ARCHIVES HISTORIQUES
DE LA COMMISSION
COLLECTION RELIEE DES
DOCUMENTS "COM"
COM (86) 367
Vol. 1986/0164
Disclaimer
Conformément au règlement (CEE, Euratom) n° 354/83 du Conseil du 1er février 1983
concernant l'ouverture au public des archives historiques de la Communauté économique
européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique (JO L 43 du 15.2.1983,
p. 1), tel que modifié par le règlement (CE, Euratom) n° 1700/2003 du 22 septembre 2003
(JO L 243 du 27.9.2003, p. 1), ce dossier est ouvert au public. Le cas échéant, les documents
classifiés présents dans ce dossier ont été déclassifiés conformément à l'article 5 dudit
règlement.
In accordance with Council Regulation (EEC, Euratom) No 354/83 of 1 February 1983
concerning the opening to the public of the historical archives of the European Economic
Community and the European Atomic Energy Community (OJ L 43, 15.2.1983, p. 1), as
amended by Regulation (EC, Euratom) No 1700/2003 of 22 September 2003 (OJ L 243,
27.9.2003, p. 1), this file is open to the public. Where necessary, classified documents in this
file have been declassified in conformity with Article 5 of the aforementioned regulation.
In Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1.
Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABI. L 43 vom 15.2.1983,
S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 vom 22. September 2003
(ABI. L 243 vom 27.9.2003, S. 1), ist diese Datei der Öffentlichkeit zugänglich. Soweit
erforderlich, wurden die Verschlusssachen in dieser Datei in Übereinstimmung mit Artikel 5
der genannten Verordnung freigegeben.
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
K0MC86) 367 endg.
Brüssel, den 24. Juli 1986
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT
Verteidigung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
in der Krise des Internationalen Zinnrates
K0MC86) 367 endg.
Empfehlung der Kommission an den Rat
Betr i f f t : Verteidigung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in der Krise
des Internationalen Zinnrates
1. Der Internationale Zinnrat(ITC), der im Rahmen der vorangegangenen
Internationalen Zinnübereinkommen eingesetzt , wurde durch das sechste Ooei—
einkernigen mit den von ihm festgesetzten Zuzammensetzung, defugnissen und
Aufgaben nleu bestä t ig t . Er besi tzt internationale Rechtspersönlichkeit und
geniesst imf Hoheitsgebiet der Gastregierung - das Vereinigte Königreich -
Vorrechte und Immunitäten, die durch das Sitzabkommen sowie durch die
"International Tin Council (Immunities and Privileges) Order 1972" festgelegt
sind.
2. Das sechste Internationale Zinnübereinkommen wurde von 22 Staaten
(unter denen sich die zehn Mitgliedstaaten der EWG zum Zeitpunkt des 31.
Dezember 1985 befinden) und von der EWG unterzeichnet.
Die Gemeinschaft i s t Vollmitglied des ITC nach Artikel 56 des
Übereinkommens, der sie ausdrücklich erwähnt und ihr das Stimmrecht in allen
in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen zu te i l t . Entscheidungen im
Bereich der Verwaltung des Ausgleichslagers als wirtschaftspol it isches Instrument
fallen in die Zuständigkeit die die Gemeinschaft regelmässig ausgeübt hat.
3. Die Finanzierung des ITC geht zu Lasten seiner Mitglieder. Auf
innergemeinschaftlicher Ebene wurde vereinbart, dass sie a l le in von den
Mitgliedstaaten getragen wird. Diese haben dem ITC systematisch den Gesamtbe
trag des Gemeinschaftsteils en tr ich te t , der in der Praxis direkt von ihnen
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gefordert wurde« ■
Diese Vereinbarung wird offensichtlich von den Gläubigern ange-
fochten. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass Anlage d
des Übereinkommens - die den Verteilungsschlüssel angibt - einen bestimmten
Prozentsatz aLs Beteiligung an den Ausgaben zu Lasten der Gemeinschaft vorsieht,
der anschliessend auf die zehn Mitgliedstaaten umgelegt wird.
4. Seit dem 24. Oktober 1985 hat der ITC seine Zahlungen für die
Geschäftstätigkeit des AusgleichsLagers e inges te l l t , da er seine verfügbaren
Mittel praktisch erschöpft hatte. Seine Verpflichtungen gegenüoer den danken
une den Maklern des London Metal Exchange belaufen sich auf mehrere Millionen
Pfund Sterl ing. Ein Schuldner (die Standard Cbartered dank) hat vor dem High
Court of Justice ein gerichtliches Verfahren e inge le i te t , um zusammen mit dem
ITC al le seine Mitglieder, darunter auch die EWG, als Gesamtschuldner verui
te i len zu lassen. Dieser Gläubiger konnte durch eine Transaktion befriedigt
werden, die ihm die Letzten durch den ITC verfügbaren Zinnmengen zur Verfügung
s t e l l t e . Andere Gläubiger haben sowohl Gerichts- als auch Schiedsverfahren
gegen den ITC al le in e ingelei te t .
Da offensichtlich war, dass dieser keine Förderung seiner Gläubiger
begleichen konnte, schlossen die Banken und Makler sich zu Konsortien zusammen,
um nach Möglichkeit die Mitglieder des ITC für dessen Schulden haftbar zu machen.
5. Sowohl wegen der jurist ischen Stellung der EWG im Rahmen des ITC
als auch wegen des Interesses der Gläubiger, in einer so oedeutenden Angelegen
heit einen zusätzlichen Verantwortlichen heranziehen zu können, werden die
Konsortien im Falle einer Klage gegen die Mitglieder des ITC vor den britischen
Gerichten unbedingt dem Präzedenzfall der Standard Chartered dank folgen und
sowohl die Mitgliedstaaten als auch die EWG vor Gericht bringen.
6. Eine solche Aktion s t e l l t die wirtschaftspolit ischen Massnahmen in
Frage, die sich aus den Interventionen des ITC sowohl auf dem Zinnmarkt als
auch auf dem mit der Finanzierung dieses Marktes verbundenen Kapitalmarkt
ergeben; diese Massnahmen wurden laut den Behauptungen der Gläubiger von der
Gesamtheit der für die Wirtschaftspolitik des ITC verantwortlichen Mitglieder
beschlossen.
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Daher muss die Kommission auf der Ebene der innergemeinschaftlichen Beziehungen
die ihr zukommende Veranwortung übernehmen, um den Folgen der zur Frage stehen
den wirtschaftspolit ischen Massnahmen zu begegnen. Gemäss den politischen Verein
barungen hinsichtlich der Übereinkommen über Rohstoffe muss die Gemeinschaft
dabei mit einer gemeinsamen, unter den Mntgliedstaaten abgestimmten Haltung
auftreten und mit einer Stimme sprechen. Das i s t auch deshalb erforderl ich,
weil die gerichtliche Klage sowohl die Finanzen der Gemeinshaft als auch die
der Mitgliedstaaten auf gleicher Ebene im Rahmen eines Rohstoffübereinkommens
betreffen würde.
7. Ausser dieses jurist ischen und politischen Aspekts - der im Bereich
der innergemeinschaftlichen Beziehungen im Rahmen der Rohstoffübereinkommen
grundlegend i s t - besteht auch ein konkretes Interesse daran, den Forderungen
der Gläubiger des ITC mit eine gemeinsamen Aktion zu begegnen. Die Gläubiger
beabsichtigen einen Angriff auf eine bestimmte Anzahl grundlegender Prinzipien,
die unbedingt mit einem gemeinsamen Vorgehen verteidigt werden müssen,
nämlich :
- die völkerrechtliche Immunität der Staaten;
- die völkerrechtliche Immunität der Gemeinschaft;
- die beschränkte oder unbeschränkte finanzielle Haftung der
Mitglieder internationaler Organisationen;
- das Recht der Gläubiger, in die Rechte der internationalen
Organisationen einzutreten, um von deren Mitgliedern die für
die Verfolgung ihrer Ziele notwendigen Mittel zu fordern.
Wenn eine einzige beklagte Partei bei einem dieser Punkte unter
liegen so l l t e , ergäben sich daraus nachteilige Folgen für die Gemeinschaft und
ihre Mitgliedstaaten insgesamt.
So könnte z.B. eine Entscheidung, welche die völkerrechtliche
Immunität der Gemeinschaft nicht anerkennt, letzten Endes die Einbeziehung des
Haushalts der Gemeinschaft zur Folge haben.
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8. Um die gemeinsame Haltung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
rasch und wirksam innerhalb der re la t iv kurzen von dem gerichtlichen Verfahren
vorgeschriebenen Frist (14 Tage für die Gemeinschaft) auszudrücken, empfiehlt
die Kommission dem Bat zu beschliessen, nur einen Verteidiger (einen Solicitor
und einen Barrister) für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu bestellen.
In Anwendung der politischen Vereinbarung hinsichtl ich der Überein
kommen über Rohstoffe können die Mitgliedstaaten, sich auf Wunsch von einem
zweiten Verteidiger vertreten lassen, dessen Aktionen - die eventuelle besondere
Aspekte des betreffenden Mitgliedstaats betreffen - der gemeinsamen Haltung
entsprechen, die Unterstützung und Stärkung dieser Haltung bezwecken und mit \ «
dem Verteidiger der Gemeinschaft und a l le r ihrer Mitgliedstaaten abgesprochen
werden müssen.
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* *
Die Kommission fordert den Rat daher auf zu beschliessen,
- dass ein einziger Solicitor unterstützt von einem Barr is ter , die
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gemeinsamen
Haltung bei den gerichtlichen Verfahren, die von den Gläubigern des internat io
nalen Zinnrats gegen sie angestrengt werden, v e r t r i t t und verteidigt;
- dass die Mitgliedstaaten sich bei besonderen Aspekten, durch einen
zweiten Verteidiger beraten und vertreten lassen können, dessen Aktionen den
Rahmen der gemeinsamen Haltung streng einhalten, die Unterstützung und
Stärkung dieser Haltung bezwecken und mit dem Verteidiger der Gemeinschaft
und ihrer Mitgliedstaaten abgesprochen werden müssen.
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