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Entscheidung Nr. 3446/82/EGKS der Kommission vom 21. Dezember 1982 zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1983 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen
Amtsblatt Nr. L 362 vom 23/12/1982 S. 0017 - 0019
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0230
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0230
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ENTSCHEIDUNG Nr. 3446/82/EGKS DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 1982
zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1983 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 49 und 50,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 3289/75/EGKS über die Definition und die Umrechnung der Rechnungseinheit, die in den Entscheidungen, Empfehlungen, Stellungnahmen und Mitteilungen in den Bereichen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verwendet wird (1), in der Fassung der Entscheidung Nr. 3334/80/EGKS (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Entscheidung Nr. 3/52/EGKS vom 23. Dezember 1952 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen (3) muß wegen der in der Bezugszeit festgestellten Schwankungen der Durchschnittswerte geändert werden.
Der Finanzbedarf der Europäischen Gemeinschaften für Kohle und Stahl wird auf 268 Millionen ECU veranschlagt. Dieser Voranschlag ergibt sich aus dem Funktionshaushaltsplan für 1983, der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 21. Dezember 1982 in der Fassung der Anlage zu dieser Entscheidung verabschiedet wurde. Die Einnahmen aus den Umlagen des Haushaltsjahres 1983 werden darin auf 128 Millionen ECU festgesetzt.
Bei einem Satz von 0,01 v. H. wird das Umlageaufkommen auf 4,14 Millionen ECU veranschlagt;
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 1982 -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Umlagesatz wird für die vom 1. Januar 1983 an hergestellten Erzeugnisse auf 0,31 v. H. der für die Veranlagung der Umlage maßgeblichen Werte festgesetzt.
Artikel 2
Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3758/81/EGKS (4), erhält folgende Fassung:
»Der Durchschnittswert der für die Veranlagung der Umlage herangezogenen Erzeugnisse wird ab 1. Januar 1983 in ECU wie folgt festgesetzt:
1.2 // // // Erzeugnisse // Durchschnitts- wert // // // Braunkohlenbriketts und Braunkohlenschwelkoks // 46,61 // Steinkohle aller Sorten // 70,68 // Roheisen, soweit es nicht zur Herstellung von Blöcken bestimmt ist // Roheisen, // Stahl in Blöcken // 234,60 // Fertigerzeugnisse und weiterverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anlage I zum Vertrag // 391,00" // //
Artikel 3
Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3758/81/EGKS, erhält folgende Fassung:
»Die in Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 2/52/EGKS vorgesehene Tabelle wird demgemäß in ECU wie folgt festgesetzt:
1.2 // // // Erzeugnisse // Veranlagung Januar 1983 und folgende Monate Erhebung März 1983 und folgende Monate // // // Braunkohlenbriketts und Braunkohlenschwelkoks (1) // 0,14449 // Steinkohle aller Sorten (2) // 0,21911 // Roheisen, soweit es nicht zur Herstellung von Blöcken bestimmt ist // 0,36416 // Stahl in Blöcken // 0,63633 // Fertigerzeugnisse und weiterverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anlage I zum Vertrag // 0,29430 // //
(1) Um die in Artikel 3 vorgesehenen Abzuege sicherzustellen, ist die oben festgesetzte Umlage für Braunkohlenbriketts und Braunkohlenschwelkoks von der Tonnenmenge unter Abzug von 3 v. H. zu berechnen.
(2) Um die in Artikel 3 vorgesehenen Abzuege sicherzustellen, ist die oben festgesetzte Umlage für Steinkohle von der in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2/52/EGKS definierten Tonnenmenge unter Abzug von 14 v. H. zu berechnen.
Die Beträge der in den Währungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft je Tonne zu zahlenden Umlagen werden gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3289/75/EGKS festgesetzt."
Artikel 4
Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 1982
Für die Kommission
Christopher TUGENDHAT
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 327 vom 19. 12. 1975, S. 4.
(2) ABl. Nr. L 349 vom 23. 12. 1980, S. 27.
(3) ABl. der EGKS Nr. 1 vom 30. 12. 1952, S. 4.
(4) ABl. Nr. L 374 vom 30. 12. 1981, S. 26.
ANLAGE
AUSFÜHRUNG DES EGKS-FUNKTIONSHAUSHALTSPLANS 1983
(in Millionen ECU)
1.2.3.4 // // // // // Finanzbedarf // Voraus- schätzungen // Einnahmen // Voraus- schätzungen // // // // 1.2.3.4.5 // Aus den Einnahmen des Haushaltsjahres zu finanzierende Maßnahmen (nicht rückzahlungspflichtig) 1. Verwaltungsausgaben 2. Sozialausgaben 2.1. Anpassungsbeihilfen (Artikel 56) 2.2. Soziale Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Stahlindustrie 3. Forschungsbeihilfen (Artikel 55) 3.1. Stahl 3.2. Kohle 3.3. Soziales 4. Zinsverbilligungen (1) 4.1. Investitionen (Artikel 54) 4.2. Umstellung (Artikel 56) 5. Beihilfe für Kokskohle und Hüttenkoks (Artikel 95) // 5 150 54 53 6 268 // 100 50 23 19,5 11,5 // Einnahmen des Haushaltsjahres 1. Laufende Einnahmen: 1.1. Umlageaufkommen, Satz 0,31 % 1.2. Zinsen aus angelegten Mitteln und aus Darlehen aus anderen als Anleihemitteln 1.3. Geldbussen und Verzugszinsen 1.4. Sonstige 2. Streichung nicht in Anspruch genommener Mittelbindungen 3. Neubewertung Aktiva/Passiva 4. Nichtverwendete Einnahmen des Haushaltsjahres 1982 5. Ausserordentliche Einnahmen // 128 80 5 z. E. 5 z. E. z. E. 50 268 // Aus Darlehen aus anderen als Anleihemitteln zu finanzierende Maßnahmen 6. Arbeiterwohnungen // 15 // // Ursprung der Mittel (keine Anleihemittel) 6. Spezialreserve und ehemaliger EGKS-Versorgungsfonds // 15 // // // // //
(1) Sollten die Einnahmen den Finanzbedarf überschreiten, so wird der Überschußbetrag den Zinsverbilligungen zugewiesen.
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