BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En V R 1 / 1 1 vom 7. April 20 1 4 in de r energiewirtschaft srecht lichen Verwaltungs sache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kir chhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 7. April 20 14 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfa h- ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhä n gig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene B e- schluss des K artellsenats des Oberlandesgerichts München vom 2 5 . Nov ember 20 10 ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erled i gung notwendigen Auslagen des jeweiligen Gegners tragen die B e- schwerdeführerin zu 75 % und die Beschwerdegegnerin zu 25 %. Die Auslagen der Bundesnetzagentur trägt diese selbst. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.996.817 festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wer t- festsetzung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der B e- schwer degegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde b e- wirkt, dass das Verfahren al s nicht anhängig geworden anzusehen ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Hersteller - 1 - 3 - le a sing II) . Die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Betroffenen und de r B e- schwerdegegnerin zu verteilen . Eine (teilweise) Erstattung der Au s lagen der nach § 79 Abs. 2 EnWG beteiligten Bundesnetzagentur ist nicht g e boten. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 14.996.817 fes t gesetzt . Meier - Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 25.11.2010 - Kart 17/09 - 2
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