Avis juridique important
80/1342/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 384 vom 31/12/1980 S. 0008 - 0008
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG des Rates (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (80/1342/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/370/EWG (2) insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/666/EWG (4), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die belgische Regierung hat am 15. September 1980 nachfolgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt: - Ministerialerlaß vom 25. April 1980 über die Gewährung einer jährlichen Ausgleichszulage für ständige natürliche Nachteile an Landwirte in benachteiligten Gebieten,
- Königlicher Erlaß vom 24. Juli 1980 betreffend die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten,
- Ministerialerlaß vom 11. Juni 1980 über die Gewährung einer Investitonsbeihilfe an Zusammenschlüssen zur Entwicklung der Futterproduktion und der Bewirtschaftung von rationellem Weideland.
Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in Belgien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG sowie die mitgeteilten Regelungen zur Durchführung des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen.
Die vorgenannten Bestimmungen entsprechen den Bedingungen und Zielsetzungen der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG.
Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die in Belgien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG und der Titel III und IV der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen angeführten Bestimmungen weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen.
(2) Der Ministerialerlaß vom 25. April 1980 betreffend die Gewährung einer jährlichen Ausgleichszulage für ständige natürliche Nachteile an Landwirte in benachteiligten Gebieten erfuellt die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 18. Dezember 1980
Für die Kommission
Finn GUNDELACH
Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 90 vom 3.4.1980, S. 43. (3)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (4)ABl. Nr. L 180 vom 14.7.1980, S. 34.
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