieser Befra-
gung lediglich um die „Einreise“. Gesuchsteller haben zwar nicht die Pflicht,
sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung
darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von
den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich
jedoch nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären
(so bereits grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Was schliess-
lich die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie anbelangt, so ist diese für sich
alleine und in Ermangelung einer Kollektivverfolgung nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Um Wiederholungen zu vermeiden,
ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu
Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügtt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
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bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertre-
tung noch aufgrund der Akten ergeben sich konkrete Hinweise dafür, dass
er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Auch wenn die Lage für Kurden in der Türkei angespannt bleibt, ist nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegwei-
sungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumut-
bar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2014 vom
7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Ge-
mäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht ferner in der
Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2).
Der Beschwerdeführer wird – entgegen seinen Befürchtungen – in der Tür-
kei nicht gesucht, er ist amtlich nicht vermerkt (SEM-Akten, A40). Seine
Familie ist nach wie vor in seinem Heimatdorf wohnhaft (SEM-Akten, A40).
Es handelt sich gemäss Botschaftsabklärungen um eine grosse Familie mit
vielen Angehörigen (SEM-Akten, A40). Der Beschwerdeführer bestätigt die
Zumutbarkeit seiner Wegweisung in die Türkei selbst, indem er auf Be-
schwerdeebene festhält, er habe eine gute Ausbildung, seine familiäre wirt-
schaftliche Situation sei gut, „so dass er und seine Familie über eine solide
finanzielle Basis und ein intaktes soziales Netz verfügt“ (Beschwerde
S. 12). Somit sprechen – trotz eines langjährigen Aufenthalts in der
Schweiz – weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine
Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat.
Der Vollzug ist zumutbar.
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6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung als möglich
zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu
Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde bereits mit Zwischenverfügung vom
9. April 2014 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es sind keine er-
heblichen nachträglichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers ersichtlich.
8.2 Das Gericht hat die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE
aufgrund der eingereichten Kostennote festzulegen. Bei amtlicher Vertre-
tung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.–
für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs.
2 VGKE). Bereits mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 hiess der da-
mals zuständige Richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung antragsgemäss gut. Der eingesetzte Anwalt reichte mit Schreiben
vom 10. Februar 2016 seine Kostennote ein. Der Stundenansatz von
Fr. 300.– ist auf Fr. 220.– zu korrigieren. Ebenso ist der zeitlich geltend
gemachte Aufwand von 885 Minuten auf den notwendigen Aufwand zu be-
grenzen. Nicht entschädigt werden: „Gesuch um Entlassung aus dem amt-
lichen Mandat“, „Erhalt ZV vom 12.01.2016“ und die in diesem Zusammen-
hang stehende „Instruktion mit dem Klienten“. Somit resultiert ein Gesamt-
betrag inklusive Auslagen und Mehrwersteuer von Fr. 3'241.80, der Herrn
Rechtsanwalt Donato Del Duca zu Lasten des Gerichts zu entrichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herrn Donato Del Duca wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar
in Höhe von Fr. 3'241'80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerersatz)
entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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