Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E996/2010
U r t e i l v om 1 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. März 2009
seinen Heimatstaat verliess und auf dem Luftweg am selben Tag in die
Schweiz gelangte, wo er im Flughafen Zürich am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte, wobei ihm die Einreise in die Schweiz am 17. März 2009
bewilligt wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Flughafentransit vom 6. März
2009 sowie der Anhörung vom 13. März 2009 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, von März 2002 bis Juni
2008 in C._______ und anschliessend bis zu seiner Ausreise im März
2009 in D._______ gewohnt zu haben,
dass er zuvor viele Jahre im VanniGebiet in verschiedenen
Flüchtlingslagern gelebt habe, er 2002 mit seinen (…) und (…) zu seinem
Elternhaus nach C._______ zurückgekehrt sei und dort ein kleines
Telekommunikationsbüro mit einem Faxgerät und (…) Telefonen eröffnet
habe,
dass seine Dienstleistungen sowohl von der lokalen Bevölkerung als
auch der Armee genutzt worden seien,
dass im Sommer 2006 (…) und (…) zu einer Hochzeit ins VanniGebiet
gereist seien,
dass (…) dort von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
zwangsrekrutiert worden sei,
dass (…) und, da die Zufahrtswege von der srilankischen Regierung
gesperrt worden seien, auch (…) sich seither im VanniGebiet aufhielten,
dass die Behörden erfahren hätten, dass sich ein Teil seiner Familie im
VanniGebiet befinde,
dass im Juni 2008 zwei Männer in Zivil ihn gegen 20 Uhr aufgesucht, ihm
Schläge versetzt, ihn der Unterstützung der LTTE bezichtigt, seine
Identitätskarte beschlagnahmt und von ihm verlangt hätten, sich am
nächsten Tag bei einem Militärstützpunkt zu melden,
dass er, als er sich am folgenden Tag beim Stützpunkt gemeldet habe,
mit sandgefüllten Kabeln geschlagen, nackt an seinen Beinen aufgehängt
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und der Unterstützung der LTTE beschuldigt worden sei, wobei ihm
vorgehalten worden sei, dass sich seine Familie im VanniGebiet
aufhalte,
dass ihm unterstellt worden sei, seine Kommunikationsapparate im
Dienste der LTTE zu nutzen,
dass von ihm verlangt worden sei, die Namen von LTTEMitgliedern
preiszugeben,
dass er dabei schwer gefoltert worden sei ([…]),
dass ausserdem Todesdrohungen ausgestossen worden seien,
dass er unter dem Eindruck der Folter gewisse ungerechtfertigte
Unterstellungen bejaht habe,
dass er nach diesem Geständnis unter der Auflage entlassen worden sei,
sich täglich beim Stützpunkt zu melden und seine Unterschrift zu leisten,
dass er am nächsten Tag zur Unterschrift erschienen sei und seinen
Ausweis zurückerhalten habe,
dass er aber am darauffolgenden Tag wieder schikaniert und bedroht
worden sei, worauf er sich entschlossen habe, sich nicht mehr beim
Stützpunkt zu melden, und untergetaucht sei,
dass er sich zunächst zu einem Freund (E._______) nach D._______
begeben habe, wo er sich bis am 1. März 2009 versteckt habe,
dass während dieser Zeit wiederholt Soldaten (…) und (…) Familie mit
dem Tode und der Wegnahme (…) Kinder bedroht hätten, wenn (…) ihn
nicht aushändigen würde,
dass er schliesslich aus seiner Zwangslage nur noch einen Ausweg, die
Ausreise ins Ausland, gesehen habe,
dass er über seinen Freund einen Passierschein (Clearance) nach
Colombo erlangt habe,
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dass er am 1. März 2009 mit dem Motorrad nach Jaffna gefahren sei, von
wo er mit einem Bus der Fluggesellschaft F._______ zum Flughafen von
Palaly gebracht worden sei,
dass er am Flughafen von der CID kontrolliert worden und unter eigenem
Namen nach Colombo geflogen sei,
dass er am 3. März 2009 von Colombo unter eigenem Namen einen
Auslandflug angetreten habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Januar 2010 – eröffnet am 21. Januar 2010 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit aufschob und den Beschwerdeführer vorläufig
aufnahm,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der vom
Beschwerdeführer geschilderte Übergriff im Juni 2008, namentlich das
mehrstündige Verhör unter schwerer Folter, sei bedauerlich und dürfe
nicht toleriert werden, indes schütze das Schweizerische Asylgesetz
Personen vor zukünftiger Verfolgung und diene nicht dem Ausgleich für
bereits erlittene Verfolgungsmassnahmen,
dass der erwähnte Vorfall zweifellos eine erhebliche Intensität aufweise,
sich aber auf einen Tag beschränkt und mit der Entlassung des
Beschwerdeführers geendet habe,
dass er in der Folge behördlich gesucht worden sei, liege darin
begründet, dass er seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei,
dass, da er gemäss eigenen Angaben nicht politisch aktiv sei und sich nie
in irgendeiner Form für die LTTE engagiert habe, nicht davon
auszugehen sei, dass er von Seiten der srilankischen Behörden weitere
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe,
dass seine Vorbringen daher den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
18. Februar 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
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angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei hierzulande Asyl zu
gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem beantragte, es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
25. Februar 2010 die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwies,
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zu einem
Schriftenwechsel einlud,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2010 an seiner
Verfügung vollumfänglich festhielt, die Beschwerdeabweisung beantragte
und zur Begründung ergänzte, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Ausreise aus Sri Lanka unter seinem Namen einen Passierschein nach
Colombo erhalten habe, trotz Kontrolle durch das CID nach Colombo
geflogen sei und mit seinem Reisepass unter eigenem Namen einen
Auslandflug von Colombo getätigt habe, darauf hinweise, dass er in Sri
Lanka behördlich nicht gesucht werde,
dass die Vernehmlassung des BFM mit Zwischenverfügung vom 11. März
2010 dem Beschwerdeführer mit Replikrecht zur Kenntnis gegeben
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2010 replizierte
und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität dieser
Nachteile ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige
des Entscheides massgeblich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 6 E. 5 S. 52),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer
seitens der srilankischen Behörden keine Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten hat, da er kein Gefährdungsprofil aufweist und legal aus dem
Lande ausgereist ist,
dass zur Begründung der Vorinstanz zu ergänzen ist, dass die Vorfälle im
Juni 2008 vor dem Hintergrund der damals im Lande herrschenden
Situation des Bürgerkrieges zu sehen sind, mit der Niederlage der LTTE
im Mai 2009 sich die Situation seither jedoch grundlegend geändert hat,
dass die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage zwar noch
immer nicht befriedigend ist, die Anzahl von Gewaltereignissen wie
Entführungen und "Killings" jedoch erheblich zurückgegangen ist,
dass zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der Beendigung des Bürgerkriegs
und der Niederlage der LTTE erst recht davon ausgegangen werden
kann, dass seitens der srilankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse
an seiner Person mehr besteht,
dass an dieser Einschätzung auch der auf Beschwerdeebene gemachte
Einwand, er gelte in den Augen der srilankischen Behörden, weil er unter
Folter gestanden habe, die LTTE unterstützt zu haben, als deren
Sympathisant und werde als solcher noch heute von politischer
Verfolgung bedroht, nichts zu ändern vermag, zumal er trotz seines
Geständnisses unter Auflagen freigelassen worden ist,
dass Entsprechendes auch in Bezug auf das auf Beschwerdeebene
gemachte Vorbringen, (…) sei im Jahre 2009 noch dreimal von
unbekannten Personen in Zivil nachts aufgesucht, nach dem Verbleib (…)
befragt und bedroht worden, gilt, zumal dem Gericht keine Hinweise
vorliegen, dass die geäusserten Drohungen seither wiederholt oder gar
wahrgemacht worden wären,
dass der in der Replik erhobene Einwand, die legale Ausreise könne nicht
als Indiz für den Wegfall der Verfolgungsgefahr gewürdigt werden, da die
Clearance durch Bestechung erhalten worden sei, bei Bestehen einer
Clearance aber eine reisende Person nicht mehr intensiv kontrolliert
werde, nicht zu überzeugen vermag,
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dass vielmehr dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die kontrollierte
Ausreise unter eigenem Namen gegen die Annahme spricht, der
Beschwerdeführer werde in Sri Lanka behördlich gesucht,
dass das Vorbringen, die bedingte Freilassung im Juni 2008, sein
Verstoss gegen die Meldepflicht, die Bedrohung der Familie, das
Geständnis des Beschwerdeführers und seine Vorgeschichte seien
Indizien, die für dessen anhaltende Verfolgungsgefährdung und
Schutzbedürftigkeit sprächen, aus den oben genannten Gründen nicht zu
überzeugen vermag,
dass die Folter, die der Beschwerdeführer im Juni 2008 eigenen Angaben
zufolge erlitten hat, zwar eine schwere Menschenrechtsverletzung
darstellt, aber nicht so schwer wiegt, dass ihm die Rückkehr im Sinne der
Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in
seinen Heimatstaat aus zwingenden Gründen trotz Wegfalls der
Verfolgungsgefahr nicht mehr zugemutet werden könnte (vgl. EMARK
1996 Nr. 10; 1995 Nr. 16; 1993 Nr. 31),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das BFM den Beschwerdeführer vorliegend wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs vorläufig aufgenommen hat,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
VwVG),
dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag,
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I
225 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275),
dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 22. Februar
2010 belegt ist,
dass die in der Beschwerde formulierten Begehren zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung auf Grund der damaligen Lageeinschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach
Sri Lanka nicht als aussichtslos erschienen sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gutzuheissen ist,
dass dem Beschwerdeführer somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer