BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 11 /1 1 v om 3. Februar 201 4 in de r energiewirtschaft srecht lichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfa h- ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene B e- schluss des 3 . Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsse l- dorf vom 8 . Dezember 2010 ist wi r kungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens werden gegeneinander aufgeh o ben. 3. Der Wert des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens wird auf 73 Mio . e setzt. Gründe: Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der B e- schwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anz u sehen ist (BGH, Beschluss vom 23 . April 2013 - En VR 47 / 12 , juris Rn. 2 mwN ). 1 - 3 - Die Kostenent scheidung beruht auf § 90 EnWG. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats der Billigkeit, die Kosten des B eschwerde - und Recht s beschwerde verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Au slagen der Regulierungsbehörde anzuor d- nen, wenn der Beschwerdeführer sich d urch die Rücknahme seiner B eschwe r- de in die Rolle de s U n terlegenen begeben hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; vgl. BGH , Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE - R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsb e- schwerderücknahme) . Indessen ist eine so l che Kostenfolge regelmäßig nicht billig, wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung über die Erledigung des Streits z ur Rücknahme verpflichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2) oder wenn die Beteiligten sogar - wie hier - in einem außergerichtlichen Vergleich eine au s- drückliche Kosten regelung hinsichtlich der wesentlichen Streitfrage n verei n bart haben , auch wenn darin nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens ge regelt werden . So liegt der Fall hier. Es entspricht daher der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens insgesamt gegeneinander aufzuh e ben . 2 - 4 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeg ericht wird der Wert auf 73 Mio . Meier - Beck Strohn Grün e berg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2010 - VI - 3 Kart 227/09 (V) - 3
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