Avis juridique important
Entschließung des Rates vom 22. Dezember 1986 über ein Aktionsprogramm zur Förderung des Beschäftigungswachstums
Amtsblatt Nr. C 340 vom 31/12/1986 S. 0002 - 0006
DE
ENTSCHLIESSUNG DES RATES
vom 22. Dezember 1986
über ein Aktionsprogramm zur Förderung des Beschäftigungswachstums
(86/C 340/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und auf die Einheitliche Europäische Akte,
gestützt auf die bisherigen Entschließungen des Rates betreffend die Beschäftigung Jugendlicher, die Langzeitarbeitslosigkeit, die Arbeitsmarktpolitik, örtliche Beschäftigungsinitiativen, die Berufsausbildung, die Einführung neuer Technologien sowie die Gleichbehandlung von Männern und Frauen,
unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates in Den Haag vom 26. und 27. Juni 1986 und in London vom 5. und 6. Dezember 1986,
nach Kenntnisnahme von dem Dokument "Beschäftigungswachstum bis in die 90er Jahre - Eine Strategie für den Arbeitsmarkt", das am 28. Mai 1986 von den Arbeitsministern Irlands, Italiens und des Vereinigten Königreichs vorgelegt wurde,
nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments zur Frage des Arbeitsmarkts und der Beschäftigung und nach Kenntnisnahme von den Beratungen im Ständigen Ausschuß für Beschäftigungsfragen, insbesondere vom 24. April und vom 7. November 1986,
in der Erkenntnis, daß weiterhin in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit verantwortlich sind,
in der Erkenntnis, daß eine Zunahme der Beschäftigung in erster Linie durch Wirtschaftswachstum erreicht wird,
in der Erkenntnis, welche Bedeutung den Maßnahmen für ein besseres Funktionieren des Arbeitsmarktes in der Strategie der Gemeinschaft zugunsten eines gemeinsamen wirtschaftlichen Wachstums sowie in der Gesamtwirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten zukommt,
in der Erkenntnis, daß bei einer Strategie für ein besseres Funktionieren des Arbeitsmarktes grundlegende Rechte auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Schutzes sozialer Errungenschaften und der Arbeitsbedingungen nicht aufs Spiel gesetzt werden dürfen,
in der Erkenntnis, daß bei einer solchen Strategie die Ansichten der Sozialpartner sowie die Schlußfolgerungen des sozialen Dialogs voll und ganz berücksichtigt werden sollten,
in der Erkenntnis, daß bei einer solchen Strategie auch unterschieden werden sollte zwischen den Bereichen, für die die Gemeinschaft zuständig ist, und denen, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind,
in der Erkenntnis, daß der Europäische Sozialfonds durch die Verwendung seiner verfügbaren Mittel und seine Prioritäten bei den Bemühungen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit eine grössere Rolle spielen muß -
NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:
I
Der Rat berücksichtigt uneingeschränkt die gemeinschaftliche Strategie der Zusammenarbeit im Hinblick auf das Wirtschaftswachstum, wie sie in der Entscheidung 85/619/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Verabschiedung des Jahresberichts über die Wirtschaftslage in der Gemeinschaft und zur Festlegung wirtschaftspolitischer Leitlinien für 1986 (1) sowie in dem Beschluß der Ratstagung vom 8. Dezember 1986 über Wirtschafts- und Finanzfragen festgelegt wurde, sowie insbesondere das Erfordernis, ein auf soliden Grundlagen beruhendes Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten und die Arbeitslosigkeit fortlaufend zu verringern.
II
Der Rat verpflichtet sich, seine Tätigkeit auf die Förderung von Unternehmensgründungen und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie besser funktionierender Arbeitsmärkte und besserer Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche und Erwachsene sowie eine grössere Hilfe für Langzeitarbeitslose zu konzentrieren und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesen Bereichen auszubauen; er verpflichtet sich ferner in voller Übereinstimmung mit der Kommission, die Beschlüsse zu fassen und Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung folgender Ziele notwendig sind:
1.
Förderung von Unternehmensgründungen und Schaffung von Arbeitsplätzen
Bei der Beschaffung von Arbeitsplätzen werden die Grossunternehmen auch künftig eine wesentliche Rolle spielen. Dementsprechend wird die von der Gemeinschaft vereinbarte Politik - insbesondere die Politik zur Vollendung des Binnenmarktes, des freien Kapitalverkehrs, sowie zur Aufrechterhaltung eines Wirtschaftswachstums auf solider Grundlage und zur verstärkten Unterstützung der industriellen Forschung und Entwicklung - insgesamt sowohl den grossen als auch den kleinen Unternehmen dazu verhelfen, daß sie ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern und auch künftig eine bedeutende Anzahl von Arbeitsplätzen bereitstellen können. Gleichzeitig erkennt der Rat an, daß die kleinen und mittleren Unternehmen sehr erhebliche Möglichkeiten für ein künftiges Beschäftigungswachstum bieten. Er möchte daher die weitere Entwicklung solcher Unternehmen auf folgende Weise unterstützen:
a) Die Maßnahmen, die in dem durch die Entschließung des Rates vom 3. November 1986 (2) gebilligten Aktionsprogramm der Kommission für die kleinen und mittleren Unternehmen vorgesehen sind, werden beschleunigt durchgeführt, wobei
- grössere Anstrengungen unternommen werden, um die Gemeinschaftsprogramme zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen in der Öffentlichkeit bekanntzumachen;
- Maßnahmen erarbeitet und gefördert werden, mittels derer grosse Gesellschaften und der Privatsektor im allgemeinen die Gründung und das Wachstum von kleinen und mittleren Unternehmen vor allem über die Ausbildung und die Beratung durch Spezialisten unterstützen können;
- geprüft wird, wie die Mitgliedstaaten am besten unterstützt werden können, wenn sie Kleinbetrieben Unterstützungsdienste, einschließlich Dienstleistungen der zuständigen Arbeitsämter, kostengünstige erste Arbeitsräume und Unterbringung sowie die Beratung bei der Einführung neuer Technologien zur Verfügung stellen;
b) administrative Schwierigkeiten bei der Gründung und Erweiterung von Unternehmen abgebaut und ferner die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen unterstützt werden, die Gründung und Erweiterung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von Ein-Personen-Betrieben zu fördern, insbesondere durch
- vereinfachte Orientierungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen und Selbständige,
- eine Kampagne zum Abbau von unnötigen administrativen Schwierigkeiten, zu deren Zielen es auch gehören sollte, Gemeinschaftsvorschriften leicher verständlich zu machen,
- Maßnahmen, die darauf abzielen, daß sich vor allem mehr junge Leute und Arbeitslose selbständig machen,
- eine Überprüfung des bestehenden Instrumentariums auf allen Ebenen, um zu ermitteln, ob Änderungen erforderlich sind, um unnötige oder ungewollte Hindernisse für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu beseitigen;
c) die Ausweitung von Genossenschaften und örtlichen Beschäftigungsinitiativen unter voller Berücksichtigung der Entschließung des Rates vom 7. Juni 1984 (3) insbesondere in der Weise gefördert wird, daß
- gesetzliche und andere Hemmnisse in den Mitgliedstaaten, die Genossenschaften gegenüber anderen Formen der Geschäftstätigkeit benachteiligen, ermittelt werden,
- auf Gemeinschaftsebene Mittel für die Ausbildung von Personen bereitgestellt werden, die Genossenschaften und örtliche Beschäftigungsinitiativen leiten bzw. bei deren Zustandekommen mitwirken,
- Bemühungen unternommen werden, um Genossenschaften und kleinen und mittleren Unternehmen Beratungsmöglichkeiten an Ort und Stelle zu bieten.
2.
Besser funktionierende Arbeitsmärkte
Das Erfordernis, anpassungsfähigere Beschäftigungsmodelle zu schaffen, ohne grundlegende Rechte in den Bereichen der sozialen Sicherheit, des Sozialschutzes und der Arbeitsbedingungen zu gefährden, und die Notwendigkeit, allen Arbeitsuchenden einen breiteren Zugang zum Arbeitsmarkt zu eröffnen, gehen einher mit der Notwendigkeit einer stärkeren Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern gemäß der in den Mitgliedstaaten geltenden Praxis, und zwar sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Unternehmen. In diesem Zusammenhang ist es auch notwendig, daß es den Arbeitnehmern, die vom Rückgang der herkömmlichen Industrien oder der Umstrukturierung anderer Industrien betroffen sind, leichter gemacht wird, wieder eine Arbeit zu finden.
Dies will der Rat durch folgende Maßnahmen erreichen:
a) Es werden Initiativen auf örtlicher Ebene gefördert, die - unter Berücksichtigung nationaler und regionaler Merkmale - darauf gerichtet sind, örtliche Interessen in die Entwicklung und Durchführung von Beschäftigungs- und Ausbildungsstrategien an den betreffenden Orten einzubeziehen;
b) es werden Schritte unternommen, mit denen es den Arbeitnehmern leichter gemacht wird, auf verfügbare Arbeitsplätze überzuwechseln und sich einer Veränderung in der Nachfrage nach Arbeitskräften, die unter anderem auf den Rückgang und die Umstrukturierung herkömmlicher Industrien zurückzuführen ist, anzupassen, wobei
- die Mitgliedstaaten ermutigt werden, in ihren Ländern vorhandene Mobilitätshemmnisse weitmöglichst zu beseitigen, indem sie unter anderem für rasche und effiziente Arbeitsvermittlungsdienste sorgen,
- die Unterrichtung und Beratung über die in allen Fachbereichen bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten sowie über Ruhestandsregelungen (einschließlich der Ermittlung von möglichen Maßnahmen zur Verbesserung der Übertragbarkeit der entsprechenden Ansprüche), soziale Sicherheit und andere wichtige Rechte und Vereinbarungen innerhalb der Gemeinschaft verbessert werden, so daß Hemmnisse für die Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt werden, wobei nach Möglichkeit das SEDOC-System eingesetzt wird;
c) die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen durch die Mitgliedstaaten wird ausgebaut, indem
- die Durchführung der Beschlüsse der Gemeinschaft über die Entsprechung von beruflichen Befähigungsnachweisen beschleunigt wird,
- festgestellt wird, ob es weitere Bereiche gibt, in denen sich der Mangel an gegenseitiger Anerkennung oder die fehlende Entsprechung der Befähigungsnachweise als ernstes Hindernis für die freie Mobilität der Arbeitskräfte erweist, und indem entsprechend vorgegangen wird;
d) Beschränkungen für die Entwicklung neuer Beschäftigungsformen in den Randzonen traditioneller Beschäftigungsbereiche, im Bereich der persönlichen Dienstleistungen und in Tätigkeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, werden beseitigt, um den sich wandelnden Bedürfnissen der Gesellschaft Rechnung zu tragen;
e) Hindernisse bei der Ausweitung der Teilzeitarbeit, der zeitlich befristeten Arbeit, der befristeten Arbeitsverträge und der Arbeitsplatzteilung werden unter Beachtung der Notwendigkeit des Schutzes der sozialen Errungenschaften und der Arbeitsplätze beseitigt;
f) die Chancengleichheit für Frauen beim Zugang zum Arbeitsmarkt und bei den Beschäftigungsmöglichkeiten wird gefördert durch
- die Durchführung des mittelfristigen Programms (1986 - 1990) der Gemeinschaft,
- Unterstützung der Bemühungen in den Mitgliedstaaten um die Förderung selbständiger Tätigkeiten von Frauen,
- Förderung der Ausbildung für Berufe (besonders im Zusammenhang mit neuen Technologien), in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
- eine Überprüfung der Notwendigkeit bestimmter restriktiver Vorschriften für die Beschäftigung von Frauen, z. B. der Vorschrift über Nachtarbeit in der Industrie;
g) durch das Ergreifen ähnlicher Maßnahmen wird auch die Chancengleichheit für Behinderte, Wanderarbeitnehmer, einschließlich derjenigen, die in ihr Ursprungsland in der Gemeinschaft zurückkehren, und Einwohner von benachteiligten Stadtgebieten beim Zugang zum Arbeitsmarkt und bei den Beschäftigungsmöglichkeiten gefördert.
3.
Berufsausbildung
Ein wesentlicher Faktor für die Sicherstellung des Beschäftigungswachstums sind Arbeitskräfte, die sowohl die erforderlichen Fertigkeiten als auch die notwendige Flexibilität besitzen, um den sich verändernden Bedürfnissen von Industrie, Handel und Gewerbe insbesondere angesichts des raschen Wandels infolge des zunehmenden Einsatzes neuer Technologien gerecht zu werden. Ausserdem müssen sowohl Jugendlichen als auch Erwachsenen Ausbildungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die ihren Zugang zum Arbeitsmarkt erweitern. Die erforderliche Grundlage für diese Berufsausbildung ist eine von den Mitgliedstaaten sicherzustellende gute Ausbildung während der Pflichtschulzeit. Zu diesem Zweck will der Rat folgendes unternehmen:
a) Es werden wirksamere Berufsbildungsprogrammefür Jugendliche im Wege von Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten geschaffen, die darauf abzielen, daß
- zwischen den Schulen und der Arbeitswelt Verbindungen hergestellt werden,
- Industrie, Handel und Gewerbe an der Planung und Durchführung der Ausbildung stärker beteiligt werden,
- für Schulabgänger eine theoretische und praktische Berufsausbildung von bis zu zwei Jahren (gegebenenfalls einschließlich einer Ausbildung am Arbeitsplatz mit einem Ausbildungsvertrag, wobei andere Ausbildungsvereinbarungen für einen längeren Zeitraum nicht ausgeschlossen sind) mit anerkanntem Berufsbildungsnachweis eingeführt wird,
- besondere Vorkehrungen für Benachteiligte und Behinderte getroffen werden;
b) Jugendlichen, die ein begonnenes Berufsbildungs- und Ausbildungsprogramm nicht abschließen, werden zahlreichere und stabilere Beschäftigungsmöglichkeiten geboten;
c) der Ausbildungsstand von Erwachsenen und ihre Fortbildungsmöglichkeiten werden verbessert durch Maßnahmen, mit denen
- darauf hingewirkt wird, daß sich sowohl bei Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern ein stärkeres Bewusstsein entwickelt für die Bedeutung der Ausbildung sowohl zur Stimulierung des Wirtschaftswachstums als auch für die persönliche und berufliche Entfaltung des einzelnen,
- Arbeitgeber ermutigt werden, mehr in die Ausbildung am Arbeitsplatz zu investieren,
- die Entwicklung von bedarfsgerechteren Ausbildungssystemen, einschließlich des Einsatzes neuer Technologien in Erziehung und Ausbildung unterstützt werden;
d) es wird eine Reihe gemeinschaftlicher Aktionen ins Leben gerufen, bei denen geprüft wird,
- wie sich Beschränkungen beim Zugang zur Ausbildung, insbesondere in Fällen, in denen die Ausbildung für bestimmte Tätigkeiten einigen Teilen der Bevölkerung nicht allgemein zugänglich ist, überwinden lassen,
- wie der zunehmende Bedarf insbesondere örtlicher Unternehmen an Ausbildungsmöglichkeiten im Rahmen der fortlaufenden Arbeiten der Kommission im Bereich der Ausbildung und der Entwicklung lokaler Beschäftigungsinitiativen festgestellt werden kann,
- wie flexiblere und kostenwirksamere Ausbildungsformen, insbesondere unter Einsatz neuer Technologien, angeboten werden können.
4. Langzeitarbeitslosigkeit
Die ständige Zunahme der Langzeitarbeitslosigkeit in der Gemeinschaft spiegelt zum einen die hohe Arbeitslosigkeit allgemein wider und macht zum andern deutlich, daß bestimmte Gebiete und bestimmte Gruppen auf dem Arbeitsmarkt unverhältnismässig stark von dieser Arbeitslosigkeit betroffen sind; dies gilt insbesondere für diejenigen Gruppen, die es aufgrund anderer Benachteiligungen schwer haben, einen Arbeitsplatz zu finden oder zu behalten. Wirksame Maßnahmen zur Lösung dieses Problems setzen - wie bereits in der Entschließung des Rates vom 19. Dezember 1984 (4) festgestellt wurde - energische Schritte der Regierungen zugunsten der Langzeitarbeitslosen voraus, die nach Möglichkeit von den Sozialpartnern unterstützt werden sollten. Da die Langzeitarbeitslosigkeit seither jedoch ständig zugenommen hat, sind nach Ansicht des Rates weitere Maßnahmen dringend erforderlich, d.h.
a) es werden Programme in den Mitgliedstaaten zugunsten der Langzeitarbeitslosen, einschließlich Ausbildung, Berufsberatung und Orientierungshilfen, gefördert, die dazu führen, daß sich der Anteil der von den Arbeitsvermittlungsdiensten gebotenen Möglichkeiten für Langzeitarbeitslose erhöht;
b) es wird unter Berücksichtigung der Erfahrungen und spezifischen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten eine gemeinschaftliche Lösung zur Unterstützung der Einstellung von Langzeitarbeitslosen festgelegt;
c) es wird nach anderen Wegen gesucht, wie für eine grössere Zahl von Langzeitarbeitslosen (einschließlich Jugendliche unter 25 Jahren) Arbeitsplätze beschafft werden können, und mit den Sozialpartnern erörtert, welcher Mittel man sich hierfür bedienen könnte;
d) es wird eine Vereinbarung über gemeinschaftsweit vergleichbare statistische Daten über die Dauer der Arbeitslosigkeit getroffen;
e) es wird geprüft, wie sich die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten im Falle der Langzeitarbeitslosen auswirken.
III
Sozialer Dialog
Der Rat erinnert an Artikel 118b in der Fassung gemäß Artikel 22 der Einheitlichen Europäischen Akte, wonach sich die Kommission darum bemühen muß, den Dialog zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene zu entwickeln und begrüsst die bereits erzielten Vereinbarungen.
Der Rat unterstützt die Bemühungen, die die Kommission zur Erfuellung dieser Verpflichtung unternommen hat, und äussert die Hoffnung, daß der Dialog weitergeht und zu Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern führt, die dem in dieser Entschließung aufgestellten Programm zusätzliche Impulse geben.
IV
Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
Der Rat erinnert an Artikel 130a in der Fassung gemäß Artikel 23 der Einheitlichen Europäischen Akte und unterstreicht, wie wichtig die Erreichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ist, um den Abstand zwischen den verschiedenen Regionen und den Rückstand der am wenigsten begünstigten Gebiete zu verringern.
In diesem Zusammenhang erinnert der Rat an die Schlußfolgerungen der Tagung des Europäischen Rats in Den Haag am 26. und 27. Juni 1986 und in Londen am 5. und 6. Dezember 1986.
V
Durchführung des Programms
1. Der Rat - in der Erkenntnis, daß der Kommission bei der Durchführung dieses Programms eine wichtige Rolle zufällt - ersucht die Kommission, ihm vor der nächsten Tagung des Rates (Arbeit und Sozialfragen) die ersten Vorschläge zur Durchführung des vorstehend dargelegten Programms durch die Gemeinschaft oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten zu unterbreiten, und die Beschäftigung auch anderweitig zu fördern.
2. Der Rat ersucht die Kommission ferner, daran mitzuwirken, daß Informationen über neue Initiativen auf den von dem Programm erfassten Bereichen in der Gemeinschaft rasch verbreitet werden, wobei soweit wie möglich die bestehenden Strukturen und Informationssysteme, insbesondere MISEP und ELISE, benutzt werden sollten.
3. Der Rat ersucht die Kommission, bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge sowohl die Ansichten und die Zuständigkeiten der Sozialpartner als auch die im Rahmen des sozialen Dialogs eventuell gemeinsam getroffenen oder zu treffenden Vereinbarungen sowie die Praktiken zu berücksichtigen, die sich in den Mitgliedstaaten am meisten bewährt haben.
4. Der Rat verpflichtet sich, diese Vorschläge so bald wie möglich nach der offiziellen Vorlage der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem betreffenden Vorschlag oder der betreffenden Mitteilung zu behandeln und sich mit allen Kräften um eine Einigung zu bemühen. Der Rat bittet die Kommission insbesondere, ihm vor der nächsten Tagung des Rates (Arbeit und Sozialfragen) Vorschläge und Mitteilungen betreffend die Berufsausbildung von Jugendlichen und die Erwachsenenbildung sowie die Langzeitarbeitslosigkeit vorzulegen.
5. In diesem Zusammenhang erinnert der Rat an seine Schlußfolgerungen vom 13. Juni 1985, in denen er unter anderem die Kommission ersucht hat, die Möglichkeit zu prüfen, eine koordinierte Aktion zur Entwicklung gemeinschaftlicher und/oder einzelstaatlicher Versuchs- oder Modellvorhaben zu fördern, mit denen neue Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. neue Unternehmen unter Berücksichtigung der Langzeitarbeitslosen und Jugendlichen geschaffen werden sollen; er bittet die Kommission, ihm über die Ergebnisse dieser in den genannten Schlußfolgerungen vorgesehenen Prüfung vor der nächsten Tagung des Rates (Arbeit und Sozialfragen) Bericht zu erstatten.
6. Der Rat erinnert ferner daran, daß der Europäische Rat die Kommission am 26. und 27. Juni 1986 gebeten hat, das Phänomen der Schattenwirtschaft zu untersuchen, damit die Beschäftigungspolitik unterstützt werden kann, und erwartet, daß die Kommission ihm die Ergebnisse ihrer Untersuchung unterbreitet.
7. Der Rat ersucht die Kommission, daß sie dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alle sechs Monate einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms und über die weiteren Entwicklungen vorlegt.
8. Der Rat bittet die Kommission, im Rahmen der verfügbaren Mittel zu berücksichtigen, in welcher Weise ihre Beschlüsse betreffend die verschiedenen Finanzinstrumente der Gemeinschaft der Durchführung dieses Programms dienlich sein können, und bittet sie insbesondere, ihre Vorschläge für die Überprüfung des Europäischen Sozialfonds so bald wie möglich vorzulegen.
(1) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1985, S. 1.
(2) ABl. Nr. C 287 vom 14. 11. 1986, S. 1.
(3) ABl. Nr. C 161 vom 21. 6. 1984, S. 1.
(4) ABl. Nr. C 2 vom 4. 1. 1985, S. 3.
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