B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-998/2013
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit vom 3. Mai
2012 datierter Eingabe beim BFM (Eingang am 16. August 2012) ein
Asylgesuch aus dem Ausland einreichen und beantragen liess, auf das
Gesuch sei einzutreten, es sei ihr zwecks Durchführung eines ordentli-
chen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, die Einrei-
sekosten seien vom Bund zu übernehmen, sie sei als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei sie
als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, sie sei Mitglied der Pfingstge-
meinde und deshalb verfolgt worden, sie sei aus dem Militärdienst geflo-
hen und illegal in den Sudan gelangt, seit kurzem halte sie sich in
B._______ auf,
dass sie als alleinstehende Frau besonders verletzlich und die Situation
für eritreische Flüchtlinge im Sudan prekär sei und zudem die Gefahr ei-
ner Deportation zurück nach Eritrea bestehe,
dass eine ihrer Schwestern und deren Mann in der Schweiz als Flüchtlin-
ge anerkannt worden seien,
dass dem Gesuch das von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Do-
kument "Asylgesuch und Vollmacht" vom 31. Mai 2012, ein Geburts-
schein und die Kopie eines eritreischen Ausweises beilagen,
dass weitergehend auf die nachstehenden Erwägungen und auf die Akten
zu verweisen ist,
dass sich die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 21. November 2012
nach dem Stand des Verfahrens erkundigte,
dass das BFM am 27. November 2012 mitteilte, die Durchführung einer
Anhörung sei aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsbeding-
ten Gründen nicht möglich, und die Beschwerdeführerin deshalb auffor-
derte, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf
schriftlichem Weg weitergehende Fragen zu beantworten und Kopien der
Identitätsausweise, weitere Beweismittel zu ihrer Identität sowie ein aktu-
elles Passfoto einzureichen,
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dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 zu den
vom BFM gestellten Fragen Stellung nahm und ein Passfoto zu den Ak-
ten reichte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 25. Januar 2013 – eröffnet am
28. Januar 2013 – die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz
verweigerte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die gänzlich unbeleg-
ten Vorbringen wären grundsätzlich – sofern zutreffend – asylrelevant, es
könne der Beschwerdeführerin jedoch zugemutet werden, im Sudan zu
verbleiben, wo sie Bekannte habe, bei welchen sie derzeit lebe, und dass
sie sich beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)
melden könne, weshalb sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht
benötige,
dass sie zwar in der Schweiz über eine Schwester und einen Schwager
verfüge, die Voraussetzungen für einen Einschluss in das Familienasyl
jedoch nicht erfüllt seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Februar 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines
ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren und die Einreisekosten seien zu
übernehmen, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu
gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
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und erwägt,
dass das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass zwar das Auslandverfahren mit Dringlichem Bundesbeschluss vom
28. September 2012 abgeschafft worden ist, aber für die vor dem Stichtag
vom 29. September 2012 beim BFM oder beim Gericht hängigen Asylge-
suche das bisherige Recht anzuwenden ist,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen vermag oder wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behör-
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de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder sich massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel stützen (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass es gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen, und das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment (EJPD) gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG Schweizerische Vertretun-
gen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung re-
striktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.,
die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur
abgewichen kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori-
schen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist,
dass gegebenenfalls die asylsuchende Person – soweit möglich und not-
wendig – unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisier-
ten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schrift-
lich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen
Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu
machen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
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dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem
Umstand aber in seiner Zwischenverfügung vom 27. November 2012 hin-
reichend Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechts-
genüglicher Weise begründet, die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwir-
kungspflicht aufmerksam gemacht und ihr vorgängig das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss
gelangt, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdefüh-
rerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zwar nicht auszuschliessen ist,
diese sich aktuell aber im Sudan aufhält, was hinsichtlich der bei einem
im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen
ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass die Argumente der Beschwerdeführerin nicht derart sind, dass es für
sie in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzu-
mutbar erscheint, den in diesem Land bezüglich der Verfolgungsgefahr im
Heimatstaat bestehenden Schutz in Anspruch zu nehmen,
dass der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli
2012 die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpres-
sungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die
schwierige Situation hinweist,
dass gemäss diesem Bericht insbesondere das UNHCR, die International
Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden be-
strebt sind, die Situation zu verbessern,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 25. Januar 2013 zu Recht über-
einstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat,
gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder
Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge an-
erkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar
2012 E. 6.5.3),
dass die Beschwerdeführerin als einfache Deserteurin und Mitglied der
Pfingstgemeinde kein Profil aufweist, welches sie mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches seitens der eritrei-
schen Behörden machen würde,
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dass es ihr unbenommen ist, sich im Sudan als Flüchtling registrieren zu
lassen und Zuflucht in einem Flüchtlingslager des UNHCR zu suchen,
falls sie sich an ihrem aktuellen Aufenthaltsort ausserhalb eines Lagers
nicht hinreichend sicher fühlt,
dass auch der Umstand, dass zwei Schwestern und ein Schwager in der
Schweiz leben, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darstellt, als
dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2
AsylG dazu führen müsste, dass ihr gerade die Schweiz den erforderli-
chen Schutz gewähren soll,
dass das Bundesamt demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Botschaft in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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