ARCHIVES HISTORIQUES
DE LA COMMISSION
COLLECTION RELIEE DES
DOCUMENTS "COM"
COM (86) 714
Vol. 1986/0286
Disclaimer
Conformément au règlement (CEE, Euratom) n° 354/83 du Conseil du 1er février 1983
concernant l'ouverture au public des archives historiques de la Communauté économique
européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique (JO L 43 du 15.2.1983,
p. 1), tel que modifié par le règlement (CE, Euratom) n° 1700/2003 du 22 septembre 2003
(JO L 243 du 27.9.2003, p. 1), ce dossier est ouvert au public. Le cas échéant, les documents
classifiés présents dans ce dossier ont été déclassifiés conformément à l'article 5 dudit
règlement.
In accordance with Council Regulation (EEC, Euratom) No 354/83 of 1 February 1983
concerning the opening to the public of the historical archives of the European Economic
Community and the European Atomic Energy Community (OJ L 43, 15.2.1983, p. 1), as
amended by Regulation (EC, Euratom) No 1700/2003 of 22 September 2003 (OJ L 243,
27.9.2003, p. 1), this file is open to the public. Where necessary, classified documents in this
file have been declassified in conformity with Article 5 of the aforementioned regulation.
In Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1.
Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABI. L 43 vom 15.2.1983,
S. 1), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 vom 22. September 2003
(ABI. L 243 vom 27.9.2003, S. 1), ist diese Datei der Öffentlichkeit zugänglich. Soweit
erforderlich, wurden die Verschlusssachen in dieser Datei in Übereinstimmung mit Artikel 5
der genannten Verordnung freigegeben.
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
KOM(86) 714 endg.
Brüssel, denlß. Dezember 1986
Entwurf
BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN
DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL
zur Verlängerung der Handelsregelung des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)
für die unter den EGKS-Vertrag fallenden Waren· (85/ /EGKS)
(von der Kommission dem Rat vorgelegt)
K0MC86) 714 endg.
1 C ^ n - 7 Q t ' i i .
BEGRÜNDUNG
Die vorläufige Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit den
ÜLG wurde mit den Entscheidungen 86/47/EWG und 36/50/EGKS für die Zeit
vom 1. März 1986 bis 31. Dezember 1986 festgelegt.
Um zu vermeiden, daß die progressive Öffnung des spanischen und des
portugiesischen Marktes für die Ursprungswaren der ÜLG unterbrochen
wird, wird vorgeschlagen die vorgenannten Entscheidungen über den
obigen Termin hinaus zu verlängern.
ENTWURF
BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER
MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÖR KOHLE UND STAHL.
zur Verlängerung der Handelsregelung des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik mit den überseeischen Ländern und Gebieten
(OLG) für die unter den EGKS-Vertrag fallenden Waren
(86/ /EGKS)
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL.
in Erwägung nachstehender Gründe :
Dit Mitgliedstaaten haben untereinander den Vertrag über die Gründung
der Europäischebn Gemeinschaft für Kohle und Stahl geschlossen.
Der Beschluß 86/50/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der
Regierungen der Mitgliedstaaten vom 3.März 1986 (1) legt für die in
der Beitrittsakte festgesetzte Übergangszeit die Handelsregelung des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik mit den
überseeischen Ländern und Gebieten (OLG) für die unter den
EGKS-Vertrag fallenden Waren fest;
Die Geltungsdauer des genannten Beschlusses ist auf den
31.Dezember 1986 befristet.
(1) ABI. Nr. L 63 vom 5.3.1986, S. 189.
Um eine Unterbrechung in der allmählichen Öffnung des spanischen und
portugiesischen Marktes gegenüber Waren mit Ursprung in den ÖLG zu
vermeiden, empfiehlt es sich, die Geltungsdauer des Beschlusses
86/50/EGKS unbeschadet einer möglichen späteren Anpassung, die sich
nach Abschluß des Portokolls nach Artikel 171 und 366 der
Beitrittsakte als erforderlich erweisen könnte, über den
31. Dezember 1986 hinaus zu verlängern,
im Einvernehmen mit der Kommission,
BESCHLIESSEN
Artikel 1
Die Geltungsdauer des Beschlusses 86/50/EGKS zur Festlegung der
Handelsregelung des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik mit den überseeischen Ländern und Gebieten (OLG) für die
unter den EGKS-Vertrag fallenden Waren wird bis 31.Dezember 1990
verlängert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur
Durchführung dieses Beschlusses.
Artikel 3
Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht.
Er wird am Tage seiner Veröffentlicheung wirksam.
Geschehen zu Brüssel am Im Nahmen des Rates
Der Präsident
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