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87/113/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1986 zur Änderung der Entscheidung 86/189/EWG über Betriebe in den Vereinigten Staaten von Amerika, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches zulassen können
Amtsblatt Nr. L 048 vom 17/02/1987 S. 0033 - 0033
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
zur Änderung der Entscheidung 86/189/EWG über Betriebe in den Vereinigten Staaten von Amerika, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches zulassen können
(87/113/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/469/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um die Genehmigung zur Ausfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Voraussetzungen entsprechen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind.
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG eine Liste der Betriebe übermittelt, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind.
Nach einer von der Gemeinschaft durchgeführten Besichtigung an Ort und Stelle wurden die Mitgliedstaaten mit der Entscheidung 86/189/EWG der Kommission (3) ermächtigt, die Einfuhr frischen Fleisches aus bestimmten amerikanischen Betrieben bis zum 31. Dezember 1986 fortzusetzen.
Während dieses Übergangszeitraums sollten die Betriebe noch auf der Grundlage zusätzlicher Erkundungen zu ihren hygienischen Verhältnissen und ihren Möglichkeiten rascher Anpassung an die Gemeinschaftsregelung überprüft werden.
Diese zusätzliche Überprüfung hat stattgefunden.
Seither hat der Rat die anzuwendenden Vorschriften geändert, und diese neuen Vorschriften treten am 30. April 1987 in Kraft.
Es ist somit angebracht, die Übergangsbestimmungen bis zu einem Zeitpunkt zu verlängern, der dem Datum des Inkrafttretens der neuen Vorschriften der Gemeinschaft entspricht.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Datum »31. Dezember 1986" in Artikel 1 der Entscheidung 86/189/EWG der Kommission wird durch »29. April 1987" ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.
(2) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.
(3) ABl. Nr. L 140 vom 27. 5. 1986, S. 30.
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