BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 101/10 Verkündet am: 6. November 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja E.ON Hans e AG ARegV § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; GasNEV § 4 Abs. 1 und 6, § 5 Abs. 1 Kosten, die dem Betreiber eines Gasverteilernetzes für eine Lastflusszusage entsta n- den sind, mit der sich ein anderes Unternehmen verpflichtet hat, bestimmte Gasme n- gen in Speichern v erfügbar zu halten und auf Anforderung des Betreibers in dessen Netz einzuspeisen, sind nicht als Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgel a- gerter Netzebenen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV anzusehen, sondern nur nach Maßgabe von § 4 Abs . 1 und 6 sowie § 5 Abs. 1 GasNEV berücksichtigung s- fähig. ARegV § 6 Abs. 2 Das Ergebnis der nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehenden Kostenprüfung ist bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen nicht schon deshalb zu kor rigieren, weil die Bundesnetzagentur die Frage, ob die in § 4 Abs. 1 GasNEV normierten Voraussetzungen für die Ane r kennung von Netzkosten oder aufwandsgleichen Kostenpositionen vorliegen, im Einzelfall möglicherweise unz u- treffend beurteilt hat. EnWG § 78 Abs. 4 Nr. 2 Der Beschwerdeführer ist nicht gehindert, sein Rechtsmittel nach Ablauf der Begrü n- dungsfrist innerhalb des durch den Streitgegenstand vorgegebenen Rahmens auf neue Tatsachen und Beweismittel zu stützen. BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 6. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschl ossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 6. Oktober 2010 verkündete Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandes - gerichts Düsseldorf aufgehoben. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bunde s- netzagentur vom 17. Dezemb er 2008 in den Punkten 1 und 2 des Ten ors aufgehoben. Die Bundesnetz agentur wird verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerd e - und des Rechts beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 70 Millionen Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene betreibt ein örtliches Gasverteilernetz. Die Bunde s- netzagentur eröffnete ge gen sie von A mts wegen das Verfahren zur Fes tlegung der Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2012. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 legte die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Sie ließ die Koste n für eine Lastflusszusage unberücksichtigt und nahm Kürzungen bei m Zinssatz für das einen Anteil von 40 Prozent übersteigende Eigenkapital vor . Abweichend vom Begehren der Betroffenen stellte sie in die Berechnung ferner den generellen sektoralen Produkti vitätsfaktor nach § 9 ARegV ein. Die Beschwerde der Betroffenen , die zunächst nur auf die Nichtberüc k- sichtigung der Kosten aus der Lastflusszusage gestützt war, hat das Beschwe r- degericht zurückgewiesen. Hinsichtlich des generellen sektoralen Produktiv i- t ätsfaktors haben die Beteiligten das Verfahren in der Rechtsbeschwerde - instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiteren Streitpunkte verfolgt die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerd e ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz weiter. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechtsmittel entgegen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur hinsichtlich der Verzinsung des einen Anteil von 40 Prozent übersteigenden Eigenkapitals und der kalkul a- tor ischen Gewerbesteuer Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegrü n- det . 1 2 3 4 - 4 - 1. Lastflusszusage Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit die Betroffene die Berüc k- sichtigung von Kosten begehrt, die ihr für eine Lastflusszusage entstanden sind , mit der sich ein anderes Unternehmen verpflichtet hat, bestimmte Gasmengen in Speichern verfügbar zu halten und auf Anforderung der Betroffenen in deren Netz einzuspeisen. a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die se Kosten seien schon deshalb nicht zu ber ücksichtigen, weil sie bei der Kostenprüfung im Rahmen des letzten Verfahrens zur Genehmigung der Netzentgelte gemäß § 23a EnWG nicht anerkannt worden seien. Die Kosten einer Lastflusszusage seien auch nicht als Kosten aus der I n- anspruchnahme vorgelager ter Netzebenen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV anzusehen. Eine Lastflusszusage diene zwar der Netzeffizienz, soweit mit ihrer Hilfe ein ansonsten notwendiger Netzausbau oder die Bildung von Teilnetzen vermieden werden könne. Sie sei jedoch nur eine von mehreren nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GasNZV (in der bis zum 8. September 2010 geltenden Fassung) anerkannten Maßnahmen. Die genannte Vorschrift überlasse dem Netzbetreiber die Wahl, welche der in Betracht kommenden, nicht abschließend aufgezählten Maßn ahmen er ergreife, um das Angebot frei zuordenbarer Kap a- zitäten im gesamten Netz zu erhöhen. In der Möglichkeit der Auswahl und damit der Beeinflussbarkeit der daraus entstehenden Kosten liege ein wesentlicher Unterschied zu den durch die Inanspruchnahme v orgelagerter Netze entst e- henden Kosten. Nichts anderes gelte, soweit die Lastflusszusage eine Koste n- reduzierung zum Ziel habe und nur eine Alternative zur Kapazitätsbuchung in den vorgelagerten Netzen darstelle. Auch insoweit habe der Netzbetreiber die Wah l zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Reduzierung von Kapazität s- buchungen. Zudem seien die Kosten für die Lastflusszusage auch deshalb nicht 5 6 7 8 - 5 - mit den Kosten aus der Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen vergleic h- bar, weil sie nicht der Regulierung u nter lägen. b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. aa ) Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten für eine Lastflusszusage nicht als Kosten für die erforderliche In - anspruchnahme vorgelagerter Net zebenen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV anzusehen sind . Die unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV ist nicht schon deshalb geboten, weil eine Lastflusszusage zu einer Verringerung der gebuchten Kapazität en im vorgelagerten Netz und damit zu einer Verringerung der Kosten für die Inanspruchnahme dieser Netzebene führen kann. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Kosten einer Lastflusszusage in vergleichbarer Weise dem Einfluss des Netzbetreibers entzogen sin d wie die Kosten für die notwendige Inanspruchnahme eines vorgelagerten Netzes. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen sind grun d- sätzlich nicht beeinflussbar , weil sie typischerweise der Regulierun g unter liegen und der Betreiber eines nachgelagerten Netzes in der Regel keine nennens - werten Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Entgelte hat. Die Kosten für Maßnahmen, mit denen gebuchte Kapazitäten im vorgelagerten Netz verringert oder Kapazitätsengpässe im vorgelagerten oder im eigenen Netz vermieden werden können, unterliegen hingegen nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts in weiten Bereichen dem Einfluss des Netzb etreibers. Dieser hat die Wahl zwischen mehreren unterschiedlichen Arten von Maßnahmen. Entscheidet er sich für die Einholung einer Lastflusszusage, ist er nach dem für den Streitfall einschlägigen § 6 Abs. 3 Satz 4 GasNZV a.F. 9 10 11 12 - 6 - verpflichtet, marktorientier te Verfahren anzuwenden. Selbst wenn sich die Einholung einer Lastflusszusage im Einzelfall als unumgänglich erweist, hat der Netzbetreiber mithin - anders als bei der Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen - typischerweise die Möglichkeit, die dafür anf allenden Kosten zu beeinflussen. Die Kosten für eine Lastflusszusage können deshalb auch dann nicht unter § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV subsumiert werden, wenn die Zus a- ge es ermöglicht, die Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze zu reduzieren. bb ) Eine Berücksichtigung als Netzkosten im Sinne von § 4 Abs. 1 und 6 GasNEV oder als aufwandsgleiche Kostenpositionen im Sinne von § 5 Abs. 1 GasNEV ist im Streitfall gemäß § 6 Abs. 2 ARegV nicht zulässig. (1) Bei der maßgeblichen Kostenprüfung i m Rahmen des letzten Verfa h- rens zur Genehmigung der Netzentgelte sind Kosten für die Last fluss zusage nicht anerkannt worden. Dieses Ergebnis ist gemäß § 6 Abs. 2 ARegV bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen heranzuzi ehen. Hierbei ist unerheblich, ob die Kosten im Rahmen der letzten Kosten - prüfung bei hinreichendem Vorbringen der Betroffenen ganz oder teilweise b e- rücksichtigungsfähig gewesen wären , weil sie entsprechend der Vorgabe in § 4 Abs. 1 GasNEV den Kosten ei nes effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. Die Betroffene ist an der Geltendmachung dieser Kosten jedenfalls gemäß § 6 Abs. 2 ARegV gehindert, weil sie in das Ergebnis der maßgeblichen Kostenprüfung keinen Eingang gefunden h aben. (2) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Ergebnis der nach § 6 Abs. 2 ARegV maßgeblichen Kostenprüfung bei der Bestimmung des Au s- gangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen allerdings zu korrigi e- ren, soweit es mit der hierzu in der Zwischenzeit ergangenen höchstrichter - 13 14 15 16 - 7 - lichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 9 ff. - EnBW Regional AG). Die Voraussetzungen für eine solche Korrektur sind im Streitfall indes nic ht erfüllt. Die Anpassung an später ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung soll verhindern, das s eine rechtswidrige Regulierungspraxis bei der Umstellung der Netzentgeltregulierung auf die Methode der Anreizregulierung fortgeschri e- ben wird (BGH RdE 2011, 308 Rn. 11 - EnBW Regional AG). Eine Anpassung ist deshalb auch dann geboten, wenn eine gerichtliche Entscheidung, zu der das Ergebnis der Kostenprüfung in Widerspruch steht, erst nach der Festlegung der Erlösobergrenzen ergangen ist oder wenn sich erst im Verfahren zur Übe r- prüfung dieser Festlegung ergibt, dass die der Kostenprüfung zugrunde liege n- de Regulierungspraxis rechtswidrig war. Entscheidende Voraussetzung ist j e- doch stets , dass sich eine der Kostenprüfung zugrunde liegende Rechtsauffa s- sung als unzutreffend erweist. Im Streitfall ist die Bundesnetzagentur n ach den Feststellungen des B e- schwerdegerichts bei der Kostenprüfung davon ausgegangen, dass die Kosten für die Lastflusszusage nicht zu den Kosten der vorgelagerten Netzwerkebene gehöre n, sondern als aufwandsgleiche Kosten positionen der Netzebene nur nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 GasNEV berücksichtigt werden können. Diese Rechtsauffassung ist aus den oben dargelegten Gründen zutreffend. Unerheblich ist demgegenüber, ob die Bundesnetzag entur im Rahmen der Kostenprüfung zu Recht davon ausgegangen ist, die Betroffene habe die ge l- tend gemachten Plankosten nicht hinreichend nachgewiesen. Ob die in § 4 Abs. 1 GasNEV normierten Voraussetzungen für die Anerkennung von Net z- kosten oder aufwandsgl eichen Kostenpositionen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine unzutreffende Beurteilung dieser Frage begründet für sich 17 18 19 20 - 8 - gesehen keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Sie kann deshalb nicht zur Korrektur des nach § 6 Abs. 2 ARe gV grundsätzlich heranz u- ziehenden Ergebnisses der Kostenprüfung führen. Eine umfassende Über - prüfung oder Neuvornahme der Kosten prüfung anlässlich der Festlegung der Erlösobergrenzen ist nach dem Zweck de r genannten Vorschrift ausgeschlo s- sen (BGH RdE 2011 , 308 Rn. 12 - EnBW Regional AG). Angesichts dessen ist auch unerheblich, aus welchen Gründen die B e- troffene im Rahmen der Kosten prüfung davon abgesehen hat, nach dem Hi n- weis der Bundesnetzagentur näher zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Koste n vorzutragen. Das Ergebnis der Kostenprüfung unterläge auch unter di e- sem Aspekt allenfalls dann einer Korrektur, wenn die Bundesnetzagentur die in Rede stehenden Kosten schon im Ansatz als nicht anerkennungsfähig anges e- hen hätte . 2. Weitere Beschwerde punkte Teilweise begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Beschwerdegericht eine Anpassung der angefochtenen Reg u- lierungsentscheidung aus anderen Gründen als ausgeschlossen angesehen hat. a) Das Be schwerde gericht hat ausgeführt, die von der Betroffenen e r- hobene Rüge, die Bundesnetzagentur habe für die Verzinsung des über einen Anteil von 40 Prozent hinausgehenden Eigenkapitals einen von der höchstric h- terlichen Rechtsprechung abweichenden Zinssatz zugrunde gelegt, s ei unz u- lässig, weil sie erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde er hoben worden sei . Damit komme es nicht darauf an, dass eine Korrektur des Zinssatzes nach § 6 Abs. 2 ARegV ausgeschlossen sei. 21 22 23 24 - 9 - b) Diese Beurteilung hält der rechtlich en Überprüfung nur teilweise stand. aa) Das Beschwerdegericht hätte die Rügen der Betroffenen im B e- schwerdeverfahren auch insoweit berücksichtigen müssen, als sie nach Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung erhoben wurden. (1) Nach den allgeme inen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts ist das Gericht nur an das Ziel einer Klage oder eines Rechtsmittels gebunden, nicht aber an die rechtliche Begründung, die der Kläger bzw. Rechtsmittelführer dafür anführt (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 34/99, BVerwGE 111, 318, 320). Für ein Beschwerdeverfahren nach §§ 75 ff. EnWG gilt im Grundsatz nichts anderes. Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, Feststellungen der Reg u- lierungsbehörde, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen word en sind, von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 - EnVR 12/08, RdE 2010, 29 Rn. 20; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04, BGHZ 163, 296, 300 - Arealnetz mwN). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gege n- stand des Beschwerdeverfahrens auf einzelne Feststellungen beschränkt ist, die der angefochtenen Entscheidung der Regulierungsbehörde zugrunde li e- gen. Streitgegenstand ist vielmehr der prozessuale Anspruch . Dieser ist g e- kennzeichnet durch die erstrebte, im Rechtsmittelantrag zum Ausdru ck g e- brachte Rechtsfolge sowie durch den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfo l- ge ergeben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15/10, BVerwGE 140, 290 Rn. 20 mwN). Bei einer Beschwerde gegen die Bestimmung von Erlösobergrenzen g e- mäß § 4 ARegV ist der Streitgegenstand gekennzeichnet durch das Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufzuh e- ben und eine ihm günstigere Entscheidung zu veranlassen , und durch den 25 26 27 28 29 - 10 - Sachverhalt, der dem angefochtenen Bescheid zugr unde liegt. Einzelne El e- mente dieses Sachverhalts bilden grundsätzlich keinen selbständigen Streit - gegenstand. Das Beschwerdegericht hat dem Rechtsschutzbegehren deshalb auch dann stattzugeben, wenn es die vom Beschwerdeführer angeführte B e- gründung für unz utreffend, das Rechtsmittel aber aus anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für zulässig und begründet hält. Es hat mithin auch solche Elemente des dem Beschwerdebegehren zugrundeliegenden Sachve r- halts zu berücksichtigen, auf die sich der Beschwerd eführer erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gestützt hat. § 78 Abs. 4 Nr. 2 EnWG, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der B e- gründungsfrist die Tatsachen und Beweismittel angeben muss, auf die sich die Beschwerde stützt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zweck di e- ser Vorschrift ist die Festlegung des Streitgegenstands. Ihr ist dar über hinaus der bereits erwähnte Grundsatz zu entnehmen, dass das Gericht nicht gehalten ist, nicht angegriffene Feststellungen der Reguli erungsbehörde von Amts w e- gen zu überprüfen. Eine Präklusionswirkung des Inhalts, dass der Beschwerd e- führer gehindert wäre, nach Ablauf der Begründungsfrist weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen, kann hingegen weder aus dem Wortlaut der Vorschrift n och aus deren Sinn und Zweck oder aus sonstigen für die Auslegung releva n- ten Umständen abgeleitet werden (ebenso Danner/ Theobald/ Gussone, Ene r- giewirtschaftsrecht, Oktober 2011, § 78 EnWG Rn. 22; vgl. auch Langen/Bunte, 11. Auflage, § 66 GWB Rn. 9). (2) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, o b die Betroffene den Strei t- gegen stand konkludent auf einen bestimmten Betrag beschränkt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bu n- desfinanzhofs kann die Anfechtung eines Steuerbescheide s auf einen Teil des festgesetzten Steuerbetrages beschränkt werden ( BVe rwG, Urteil vom 26. April 1974 - VII C 30.72, BStBl 1975 II 17, juris Rn. 24 f. ; BFH, Beschluss vom 30 31 32 - 11 - 23. Oktober 1989 - GrS 2/87, BFHE 159, 4, juris Rn. 42) . Diese Grundsätze dürften auf die Anfechtung der Bestimmung von Erlösobergrenzen nach § 4 ARegV über tragbar sein. Dies hätte zur Folge, dass der Netzbetreiber sein B e- gehren dahin einschränken kann, die festgesetzte Erlösobergrenze nur um einen bestimmten Betrag zu erhöhen, und die Entscheidung der Regulierung s- behörde insoweit bestandskräftig wird, als ei ne weitere Erhöhung der Obe r- grenze über diesen Betrag hinaus abgelehnt worden ist . Ob schon dann davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Streitgegenstand konkludent in der genannten Weise beschränkt hat, wenn die innerhalb der Frist zur Beg ründung der Beschwerde geltend gemachten Tats a- chen und Beweismittel allenfalls eine Erhöhung der Erlösobergrenzen um einen bestimmten Höchstbetrag rechtfertigen können, bedarf im vorliegenden Z u- sammenhang keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn die Betroffene ihr Begehren in dieser Weise eingeschränkt hätte, wäre sie aus den oben g e- nannten Gründen nicht gehindert gewesen, ihr dem Betrag nach beschränktes Begehren nachträglich auf andere tatsächliche Gesichtspunkte zu stützen. Ihr wäre lediglich verw ehrt gewesen, aus solchen Gründen eine über den u r- sprün g lich beantragten Betrag hinausgehende Erhöhung der Erlösobergrenze geltend zu machen. Im Streitfall ergab sich nach den Feststellunge n des Beschwerdegerichts aus dem innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Vorbringen zu den Kosten der Lastflusszusage, dass die Erlösobergrenzen für die erste Reguli e- rungsperiode um insgesamt 44.603.000 Euro anzuheben seien. Jedenfalls i n- nerhalb dieses Rahmens stand es der Betroffenen frei, ihr Rechtsmittel auch a uf andere Tatsachen zu stützen. Die weiteren im Beschwerdeverfahren erh o- benen Rügen können nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer Erhöhung der Erlösobergrenzen um 24.800.000 Euro führen. Sie halten sich mithin innerhalb des genannten Rahmen s. 33 34 - 12 - bb ) Die Bundesnetzagentur wird deshalb im Rahmen der vorzunehme n- den Neubescheidung die Rechtsprechung des Senats zur Verzinsung des einen Anteil von 40 Prozent übersteigenden Eigenkapitals zu berücksichtigen haben und gegebenenfalls auch die kalkulat orische Gewerbesteuer entspr e- chend anpassen müssen (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE - R 2395 Rn. 54 ff. - Rheinhessische Energie ; Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 14 - EnBW Regional AG). cc ) Soweit die R echtsbeschwerde geltend macht, die Bundesnetzage n- tur sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei den Kosten für A n- lagen im Bau und geleistete Anzahlungen, durch Nichtberücksichtigung eines Erweiterungsfaktors für das erste Jahr der Regulierungs periode , bei der B e- messung des pauschalierten Investitionszuschlags und in weiteren, nicht näher spezifizierten Punkten abgewichen, zeigt sie keinen Rechtsfehler des B e- schwerdegerichts auf. Wie bereits oben dargelegt war das Beschwerdegericht nicht geha lten , Feststellungen der Regulierungsbehörde, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen wurden, von Amts wegen zu überprüfen. Im Rechtsbeschwerde - verfahren ist der Vortrag neuer Tatsachen zur Begründung des Rechtsmittels nicht zulässig. III. Der Sen at verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht z u- rück. Die noch offenen Fragen können durch die Bundesnetzagentur in dem neu eröffneten Verwaltungsverfahren entschieden werden. Für die Neu - bescheidung ist der rechtliche Rahmen durch die Entscheidung des Senats vorgegeben. 35 36 37 38 - 13 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Meier - Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz : OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2010 - VI - 3 Kart 78/09 (V) - 39
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