B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-999/2010
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
deren Ehemann
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
p.A. Schweizerische Vertretung in Bogotà,
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 4. Januar 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit undatierter, an
die Schweizerische Botschaft in Bogotá gerichteter Eingabe (Eingangs-
stempel der Botschaft vom 27. Januar 2009) für sich und sinngemäss für
ihren Ehemann sowie ihre drei Kinder um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchte,
dass das BFM mit an die Beschwerdeführerin gerichteter Verfügung vom
3. Juni 2009 den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz ver-
weigerte und ihre Asylgesuche ablehnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5309/2009 vom 25. Sep-
tember 2009 die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 5. August 2009
guthiess, die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 aufhob und die Akten
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwies,
dass der Urteilsbegründung einerseits zu entnehmen ist, die Auslandver-
tretung habe unter dem Hinweis auf Kapazitätsengpässe auf eine persön-
liche Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet und diese ersatzweise
schriftlich befragt, welche Begründung das BFM in der angefochtenen
Verfügung mit der Feststellung ersetzt habe, vorliegend könne sowohl auf
eine Anhörung wie auch auf eine schriftliche Befragung verzichtet wer-
den, da die Asylgesuche gut dokumentiert seien und die Gefährdungssi-
tuation aufgrund der Akten abgeschätzt werden könne,
dass auf diese Weise das formal ungenügende Befragungsschreiben der
Botschaft nachträglich als unbeachtlich erklärt worden sei, was sich nicht
als statthaft erweise,
dass in inhaltlicher Hinsicht nicht von einem entscheidreif erstellten Sach-
verhalt ausgegangen werden könne, da sich das BFM mit diesem in kei-
ner Weise auseinandergesetzt habe, (vgl. E. 5.4)
dass ausgehend von der (unzutreffenden) Annahme des Bundesamtes,
der Sachverhalt sei bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs ent-
scheidreif erstellt, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu dem
sich abzeichnenden negativen Entscheid zu gewähren gewesen wäre,
worauf vorliegend verzichtet worden sei,
dass andererseits ausgeführt wurde, der Ehemann als volljähriger Be-
schwerdeführer sei weder angehört noch schriftlich befragt worden und
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die Vorinstanz habe auch ihn betreffend auf eine Gewährung des rechtli-
chen Gehörs verzichtet (vgl. E. 5.7.),
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Okto-
ber 2009 mitteilte, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt als
erstellt, und ihr das rechtliche Gehör zum sich abzeichnenden negativen
Entscheid gewährte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 eine
entsprechende Stellungnahme einreichte,
dass das BFM mit an die Beschwerdeführerin gerichteter Verfügung vom
4. Januar 2010 den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
verweigerte und ihre Asylgesuche ablehnte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und im Wesentlichen formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem
Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht mög-
lich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung ebenfalls erübrigen kann, jedoch bei
einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Per-
son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und das Bundesamt
gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung
zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass das BFM vorliegend unter dem Hinweis, der Sachverhalt sei schon
aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidreif erstellt, auf die
Durchführung einer Anhörung wie auch auf eine schriftliche Befragung
verzichtete,
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dass die Ansicht, der entscheidwesentliche Sachverhalt sei soweit er-
stellt, dass die relevanten Elemente vorliegen würden, angesichts der
diesmal in eingehender Weise erfolgten Auseinandersetzung mit den
Asylgründen durch das BFM vertretbar erscheint, womit die Vorgehens-
weise der Vorinstanz – anders als im ersten Asylverfahren (vgl. E. 5.4) –
insoweit nicht zu beanstanden ist,
dass jedoch im Urteil E-5309/2009 vom 25. September 2009 ausdrücklich
festgehalten wurde, dass vor der Ausfällung eines auch den volljährigen
Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer), betreffenden Asylentscheides abzuklären wäre, ob dieser eige-
ne Asylgründe vorzubringen habe oder lediglich den Einbezug in das Asyl
der Beschwerdeführerin beantrage (vgl. E. 5.7.),
dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen des vorliegenden Verfah-
rens weder angehört noch schriftlich befragt wurde und ihm auch das
rechtliche Gehör nicht gewährt wurde,
dass mithin das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt erneut unvoll-
ständig festgestellt hat, indem es wiederum keine Abklärungen hinsicht-
lich allfälliger Asylgründe des Beschwerdeführers vorgenommen hat,
dass angesichts dieser Sachlage nicht abschliessend festgestellt werden
kann, ob den Beschwerdeführenden ein Verbleib in Kolumbien für die
Dauer der weiteren Verfahrenshandlungen zumutbar im Sinne von Art. 20
Abs. 2 AsylG ist,
dass deshalb die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom
4. Januar 2010 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsabklärung und zur Neubeurteilung an das BFM zu überweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass, da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht an-
waltlich vertreten wurden, nicht davon auszugehen ist, ihnen seien durch
die Beschwerdeführung Kosten erwachsen, weshalb ihnen keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. Januar 2010 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung
an das BFM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die Schweizerische
Vertretung in Bogotà und an das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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