ECLI:DE:BGH:2016:120716BENVR10.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En V R 1 0 / 1 5 Verkündet am: 12 . Ju l i 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt i n der Geschäftsste l le in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 12 . Ju l i 20 1 6 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Ric h- ter Prof. Dr. Strohn , Dr. Grüneberg , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Di e Rechts beschwerde gegen den Beschluss des 3 . Kartellsenats des Oberlandesgerich ts Düsseldorf vom 14 . Januar 20 1 5 wird z u- rückgewi e sen . Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 .0 0 0 festgesetzt. - 3 - Gründ e: I. Die Antragstellerin betreibt das Übertragungs netz i n den Bundesländern Hamburg, Mecklenburg - Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen, Sachsen - Anhalt und Th ü ringen. Sie ist anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber für die Offshore - Windpar ks (im Folgenden: OWP) Baltic 1 und Baltic 2. Der OWP Ba l- tic 1 befindet sich mit einer installierten elektrischen Leistung von 48 MW seit April 2011 in Betrieb. Der OWP Baltic 2, der eine elektrische Leistung von 288 MW au f- weist , wurde im September 2015 in Betrieb genommen . Beide Off s hore - Netzan - bindungen werden über die Umspannplattform des OWP Baltic 1 zum U m spannwerk B . geführt, wo der erzeugte Strom von 150 kV auf 380 kV umgespannt und in das Übertragungsnetz der Antragstellerin ei n gespeist wird . Mit zwei Beschlüssen vom 15. Dezember 2009 genehmigte die Bundesnetz - agentur für die Projekte "Netzanschluss OWP Baltic 1" und "Netzanschluss OWP Baltic 2" Invesititionsbudgets nach § 23 ARegV. Mit Schreiben vom 30. März 2012 begehrte die Antragstelle rin unter Abä nderung der beiden Ausgangsbescheide die Genehm i gung der Beschaffung und des Anschluss es eines zweiten 150/380 - kV - Transformators im Umspannwerk B . . S i e begründete dies damit, dass hier - durch im Falle eines Ausfalls des bereits installi erten Transformators eine unter U m- ständen mehrwöchige Einspeiseunterbrechung und das Entstehen damit verbund e- ne r Entschädigungsleistungen verhindert werden könnten. Dies lehnte die Bunde s- netzagentur mit zwei B e schlüssen vom 21. März 2013 ab. 1 2 - 4 - Auf die da gegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat d as B e- schwerdeg e richt die beiden Beschl ü ss e der Bundesnetzagentur vom 21. März 2013 aufgehoben und diese verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin vom 30. März 2012 auf G e nehmigung einer Investitionsma ßnahme für Beschaffung und Anschluss eines zweiten 150/380 - kV - Transformators im Umspannwerk B . unter Beac h tung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden . Hiergegen richte t sich die vom Beschwerde gericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Bund esnetzage n tur. II. D ie Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2015, 194) im W e sentlichen wie folgt begründet: D ie Bundesnetzagentur habe das Begehren der Antragstellerin , die Bescha f- f ung und Installation eines zweiten 150/380 - kV - Transformators im Umspannwerk B . in die Investitionsmaßnahme für das Projekt "Netzanschluss OWP Ba l - tic 2" einzubeziehen, zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es handele sich w e- der um eine Erweiteru ngs - noch um eine Umstrukturierungsmaßn a hme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 , Satz 2 Nr. 5 ARegV. Sie h a be deshalb den Genehmigungsa n trag neu zu bescheiden. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV seien Investitionsmaßnahmen für Kapital - und Betriebskosten zu gen ehmigen, die zur Durchführung von Erweiterungs - und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs - und Fernleitungsnetze erforde r- lich seien, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems , für die Ei n- bindung in das nationale oder internat ionale Verbundnetz oder für einen bedarfsg e- rechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG notwendig seien. 3 4 5 6 7 - 5 - Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV umfasse dies insbesondere Investitionen, die für Leitungen zur Netzanbindung von Windenergieanlagen a uf See vorgesehen se i- en. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die Beschaffung und Installation eines zwe i- ten 150/380 - kV - Transformators im Umspannwerk B . sei zur Netzanbi n dung des OWP Baltic 2 erforderlich. Dabei könne offenbleiben, welche Fassung von § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV für die Beurteilung des Streitfalls maßge b lich sei, weil die relevanten Tatbestandsmerkmale seit Inkrafttreten der Vorschrift unverändert gebli e- ben seien. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV seien erfüll t. Unter den Begriff der "Leitung" fielen nach der Genehmigungspraxis der Bundesnetzage n- tur nicht nur die eigentliche n Netzanbindungsleitungen, sondern auch weitere für den Netzanschluss eines Offshore - Windparks notwendige Maßnahmen. Solche notwe n- digen Maß nahmen seien nicht nur solche im Sinne einer t echnisch notwendigen B e- dingung, sondern auch solche, die der Verhinderung von Schäden durch den Au s fall oder die Unterbrechung der Stromeinspeisemöglichkeit dienen und die Betriebss i- cherheit erhöhen würden. Let zteres sei in Bezug auf den zweiten Transformator der Fall. Insoweit gelte nichts anderes als im Hinblick auf die Ausweitung des Ersatztei l- l agerhaltungskonzepts der Antragstellerin, die von der Bundesnetzagentur als Erwe i- terungsinvestition im Sinne des § 2 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV genehmigt wo r den sei. Allerdings unterfielen nicht sämtliche Maßnahmen, die lediglich mittelbar der Netzanbindung dienten, der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV. Ob eine Maßnahme zur Netzanbindung notwendig sei, s ei im Lichte der spezifischen Reg e- lungen des Energiewirtschaftsgesetzes zur Anschlussverpflichtung zu entscheiden. Gemäß § 17d Abs. 1 Satz 1 EnWG müsse der anbindungsverpflichtete Übertr a- gungsn etzbetreiber die für die Netzanbindung erforderlichen Leitungen errichten und betreiben. Die Verletzung dieser Pflichten werde in § 17e Abs. 1 bis 3 , § 17f Abs. 2 8 9 - 6 - EnWG sanktioniert. Dabei werde nicht zwischen der Errichtung der Net z anbindung und der Aufrechterhaltung eines störungsfreien Netzbetriebs unterschieden. De r Ei n- beziehung der nach § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG gebotenen Schadensverhinderung s- maßnahmen in den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV stünden weder dessen Wortlaut noch dessen Entstehungsgeschichte entgegen. Die Antra g stellerin müsse die Kosten fü r den zweiten Transformator auch nicht aus der Offshore - Haftungsumlage nach § 17f Abs. 1 EnWG finanzieren; die Ha f tungsumlage umfasse nach Wortlaut und Zweck dieser Vorschrift nicht die Kosten für Schadensverhind e- rungsmaßnahmen. Bei der Bescha f fung un d Installation eines zweiten 150/380 - kV - Transfor - mators im Umspannwerk B . handele es sich um eine Maßnahme zur Scha - densverhinderung im Sinne des § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG . Auch wenn eine zu e i- nem Ausfall führende B e schädigung des vorhandenen Transf ormators statistisch nur alle 20 Jahre auftrete, stelle die Beschaffung eines Ersatztransformators die fa k tisch einzig mögliche sowie volkswirtschaftlich sinnvolle und nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gebotene Schadensverhinderungsmaßnahme dar , um bei einem unter Umständen mehrwöchigen Ausfall des ersten Transformators die Einspeis e- möglichkeit aufrechtzuerhalten und d en Netzbetreiber vor möglicherweise existen z- bedrohenden Schadensersatzzahlungen zu bewahren bzw. eine Belastung der Letzt - ve r braucher mit der Haftungsumlage zu vermeiden. Zudem sei die Maßnahme auch als Umstrukturierungsinvestition nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV genehmigungsfähig. Unter den Begriff der Umstrukturierung s- maßnahme falle jede Maßnahme, mit der technische Parameter geänd ert würden, die für den Netzbetrieb erheblich seien. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Möglichkeit, im Störungsfall einen zweiten Transformator zuzuschalten, um den Ei n- tritt von Schäden zu verhindern und die Betriebssicherheit zu erhöhen, stell e eine Veränderung der technischen Parameter dar. Diese sei angesichts der Bedeutung 10 11 - 7 - des störungsfreien Betriebs des Transformators, ohne den eine Stromeinspeisung nicht möglich sei, auch erheblich für den Netzbetrieb. Die Investition sei zudem für einen b edarfsgerechten Ausbau der Energieversorgungsnetze notwendig, um den Betrieb der Offshore - Anlage bei Störung des ersten Transformators aufrechtzuerha l- ten. 2. Die s e Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Das Beschwe r- degericht hat rechts - un d verfahrensfehlerfrei angenommen, dass die Bescha f fung und Installation eines zweiten 150/380 - kV - Transformators im Umspannwerk B . als Investitionsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 ARegV in das Pr o jekt "Netzanschluss OWP Balti c 2" einzubeziehen ist. a) Dabei kann offen bleiben, welche Fassung von § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 ARegV für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblich ist. Die Regelung in § 23 Abs. 1 ARegV ist zwar seit ihrem Inkrafttreten meh r- fach geände rt worden. So wird der Gegenstand der Genehmigung in der seit 22. März 2012 geltenden Fassung nicht mehr als Investitionsbudget, sondern als Investitionsmaßnahme bezeichnet. Zudem ist der in Satz 2 enthaltene Kat a log von Maßnahmen, die insbesondere als gen ehmigungsfähig anzusehen sind, mehrfach geändert worden. Die für die Beurteilung des Streitfalls relevanten Tatbestandsv o r - aussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 , Satz 2 Nr. 5 ARegV sind von diesen Änderu n- gen indes nicht betroffen . b) Nach der Rechtsprech ung des Senats ist eine Maßnahme als Erweit e- rungs - oder Umstrukturierungsinvestition im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhe r gehenden Verbesserungen ersc höpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht 12 13 14 15 - 8 - nur unbede u tenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind (BGH, Beschlüsse vom 17. Dez ember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH und vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, Rn. 10 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH). Die in § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV aufgeführten Regelbeispiele bilden dabei eine Orienti e- rungshilf e für die Auslegung von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV. Sie dienen nicht dazu, den in Satz 1 normierten Grundtatbestand zu modifizieren. Ihnen kommt vie l mehr die Funktion zu, den Anwendungsbereich des Tatbestandes zu veranschaul i chen und die Rechtsanwendung in t ypischen Konstellationen zu vereinfachen (Senatsb e- schlüsse vom 17. Dezember 2013, aaO Rn. 16 f. - 50Hertz Transmission GmbH und vom 12. April 2016 - EnVR 3/15 , Rn. 12 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH). c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbesc hwerde hat das Beschwerdeg e- richt die Beschaffung und Installation eines zweiten 150/380 - kV - Transformators im Umspannwerk B . rechtsfehlerfrei als Investitionsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 ARegV in das Projekt "Netzanschluss OWP Baltic 2" angesehen. aa) Dies lässt sich allerdings - was auch das Beschwerdegericht nicht ve r- kannt hat - nicht unmittelbar dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV en t- nehmen. Danach umfassen Investitionsmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ARe gV auch Investitionen, die für Leitungen zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See nach § 17d Abs. 1 EnWG (früher: Offshore - Anlagen nach § 17 Abs. 2a EnWG aF) vorgesehen sind und für die Einbindung in das nationale oder internationale Ve r- bundnetz no twendig sind. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den zweiten Transformator in technischer Hinsicht für den regulären Betrieb nicht gegeben . Zwar unterfällt der Transformator den "Leitungen zur Netzanbindung" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV , weil von dieser Vorschrift - was auch die 16 17 18 - 9 - Bundesnetzagentur nicht in Abrede stellt - nicht nur die eigentlichen Netzanbindung s- leitungen, sondern auch alle übrigen für den Netzanschluss eines Offshore - Windparks an den Verknüpfungspunkt des Übertrag ungsnetzes erforderlichen Ma ß- nahmen einschließlich aller in diesem Zusammenhang für den sicheren Netzbetrieb erforde r lichen, direkt zurechenbaren Einrichtungen erfasst werden. Dazu gehört auch der Transform a tor, der den von der Windkraftanlage erzeugten St rom von 150 kV auf 380 kV u m spannt, weil dieser erst dadurch in das Onshore - Übertragungsnetz der Antragstell e rin eingespeist werden kann. N ach den unangefochtenen Feststellungen des Beschwerdeg e richts ist der zweite Transformator aber für die Netzanbindung und den Netzbetrieb in störungsfreien Zeiten nicht erforderlich. Mit ihm soll lediglich ein Ausfall des ersten Transformators im Wartungs - oder Störungsfall überbrückt werden. Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 ARegV schließt eine Einbeziehung von Sch a- densm inderungsmaßnahmen - hier in Form einer Ersatzkomponente - in die Invest i- tionsmaßnahme aber auch nicht aus, weil sich ihm nichts dafür entnehmen lässt, dass von der Vorschrift nur für den Betrieb in störungsfreien Zeiten notwendige Ma ß- nahmen erfasst werden so l len. bb) Ein solches weitergehendes Verständnis der Norm legen die Gesetze s- materialien nahe. Danach soll zwar einerseits zur Reduzierung der Netzausbaukosten im Off - s hore - Bereich im Interesse der Verbraucher auf das n - 1 - Kriterium, das an Land für das Übertragungsnetz gilt, verzichtet werden ( vgl. BT - Drucks. 17/10754, S. 26 ; BT - Drucks. 17/11269, S. 33 ). Andererseits hat der anbindungsverpflichtete Übertr a- gungsnetzbetreiber aber nach § 17f Abs. 3 EnWG alle möglichen und zumutbaren Schadensminder ungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Belastung der Verbraucher mit Entschädigungskosten gegenüber den Betreibern von Offshore - Anlagen zu ve r- 19 20 21 - 10 - meiden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dazu beispielsweise die Erric h- tung von Interimslösungen zur vorübergeh enden Netzanbindung über eine benac h- barte Anbindungsleitung oder die Bevorratung von Ersatzteilen gehören, wobei über die Durchführung von Schadensminderungsmaßnahmen im Einzelfall unter Berüc k- sic h tigung der Kosten der Maßnahme und des Umfangs des vermiede nen Schadens zu entscheiden sein soll ( vgl. BT - Drucks. 17/10754, S. 3 1 ). Dies zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Bevorratung von Ersatzkomponenten nicht von vornherein als Investitionsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV au s- geschlos sen ist. cc) Entscheidend für die Einbeziehung von Ersatzkomponenten in den A n- wendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV sprechen die spezif i schen Vorschriften für Windkraftanlagen auf See. (1) Nach § 17d Abs. 1 Satz 1 EnWG haben die Betre iber von Übertragung s- netzen, in deren Regelzone der Netzanschluss von Windenergieanlagen auf See erfo l gen soll, die Leitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore - Netzentwick - lungsplans zu errichten und zu betreiben. Dabei stellt die Betriebspflicht - wa s die verschuldensunabhängige Entschädigungspflicht wegen Störungen der Netzanbi n- dung nach § 17e Abs. 1 EnWG wie auch wegen betriebsbedingten Wa r tungsarbeiten an der Netzanbindung nach § 17e Abs. 3 EnWG zeigt - neben der E r richtungspflicht eine eigenständi ge Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers dar. Die Betrieb s pflicht wird in § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG dahingehend konkretisiert, dass der anbindung s- verpflichtete Übertragungsnetzbetreiber auch alle möglichen und zumutbaren Ma ß- nahmen zu ergreifen hat , um eine n Schadenseintritt zu verhindern, den eingetret e- nen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwe n den oder zu mindern. Insoweit ist e in Netzbetreiber auch im Rahmen der ihn gege n über einem Betreiber von Energieanlagen treffenden Rücksichtna hmepflichten (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB) gehalten, die Trennung vom Netz möglichst kurz zu ha l ten und technisch 22 23 - 11 - mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbr ü ckung zu ergreifen, soweit der Anlagenbetreiber diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigu ng der Ve r- kehrssitte erwarten darf (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, Rn. 28). Die Schadensabwendungs - und Schadens minderungsmaßnahmen nach § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG liegen auch nicht allein im Interesse des anbindungsve r- pflicht e ten Üb ertragungsnetzbetreibers, um den ihn im Fall fahrlässigen Verhaltens treffe n den Selbstbehalt nach § 17f Abs. 2 EnWG zu vermeiden. Zur Deckung eines solchen Vermögensschadens kann sich der Übertragungsnetzbetreiber jedenfalls bis zur H ö he der vertraglichen Deckungsgrenze versichern (§ 17h Satz 1 EnWG) und die Kosten der Versicherung als Kosten des Netzbetriebs bei der Ermittlung der Netzentgelte ansetzen (vgl. BT - Drucks. 17/10754, S. 32; Broemel in Britz/Heller - mann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 17h Rn. 1). Die Schadensminderungsmaßnahmen nach § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG di e- nen daher im Ergebnis vor allem dazu, eine Belastung der Letztv erbraucher mit En t- schädigungskosten gegenüber den Betreibern von Offshore - Anlagen zu vermeiden (vgl. BT - Drucks. 17/10754, S. 31 ) und die möglichst störungsfreie Einspeisung des von Offshore - Anlagen erzeugten Stroms zu gewährleisten. Die Stromerzeugung auf Hoher See soll zur Verwirklichung der Klimaziele der Bundesregierung einen wesen t- lichen Beitrag zur Deckung des Gesamtenergiebe darfs der Bundesrepublik Deutsc h- land lei s ten , um den Umbau des Energieversorgungssystems voranzutreiben (vgl. BT - Drucks. 17/10754, S. 1 , 18, 26 ) . Mit diesen Zielen der §§ 17a ff. EnWG ließe es sich nicht vereinbaren, einen unter Umständen mehrwöchigen Ausf all der Einspe i- semö g lichkeit wegen der Wartung oder Störung einer einzelnen Komponente der Netza n bindung der Offshore - Anlage hinzunehmen, obwohl dies durch die Vorhaltung einer Ersatzkomponente mit wirtschaftlich sinnvollem Aufwand vermeidbar wäre. I n den Gesetzesmaterialien wird als Schadensminderungsmaßnahme unter anderem die Bevorr a tung von Ersatzteilen genannt (BT - Drucks. 17/10754, S. 31). Im Hinblick 24 25 - 12 - auf den E f fizienzgedanken muss dies allerdings wirtschaftlich sinnvoll sein, weshalb die konkrete Sch a d ensminderungsmaßnahme im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme und des Umfangs des vermiedenen Schadens zu beurte i- len ist (vgl. BT - Drucks. 17/10754, S. 31) . (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich nichts and e- re s daraus, dass § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV nur auf § 17d Abs. 1 EnWG , nicht dagegen auf § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG Bezug nimmt . Diese Verweisung dient nur dazu , den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift zu bestimmen . Zudem u m- fasst die Betriebspflich t nach § 17d Abs. 1 Satz 1 EnWG - wie dargelegt - auch die Schadensverhütungs - und Schadens minderungsmaßnahmen im Sinne des § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG . Dass der Gesetzgeber diese Regelung in die Vorschrift über den Belastungsausgleich eingefügt hat, ist inso weit nicht von Belang; rechtssystem a- tisch hätte sie auch zu § 17d EnWG gepasst , weil die Schadensverhütungsmaßna h- men das Entstehen einer Entschädigungspflicht nach § 17e EnWG und damit die Notwendigkeit eines Belastungsausgleichs nach § 17f EnWG gerade ver hindern so l- len . Soweit die Rechtsbeschwerde zwischen der Vorratshaltung von Ersatzteilen wie Kabeln oder Muffen einerseits und der Installation eines Ersatztransformators andererseits unterscheiden möchte, lässt sich hierfür § 17d Abs. 1 Satz 1, § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG, § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV ein hinreichendes Abgre n- zungskriterium nicht entnehmen. Für eine Aufrechterhaltung des Betriebs der Leitu n- gen zur Netzanbindung der Offshore - Anlage bei Ausfall einer einzelnen Komponente ist d e ren Bevorra tung gleichermaßen notwendig. Die Ersatzteile unterscheiden sich allerdings in der Höhe der Vorhaltekosten. Diese spielen indes - wie bereits ausg e- führt - nur im Rahmen der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme eine Rolle und können dazu führen, dass eine konkre te Maßnahme aus diesem Grund nicht notwendig und 26 27 - 13 - damit als Investitionsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht g e- nehmigung s fähig ist . dd) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, unterfallen die Kosten von Schadensminderungsmaßnahmen in Form von Schadensverhütungsmaßnahmen jedenfalls nicht ausschließlich dem Belastungsausgleich nach § 17f EnWG. Der B e- lastungsausgleich umfasst nach dem Wortlaut des § 17f Abs. 1 Satz 1 EnWG nur Entschädigungsleistungen nach § 17e EnWG einschließlich der Kosten für eine Zw i- schenfinanzierung abzüglich anlässlich des Schadensereignisses nach § 17e EnWG erhaltener Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen und sonstiger Leistungen Dri t- ter. Dazu zählen die Kosten für Schadensverhütungsmaßnahmen nicht. Etwas and e- res läs st sich auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl. BT - Drucks. 17/10754, S. 29). Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusamme n hang auf die vom Gesetzgeber am 8. Juli 2016 verabschiedete Änderung des § 17f Abs. 1 Satz 1 EnWG durch Art. 6 Nr. 11 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der e r- neuerbaren Energien (vgl. BT - Drucks. 18/8860 und 18/9096 sowie BT - Plenar - protokoll 18/184, S. 18236, 18239) verweist , wonach in den Belastungsausgleich nach § 17f EnWG zukünftig auch Kosten für Maßnahmen aus einem der Bunde s- netzagentur vorgelegten Schadensminderungskonzept einzubeziehen sind , ist das für die Auslegung des geltenden Rechts nicht relevant . ee) Von diesen Maßgaben ist das Beschwerdegericht ausgegangen und hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beschaffung und Installation eines zweiten 150/380 - kV - Transformators im Umspannwerk B . als Investitionsmaßna h me im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 ARegV in das Projekt "Netzanschluss OWP Baltic 2" einzubeziehen ist. Seine Entscheidung kann in der Rechtsbeschwe r- deinstanz nur eingeschränkt überprüft werden. Lediglich wenn die ihr zugrunde li e- gende Würdigung unvollständig oder widersprüchlich ist oder wenn sie g egen Den k- 28 29 - 14 - gesetze oder Erfahrungssätze verstößt, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine so l- che Wertung bea n standen. Ein solcher Rechts - oder Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Beurteilung die statistische Häufigkeit ei ner zu einem Ausfall führenden Beschädigung des Transformators und die Dauer eines solchen Ausfalls ebenso berücksichtigt wie den Umstand, dass die Vorhaltung eines zweiten Transformators die faktisch einzige Möglichkeit zur Schadensverh ü- tung darstellt. Di e zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Rechtsbeschwe r- de nicht angegriffen worden. Im Hinblick auf die - von der Antragstellerin unwide r- sprochen vorgetragenen - Kosten der Maßnahme einerseits und die Höhe einer En t- schädigungsleistung bei einem mehr wöchigen Ausfall des installierten Transform a- tors andererseits ist die tatrichterliche Würdigung des B e schwerdegerichts, dass die Bevorratung eines zweiten Transformators wirtschaftlich sinnvoll ist, nicht zu bea n- standen. Insoweit macht die Rechtsbeschwerd e auch keinen Rechtsfehler geltend. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts führt die Maßnahme zu einer nicht nur u n bedeutenden Veränderung von technischen Parametern, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind , so dass die Voraussetzungen f ür eine Ane r- kennung als Erweiterungs - und Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12, RdE 2014, 291 Rn. 32 - 50Hertz Transmission GmbH und vom 12. April 2016 - EnVR 3/15, Rn. 25 - Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH). Durch die Beschaffung und Installation eines zweiten Transformators kann die st ö- rungsfreie, fortlaufende Einspeisung des von den OWP Baltic 1 und 2 erzeugten Stroms auch in den Fällen der Wartung ode r Störung des Haupttransformators au f- rechthalten ble i ben. 30 31 - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG . Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2015 - VI - 3 Kart 70/13 (V) - 32
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