Abtei lung V
E-998/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2009 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-998/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Kurde aus Suleymania – eigenen
Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. Januar 2007 verliess und
am 5. Februar 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass am 26. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen die Kurzbefragung, am 3. Mai 2007 die kantonale Befra-
gung sowie am 28. Oktober 2008 eine ergänzende Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei
Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans (PUK),
dass er weiter ausführte, er habe etwa zweieinhalb Jahre vor seiner
Ausreise (...) gearbeitet und in dieser Funktion zahlreiche Festnahmen
durchgeführt,
dass er mit Angehörigen verschiedener von ihm festgenommener Per-
sonen Probleme bekommen habe,
dass er einmal einen Mann namens A._______, welcher gefälschte
Dokumente hergestellt habe, im Bazar eine Falle gestellt und diesen
ins Gefängnis gebracht habe,
dass B._______ von A._______ ein einflussreicher Scheich gewesen
und der Beschwerdeführer in der Folge von seinem Vorgesetzten
angewiesen worden sei, nicht mehr zum Markt zu gehen und die
Gerichtsverhandlung gegen A._______ abzuwarten,
dass der Beschwerdeführer bereits vor diesem Vorfall sowohl von
A._______ als auch von B._______bedroht worden sei, und
B._______ eine Zeugenaussage des Beschwerdeführers habe
verhindern wollen,
dass der Beschwerdeführer in ein Dorf versetzt worden sei, er dort
nach einem Tötungsdelikt an einem Kaderangehörigen der Kurdischen
Arbeiterpartei (PKK) den vier mutmasslichen Tätern einen Hinterhalt
gestellt habe und zwei dieser vier Personen dabei festgenommen wor-
den seien,
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dass ein Kollege des Beschwerdeführers, der an dieser Aktion mitbe-
teiligt gewesen sei, in der Folge einen Drohbrief erhalten habe und
später getötet worden sei,
dass danach der Bruder des Beschwerdeführers in seinem Geschäft
einen Drohbrief erhalten habe und später ein zweiter Drohbrief in den
Hof des Hauses geworfen worden sei,
dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle seinem Vorgesetzten gemel-
det und ihm gleichzeitig mitgeteilt habe, mit seiner Arbeit (...) aufhören
zu wollen,
dass C._______ damit nicht einverstanden gewesen seien und dem
Beschwerdeführer gedroht hätten,
dass er vor diesem Hintergrund den Heimatstaat verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. Januar 2009 – eröffnet am 19. Januar 2009 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht stand, weshalb
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und er die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Un-
zulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen sowie ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung be-
antragte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
25. Februar 2009 feststellte, die Beschwerdebegehren würden als aus-
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sichtslos erscheinen und es fehle damit an einer der materiellen Vor-
aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvor-
schusses aufgefordert und dieser Geldbetrag am 3. März 2009 fristge-
recht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2009 die Be-
gründung seiner Beschwerde präzisierte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn
sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen diesbezüglich vorab
auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung diesen
vorinstanzlichen Erwägungen nicht nur offensichtlich keine Argumente
entgegenzusetzen vermag, sondern sich diesbezüglich zum Teil sogar
neue Ungereimtheiten ergeben,
dass er beispielsweise in der Beschwerdeschrift (S. 3 Ziff. 2.1) unter
anderem festhält, er sei nie D._______, sondern nur C._______ tätig
gewesen,
dass diese Ausführungen in Widerspruch zu seinen mündlichen Anga-
ben stehen, denen zufolge er zunächst etwa zwei Monate beim
D._______ gearbeitet, danach eine einmonatige Ausbildung absolviert
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und folgend beim C._______ tätig gewesen sei (vgl. kantonales
Protokoll S. 8 f.),
dass der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts die zentralen Asylvorbringen (Umstände des Beitritts,
des Austritts und der angeblichen Tätigkeit beim [...],
Bedrohungssituation) widersprüchlich und teilweise lebensfremd
geschildert hat,
dass auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei anlässlich der
Anhörungen unter Druck gesetzt worden, aufgrund der Protokolle nicht
bestätigt werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass für die eventualiter beantragte Kassation der angefochtenen Ver-
fügung keine Veranlassung besteht,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass weder die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers noch die all-
gemeine Situation in seinem Herkunftsgebiet ein Vollzugshindernis
darstellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müs-
se,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren
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Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt geprägten Zentralirak entfalle,
dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. a.a.O.
E. 7.5 und 7.5.8),
dass der aus Suleymania stammende und ledige Beschwerdeführer of-
fensichtlich sämtliche Anforderungen für einen zumutbaren Vollzug der
Wegweisung erfüllt, zumal er keine gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen geltend macht, er über eine Grundschulbildung verfügt, Berufser-
fahrungen als E._______ sowie F._______ hat und sich schliesslich
auch auf ein intaktes soziales, namentlich familiäres Beziehungsnetz
abstützen kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung damit vorliegend als zumutbar
erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug
der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den
am 3. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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