B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-998/2017
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Somalia,
beide vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die am 10. Juni 2016 gestell-
ten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Italien. Im Entscheid würdigte das SEM insbesondere
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und die Vulnerabilität
der Beschwerdeführenden.
Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden
beim SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung des Nichteintretensent-
scheides und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Even-
tualiter sei gestützt auf ein medizinisches Gutachten das Kindeswohl um-
fassend abzuklären.
Sie machten im Wesentlichen eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des un-
angefochten gebliebenen Entscheides vom 31. Oktober 2016 geltend. Ei-
nerseits rügten sie verschiedene Rechtsfehler (insb. Ermessensfehler) in
diesem Entscheid. Anderseits liege mit dem ärztlichen Bericht vom 9. De-
zember 2016 ein neues Beweismittel vor, welches den kritischen Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers (insb. im Zusammenhang mit den
[…]) beweise und den Entscheid vom 31. Oktober 2016 nun in ein anderes
Licht stelle. Aufgrund seiner Datierung habe der Bericht im damaligen Ver-
fahren nicht vorgelegt werden können. Bei diesen Umständen handle es
sich um Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG, die zur Wiedererwä-
gung des Entscheides vom 31. Oktober 2016 und zur Begründung der Zu-
ständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren führen müssten. Zumindest
müsse in umfassender Art und Weise das Kindeswohl des minderjährigen,
behinderten Beschwerdeführers abgeklärt werden, da ihm im Falle eines
Wegweisungsvollzuges nach Italien, ohne konkretere Garantien hinsicht-
lich der medizinischen Behandlung und einer behindertengerechten Unter-
kunft, eine Erschwerung respektive Verweigerung seiner benötigten medi-
zinischen Versorgung drohen würde.
C.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 – eröffnet am 27. Januar 2017 – wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab, soweit es
darauf eintrat. Gleichzeitig erklärte es den Nichteintretensentscheid vom
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31. Oktober 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
In der Begründung stellte das SEM zunächst fest, die Beschwerdeführen-
den würden mit ihren Wiedererwägungsvorbringen sinngemäss die Anpas-
sung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich einge-
tretene Veränderung der Sachlage geltend machen. Es lägen jedoch auch
unter Berücksichtigung des eingereichten Arztberichtes vom 9. Dezember
2016 keine konkreten Hinweise vor, dass Italien nicht in der Lage sei, die
Beschwerdeführenden in einer ihrem Alter und ihrer Vulnerabilität gerecht
werdenden Struktur aufzunehmen. Die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers habe sich während der Hospitalisation verbessert und die
(…) sei bereits vorgängig bekannt gewesen. Insofern die Beschwerdefüh-
renden eine fehlerhafte Ermessensausübung im Entscheid vom 31. Okto-
ber 2016 bemängelten, handle es sich um blosse Entscheidkritik und nicht
um einen wiedererwägungszugänglichen neuen Sachverhalt.
D.
Mit Beschwerde vom 15. Februar 2017 beantragen die Beschwerdeführen-
den die Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2017, die Feststellung
einer massgeblichen Änderung der Sachlage und des Vorliegens neuer
Beweismittel seit Erlass des Nichteintretensentscheides vom 31. Oktober
2016, dessen Aufhebung und die Feststellung der Zuständigkeit der
Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche. Eventualiter sei die Sache zur hin-
reichenden Abklärung des Kindeswohls an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Sicht beantragen sie die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die unentgeltliche Beiordnung der rubrizierten Rechtsver-
treterin. Ferner ersuchten sie um Aussetzung des Vollzuges im Sinne einer
superprovisorischen vorsorglichen Massnahme.
Die Beschwerdeführenden machen in der Begründung geltend, das SEM
sei zu Unrecht davon ausgegangen, es lägen keine erheblichen neuen Tat-
sachen oder Beweismittel beziehungsweise keine wesentliche Verände-
rung der Umstände vor. Angesichts der Erheblichkeit der bereits einge-
reichten beziehungsweise nunmehr vorlegbaren aktualisierten Berichte
(vom 30. Januar und vom 3. Februar 2017), aus denen der kritische Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers hervorgehe, liege eine Kindes-
wohlgefährdung und ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK im Falle eines Weg-
weisungsvollzuges auf der Hand. Es bestehe daher Anspruch auf Wieder-
erwägung des fehlerhaften Nichteintretensentscheides vom 31. Oktober
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2016. Eventualiter müsse der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers mittels eines medizinischen Gutachtens umfassend abgeklärt werden.
E.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
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aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können
ebenfalls Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Be-
schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und
daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE
2013/22 E. 12.3).
Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel
bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuchstel-
lenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichen-
der Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder
Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66
Abs. 3 VwVG). Sie sind aber ungeachtet dessen zu berücksichtigen, wenn
aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis bestünde (vgl. den nach wie vor Gültigkeit bean-
spruchenden Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3).
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Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht
dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs-
und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen
für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
5.
5.1 Angesichts der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Gründe und der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung
vom 31. Oktober 2016 haben sie prozessual zutreffend ein Wiedererwä-
gungsverfahren angestrebt. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Ein-
gabe vom 9. Januar 2017 korrekterweise als Wiedererwägungsgesuch an-
hand genommen.
5.2 Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihres Wiedererwä-
gungsgesuchs ausdrücklich – und nur – die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit
der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Oktober 2016 geltend (vgl. dort
Ziffern 2.1. und 3.10.). Die Feststellung des SEM in der angefochtenen
Verfügung, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Wiedererwägungs-
vorbringen sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Ver-
fügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage gel-
tend machen würden, ist somit klar unzutreffend; diese Interpretation geht
eindeutig über den unmissverständlichen Inhalt des Wiedererwägungsge-
suchs vom 9. Januar 2017 hinaus. Zwar machen die Beschwerdeführen-
den in der vorliegenden Beschwerde nunmehr scheinbar eine nachträgli-
che Änderung der Sachlage geltend (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3 [1.
Teil]). Dabei handelt es sich aber nicht nur um einen unbeachtlich bleiben-
den Nachschub von Wiedererwägungsvorbringen. Vielmehr ist dem Inhalt
der Beschwerde zu entnehmen, dass die Hauptstossrichtung auf das Gel-
tendmachen zwar neuer, aber nach wie vor auf die ursprüngliche Sachlage
bezogener Tatsachen und Beweismittel abzielt. In der angefochtenen Ver-
fügung prüfte das SEM in der Folge die Wiedererwägungsgründe denn
auch einzig unter dem Prüfungsaspekt einer ursprünglichen Fehlerhaf-
tigkeit der Verfügung vom 31. Oktober 2016.
5.3 Der vorgenommenen Begründung im Wiedererwägungsgesuch lag
weitgehend eine Kritik der vorinstanzlichen Erwägungen im betreffenden
Nichteintretensentscheid zu Grunde (vgl. dort Ziffern 2.3, 3.3, 3.10), die je-
doch bereits im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätte
geltend gemacht werden müssen. Insoweit bestand für das SEM offen-
sichtlich kein Anlass auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.
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5.4 Soweit mit dem Wiedererwägungsgesuch neue erhebliche Tatsachen
und Beweismittel (insb. Arztbericht vom 9. Dezember 2016) im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG geltend gemacht werden, ist in aller Deutlichkeit
auf Art. 66 Abs. 3 VwVG hinzuweisen, wonach diese als Wiedererwä-
gungsgründe nur dann zulässig sind, wenn die Partei sie im Rahmen des
ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens trotz hinreichender Sorgfalt nicht
geltend machen konnte. Der ärztliche Bericht vom 9. Dezember 2016 und
die daraus im Wiedererwägungsgesuch abgeleiteten neuen Tatsachen be-
inhalten Umstände, die ohne Weiteres auf dem Wege einer Beschwerde
gegen den Nichteintretensentscheid vom 31. Oktober 2016 hätten geltend
gemacht werden können. Hinderungsgründe für die damals unterlassene
Beschwerdeeinreichung werden keine geltend gemacht. Somit bestand für
das SEM auch in dieser Hinsicht keinerlei Anlass zum Eintreten auf das
Wiedererwägungsgesuch. Anzumerken bleibt, dass die behauptungsge-
mässen neuen Tatsachen und Beweismittel offensichtlich nicht geeignet
sind, eine (mit dem Wegweisungsvollzug nach Italien in Zusammenhang
stehende) drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder ein anderes
völkerrechtliches Wegweisungshindernis annehmen zu lassen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 3). Auch in dieser Hinsicht bestand daher kein Anspruch
auf Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch.
5.5 Aufgrund des Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die
Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom
9. Januar 2017 nicht – auch nicht teilweise – erfüllt waren und sind. Die
Verfügung vom 24. Januar 2017 ist daher aufzuheben und die Beschwerde
insoweit gutzuheissen. Die Sache geht zur Neubeurteilung zurück an das
SEM. Dieses ist anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Ja-
nuar 2017 aus den genannten Gründen vollumfänglich nicht einzutreten.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig.
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführenden im
Hauptantrag der Beschwerde – Aufhebung der angefochtenen Verfügung
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– obsiegt haben, besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da-
bei ist festzuhalten, dass einzig die Beschwerdeeinreichung als solche,
nicht aber deren Inhalt zur Gutheissung im Hauptantrag geführt hat; mate-
riell gründet die Gutheissung in einer Rechtsanwendung von Amtes wegen
durch das Bundesverwaltungsgericht. Vorliegend ist die Parteientschädi-
gung auf Fr. 200.– festzusetzen. Das SEM ist somit anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden eine Parteientschädigung in dieser Höhe (inklusive
Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) auszurichten (vgl. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 VGKE).
Sofern die Beschwerdeführenden um unentgeltliche Beiordnung der rubri-
zierten Rechtsvertreterin ersuchen ist festzustellen, dass Art. 110a AsylG
im vorliegenden Beschwerdeverfahren eines Wiedererwägungsgesuchs
nicht zur Anwendung gelangt (Art. Art. 110a Abs. 2 AsylG). Ebenso besteht
mangels Notwendigkeit kein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Der entsprechende Antrag
ist somit abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Be-
schwerde wird insoweit gutgeheissen.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (insb. E. 5.5)
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 200.– auszurichten.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann