Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E994/2012
U r t e i l v om 2 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Herbst 2011
ihren Heimatstaat verliess und daraufhin mit der Transsibirischen
Eisenbahn in Russland unterwegs war, ein Mongole ihre Weiterreise im
Auto nach Westeuropa organisierte und sie illegal in die Schweiz
einreiste und am 19. Oktober 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass sie im EVZ zu ihren Personalien, dem Reiseweg sowie summarisch
zu ihren Ausreisegründen befragt wurde,
dass das BFM sie am 16. Januar 2012 einlässlich zu ihren Asylgründen
anhörte,
dass sie dabei angab, mit ihrem Mann und ihren zwei Söhnen in ihrem
Haus in Ulan Bator gelebt zu haben, dass einer der Söhne (…) 2010 aus
dem Gefängnis entlassen worden sei und dass ihr (…) Mann (…) 2010
verstorben sei,
dass sie selber gesundheitlich angeschlagen sei und sich nach dem Tod
des Ehemannes elf Tage lang in Spitalpflege habe begeben müssen,
dass sich derweilen die beiden Söhne um das Erbe, insbesondere das
elterliche Haus gestritten hätten, wobei der jüngere Sohn den älteren (…)
habe,
dass der Täter seither im Gefängnis eine lebenslange Haft absitze, die
Beschwerdeführerin jedoch das Gefängnis nicht kenne und ihn auch nicht
besuchen wolle,
dass sie das Haus verkauft und mit dem Erlös die Schulden für die
medizinische Pflege des Mannes zurückbezahlt habe und sie darauf im
Herbst 2011 ausgereist sei,
dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Beschwerden
(Gallensteine, Leberbeschwerden und psychische Probleme) geltend
machte und sich von der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung
verspreche,
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dass die Beschwerdeführerin dem BFM keine Identitätspapiere oder
Reisepapiere aushändigte und trotz entsprechender Aufforderung keine
solchen nachreichte,
dass das BFM am 17. Januar 2012 einen medizinischen Bericht bei der
Beschwerdeführerin anforderte,
dass im Arztzeugnis vom 25. Januar 2012 die Diagnosen hoher
Blutdruck, somatisierte Depression und persistierendchronische
Hepatitis B gestellt wurden und der Arzt ausführte, eine Therapie der
Hepatitiserkrankung sei bei normalen Leberwerten nicht notwendig und
könnte auch in der Mongolei durchgeführt werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2012 – eröffnet am
14. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es der Beschwerdeführerin
verunmöglicht hätten, Identitäts oder Reisepapiere beizubringen, und sie
offenbar nicht gewillt sei, solche Dokumente einzureichen,
dass die Asylvorbringen unglaubhaft seien und die Beschwerdeführerin
deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfülle,
dass aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung "in den
Wegweisungspunkten", die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs und, in prozessualer Hinsicht, die
unentgeltliche Rechtspflege und die Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2012 nicht angefochten
worden ist, soweit darin auf das Asylgesuch nicht eingetreten worden ist,
und die Dispositivziffern 1 und 2 mit Ablauf der Beschwerdefrist
rechtskräftig geworden sind,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin angesichts des rechtskräftigen
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. AsylG nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
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1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die der Beschwerdeführerin im Heimat oder Herkunftsland drohen
würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Heimatstaat der Beschwerdeführerin keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht,
dass die konkreten Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin
gemäss Akten nicht geeignet sind, den Vollzug der Wegweisung
unzumutbar erscheinen zu lassen, und in der Mongolei behandelt werden
könnten,
dass es der Beschwerdeführerin zudem frei stehen würde, beim BFM
einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen,
beispielsweise für einen Vorrat an denjenigen Tabletten, die sie in der
Schweiz verschrieben erhalten hat und die ihr Linderung verschafft hätten
(vgl. Protokoll vom 17. Januar 2012 S. 4),
dass auch das Alter und die persönlichen Lebensumstände der
Beschwerdeführerin den Vollzug nicht unzumutbar erscheinen lassen,
zumal sie in der Mongolei eigenen Angaben zufolge Anspruch auf eine
kleine Altersrente hat und die Aussagen zu den familiären Verhältnissen
vom BFM mit überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert
worden sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
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dass auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung damit
zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art.
65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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