Avis juridique important
80/1346/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1980, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,QUANTA-RAY-Laboratory Laser System, model DCR-IA Nd: YAG" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 384 vom 31/12/1980 S. 0012 - 0012
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1980, mit der festgestellt wird, daß das Gerät "QUANTA-RAY-Laboratory Laser System, model DCR-IA Nd : YAG" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (80/1346/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die deutsche Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 17. Juli 1980 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "QUANTA-RAY-Laboratory Laser System, model DCR-IA Nd : YAG", das zu Forschungszwecken bei der Untersuchung instabiler Moleküle in atmosphärisch dünnen Schichten und insbesondere bei der Untersuchung atmosphärischer Spurenstoffe verwendet wird, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.
Am 4. Dezember 1980 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.
Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich bei dem Gerät um einen YAG-Laser handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie insbesondere der physikalischen Eigenschaften der Strahlung sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.
Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät "Laser à YAG 10Hz" der Firma Quantel, 17, avenü de l'Atlantique, Z.I. 91400 Orsay/France -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Gerät "QUANTA-RAY-Laboratory Laser System, model DCR-IA Nd : YAG", das Gegenstand des Antrags der deutschen Regierung vom 17. Juli 1980 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 1980
Für die Kommission
Étienne DAVIGNON
Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.
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