Nr. C 20/2 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27.1.87
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 84/538/EWG zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von
Rasenmähern
KOM(86) 682 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 22. Dezember 1986)
(87/C 20/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In den Mitgliedstaaten bestehen Vorschriften zur Be-
kämpfung der Geräuschemission am Bedienerplatz sowie
über Methoden zur Messung des Luftschalls; diese Vor-
schriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat ver-
schieden, was bei ihrer Anwendung auf Rasenmäher ein
Handelshemmnis darstellt. Eine Angleichung der Rechts-
vorschriften ist daher erforderlich.
Mit der Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. De-
zember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräu-
schemissionspegels von Baumaschinen und Baugerä-
ten C), geändert durch die Richtlinie 85/405/EWG (2),
wurde insbesondere die Methode zur Bestimmung der
Luftschallemissionen von Turmdrehkränen am Bediener-
platz festgelegt, die zur Bestimmung der Luftschallemis-
sionen von Rasenmähern am Bedienerplatz anzuwenden
ist.
Auf der Ratstagung vom 18. und 19. Dezember 1978 er-
klärten die Minister für Umweltschutz, daß die techni-
schen Bestimmungen für die Lärmmessungen am Be-
dienerplatz in den Anhängen zu den Einzelrichtlinien für
die einzelnen in Betracht gezogenen Maschinen enthal-
ten sein müssen.
Es ist zweckmäßig, sämtliche technischen Bestimmungen,
die zur Ermittlung der Geräuschemissionspegel der Ra-
senmäher erforderlich sind, in einer einzigen Richtlinie
zusammenzufassen.
Um diesen verschiedenen Anforderungen zu genügen,
muß die Richtlinie 84/538/EWG des Rates (3) geändert
werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 84/538/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
„(1) Diese Richtlinie bezweckt die Begrenzung des
Schalleistungspegels des an die Umwelt abgegebenen
Luftschalls von Rasenmähern sowie des Schalldruck-
pegels des an den Bedienungsstand gegebenen Lüft-
schalls bei Rasenmähern mit einer Schnittbreite von
mehr als 120 cm durch Festlegung der Grenzwerte
und der Verfahren zur Messung dieser Pegelwerte."
2. Artikel 2 erhält folgenden Wortlaut:
„Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maß-
nahmen, damit die in Artikel 1 genannten Rasenmä-
her nur in Verkehr gebracht werden können,
— wenn ihr Schalleistungspegel, gemessen ".
Der übrige Wortlaut sowie die Tabelle bleiben unver-
ändert. Nach der Tabelle wird ein neuer Gedanken-
strich mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„— wenn der A-bewertete, in dB ausgedrückte
Schalldruckpegel des Luftschalls von Rasenmä-
hern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm,
gemessen unter den in Anhang Ia festgelegten
Bedingungen, den zulässigen Pegel von 92 dB(A)
nicht überschreitet."
(*) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 15.
(2) ABl. Nr. L 233 vom 30. 8. 1985, S. 9. (J) ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 171.
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3. Artikel 4 erhält am Ende folgenden Wortlaut:
„ . . . , bezogen auf 1 pW sowie bei Rasenmähern mit
einer Schnittbreite von mehr als 120 cm, des Schall-
druckpegels in dB(A) bezogen auf 20 uPa, angebracht
werden.
Muster für diese Angaben sind in Anhang III enthal-
ten.
Diese Angabe ist nicht erforderlich bei elektromotor-
betriebenen Rasenmähern mit einer Schnittbreite von
weniger als 30 cm."
4. Ein neuer Anhang Ia wird durch Anhang I dieser
Richtlinie eingefügt.
5. Anhang III wird durch Anhang II zu dieser Richtlinie
ergänzt.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser
Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe
nachzukommen und setzen die Kommission unverzüg-
lich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den
Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit,
die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
„Anbang Ia
Verfahren zur Messung des Luftschalls am Bedienerplatz von Rasenmähern
Dieses Meßverfahren gilt für Rasenmäher mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm und einem Bediener-
sitz, der in geeigneter Weise mit einem Konstruktionsteil des Rasenmähers verbunden ist. Es legt die Prüf-
verfahren für die Bestimmung des äquivalenten Dauerschalldruckpegels am Bedienerplatz fest.
Diese technischen Verfahren entsprechen den Vorschriften im Anhang II zur Richtlinie 79/113/EWG,
zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/405/EWG; die Bestimmungen dieses Anhangs finden mit nachfol-
genden Änderungen und Zusätzen auf Rasenmäher Anwendung:
6. Bedienungspersonen
Eine Bedienungsperson muß am Bedienerplatz anwesend sein.
6.2.1. Aufrechtstehendes Bedienungspersonal
Wird nicht in Betracht gezogen.
7.1. Allgemeines
Die Anbringungsstelle für das Mikrophon ist in Punkt 7.3 näher beschrieben.
Allgemeines 9.1
9.2
Die Einrichtungs- und Betriebsbedingungen des Rasenmähers sind in Punkt 6.2 des Anhangs I
festgelegt.
Die Betriebsbedingungen eines Rasenmähers mit verstellbaren Einrichtungen
Wird nicht in Betracht gezogen.
10.2.2. Bei Verwendung eines A-bewerteten Schalldruckpegels LpA
Werden die A-bewerteten Schalldruckpegel LpA zugrundegelegt, beträgt T, falls die Messungen mit
Hilfe eines Schalldruckpegelmessers erfolgen, fünf Sekunden. Es sind fünf Messungen vorzuneh-
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ANHANG II
,Muster für die Aufschrift zur Angabe des äquivalenten Dauerschalldruckpegels
Alle angegebenen Abmessungen können mit beispielsweise 1/i, Vs, 2, 3, 4 usw. multipliziert werden,
vorausgesetzt, daß die Bestimmungen von Artikel 4 eingehalten werden.
Eine Toleranz von 20 % ist bei allen oben angegeben Abmessungen zulässig."
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