ECLI:DE:BGH:2016:120116BENVR104.10.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 104/10 vom 12 . Januar 2016 in dem energiewirtschaft srecht lichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. G rüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 12 . Januar 2016 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig gewo r- den anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6 . Oktober 201 0 ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.110.152 festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des B e- schwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der B e- schwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfa hren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ( BGH, Beschluss vom 27. Augu st 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN) . Die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwe r- deverfahrens sind entsprechend dem übere ins timmenden Antrag der Beschwerd e- führerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 6.110.152 festgesetzt . Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist das von der Beschwerdeführerin bei Einleitung des Beschwerde - bzw. Rechtsbeschwerde - verfahrens verfolgte wirtschaftliche Interesse (§ 40 GKG). L imperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2010 - VI - 3 Kart 205/09 (V) - 2
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