Avis juridique important
Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 24. November 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
Amtsblatt Nr. C 331 vom 23/12/1986 S. 0002 - 0002
ENTSCHLIESSUNGder im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaftenvom 24. November 1986zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere(86/C 331/02)
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat die Richtlinie 86/609/EWG zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (1) erlassen. Dennoch fallen Tierversuche für bestimmte Zwecke nicht in den Anwendungsbereich der vorgenannten Richtlinie. Diese Zwecke sollten klar festgelegt und begrenzt werden. Insbesondere sollten bei derartigen Versuchen die zu ergreifenden Maßnahmen nicht weniger streng sein als bei Tierversuchen, die in Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie durchgeführt werden - HABEN FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG ANGENOMMEN: Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, keine Verwendung von Tieren bei Versuchen ausser zu folgenden Zwecken zu gestatten: a) i) Verhütung oder Vorbeugung von Krankheiten, schlechtem Gesundheitszustand oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen, einschließlich Herstellung, Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Stoffen oder Produkten, ii) Diagnose oder Behandlung von Krankheiten, schlechtem Gesundheitszustand oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen; b) Beurteilung, Feststellung, Regulierung oder Veränderung physiologischer Merkmale bei Menschen, Wirbeltieren, Wirbellosen oder Pflanzen; c) Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Mensch oder Tier; d) Forschung; e) Lehre und Ausbildung; f) forensische Untersuchungen. In den Fällen, in denen die Zwecke dieser Versuche nicht unter die Richtlinie fallen, wenden die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften an, die mindestens ebenso streng sind wie die der Richtlinie. Für den Bereich von Lehre und Ausbildung kommen die Mitgliedstaaten insbesondere überein, daß Versuche zu Lehrzwecken hauptsächlich an Hochschulen oder anderen Lehreinrichtungen gleicher Stufe durchgeführt werden sollten. Die in Sekundarschulen und anderen Schul- und Ausbildungseinrichtungen gleichen Niveaus durchgeführten Versuche werden auf das strikte Mindestmaß dessen beschränkt, was für den entsprechenden Unterricht und die betreffende Berufsausbildung erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Versuche für Lehrzwecke möglichst an gezuechteten Tieren von oder unter Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt werden. Wenn möglich, sollten audiovisuelle oder andere geeignete Methoden die Versuche ersetzen. Die Mitgliedstaaten kommen ausserdem überein, daß Versuche, bei denen das Tier freigelassen wird und die zu reinen Aus- und Weiterbildungszwecken durchgeführt werden, unzulässig sind. (1) ABl. Nr. L 358 vom 18. 12. 1986, S. 1.
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