6.1 . 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 2/1
I
(Mitteilungen)
RAT
ENTSCHLIESSUNG DES RATES
vom 9. Dezember 1986
über einen gemeinschaftlichen Aktionsplan betreffend die Bewertung von Forschungs- und Ent-
wicklungstätigkeiten der Gemeinschaften für den Zeitraum 1987—1991
(87/C2/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europä-
ischen Gemeinschaften,
gestützt auf die Entschließung des Rates vom 28. Juni
1983 über einen gemeinschaftlichen Aktionsplan betref-
fend die Bewertung von Forschungs- und Entwicklungs-
programmen der Gemeinschaft (*),
nach Kenntnisnahme der Mitteilung der Kommission
über einen gemeinschaftlichen Aktionsplan betreffend die
Bewertung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
der Gemeinschaft (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Bewertung ist ein wesentlicher Faktor bei der Auf-
stellung, Durchführung und Überprüfung von F&E-Pro-
grammen und ermöglicht deren effiziente Verwaltung.
Bei der Durchführung und Verwaltung des Rahmenpro-
gramms der Gemeinschaftstätigkeiten auf dem Gebiet
der Forschung und technologischen Entwicklung in den
Jahren 1987—1991 sollte die Bewertung eine Schlüssel-
rolle spielen.
In der Entschließung des Rates vom 28. Juni 1983 wurde
die Kommission aufgefordert, eine weitere Mitteilung
über die Errichtung eines voll einsatzfähigen F&E-Be-
wertungssystems vorzulegen —
NIMMT KENNTNIS von dem Bericht der Kommission
über ihre Bewertungstätigkeiten im Zeitraum 1983—
1985,
ERKENNT die besondere Bedeutung an, die die Kom-
mission dem Bewertungsvorgang beimißt, insbesondere
hinsichtlich der Evaluierung der Ergebnisse der Gemein-
schaftsprogramme, ihrer Relevanz in bezug auf die Be-
dürfnisse der Gemeinschaft, der Effizienz der Verwal-
tung und der Verwendung der Mittel sowie als Hilfe für
künftige Entscheidungen über die Fortsetzung, Ände-
rung oder Beendigung der Programme,
NIMMT KENNTNIS von dem von der Kommission vor-
geschlagenen Fünfjahres-Aktionsplan betreffend die Be-
wertung der gemeinschaftlichen F&E-Tätigkeiten, und
insbesondere von
— der Absicht der Kommission, durch eine unabhängige
Bewertungsstelle gewährleisten zu lassen, daß die Be-
wertung spezifischer Programme entsprechend den
im Aktionsplan festgelegten Methoden erfolgt;
— der Notwendigkeit, Meilensteine und verifizierbare
Ziele für jedes Programm festzulegen;
— der Absicht der Kommission, einen bestimmten Vom-
hundertsatz der Mittel jedes spezifischen Programms
für ihre Bewertung auszugeben, und diese Ausgaben
unabhängig von der Verwaltung der F&E-Tätigkei-
ten verwalten zu lassen;
— der Absicht der Kommission, dem Rat einen Vor-
schlag für ein Forschungsprogramm über Bewer-
tungsfragen vorzulegen, sobald das Rahmenpro-
gramm 1987—1991 genehmigt ist,
KOMMT ÜBEREIN, sich weiter mit der Frage der Bewer-
tung zu befassen und behält sich vor, die einschlägige
Mitteilung der Kommission eingehender zu prüfen.
\ O ABl. Nr. C 213 vom 9. 8. 1983, S. 1.
(2) Siehe diese Seite.
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