ECLI:DE:BGH:2018:111218BENVR1.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En V R 1 / 1 8 Verkündet am: 11 . Dezember 201 8 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt i n der Geschäftsste l le in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Veröffentlichung vo n Daten ARegV § 31 § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermächtigt nur zur Veröffentlichung von solchen unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers, die keine Betriebs - und G e- schäftsgeheimnisse im Sinne des § 71 EnWG i.V.m. § 30 VwVfG sind. Aufgrund dessen ist die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 3, 6 bis 11 und insoweit nur in Bezug auf die Aufwands - und Vergleichsparameter Nr. 4 ARegV genannten Daten unzulässig. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 1/18 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 . Dezember 20 1 8 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen: Auf di e Rechts beschwerde der Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des 5 . Kartellsenats des Obe r- landesgerichts Düsseldorf vom 30 . November 20 1 7 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 3, 6 bis 11 und - insoweit nur in Bezug auf die Aufwands - und Vergleichsparameter - Nr. 4 ARegV genannten Daten der Betroffenen zu u n- terlassen. Die Betroffene und die Landesregulierungsbehörde tragen die Kosten d er Rechtsmittel verfahren und die notwendigen Auslagen der Gegenseite jeweils zur Hälfte . Die Bundesnetzagentur trägt ihre Auslagen selbst. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5 0. 0 0 0 festg e setzt. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene betreibt ein reg ionales Gas - und Elektrizitäts v erteilernetz im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde . Sie wendet sich gegen die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 ARegV genannten netzbetreiberbezogenen D a- ten in nicht anonymisierter Form auf deren Interne t se ite. Mit E - Mail vom 13 . Dezember 20 1 6 und einer ergänzenden E - Mail vom 22. Dezember 201 6 teilte die Landesregulierungsbehörde allen Netzbetreibern in ihrem Zuständigkeitsbere ich mit, dass sie gemäß § 31 Abs. 1 ARegV die Veröffentl i- chung der netzbetreiber bezogenen Daten in nicht anonymisie r ter Form beabsichtige. Mit der hiergegen gerichtete n Beschwerde begehrt die Betroffene , die Verf ü- gung en der Landesregulierungsbehörde vom 13 . und 22. Dezember 201 6 aufzuh e- ben, hilfsweise diese zu verpflichten, die Ver öffentlichung der in § 31 Abs. 1 ARegV genannten Daten der Betroffenen zu unterlassen, und ihr für jeden Fall der Zuwide r- handlung ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe aufzuerlegen, höchst hilfswe i se festzustellen, dass die Landesregulierungsbehörde nicht befugt sei, die in § 31 Abs. 1 ARegV genannten Daten der Betroffenen zu veröffentlichen. D as Beschwe r- degericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht z u- gelassenen Rechtsb e schwerde verfolgt die Betroffene ihr Begehren weiter. II. D ie Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg . 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2018, 140) im Wesentlichen wie folgt begründet: 1 2 3 4 5 - 4 - D er Antrag, die Verfügung en der Landesregulierungsbehörde vom 13 . und 22. Dezember 201 6 auf zuheben, sei nicht statthaft , weil die Rundschreiben keinen belastenden Verwaltungsakt beinhalte ten . Diese träfen weder nach ihrer äußeren Form noch nach ihrem objektiven Sinngehalt eine verbindliche Regelung. Der Unterlassungs - wie auch der Feststellung santrag seien unbegründet. Die Landesregulierungsbehörde sei gemäß § 31 Abs. 1 ARegV zur Veröffentlichung der in dieser Vorschrift genannten netzbezogenen Daten der Betroffenen befugt. § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG stelle insoweit eine ausreichende Ermäch tigungsgrundl a- ge nach Art. 80 Abs. 1 GG dar. Der Verordnungsgeber bewege sich mit der dem Transparenzgebot dienenden, auf das Anreizregulierungsmodell bezogenen Verö f- fentlichungspflicht innerhalb seines gesetzlichen Gestaltungsspielraums. Die Ne u- fassung de s § 31 Abs. 1 ARegV durch die Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) ve r stoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere stehe sie nicht in Widerspruch zu § 71 EnWG und § 30 VwVfG sowie weiteren ene r- gierechtl i chen, dem Schutz von Betri ebs - und Geschäftsgeheimnissen dienenden Vorschri f ten. Denn bei den in § 31 Abs. 1 ARegV aufgeführten Daten handele es sich nicht um Betriebs - und G e schäftsgeheimnisse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Betriebs - und Geschäftsge heimnisse grundsätzlich alle auf ein Unternehmen bezogenen Ta t- sachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begren z- ten Personenkreis zugänglich seien und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse habe. Betriebsgeheimnisse umfassten im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse beträfen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Davon abzugrenzen seien Informationen, die keinen Einfluss auf die Ste l- lung des betreffenden Unternehmens im Wettbewerb hätte n, an deren Geheimha l- tung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse bestehe oder die schon den Status der Nichtoffenkundigkeit verloren hätten, weil sie auf normalem Wege und ohne gr o- ße Schwierigkeiten beschafft werden könnten. Die Anerkennung eines ber echtigten Geheimhaltungsinteresses scheide insbesondere aus, wenn Daten wegen ihres h o- 6 7 8 - 5 - hen Aggregationsgrades oder aus sonstigen Gründen keine hinreichenden Schlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Informationen erlaubten. Allein aus dem Umstand, dass ein Netz betreiber ein sog. natürliches Monopol besitze, folge allerdings nicht, dass es sich bei seinen Unternehmensdaten nicht um Betriebs - und Geschäftsg e- heimnisse handele. Vielmehr könne auch ein Netzbetreiber insbesondere auf vor - oder nachgelagerten Märkten w ie auch auf dem Kapitalmarkt ein berechtigtes G e- heimhaltungsinteresse in Bezug auf seine Unternehmensdaten haben. Vor diesem Hintergrund sei indes weder ersichtlich noch von der Betroffenen aufgezeigt, dass es sich bei den im Katalog des § 31 Abs. 1 ARe gV genannten D a- ten - für sich oder in einer Gesamtbetrachtung - um Betriebs - und Geschäftsgehei m- nisse handele. An der Geheimhaltung dieser Daten bestehe kein berechtigtes Int e- resse, weil es sich bei den Informationen um hoch aggregierte Daten des Reguli e- ru ngsprozesses handele, die spezifische Bedeutung in dem System der Anreizreg u- lierung hätten und - soweit sie infolge umfassender Transparenzvorgaben an die Netzbetreiber nicht ohnehin offenkundig seien - jedenfalls nicht geeignet seien, eine wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers insbesondere auf vor - und nachgelage r- ten Märkten, aber auch im Rahmen des "Wettbewerbs um das Netz" nachhaltig zu b e einflussen. Bei dem in § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV genannten (angepassten) Wert der kalenderjährlichen Erl ösobergrenze handele es sich nicht um Betriebs - oder G e- schäftsgeheimnisse, weil die Werte nicht dem Unternehmen entstammten, sondern das Ergebnis behördlicher Prüfung seien; überdies entsprächen sie nicht den ta t- sächlichen Umsätzen. Aufgrund dessen seien d ie Erlösobergrenzen zwar mitb e- stimmend für die betriebswirtschaftliche Profitabilität des Netzbetreibers, ließen aber keine konkreten Rückschlüsse auf sein unternehmerisches Handeln, eine etwaige Markt - und Geschäftsstrategie, seine Liquidität oder Bonität zu. Bei den nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 ARegV zu veröffentlichenden Daten des Regulierungskontos handele es sich um aggregierte Werte, die weder einen Rückschluss auf die zugrunde liegenden unternehmensinternen Kennzahlen noch auf die "allgemeine Verbrauchs - u nd Lei s- 9 10 - 6 - tungsfähigkeit" des Netzbetreibers oder seine Bonität oder Liquidität zuließen. Die nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV zu veröffentlichenden Effizienzwerte seien bereits nach der Verordnungshistorie nicht als Betriebs - und Geschäftsgeheimnis einzust u- fen. Ihre Verö f fentlichung erfolge aus Gründen der Transparenz und als zusätzlicher Anreiz für die Netzbetreiber zur Steigerung ihrer Effizienz. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Aufwands - und Vergleichsparameter. Die Aufwandsparameter seien Kostendaten auf höchster Aggregationsstufe, während die Vergleichsparameter tei l- weise ohnehin zu veröffentlichen und im Übrigen von dem Netzbetreiber nicht beei n- flussbar seien, so dass aus ihnen kein Rückschluss auf seine Kostenstruktur und seine g e schäftliche Ausrichtun g möglich sei. Für die nach § 31 Abs. 1 Nr. 5 ARegV zu veröffentlichenden Supereffizienzwerte und den Effizienzbonus gelte nichts and e- res. Die Offenlegung des Summenwerts der Parameterwerte und jährlichen A n- passungsbeträge der Erlösobergrenzen für den E rweiterungsfaktor gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 6 ARegV sei nicht geeignet, exklusive technische oder kaufmännische Informationen aufzudecken und so eine etwaige Wettbewerbsposition der Betroff e- nen zu schwächen. Insoweit habe die Betroffene lediglich pauschal beha uptet, dass die zu veröffentlichenden Daten einen Rückschluss auf eine - bereits erfolgte oder zukünftige - Investitionstätigkeit des Netzbetreibers in das Netz ermöglichten und diesen in seiner wettbewerblichen Stellung benachteiligen könnten, ohne dies - in s- besondere in Anbetracht der Vielzahl der vom Netzbetreiber bislang veröffentlic h ten Netzinformationen - zu konkretisieren. Entsprechendes gelte für den nach § 31 Abs. 1 Nr. 7 ARegV mitzuteilenden Kapitalkostenaufschlag. Insoweit sei weder e r- sichtlich n och von der Betroffenen vorgetragen, dass der aggregierte Wert des Kap i- talkostenaufschlags, in den sowohl Ersatz - als auch Erweiterungsinvestitionen ei n- flössen, einen konkreten Rückschluss auf die Höhe beabsichtigter Modern i sierungs - oder Wartungsmaßnahmen der Betroffenen oder die Altersstruktur ihres Netzes z u- lasse und daher insb e sondere ihre Wettbewerbssituation auf vorgelagerten Märkten etwa bei der Beschaffung von Dienstleistungen, Gütern oder Kapital beeinträchtig e . Etwas anderes ergebe sich auch nicht "im Zusammenspiel" mit den nach § 31 Abs. 1 11 - 7 - Nr. 9 ARegV - ebenfalls als Summenwert - zu veröffentlichenden Investitionsma ß- nahmen nach § 23 ARegV. Bei den nach § 31 Abs. 1 Nr. 8 ARegV zu veröffentlichenden dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen und deren jährlicher Anpassung als Summenwert handele es sich ebenfalls nicht um Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse, weil die Werte nicht dem Unternehmen entstammten, sondern das Ergebnis behördlicher Prüfung seien. Die Offenlegung der Höhe des gesamten Kostenblocks als aggregie r- tem Summenwert, der aus den verschiedenen Kosten und Erlösen nach dem en u- merativ ausgestalteten Katalog des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 17 ARegV resultiere, lasse zudem ersichtlich einen Rückschluss weder auf das zugrunde liegend e D a- tenmaterial noch - im Verhältnis zu den beeinflussbaren Kostenanteilen - auf ein konkretes Einsparpotential zu. Schließlich spreche auch das Wesen dieser Koste n- ante i le, die als "dauerhaft nicht beeinflussbar" gölten, gegen ihre wettbewerbliche Relevanz . Nichts anderes gelte für die jährlich tatsächlich entstandenen Kostenante i- le nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV als Summenwert (§ 31 Abs. 1 Nr. 9 ARegV). Ins o weit sei nicht ersichtlich, dass die zu veröffentlichenden Summenwerte einen konkr e ten Rückschl uss auf die zukünftige Netzgestaltung, den Investitionsbedarf und damit auch auf die Vermögensstruktur des Netzbetreibers zulassen könnten. Was die Ve r öffentlichung der jährlich tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 8 ARe gV als Summenwert (§ 31 Abs. 1 Nr. 10 ARegV) anb e- lange, ge be auch die Summe vermiedener Netzentgelte im Jahr keinerlei Aufschlü s- se da r über, wie viele Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen sich im Netzbereich des jeweiligen Netzbetreibers befänden. Die in Summe erstatteten Entgelte und die sich danach rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz - oder Umspannebene gestatteten auch keinen Einblick in die Ausgestaltung des Ne t- zes. Die Anzahl der Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen stelle schon ke i- ne dauerhafte Eigenschaft des Netzes dar, sondern könne sich - wie auch die jewe i- ligen tatsächlichen Einspeisemengen - permanent ändern. Eine wettbewerbliche R e- levanz sei nicht e r kennbar. 12 - 8 - Die nach § 31 Abs. 1 Nr. 11 ARegV als Summenwe rt zu veröffentlichenden volatilen Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 ARegV stellten keine Betriebs - und G e- schäftsgeheimnisse der Betroffenen dar. Dieser Wert lasse weder Rückschlüsse auf die tatsächlichen Beschaffungskosten des Netzbetreibers für Verlustenerg ie zu noch ermögliche er - mangels Offenlegung der für die Subtraktion erforderlichen Au s- gangsgröße, d. h. der Verlustenergiekosten des Ausgangsniveaus des Basisjahres 2011 - eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Betroffenen. Überdies habe die B e- troffe ne die tatsächlichen Verlustmengen und - preise der von ihr im Wege der Au s- schreibung zu beschaffenden Verlustenergie gemäß § 17 Abs. 2 Ziffer 7 Stro m NZV fortlaufend auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, so dass es insoweit auch an der Nichtoffenkundi gkeit der Information und damit an einem Geheimhaltungsb e dürfnis fehle. Schließlich ließen auch die nach § 31 Abs. 1 Nr. 12 ARegV zu veröffentliche n- den Kennzahlen der Versorgungsqualität keine wettbewerblich nachteiligen Schlus s- folgerungen zu. Bei ihnen ha ndele es sich um aggregierte Kennzahlen zur Nichtve r- fügbarkeit, die auf der Erfassung und Auswertung der nach § 52 EnWG e r hobenen Datenreihen und der regulatorisch festgelegten ökonometrischen Bewertungsmeth o- dik zur Bestimmung der Referenzwerte beruhten un d daher lediglich das Ergebnis einer komplexen Bewertung darstellten. Sie ließen weder einen Rüc k schluss darauf zu, durch welche Konzepte und Maßnahmen der einzelne Netzbetreiber bei we l chem Aufwand seine Netzzuverlässigkeit erzielt habe, noch wie dringlic h konkrete Investit i- onen in das Netz seien. Nach alledem handele es sich bei den im Katalog des § 31 ARegV aufgefüh r- ten Daten um hoch aggregierte Daten des Regulierungsprozesses, die spezifische Bedeutung in dem System der Anreizregulierung hätten und - soweit sie infolge u m- fassender Transparenzvorgaben an die Netzbetreiber nicht ohnehin offenkundig se i- en - jedenfalls nicht geeignet seien, eine wettbewerbliche Stellung des Netzbetre i- bers insbesondere auf vor - und nachgelagerten Märkten, aber auch im Rahm en des "Wettbewerbs um das Netz" nachhaltig zu beeinflussen. Daran ändere sich auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Daten nichts; auch in einer Gesamtschau sei nicht zu 13 14 - 9 - erkennen, dass sie sich auf die Wettbewerbsfähigkeit des Netzbetreibers nachte i lig au swirken könnte. Selbst wenn die Daten gewisse Anhaltspunkte für eine allgemeine Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers geben könnten, handele es sich dabei - auch mangels Detailtiefe - nur um einen hypothetischen und vagen Anhalt für die künftige g e schäftli che Entwicklung, die keine wettbewerbliche Relevanz habe. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur zum Teil stand. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt allerdings die Anfechtungsbeschwerde zu Rech t als unstatthaft angesehen. Bei de n Rundschreiben der Landesregulierungsbehörde vom 13 . und 22. Dezember 201 6 handelt es sich nicht um einen - anfechtbaren - Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Si n ne des § 35 Satz 2 VwVfG. aa) Nach der D efinition des § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf u n mittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Davon unterscheidet sich die Al l gemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG nur dadurch, dass sich die Regelung nicht an eine bestimmte Einzelperson, sondern an einen nach allgemeinen Merkm a- len bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis ri chtet, oder dass sie die Benu t- zung einer Sache durch die Allgemeinheit betrifft. Stets erforderlich ist aber eine R e- gelung. Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärung s- gehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden, sondern - als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsaktes - auch dann, wenn sie mit bindender W irkung fes t- gestellt oder verneint werden (vgl. BVerwGE 77, 268, 271; NVwZ 2010, 133 Rn. 15). Ob eine behördliche Maßnahme die Kriterien des § 35 VwVfG erfüllt, ist entspr e- chend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Auslegungsregeln zu ermitteln. Die Au s legun g eines Verwaltungsaktes richtet sich dabei nicht nach den subjektiven Vo r- 15 16 17 - 10 - stellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entspr e- chend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würd i gun g verstehen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 50 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVer w GE 148, 146 Rn. 14; jeweils mwN). bb) Nach diesen Maßgaben treffen die Rundschreiben der Landesreguli e- rungsb ehörde vom 13. und 22. Dezember 201 6 keine Regelung über die Veröffentl i- chung der in § 31 Abs. 1 ARegV aufgeführten Daten. Die Befugnis der Landesreg u- lierung s behörde hierzu ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift selbst, so dass de n Rundschreiben der fü r Verwaltungsakte konstituierende Regelungscharakter fehlt. Eine solche Wirkung lässt sich auch nicht dem objektiven Erklärungsgehalt de r Schreiben beime s sen. Ganz im Gegenteil hat die Landesregulierungsbehörde darin den bloßen Informationszweck ihrer Mitt eilung hervorgehoben und auf die gesetzl i- che Ermächtigungsgrundlage verwi e sen. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt auch zu Recht angenommen, dass die nach Art. 80 Abs. 1 GG erforderliche Ermächtigung zum Erlass des § 31 ARegV in der Fassung des Art. 1 Nr. 25 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom 14. Sep - tember 2016 (BGBl. I S. 2147) aus § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG folgt. aa) Nach dieser Vorschrift ist die Bundesregierung ermäc htigt, durch Recht s- verordnung mit - wie hier erfolgt - Zustimmung des Bundesrates die nähere Ausg e- staltung der Methode der Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5 und ihrer Durc h führung zu regeln. Nähere Vorgaben zur Veröffentlichung von Daten finden s ich in § 21a EnWG zwar nicht. § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ist aber jedenfalls in Verbindung mit dem Transparenzgebot des § 21 Abs. 1 EnWG eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 EnWG eine besondere Ermächt i- gungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsveror d nung im Hinblick auf Regelungen zur 18 19 20 - 11 - Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde enthält . Mangels abschließenden Charakters de s § 21a Abs. 6 Satz r- schluss gezogen werden, dass Regelungen zur Veröffentlichung von Daten vom Verordnungsgeber nicht erlassen werden dü r fen. Dies steht in Einkl ang mit den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes. Die A n- reizregulierung soll zwar Anreize zur Kosteneinsparung durch Effizienzsteigerung setzen. Das H e ben von Effizienzpotentialen ist aber kein Selbstzweck, sondern dient dem Ziel einer preisgünstigen und sicheren Effizienzversorgung sowie der Zielse t- zung des § 1 Abs. 2 EnWG, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb s i- cherz u stellen. Denn gerade der Wettbewerb stellt eine preisgünstige und effiziente Stro m versorgung sicher (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 2008 - KVR 28/07, RdE 2008, 362 Rn. 27 - EDIFACT und vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 18 - Stromnetz Berlin GmbH). Dabei kommt der Transparenz - insbesondere als Mittel der Marktdisziplini e- rung (BVerfG, WM 2017, 2345 Rn. 320) - eine wichtige Aufgabe zu. Die Veröffentl i- chung der in § 31 Abs. 1 ARegV genannten Daten soll die Transparenz des Verfa h- rens und der Ergebnisse der Anreizregulierung stärken. Dies dient dem - in den Richtlinien 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufh e- bung der Richtlinie 2003/54/EG (im Folgenden: Stromrichtlinie oder StromRL) und 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtl i- nie 2003/55/EG (im Folgenden: Gasrichtlinie oder GasRL) vorgegebenen - Zweck, sicherzustellen, dass die Tarife für den Netzzugang transparent und nichtdiskrimini e- rend sind (Erwä gungsgrund 32 der StromRL; Art. 3 Abs. 2 StromRL/GasRL) und alle Marktteilnehmer einen effektiven Marktzugang haben (vgl. Erw ä gungsgründe 35 und 39 der StromRL, Erwägungsgründe 31 und 36 der GasRL). Dabei nehmen die Rich t- linien nicht nur die Belange der Ve rbraucher in den Blick (vgl. etwa Erwägungsgrü n- 21 22 - 12 - de 45 und 51 der StromRL, Erwägungsgrund 43 der GasRL), sondern auch die Int e r - essen gewerblicher Kunden (vgl. etwa Erwägungsgründe 35, 39 und 45 der StromRL, Erwägungsgründe 36 und 43 der GasRL). Spiegelbildl ich dazu h a ben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die Regulierungsbehörden ihre Befugni s se unparteiisch und transparent ausüben (Art. 35 Abs. 4 StromRL, Art. 39 Abs. 4 GasRL). Diese sind dafür verantwortlich, anhand transparenter Kriterien die Fern le i- tungs - und Verteilungstarife und die entsprechenden Methoden fes t zulegen oder zu genehmigen (Art. 37 Abs. 1 Buchst. a StromRL, Art. 41 Abs. 1 Buchst. a StromRL). Dass Transparenz als Mittel der Marktdisziplinierung dient, bestätigen Art. 37 Abs. 13 Stro mRL und Art. 41 Abs. 13 GasRL, wonach die Mitgliedstaaten geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die S i cherstellung von Transparenz zu schaffen haben, um den Missbrauch einer mark t beherrschenden Stellung zum Nachteil insb esondere der Verbraucher sowie Ve r drängungspraktiken zu ve r hindern. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nur eine ausreichende Transp a renz der Anreizregulierung die im Energiewirtschaftsgesetz vorgesehenen Beteiligung s- rechte Dritter - sei es im Ra hmen der Beiladung nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG ei n- schließlich etwaiger Beschwerdemöglichkeiten nach § 75 Abs. 2 EnWG, sei es zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs nach § 67 EnWG - wirksam werden la s sen kann. bb) Im Hinblick auf die - was § 71 EnWG zei gt - im energiewirtschaftsrechtl i- chen Verwaltungsverfahren uneingeschränkt anwendbare Vorschrift des § 30 VwVfG erlaubt § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG allerdings nur die Veröffentlichung so l cher Daten, die keine Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse sind. (1) Transparenzvorschriften wie § 31 ARegV können in einem Spannungsve r- hältnis zu dem als Ausfluss der Grundrechte der Art. 12 und 14 GG zu gewährenden Geheimnisschutz, insbesondere dem Schutz von Betriebs - und Geschäftsgeheimni s- sen, stehen. Darauf können sich auch Netzbetreiber berufen, die zwar natürliche 23 24 25 - 13 - Monopolisten sind, aber jedenfalls in nach - und vorgelagerten Märkten sowie in B e- reichen wie Effizienzvergleich und Konzessionsvergaben untereinander und in Bere i- chen wie Beschaffung oder bei Lieferante n, Kapitalgebern und beim Pers o nal mit anderen im Wettbewerb stehen. Netzbetreiber haben daher an der Nichtverbre i tung von Informationen, über die sich Rückschlüsse über die Ausbau s trategie oder die getätigten Investitionen ableiten lassen, jedenfalls im A usgangspunkt ein berechti g- tes Interesse (vgl. BVerfG, RdE 2018, 71 Rn. 33; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 77 - Stadtwerke Konstanz GmbH). Zum Schutz seiner Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse kann sich ein kommunales U n- t ernehmen wie die Betroffene zwar nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG stützen. Das (fiskal i- sche) Interesse des Staates am Schutz vertraulicher Informationen seiner (Beteil i- gungs - )Unternehmen stellt aber einen verfassungsrechtlichen Staat s wohlbelang dar. Aufgrund de ssen besteht auch bei privatrechtlich organisierten U n ternehmen, die sich ganz oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden und die deshalb keinen Grundrechtsschutz genießen, zumindest ein auch verfassungsrechtlich anerke n- nenswertes öffentliches Interes se daran, dass deren Betriebs - und Geschäftsg e- heimnisse g e schützt werden (vgl. BVerfG, WM 2017, 2345 Rn. 281 f.). Diesen berechtigten Belangen der Netzbetreiber dienen die Vorschriften des § 71 EnWG und des § 30 VwVfG. Während § 30 VwVfG den Betroffenen einen A n- spruch darauf einräumt, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die Betriebs - und G e- schäftsgeheimnisse, von der B e hörde nicht unbefugt offenbart werden, regelt § 71 EnWG für das Energiewirtschaftsrecht das Verfahren und die Pflichten der Betroff e- nen b ezüglich ihrer sich aus § 30 VwVfG ergebenden Rechte. Die danach für das energiewirtschaftsrechtliche Verfahren ohne Einschränkung angeordnete Geltung des § 30 VwVfG ist durch die Vorschrift des § 21a EnWG, insbesondere durch A b- satz 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG, ni cht modifiziert worden. Für ein anderes Ergebnis - wie dies etwa in § 46a Satz 1 EnWG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 25 - Gasnetz Springe zu der Vorgängernorm des § 46 Abs. 2 Satz 4 aF) oder § 84 Abs. 2 EnWG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 81 - Stadtwerke Konstanz 26 - 14 - GmbH) der Fall ist - fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten im Gesetzeswortlaut oder in den Gesetzesmaterialien. (2) Diese einschränkende Auslegung der Er mächtigungsgrundlage des § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG wird durch die Systematik der Norm bestätigt. Die beso n- dere Ermächtigungsgrundlage des § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 EnWG zum Erlass e i- ner Rechtsverordnung im Hinblick auf Regelungen zur Erhebung der für die Durc h- führung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehö r de (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 17/06, BGHZ 172, 368 Rn. 39 - Auskunftsverlangen) ist gerade deshalb erforderlich, weil davon auch Betriebs - un d Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 30 VwVfG erfasst werden können. Dies e r- laubt den Schluss darauf, dass die Offenlegung von Betriebs - und Geschäftsgehei m- nissen von der al l gemeinen Verordnungsermächtigung in § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG nicht erfasst ist. c) Die Verordnungsermächtigung in § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG wird durch die Anreizregulierungsverordnung ausgefüllt. § 31 ARegV gestaltet mit der Regelung der Veröffentlichung von Daten die Durchführung der Anreizregulierung im Sinne des § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG näher aus. Nach der Begründung der Änderungsverordnung soll mit der Neufassung des § 31 ARegV im Jahr 2016 die Transparenz der Anreizregulierung erhöht werden. Die Regelung dient damit dem gesetzlichen Ziel, das Verfahren und d ie Ergebnisse der A n reizregulierung transparenter auszugestalten (vgl. BR - Drucks. 296/16, S. 22 und 45). Darüber hinaus sollen die Effizienzanreize der Anreizregulierung geschärft we r- den, um die Eff i zienzziele künftig schneller zu erreichen (vgl. BR - Drucks . 296/16, S. 22). Die nicht anonymisierte Veröffentlichung soll sicherstellen, dass Dritte die I n- formationen dem jeweiligen Netz betreib er zuordnen können (vgl. BR - Drucks. 296/16, S. 45). 27 28 29 - 15 - Damit stehen die Vorstellungen des Verordnungsgebers in Einklang , dass insbesondere der Effizienzvergleich für alle Beteiligte (Netzbetreiber, Behörden, Netznutzer) transparent und nachvollziehbar sein muss und sich nicht als " black box " darstellen darf (BR - Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 7; siehe dazu auch Senatsb e- schl uss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 82 - Stadtwerke Konstanz GmbH). Insoweit hat § 31 ARegV ersichtlich die an sich sachlich gebotene und zweckmäßige Funktion, die " black box " der Anreizregulierung für die Bete i ligten ein Stück weit zu öffnen. In ihr er konkreten Ausgestaltung ist die Vorschrift aber hi n- sichtlich einzelner offenzulegender Daten nicht von der gesetzlichen Ermächtigung s- grundlage gedeckt, soweit es sich bei diesen um Betriebs - und Geschäftsgeheimni s- se handelt. Insoweit ist d eshalb auch keine an den Vorgaben des § 71 EnWG i.V.m. § 30 VwVfG orientierte Güterabwägung vorzunehmen, ob das Geheimhaltungsint e- resse des Betroffenen hinter andere, wichtigere Interessen der Allgemeinheit zurüc k- zutreten hat. d) Bei den in § 31 Nr. 3, 6 bis 11 ARegV aufgeführten Daten und den in § 31 Nr. 4 ARegV genannten Aufwands - und Vergleichsparametern handelt es sich um Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 30 VwVfG, deren Veröffentl i- chung mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unz ulässig ist. Dagegen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Offenlegung der in § 31 Nr. 1, 2, 5 und 12 ARegV sowie die Veröffentlichung der Effizienzwerte nach § 31 Nr. 4 ARegV wendet. Insoweit liegen keine Betriebs - und Geschäf tsgeheimni s- se vor. Aufgrund dessen verstößt § 31 ARegV insoweit auch nicht gegen höherra n- giges Recht. aa) Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bez o- gene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur e i ne m begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im W e- sentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmän nisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa 30 31 32 - 16 - Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditi o- nen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, nicht veröffentlichte Patentanmeldungen und s onstige Entwicklungs - und Forschungspr o- jekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßge b- lich bestimmt werden können (vgl. BVerfGE 115, 205, 230 f.; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 76 - S tadtwerke Konstanz GmbH). Dabei handelt es sich insbesondere um technische Angaben, Werte und Parameter zur Investitionsermittlung, Kalkulationen der Kosten, Prozessbeschre i- bungen und - kosten, Gemei n kosten, Kalkulationsergebnisse sowie um Unterlagen der Bu chhaltung aus dem Bereich der wirtschaftlichen Betätigung des Betroffenen oder um Werte zu Umsä t zen, Absatzmengen, Kosten und Deckungsbeiträgen sowie um Datenquellen ( vgl. BVerfGE 115, 205, 231). Ein Betriebs - und Geschäftsgehei m- nis kann d a nach auch ein ag gregierter Wert sein. Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ist insbesondere anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Informat i- on geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurre n- ten zugänglich zu machen und so die Wettb ewerbsposition des Unternehmens nac h- teilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswi r kungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen von dem betreffenden Unternehmen nac h vollziehbar und plausibel dargelegt werden ( vgl. BVerwGE 135, 34 Rn. 58; 150, 383 Rn. 25 mwN). Als solche Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse hat der Senat im Rahmen der Netzentgeltregulierung u nter anderem folgende Angaben an gesehen: das dem Eff i- zienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial, d.h . detaillierte Angaben zu den Ko s ten, die den einzelnen Unternehmen für den Betrieb ihrer Netze entstehen, und über die Vergleichsparameter, also die Umstände, anhand derer die Tätigkeit der Netzbetreiber im Rahmen des Effizienzvergleichs bewertet wird (vg l. Senatsb e- schluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 77 - Stadtwerke Konstanz GmbH); die Informationen über Versorgungsstörungen nach § 52 EnWG zu Zei t punkt, Dauer, Ausmaß und Ursache der Versorgungsunterbrechungen und zu den ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen (vgl. 33 - 17 - Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 44 - Stro m- netz Berlin GmbH); die I n formationen über die kalkulatorischen Netzdaten, d.h. zu den historischen Anscha f fungs - und H erstellungskosten, dem Jahr ihrer Aktivierung, den kalkulatorischen Restwerten nach §§ 6, 32 GasNEV, den kalkulatorischen Nu t- zungsdauern für die laufende Abschreibung nach § 6 GasNEV und den kalkulator i- schen Restwerten zu einem bestimmten Jahresenddatum (v gl. Senatsurteil vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 24 - Gasnetz Springe). Dagegen stellen die nach §§ 12 bis 15 ARegV ermittelten Effizienzwerte als solche keine B e- triebs - und Geschäftsg e heimnisse dar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2 014, aaO Rn. 80 - Stad t werke Konstanz GmbH). Die Einordnung von unternehmensbezogenen Daten als Betriebs - und G e- schäftsgeheimnis unterliegt - was §§ 71 und 84 EnWG zeigen - nicht der Disposition des Verordnungsgebers oder der Regulierungsbehörde. Aufgru nd dessen ist es u n- erheblich, dass der Verordnungsgeber die nach § 31 ARegV zu veröffentlichenden Angaben nicht als Betriebs - und Geschäftsgeheimnis ansieht (vgl. BR - Drucks. 417/07, S. 73 zu § 31 ARegV aF; BR - Drucks. 296/16, S. 45). Andererseits g e nügt es nicht, wenn sich der betroffene Netzbetreiber nur pauschal auf die Wahrung se i ner Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse beruft. Hierzu bedarf es vielmehr eines su b- stantiierten Sachvortrags dazu, bei Offenlegung welcher konkreten G e heimnisse er welche Nachteil e befürchtet (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 46). Erst dann ist eine Abw ä gung zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs - und Geschäftsgeheimnissen , die auf ei nen bestmöglichen Ausgleich zw i- schen den b e troffenen Verfassungsgütern gerichtet sein muss, möglich (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008, aaO Rn. 47 mwN; Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 35 - Stromnetznutzung s entgelt IV). bb) Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei den in § 31 Nr. 3, 6 bis 11 ARegV aufgeführten Daten und den in § 31 Nr. 4 ARegV genannten Aufwands - und 34 35 - 18 - Vergleichsparametern um Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse, bei den übrigen Daten dagegen nicht. Im Ei nzelnen: (1) Zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV : Die Werte der kalenderjährlichen E r- lösobergrenzen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ARegV und die nach § 4 Abs. 3 und 4 ARegV angepassten Werte der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen sind keine Betriebs - oder Geschäf tsgeheimnisse. Die Werte werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 16, 19, 22, 24 und 25 ARegV bestimmt. Dabei wird zwar das Ausgangsniveau für die B e- stimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV durch eine Koste n- prüfung unternehmensspezifisch ermittel t. Die Erlösobergrenze bestimmt sich s o- dann aber in Anwendung der Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 ARegV anhand zah l reicher weiterer, teilweise nicht unternehmensbezogener Parameter und stellt als sogenan n ter Summenwert nur die Obergrenze der zulässig en Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentge l ten dar. Sie ist - ähnlich wie der Effizienzwert, bei dem es sich ebenfalls nicht um ein Betriebs - und Geschäftsgeheimnis handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 R n. 80 - Stadt - werke Konstanz GmbH) - das Ergebnis einer behördlichen Prüfung und damit keine unternehmensinterne Kennzahl. Ein Rückschluss auf die zugrundeliegenden Einze l- daten des betreffenden Netzbetreibers ist nicht möglich. Vielmehr werden bei der Anre izregulierung die genehmigten Erlöse für die Dauer der jeweiligen Reguli e- rungsperiode von den unternehmensspezifischen Kosten gerade entkoppelt, um e i- nen Anreiz zu einem kosteneffizienten Verhalten zu setzen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerd e entspricht die Erlösobe r- grenze auch nicht dem tatsächlichen Umsatz des Netzbetreibers. Ein Zusammenfa l- len beider Werte wäre rein zufällig. Das Erfordernis eines Regulierungsko n tos nach § 5 ARegV belegt, dass Erlösobergrenze und tatsächliche Erlöse bzw. U msätze g e- rade nicht deckungsgleich sind. Aufgrund der in § 4 Abs. 3 und 4 ARegV vorgeseh e- nen Anpassungsmöglichkeiten kann sich die Erlösobergrenze zudem im Verlauf der R e gulierungsperiode verändern und stellt insoweit eine reine Momentaufnahme dar, die kei nen Rückschluss auf den tatsächlich zu erwartenden Umsatz z u lässt. 36 37 - 19 - Es kommt hinzu, dass der Netzbetreiber nach § 264 Abs. 2 HGB, § 6b EnWG im Jahresabschluss seine Vermögens - , Finanz - und Ertragslage ohnehin offenzul e- gen hat, so dass es an einem berech tigten Interesse des Netzbetreibers an einer Nichtverbreitung der Erlösobergrenze fehlt. Denn die Angabe der tatsächlich erzie l- ten Jahresumsätze in der Handelsbilanz gibt - wenn auch nur in der Rückschau - ein wesentlich genaueres Bild der Unternehmenslage ab als die Erlösobergrenzen. Nichts anderes gilt für den von der Rechtsbeschwerde in den Blick genommenen n- zessionär die Erlösobergrenzen ohnehin nach § 46a Satz 1 EnWG den Mitbewe rbern offenzulegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. April 2 015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 11 ff. - Gasnetz Springe). Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, aus den (angepassten) Erlösobe r- grenzen lasse sich im Zusammenhang mit den weiteren Veröffe ntlichungspflichten in § 31 Abs. 1 Nr. 6 bis 11 ARegV die Netzausbaustrategie des Netzbetreibers ableiten, ist dies ohne Belang, weil insoweit - wie unten noch dargelegt wird - eine Veröffentl i- chung unzulässig ist. (2) Zu § 31 Abs. 1 Nr. 3 ARegV : Bei de n nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 ARegV zu veröffentlichenden Angaben über den verzinsten Saldo des Regulierungskontos nach § 5 Abs. 1 und 2 ARegV und die Summe der Zu - und Abschläge aus der Aufl ö- sung des Saldos des Reguli e rungskontos nach § 5 Abs. 3 ARegV handelt es sich um Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse des Netzbetreibers. Der Saldo wird rechn e risch aus der Differenz der von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Erlösobe r grenze und der vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwic k- lung erzielbaren Erlöse gebildet, bei deren Bestimmung regelmäßig auf die vom Netzbetreiber tatsächlich abgesetzten Mengen zurückgegriffen wird (vgl. Holzn a- gel/Schütz/Held, ARegV, § 5 Rn. 45). Bei letzteren handelt es sich um B e triebs - oder Geschäftsgeheimniss e (vgl. BVerfGE 115, 205, 231). Da die Verö f fentlichung der Erlösobergrenze nach § 31 Nr. 1 ARegV - wie dargelegt - zulässig ist, könnten aus den Angaben nach § 31 Nr. 3 ARegV die tatsächlichen Absatzmengen zumi n dest 38 39 40 - 20 - abgeschätzt werden. Darüber hinaus erla ubt der Saldo des Regulierungskontos Rückschlüsse darauf, ob die Prognosen der erwarteten Einnahmen zutreffend w a ren. Dritte können daraus ersehen, ob der Netzbetreiber in Zukunft Mehr - oder Mindere r- löse vereinnahmen darf. Dadurch kann sich dessen Stellung im Wet t bewerb auf den vorgelagerten Märkten für Kapital und Investoren nachteilig gesta l ten. (3) Zu § 31 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 ARegV : Die nach diesen Bestimmungen j e- weils als Summenwerte offenzulegenden Parameterwerte für den Erweiterungsfaktor nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 ARegV, die jährlichen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 10a ARegV ermittelten Kapitalkostenaufschläge und die jährl i- chen tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV, die genehmigte Invest itionsmaßnahmen nach § 23 ARegV betreffen, sind ebenfalls Betriebs - und Geschäft s geheimnisse. Bei der Berechnung des Kapitalkostenaufschlags nach § 10a ARegV werden die betriebsnotwendigen Anlagegüter berücksichtigt, deren Aktivierung ab dem 1. Januar d es Jahres, das auf das Basisjahr der anzupassenden Erlösobergrenze folgt, stattgefunden hat oder bis zum 31. Dezember des Jahres, für das der Kap i- talkostenaufschlag genehmigt wird, zu erwarten ist (§ 10a Abs. 2 Satz 1 ARegV). Auf der Grundlage der Anschaff ungs - und Herstellungskosten dieser Anlagegüter b e- misst sich der Kapitalkostenaufschlag nach der Summe der darauf ermittelten kalk u- latorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Verzinsung und der kalkulator i- schen Gewerbesteuer nach den Maßgaben der weit eren Regelungen des § 10a ARegV und der Stromnetzentgeltverordnung oder der Gasnetzentgeltverordnung. Dabei handelt es sich um betriebsinterne Daten (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2015 - EnZR 11/14, RdE 2015, 350 Rn. 24 - Gasnetz Springe; BVerfGE 115, 20 5, 231). Der Einordnung als Betriebs - und Geschäftsgeheimnis steht nicht entgegen, dass lediglich ein aggregierter Wert veröffentlicht werden soll. Auch wenn dabei nicht zwischen E r satz - und Erweiterungsinvestitionen unterschieden wird und auch nicht d ie Höhe der einzelnen beabsichtigten Modernisierungs - oder Wartungsmaßnahme 41 42 43 - 21 - e r kennbar ist, können sich aus den Informationen Rückschlüsse über die getätigten Investiti o nen oder die Ausbaustrategie des Netzbetreibers ableiten lassen, an deren Nichtverbreitu ng er ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, RdE 2018, 71 Rn. 33). Aufgrund dessen ist das Vorbringen der Betroffenen, dass dadurch insb e- sondere ihre Wettbewerbssituation auf vorgelagerten Märkten etwa bei der Bescha f- fung von Dienstleistungen, Gütern oder Kapital beeinträchtigt wird, jedenfalls plaus i- bel. Entsprechendes gilt für die Angaben nach § 31 Abs. 1 Nr. 7 ARegV zu den Kapitalkostenaufschlägen und nach § 31 Abs. 1 Nr. 9 ARegV über die jährlichen ta t- sächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV, d.h. die Investit i onsmaßnahmen nach § 23 ARegV. Dass ab der dritten Regulierungsperiode die Vorschriften der §§ 10, 23 Abs. 6 und 7 ARegV auf Betreiber von Elektrizitäts - und Gasverteilernetzen nicht mehr anzuwenden sind (§ 3 4 Abs. 7 ARegV), ist für die Frage, ob § 31 Abs. 1 Nr. 6 und 9 ARegV von der Verordnungsermächtigung abg e- deckt ist, ohne Belang. (4) Zu § 31 Abs. 1 Nr. 8, 10 und 11 ARegV : Die dauerhaft nicht beeinflussb a- ren Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 ARegV und dere n jährliche Anpassung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV stellen ebenso Betriebs - und Geschäftsgeheimni s se dar wie die jährlichen tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 8 ARegV und die jährlichen volatilen Kostenanteile na ch § 11 Abs. 5 ARegV. Die zu veröffentlichenden Werte entstammen unmittelbar betriebsinternen D a- ten des betreffenden Unternehmens über bestimmte Kostenarten. Diese sind - wie z.B. die Personalzusatzkosten oder die Kosten für die Berufsausbildung und We ite r- bildung, aber auch die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie - Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse (vgl. BVerfGE 115, 205, 231). Dem steht nicht entgegen, dass lediglich die jeweilige Höhe eines Kostenblocks als Summenwert veröffen t licht werden soll und dieser das Ergebnis einer Prüfung durch die Regulierungsbehörde 44 45 46 - 22 - über die Ane r kennung der in Ansatz gebrachten Kosten dem Grunde wie auch der Höhe nach ist. Auch ein Kostenblock als solcher kann ein Betriebs - und Geschäft s- gehei m nis sein (vgl. BVerf GE 115, 205, 231). Die Summe vermiedener Netzentgelte im Jahr gibt zwar keinen Aufschluss darüber, wie viele Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen sich im Netzbereich der Betroffenen befinden. Die in Summe erstatteten Entgelte und die sich danach rec h- nerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz - oder Umspan n- ebene erlauben aber bei Zugrundelegung von Durchschnittswerten durchaus einen Ei n blick in die Ausgestaltung des Netzes. Die Anzahl der Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen st ellt eine Eigenschaft des Netzes dar. Die jährlichen volatilen Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 ARegV sind ebenfalls unternehmensinterne Daten. Nach § 11 Abs. 5 Satz 2 ARegV gelten Kosten für die Beschaffung von Ve r lustenergie als volatile Kostenanteile, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ARegV zu e i ner jährlichen Anpassung der Erlösobergrenzen führen können, sofern die zuständige Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV festlegt. Die Landesregulierungsbehörde hat für die Betreiber von Elektri zitätsverte i- lernetzen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die zweite Regulierungsperiode eine entsprechende - inhaltlich nicht zu beanstandende Festlegung - getroffen (vgl. S e- natsbeschluss vom 12 . Juni 201 8 - EnVR 29 /1 6 , RdE 201 8 , 4 85 ). Danach pa s sen die Ne tzbetreiber die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV um die Differenz aus den Verlustenergiekosten des Ausgangsn i veaus des Basisjahres 2011 und den für das jeweilige Jahr ansatzfähigen Kosten an. Die a n- satzfähigen Kosten ergeben sich dabei aus dem Produkt des Ref e renzpreises und der ansatzfähigen Menge für das Kalenderjahr, wobei der Referen z preis auf in der Festlegung definierten börsenbasierten Preisen beruht (Bas e load - und Peakload - Preise). Die Offenlegung des Anpassungsbetrag s lässt dadurch Rüc k schlüsse auf die tatsächlichen Beschaffungskosten des Netzbetreibers für Verlu s tenergie zu, auch wenn sie - mangels Offenlegung der für die Subtraktion erforderlichen Ausgangsgr ö- ße, d. h. der Verlustenergiekosten des Ausgangsniveaus des B a sisjahres 2011 - eine 47 48 - 23 - Bewertung der Wirtschaftlichkeit des betroffenen Netzbetre i bers nicht abschließend ermöglicht. Soweit die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die tatsächlichen Ve r lustmengen und - preise fortlaufend gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 7 St romNZV auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen haben, ist dies für die Frage unerheblich, ob § 31 Abs. 1 Nr. 11 ARegV von der Verordnungsermächtigung g e deckt ist. Zudem würde es insoweit an der Nichtoffenkundigkeit der Inform a tion nur dann fehlen, wenn die Veröffentlichung nach § 17 Abs. 2 Nr. 7 StromNZV zeitlich stets vor derjenigen nach § 31 Abs. 1 Nr. 11 ARegV erfolgt. (5) Zu § 31 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ARegV : Bei den nach dieser Vorschrift zu verö f- fentlichenden Daten ist zu unterscheiden. (a) Die nach den §§ 12, 13 bis 15 ARegV und nach § 22 ARegV ermittelten E f fizienzwerte sind - was der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 80 - Stadtwerke Konstanz GmbH) - keine Betriebs - und Gesch äftsgeheimnisse. Durch den Effizienzve r gleich wird ausschließlich die Relation wiedergegeben, in der ein Netzbetreiber im Ve r- gleich zu anderen Netzbetreibern steht. Es handelt sich dabei um eine Bewertung seines Unternehmens, nicht aber um konkrete Unterne hmenszahlen (vgl. Holzn a- gel/Schütz/Karalus/Schreiber, ARegV, § 31 Rn. 21). Nichts anderes gilt für die Ang a- ben gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 5 ARegV über die nach § 12a ARegV ermittelten S u- pereffizienzwerte und den Effizienzb o nus. Soweit die Rechtsbeschwerde ei nwendet, durch die Veröffentlichung aller nach §§ 12, 13 bis 15 ARegV ermittelten Effizienzwerte werde Dritten unmittelbar ein Rückschluss auf die Altersstruktur des Netzes möglich, ist dieses Vorbringen ma n- gels näherer Darlegung nicht plausibel. Dies könn te sich allenfalls - was auch die Rechtsbeschwerde hervorhebt - aus dem Zusammenspiel mit den Daten nach § 31 Abs. 1 Nr. 7 und 9 ARegV ergeben, deren Veröffentlichung indes unzulä s sig ist. 49 50 51 - 24 - (b) Dagegen stellen die nach § 12 Abs. 4a ARegV und § 14 ARegV im Effiz i- enzvergleich verwendeten Aufwandsparameter und die nach § 13 ARegV im Effiz i- enzvergleich verwendeten Vergleichsparameter - was der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 75 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH) - Betriebs - und Geschäftsg e- heimnisse dar. Aufwandsparameter sind die nach § 14 ARegV ermittelten Kosten, d.h. au f wandsgleiche Kosten und Kapitalkosten. Damit handelt es sich um originäre Betriebsdaten. Vergleichsparameter s ind nach § 13 Abs. 3 ARegV Parameter zur Bestimmung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften. Die Ve r- gleichsparameter sind zwar exogen, d.h. nicht durch Entscheidungen der Netzbetre i- ber bestimmt. Sie sollen aber die Funktionalität des Netzes in einem gegebenen Ve r- so r gungsgebiet abbilden. Daraus lassen sich Rückschlüsse auf Anforderungen der Verbraucher oder der Betreiber von Erzeugungsanlagen, Möglichkeiten der Einspe i- sung aus vorgelagerten Netzen oder der Verknüpfung mit benachbarten Netzen, mög liche Leitungstrassen und Standorte für Stationen ziehen (vgl. Holzn a gel/Schütz/ Albrecht/Mallos s ek/Petermann, ARegV, § 13 Rn. 32). Vergleichsparam e ter stellen in diesem Zusammenhang Einflussfaktoren auf die Kosten dar, an deren Nichtverbre i- tung der Netzbe treiber ein berechtigtes Interesse hat. Der Einordnung als Betriebs - und Geschäftsgeheimnis steht nicht entgegen, dass nach § 17 Abs. 2 StromNZV, § 40 GasNZV, § 27 Stro m NEV/GasNEV einzelne Parameter von den Netzbetreibern auf ihren Internetseiten regelm äßig zu veröffentl i- chen sind. Für den Gasbereich betrifft dies aber z.B. nicht die Anzahl der potentiellen Ausspeisepunkte, die Anzahl der Messstellen, das Rohrvolumen oder die vorher r- schende Bodenklasse; für den Strombereich gilt dies z.B. nicht für die i nstallierte Leistung dezentraler Einspeisung, die zeitgleiche Jahreshöchstlast Hochspa n- nung/Mittelspannung und Mittelspannung/Niederspannung oder die Zählpunkte. Au f- grund der Vielzahl der nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage zu veröffentliche n- den Parame ter kann im Hinblick auf die pauschale Inbezugnahme aller im Effizien z- vergleich verwendeten Aufwands - und Vergleichsparameter in § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber bei Kenntnis der 52 53 - 25 - Unzulässigkeit der Offenlegung der genannten Parameter jedenfalls die Veröffentl i- chung der übrigen Parameter angeordnet hätte. Eine solche Rückführung des U m- fangs des § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV im Hinblick auf diejenigen Aufwands - und Ve r- gleichsparameter, deren Veröffentlichung von der Verordn ungsermächtigung gedeckt wäre, ist sinnvoll nicht möglich, weil deren Auswahl dem Willen des Verordnungsg e- bers unterliegt. Dies bleibt einer eventuellen Änderung von § 31 ARegV vorbehalten. (6) Zu § 31 Abs. 1 Nr. 12 ARegV : Schließlich sind auch die ermi ttelten Ken n- zahlen zur Versorgungsqualität keine Betriebs - und Geschäftsgehei m nisse. Nach der Rechtsprechung des Senats stellen allerdings die Informationen über Versorgungsstörungen nach § 52 EnWG zu Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und U r- sache der Versorgung sunterbrechungen und zu den ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse dar (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 44 - Stromnetz Berlin GmbH). Solche detaillierte n Angaben zu konkreten Versorgung s- störungen hat die Veröffentl i chungspflicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 12 ARegV indes nicht - und ASIDI - Werte, die lediglich a g- gregierte Kennzahlen der Nichtverfügbarkeit darstellen, die aus den einzelnen Ve r- sorgungsunterbrechungen ermittelt werden. Diese lassen aber weder einen Rüc k- schluss auf Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache einer einzelnen Versorgungs u n- terbrechung zu noch lassen sie erke n nen, durch welche Konzepte und Maßnahmen der einzelne Netzbetreiber mit welchem Aufwand seine Netzzuverlässigkeit erzielt hat oder wie dringlich konkrete Investitionen in sein Netz sind. Gegen eine Einordnung der K ennzahlen zur Bestimmung des Qualitätsel e- ments als Betriebs - und Geschäftsgeheimnis spricht auch, dass zwischen Qualität s- element und Effizienzwert eine Wechselwirkung besteht und dieses bei der Einor d- nung als Betriebs - und Geschäftsgeheimnis nicht anders b ehandelt werden kann als jenes. Nach § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG hätte der Verordnungsgeber die Verso r- 54 55 56 - 26 - gungsqualität auch in den Effizienzvergleich integrieren können (siehe dazu Senat s- beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 68 - Stromnetz Berlin GmbH), so dass sie Bestandteil des Effizienzwertes gewesen wäre, bei dem es sich - wie dargelegt - nicht um ein Betriebs - und Geschäftsgeheimnis handelt. cc) Soweit die Veröffentlichung von Daten nach § 31 Abs. 1 ARegV zulässig ist, begegnet es keinen Bedenken, dass dies in nicht anonymisierter Form zu erfo l- gen hat. Wie bereits betont, bezweckt dies die Transparenz und die Nachvollziehba r- keit der Anreizregulierung für alle Beteiligten, d.h. nicht nur für die Netzbetreiber, sondern auch für die B ehörden und die Netznutzer. Vor allem letzteren wäre aber mit einer nur anonymisierten Form der Veröffentlichung ersichtlich nicht gedient. Insb e- sondere gewerbliche Netznutzer können nur dann eine Standortentscheidung sac h- gerecht fällen, wenn sie Kenntnis von den Daten des jeweiligen örtlichen Netzbetre i- bers haben. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Daten nicht um Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse handelt, verstößt dies auch nicht g e gen höherrangiges Recht. III. 1. Die Rechtsbeschwerde hat demnac h in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dagegen ist der Antrag auf Androhung eines Or d- nungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung derzeit abzulehnen. Das Unterla s- sung s gebot ist zwar entsprechend § 167 VwGO i.V.m. § 890 ZPO zu vo llstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 83). Für die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes fehlt es aber derzeit an einem Recht s- schutzbedürfnis. Bei der beteiligten Regulierungsbehörde kann erwartet werden, dass sie dem gerichtlich festgestellten Unterlassungsanspruch auch ohne Vollstr e- ckungsmaßnahmen, zu denen die Androhung eines Or d nungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO gehört, nachkommt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1958 - VII ZR 99/57, BGHZ 28, 123, 126, vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119 und vom 1. April 2004 - IX ZR 305/00, WM 2004, 1037, 1039). Gegebenenfalls bleibt es 57 58 - 2 7 - der Betroffenen unbenommen, vor dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges e i- nen entspr e chenden Antrag erneut zu stellen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2017 - VI - 5 Kart 33/16 (V) - 59
Full & Egal Universal Law Academy