Avis juridique important
87/110/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 048 vom 17/02/1987 S. 0027 - 0028
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1986
zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(87/110/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/155/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3,
auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1984 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1986 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.
Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat für einige Sorten verschiedener Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.
Die betreffenden Sorten von Mais waren, betreffend den landeskulturellen Wert, in der Bundesrepublik Deutschland keinen amtlichen Anbauprüfungen im Hinblick auf den deutschen Antrag unterworfen worden.
Die betreffende Sorte von Hafer ist eine Winterform. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von mehr als 350. Es ist allgemein bekannt, daß die Winterformen von Hafer und Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von mehr als 350 zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht für alle Verwendungszwecke zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der vorgenannten Richtlinie).
Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher voll entsprochen werden.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1987 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen:
Getreide:
1. Avena sativa L.
Vintero
1.2 // 2. Zea mays L. Acturus, Agile LG 60, Cargibiscay, Cargiphenix, Cordova, Delfino, Dolly, Dorado, Executive, Favonio, Gabo, Giordana, Gorilla T 1100, Greco, Growth, Jassica, Jim, Joker, Lenor G 4441, Lifox, Liona, Luano, Lupus, Manta, Marfil, Marilyn, Merit, // Modular, Nembo G 4671, Niger, Palomar, Peso, Photon, Poseidon, Potro, Romulus, Roß, Sam, Selvana, Senta, Sirena, Sitar G 4577, Sitro, Susan, Valkir, Veltro, Ventur, Vertice, Vesuvio, Vince, Visir, Voltan, vom 7. 5. 1986, S. 23.
Artikel 2
Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.
Artikel 3
Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident Zefiro, Zodiak.
(1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 118
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