EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 64208/11
E. A. gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. Juli 2012 als Ausschuss mit dem Richter und den Richterinnen
Boštjan M. Zupančič, Präsident,
Ann Power-Forde und
Angelika Nußberger,
sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 17. Oktober 2011 erhoben wurde,
im Hinblick auf die vorläufige Maßnahme, die der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs angezeigt wurde,
unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird,
nach Beratung wie folgt entschieden.
VERFAHREN
Der 19... geborene Beschwerdeführer, Herr E. A., ist syrischer Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Der Präsident gab dem Antrag des Beschwerdeführers statt, seine Identität nicht öffentlich zu machen (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung). Vor dem Gerichtshof wurde der Beschwerdeführer von Herrn W., Rechtsanwalt in M., vertreten.
Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Dr. H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
Nach den Artikeln 3, 6, 8 und 13 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Entscheidung, ihn gemäß der Dublin-II-Verordnung zur weiteren Prüfung seines Asylantrags aus Deutschland nach Italien abzuschieben.
Am 17. Februar 2012 ging beim Gerichtshof eine von den Parteien unterzeichnete Erklärung über eine gütliche Einigung ein, nach welcher der Beschwerdeführer auf etwaige weitere Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, verzichtet und die Regierung sich im Gegenzug verpflichtet, ihm als Ausgleich für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Individualbeschwerde, insbesondere die Entschädigung des Beschwerdeführers sowie Kosten und Auslagen, 9.000,- EUR zu zahlen. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten, nachdem der Gerichtshof entschieden hat, die Rechtssache gemäß Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. nach Artikel 39 der Konvention i. V. m. Artikel 75 Abs. 4 und Artikel 43 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in seinem Register zu streichen.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention).
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen.
Unter diesen Umständen wird auch die nach Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs angewandte Maßnahme beendet.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
die Beschwerde in seinem Register zu streichen.
Stephen PhillipsBoštjan M. Zupančič
Stellvertretender KanzlerPräsident
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