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87/111/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 048 vom 17/02/1987 S. 0029 - 0030
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1986
zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(87/111/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/155/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2, 3 und 7,
auf Antrag des Vereinigten Königreichs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1984 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1986 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.
Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.
Das Vereinigte Königreich hat für einige Sorten verschiedener Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.
Die in der vorliegenden Entscheidung genannten Sorten waren im Vereinigten Königreich amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden.
Für die Sorten Danny und Rally (Deutsches Weidelgras) sowie Canberra (Hafer) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in dem Vereinigten Königreich von anderen in dem Vereinigten Königreich zugelasenen Sorten nicht unterscheidbar sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) erster Fall der vorgenannten Richtlinie).
Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag des Vereinigten Königreichs daher voll entsprochen werden.
In den anderen Fällen wird der Antrag zur Zeit von der Kommission eingehend geprüft. Es ist unmöglich, für die Sorte Barra (Hafer) vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehenen Frist die Prüfung abzuschließen.
Es erscheint daher angebracht, betreffend das Vereinigte Königreich die genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß der Antrag für diese Sorte vollständig geprüft werden kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie).
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1987 veröffentlicht sind, auf seinem gesamten Gebiet zu untersagen:
I. Futterpflanzen
Lolium perenne L.
Danny
Rally
II. Getreide
Avena sativa L.
Canberra
Artikel 2
Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.
Artikel 3
Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise es von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.
Artikel 4
Die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene Frist wird betreffend das Vereinigte Königreich für folgende Sorten über den 31. Dezember 1986 hinaus bis zum 30. Juni 1987 verlängert:
Getreide
Avena sativa L.
Barra
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23.
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