Avis juridique important
80/1359/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 384 vom 31/12/1980 S. 0042 - 0043
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Dezember 1980 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (80/1359/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/967/EWG des Rates vom 12. November 1979 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7,
auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1978 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1980 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.
Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat für einige Sorten verschiedener Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.
Die betreffenden Sorten von Hafer und Mais und betreffend den landeskulturellen Wert, die Sorte Kawerita (Zuckerrüben) waren in der Bundesrepublik Deutschland keinen amtlichen Anbauprüfungen im Hinblick auf den deutschen Antrag unterworfen worden.
Für die genannte Sorte von Zuckerrüben ist in der Bundesrepublik Deutschland die amtliche Zulassung mit der Maßgabe beantragt worden, daß ihr Saatgut nur zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der vorgenannten Richtlinie). Damit hat nicht einmal der Antragsteller einen befriedigenden landeskulturellen Wert dieser Sorte für die Bundesrepublik Deutschland behauptet. Diese Sorte kann daher so behandelt werden, als ob sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Bundesrepublik Deutschland nicht den Ergebnissen entspricht, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) erster Fall der vorgenannten Richtlinie).
Die betreffende Sorte von Hafer ist eine Winterform. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von mehr als 350. Es ist allgemein bekannt, daß die Winterformen von Hafer und die Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von mehr als 350 zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht für alle Verwendungszwecke zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der vorgenannten Richtlinie).
Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher voll entsprochen werden. Es muß allerdings berücksichtigt werden, daß die Sorte Kawerita in der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe amtlich zugelassen ist, daß ihr Saatgut nur zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist.
In den anderen Fällen wird der Antrag zur Zeit von der Kommission eingehend geprüft. Es ist unmöglich, für die Sorte Optimon (Zuckerrüben) sowie für die von der (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 293 vom 20.11.1979, S. 16. Entscheidung 80/447/EWG der Kommission (1) erfasste Sorte Brio (Kartoffeln) vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehenen Frist die Prüfung abzuschließen.
Es erscheint daher angebracht, betreffend die Bundesrepublik Deutschland die genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß der Antrag für diese Sorten vollständig geprüft werden kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie).
Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des deutschen Antrags.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1981 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen:
I. Zuckerrüben
Kawerita
II. Getreide >PIC FILE= "T0013325">
(2) Für die Sorte Kawerita (Zuckerrüben) gilt die Ermächtigung gemäß Absatz 1 nur, soweit ihr Saatgut nicht zum Verkehr in einem anderen Land bestimmt ist.
Artikel 2
Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.
Artikel 3
Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.
Artikel 4
Die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene Frist wird betreffend die Bundesrepublik Deutschland für folgende Sorten über den 31. Dezember 1980 hinaus bis zum 31. März 1981 verlängert:
I. Zuckerrüben
Optimon
II. Kartoffeln
Brio.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 30. Dezember 1980
Für die Kommission
Finn GUNDELACH
Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 110 vom 29.4.1980, S. 25.
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