BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 12/10 Verkündet am: 18. Oktober 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü ndliche Verhan d lung vom 18 . Oktober 20 11 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Bundesnetzagentur gegen den Beschluss des Kartellsenats des Brandenburgischen Obe r- landesgerichts vom 12. Januar 2010 in der Fassung des Berichtigung s- beschlusses vom 18. Februar 2010 werden mit der Maßgabe zurüc k- gewiesen, dass die Bundesnetzagentur die Betroffene auch unter B e- acht ung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden hat. Die Kosten und Auslagen des Rechtsbeschwerde verfahrens einschlie ß- lich der Auslagen der Bundesnetzagentur werden gegeneinander au f- gehoben . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8 00.000 e- setzt. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitäts v erteilernetz . Mit Bescheid vom 2 8. Juli 200 6 erhielt sie eine auf den Daten des Geschäftsjahres 2004 beruhende und sp ä ter bis zum 31. Dezember 2008 verlängerte G enehmigung der Entgelte für den Netzz u- gang gemäß § 23a EnWG. Für die Folgezeit beantragte sie am 6 . Dezember 2007 die Teilnahme am vereinfachten Verfahren der Anreizregulierung gemäß § 24 ARegV; dem Antrag gab die Landesregulierungsbehörde am 18 . Dezember 2007 statt. Die Betroffe ne beantragte ferner die Einbeziehung eines pauschalierten Invest i- tionszuschlags in die zu bestimmenden E r lösobergrenzen . Mit Besch eid vom 8 . Dezember 200 8 legte d ie Landesregulierungsbehörde die einzelnen Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 201 3 nie driger als von der Betroffenen begehrt fest. Sie begründete dies unter anderem mit Kürzungen bei ve r- schiedenen Positionen im Rahmen der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 34 Abs. 3 ARegV, nämlich bei der Fremd kap italverzinsung und - als Folge dessen - d er kalkulatorische n Gewerbesteuer , sowie mit der Einrechnung des generellen sektor a- len Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV . D en Antr a g auf Berücksichtigung des pa u- schalierten Investitionszuschlags lehnte die Landesregulierungsbehö r de ab. Auf die h ierge gen gerichtete Beschwerde der Betroffene n hat das Beschwe r- degericht den Bescheid der Landesregulierungsbehörde aufgehoben und diese ve r- pflichtet, die Erlösobergrenzen unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung neu zu bestimmen . Die weitergehende Beschw erde der Betroffene n hat das Beschwe r- degericht z u rückgewiesen . Hiergegen richte n sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene n - Recht s- beschwerde n de r Betroffene n , der Landesregulierungsbehörde und der Bundesnet z- 1 2 3 4 - 4 - agentur . Seit dem 11. Juni 2011 sind nach dem Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung b e stimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg (GVBl. Brdbg. I 2011 Nummer 8) unter anderem die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde im Ra h- men der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege der Anreizreguli e- rung nach § 21a EnWG auf die Bundesnetzagentur übertragen worden. II. Die Rechtsbeschwerde n der Betroffenen (siehe hierzu 1 und 2 ) sowie der Landesregulierungsbehörde und der Bund e snetzagentur (siehe hierzu 3 ) haben tei l- weise Erfolg . 1. Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen ( § 34 Abs. 3 AReg V) a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Landesregulierung s- behörde für die Bestimmung de s Ausgangsniveaus der Er lösobergrenzen für die er s- te Regulierungsperiode das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten - bestandskräft i- gen - Entgeltgenehmigung vom 28 . Juli 200 6 zugrunde legen durfte. Dies erg e be sich aus § 34 Abs. 3 ARegV, wonach als Ausgangsniveau das Ergebnis der Koste n- pr ü fung der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a EnWG vor Beginn der Anreizregulierung, angepasst um einen in der Verordnung festgelegten Inflationsfa k- tor von jeweils 1,7% für die Jahre 2005 bzw. 2006 , heranzuziehen sei. Sinn und Zweck de s vereinfachten Verfahrens nach § 24 ARegV im Allgemeinen und der Übergangsregelung des § 34 Abs. 3 ARegV im Besonderen sei es ersichtlich, eine erneute Kostenprüfung zu vermeiden. Aufgrund dessen sei für die von der Betroff e- nen b e gehrte Anpassung des Erge bnisses der in der letzten Entgeltgenehmigung von der Landesregulierungsbehörde vorgenommenen Kostenprüfung nur insoweit Raum, als es die Kosten der vorgelagerten Netze betreffe; dies ergebe sich aus § 4 5 6 - 5 - Abs. 3 Nr. 2, § 11 Abs. 2 Nr. 4 ARegV. Im Übrigen sc heide eine Anpassung aus; dies gelte auch für solche Kostenpositionen, die nach der zwischenzeitlich ergang e nen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sich korrekturbedürftig seien. b) Dies e Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ent gegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist bei der Ermit t lung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 34 Abs. 3 ARegV die höchstrichterl i- che Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Strom netzentgeltveror d- nung zu berücksich tigen. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011 , 308 Rn. 7 ff. - EnBW Regional AG) für die Parallelregelung des § 6 ARegV entschieden . Es gilt für § 34 Abs. 3 ARegV gleichermaßen. Die unverände r te Übernahme des Ergebnisses d er Kostenprüfung der letzten - bestandskräftigen - Entgeltgenehmigung vom 2 8 . Juli 200 6 durch die Landesregulierungsbehörde ist rechts fe h lerhaft . a a ) Die Frage, ob das Ergebnis der letzten Kostenprüfung auch dann unve r- ändert zu übernehmen ist, wenn es m it der hierzu in der Zwischenzeit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht, wird durch den Wortlaut des § 34 Abs. 3 ARegV nicht eindeutig beantwortet. Nach dieser Vorschrift ergibt sich das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen aus den Kosten, die im Rahmen der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a EnWG ane r- kannt worden sind . Unter den Begriff " sich ergeben aus " könnte durchaus eine stri k- te, auch durch entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zu durc h- br e chende Bindung an das Ergebnis der letzten Kostenprüfung subsumiert werden. Er umfasst aber auch einen abweichenden Bedeutungsgehalt, etwa im Sinne von "berücksicht i gen", "nutzen" oder "zur Grundlage machen". Ein eindeutiger Hinweis auf e inen bestimmten Bedeutungsg e halt ergibt sich aus dem Wortlaut selbst nicht. bb) Die Berücksichtigung von Korrekturen, die nach der Rechtsprechung des Senats an dem Ergebnis der maßgeblichen Kostenprüfung vorzunehmen gewesen 7 8 9 - 6 - wären, ist im Hinblick auf da s Erfordernis einer angemessenen Festlegung der Obe r- grenzen für die Anreizregulierung geboten. § 34 Abs. 3 ARegV konkretisiert - ebenso wie § 6 Abs. 2 ARegV (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 10 - EnBW Regiona l AG) - das Angemessenheitserfordernis des § 21 Abs. 1 EnWG, das auch für die E r mittlung der Obergrenzen nach der Anreizregulierung gilt, und die insoweit vom G e setzgeber in § 21a Abs. 4 EnWG bestimmten Vorgaben. Die regulatorische Koste n prüfung würde nich t mehr zu angemessenen Ergebnissen führen und den Netzb e treiber ohne sachlichen Grund benachteiligen, wenn die Regulierungsbehörde von Kalkulationsgrundlagen ausgehen dürfte, die auf der Grundlage der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs unzutreffend sind (vgl. hierzu auch Senatsb e schluss vom 14. August 2008 - KVR 36/07, RdE 2008, 337 Rn. 13 - Stadtwerke Trier). cc) Die in § 34 Abs. 3 ARegV angeordnete Bezugnahme auf die Datengrun d- lage de r letzten Genehmigung der Netzentgelte - hier de s Geschäftsjahres 200 4 - führt nicht zu einer abweichenden Auslegung. Mit dieser Bezugnahme sollte im Int e- resse der kleinen Netzbetreiber eine erneute Kostenprüfung vermieden werden, um sie von den umfassenden Datenlieferungspflichten zu entlasten (vgl. BR - Drucks. 417/07, S. 74). Maßgeblich sollten hier die Daten aus dem Geschäftsjahr 200 4 ble i- ben , a n gepasst um einen jährlichen Inflationsausgleich für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von jeweils 1,7% . Durch diesen Regelungsmechanismus wurde auch für kleine Netzbetreiber - wi e in § 6 Abs. 1 Satz 5 ARegV für die anderen Netzbetreiber bestimmt - das Jahr 2006 zum Basisjahr für die erste Regulierungsperiode . Im Hi n- blick auf den für die Kostenprüfung erforderlichen Aufwand hat der Verordnungsg e- ber damit z u gleich in Kauf genommen, dass die als Grundlage für die Bestimmung der Erlö s obergrenzen herangezogenen Kosten aufgrund des relativ langen zeitlichen Abstandes nicht in allen Einzelheiten mit der tatsächlichen Kostensituation in der R e- gulierungsperiode übereinstimmen. Hieraus kann aber - wie der Senat zu § 6 Abs. 2 ARegV entschieden hat (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 11 - EnBW Regional AG) - nicht auf einen Willen des Verordnungs - 10 11 - 7 - gebers geschlossen werden, bei der Verwertung dieser Daten die hierz u ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung beiseite zu lassen und damit im E r gebnis eine nach Maßgabe dieser Rechtsprechung rechtswidrige Regulierungspraxis bei der Umstellung der Netzentgeltregulierung auf die Methode der Anreizregulierung fortz u- schrei ben. Auch im Übrigen lässt sich den Materialien für eine solche Auslegung nichts en t nehmen (vgl. BR - Drucks. 417/07, S. 74 ). Entgegen der Auffassung der Landesregulierungsbehörde hat die Korrektur der Ergebnisse der maßgeblichen Kostenprüfung auch nicht einen Aufwand zur Fo l- ge, der sich mit der Vereinfachung des Verfahrens, die der Veror d nungsgeber mit Blick auf die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit durch die Regelung des § 34 Abs. 3 ARegV angestrebt hat, nicht verträgt. Die Berücksichtigung der Rech tspr e- chung des Senats führt lediglich zu wenigen Einzelkorrekturen. Eine umfasse n de (erneute) Kostenprüfung, deren Vermeidung der Verordnungsgeber mit § 34 Abs. 3 ARegV durc h aus mit im Sinn gehabt hat, hat sie nicht zur Folge . Schließlich stehen solche Einzelkorrekturen auch nicht mit dem Sinn und Zweck des vereinfachten Verfahrens nach § 24 ARegV oder de sse n Maßgaben in Widerspruch. D ie Möglichkeit zur Wahl de s vereinfachte n Verfahren s dient in erster Linie der bürokratischen Entlastung der sogenannten kleinen Netzbetreiber und l e- di g lich - als Reflex - auch einer gewissen Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der Regulierungsbehörden. Das vereinfachte Verfahren soll eine mit dem regulator i schen Aufwand im Rahmen eines umfassenden Anreizregulierungssystems verbu n dene überproportionale Belastung der kleinen Netzbetreiber vermeiden (vgl. BR - Drucks. 417/07, S. 68). Durch die Bi l dung eines gemittelten Effizienzwertes sollen sie zudem von der Lieferung der erfo r derlichen Strukturdaten nach § 13 Abs. 3 und 4 ARegV und der - unter Umständen ihnen nur schwer möglichen - Nachprüfung der regulat o- rischen Entscheidung der Regulierungsbehörde entbunden we r den (vgl. BR - Drucks. 417/07, S. 68 f.). 12 13 - 8 - dd ) Aufgrund dessen hätte die Landesregulierungsbehörde bei der Ermit t lung des Ausgangsniveaus zur Bestimmun g der Erlösobergrenzen gemäß § 34 Abs. 3 ARegV einen Risikozuschlag bei den Fremdkapitalzinsen (siehe hierzu BGH, B e- schluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE - R 2395 Rn. 54 ff. - Rhei n- hessische Energie) berücksichtig en und gegebenenfalls auch die kalkulatorische Gewerbesteuer entsprechend anpassen müssen. Dies wird d ie Regulierungsbehörde nachzuholen haben . Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist dagegen die Vorg e- hensweise der Landesregulierungsbehörde, bei der Neubestimmung der Erlösobe r- gre n zen die Anpassung des Zinssatzes für die Verzinsung des Eigenkapitals gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV anhand der Festlegung vom 6. Oktober 2008 zu berücksicht i- gen, nicht zu beanstanden. Der Eigenkapitalzinssatz bestimmt sic h nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids der Landesregulierungsbehö r- de geltenden Rechtslage, mithin nach der Festlegung vom 6. Oktober 2008 (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 27 ff. - EnBW R e gional AG) . 2. Pauschalierter Investitionsz u schlag ( § 25 ARegV ) Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg, soweit sie sich g e- gen die vom Beschwerdegericht aus Rechtsgründen verneinte Einbeziehung de s pa u schalierten Investitionszuschl ags nach § 25 ARegV wendet . a ) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass § 25 ARegV im vereinfac h- ten Verfahren nach § 24 ARegV keine Anwendung finde. Dies folge d a raus, dass der pauschal iert e Investitionszuschlag gemäß § 25 Abs. 2 und 3 ARegV in Abhä n gigkeit von den nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ARegV bestimmten Kapitalkosten zu ermitteln sei, diese Vorschrift jedoch im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar sei . Dies habe der Verordnungsgeber durch die am 12. April 2008 in Kraft getretene Neufa s sung des § 2 4 Abs. 3 ARegV (lediglich) klargestellt. Der Ausschluss von § 25 ARegV im 14 15 16 17 - 9 - vereinfachten Verfahren verstoße auch nicht gegen das aus Art. 3 GG fließende Willkürverbot. Das Regelverfahren, in dem § 25 ARegV gelte, und das vereinfachte Verfahren stellten unte rschiedliche Regelungssysteme für die Bestimmung der E r- lösobergrenzen dar . Während das Regelverfahren auf die individuellen Belange und Besonderheiten des einzelnen Netzbetreibers ausgelegt sei , enthebe das vereinfac h- te Verfahren nach § 24 ARegV die sogena nnten kleinen Netzbetreiber unter and e- rem von zahlreichen Datenlieferungspflichten insbesondere im Zusa m menhang mit dem an sich durchzuführenden Effizienzvergleich und sehe stattdessen Pauschali e- rungen zum Beispiel bei dem Effizienzwert und dem Anteil der dauerhaft nicht beei n- flussbaren Kosten an den Gesamtkosten vor. Aufgrund dessen sei es sachgerecht, dass der Verordnungsgeber bei Wahl des vereinfachten Verfahrens die Einbezi e- hung des pauschalierten Investitionszuschlags ausgeschlossen habe. b) Diese B eurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Das Beschwerdeg e- richt hat zu Recht die Anwendbarkeit des § 25 ARegV im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 24 ARegV verneint. aa ) § 2 4 Abs. 3 ARegV a.F. hat zwar - entgegen der Neuregelung (siehe hie r- zu unter bb) - die Vorschrift des § 25 ARegV nicht ausdrücklich von der Anwe n dung im vereinfachten Verfahren ausgenommen. Dessen bedurfte es aber auch nicht, weil sich die Nichtanwendbarkeit dieser Norm bereits aus § 24 Abs. 1 ARegV ergibt. Die Ermitt lung des pauschalierten Investitionszuschlags gemäß § 25 Abs. 1 ARegV knüpft nach dessen Absätzen 2 und 3 an die Vergleichbarkeitsrechnung g e- mäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 ARegV an. Ein Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ARegV findet aber im ver einfachten Verfahren nicht statt. Vielmehr stellt das vereinfachte Verfahren nach § 24 Abs. 2 bis 4 ARegV die Alternative zum Effiz i- enzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ARegV dar. Aufgrund dessen fehlt im vereinfac h- ten Verfahren für die Ermittlung des pausch alierten Investitionszuschlags die B e- rechnungsgrundlage. Auch die Rechtsbeschwerde räumt insoweit ein, dass der pa u- schalierte Investitionszuschlag nicht aus dem für die Betroffene vorliegenden Za h- 18 19 20 - 10 - lenwerk einfach abgeleitet werden kann, sondern es hierzu ei ner eigens anzustelle n- den Vergleichbarkeitsrechnung bedarf. Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck des vereinfachten Verfahrens , weil dieses von einer solchen Berechnung und einer hierfür erforderlichen umfassenden Date n lieferung durch die Netzbetreiber in deren Interesse absieht . bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gebietet auch die En t- stehungsgeschichte der Anreizregulierungs verordnung kein anderes Verständnis des § 24 Abs. 3 ARegV a.F. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu dieser No rm (BR - Drucks. 417/07, S. 68 f.) beschränkt sich auf eine abstrakte Darstellung des R e- gelungsi n halts. Die Verordnungsmaterialien geben insbesondere nichts dafür her, dass der Verordnungsgeber von einer Anwendung des § 25 ARegV im vereinfachten Verfahren au sgegangen ist. Im Gegenteil spricht gegen einen solchen Willen des Verordnungsgebers die mit der Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsve r- ordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) erfolgte Änd e rung des § 24 Abs. 3 ARegV a.F., durch die als weitere im vereinfachten Verfahren nicht anzuwendende Vorschrift ausdrücklich auch § 25 ARegV aufgenommen wurde. Di e- se nach der Begründung des Bundesrates "redaktionell e Änderung" soll klarstellen, dass § 25 ARegV im vereinfachten Verfahren keine Anwendung finde t , weil Grundl a- ge zur Ermittlung des pauschalierten Investitionszuschlags eine Vergleichbarkeit s- rechnung gemäß § 14 Abs. 3 ARegV ist , ein Effizienzvergleich im ve reinfachten Ve r- fahren aber nicht stat t finde t und die Regelung des § 25 Abs. 1 ARegV damit insoweit leerl ä uf t (BR - Drucks. 24/08 (Beschluss), S. 8). cc) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, verstößt die Nichtanwendung des § 25 ARegV im vereinfachten Ver fahren nicht gegen das Verfassungsrecht. S o- weit sie eine Anwendung des § 24 Abs. 3 ARegV n.F. mit dem Rückwirkungsve r bot nicht in Einklang sieht, ist ein solcher Konflikt vorliegend nicht gegeben; die Nichta n- wendung des § 25 ARegV ergibt sich - wie dargele gt - bereits aus § 24 ARegV a.F. 21 22 - 11 - Ebenso liegt auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder den Verhältnismäßi g- keitsgrundsatz offensichtlich nicht vor . 3. Genereller sektoraler Produktivitätsfa k tor (§ 9 ARegV) Die Rechtsbeschwerde n der Landesregulierungsbe hörde und der Bunde s- netzagentur haben insoweit nur teilweise Erfolg . a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Landesregulierungsbehö r de habe bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen zu Unrecht den generellen sektor a len Produktivitätsfaktor nach § 9 A RegV berücksichtigt, obwohl es hierfür an einer au s- drücklichen gesetzlichen Ermächtigung fehle. Insbesondere sei § 9 ARegV nicht von § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 bzw. § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG gedeckt. b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ausgangspunkt stand. Richtig ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde allerdings, dass eine Berücksichtigung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors bei der Ermit t- lung der Erlösobergrenzen nach § 9 ARegV in der Ausgestaltung durch d en Veror d- nungsgeber mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig ist. Dag e- gen ist aber ein Ansatz der Abweichung der gesamtwirtschaftlichen Einstandsprei s- entwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung in der Reguli e- rungsfor mel nach § 7 ARegV zulässig . Wie der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 36 ff. - EnBW Regional AG) entschieden und im Einzelnen begründet hat, e r- mächtigt § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG i.V.m. § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 E nWG nicht dazu, einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor - wie in § 9 Abs. 1 ARegV vorgegeben - unter Berücksichtigung der Abweichung des netzwirtschaftl i- chen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfor t schritt zu ermitt eln. Allerdings erlaubt es die in Verbindung mit § 21a Abs. 4 und Abs. 5 EnWG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Verordnungsermäc h tigung des § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 5 EnWG, dass in die Regulierung s formel 23 24 25 26 - 12 - wie in § 9 ARegV au ch vorgesehen - die Abweichung der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwic k lung einfließt und so den nach Maßgabe des § 8 ARegV berechneten Wert für die allg e- meine Geldwerten t wicklung korrigiert . Die Regulierungsbehörde wird im weiteren Verfahren - vorbehaltlich einer eventuellen Änderung von § 9 ARegV durch den Verordnungsgeber - gemäß § 9 Abs. 1 ARegV die Abweichung der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwic k- lung von der net z wirtschaftlic hen Einstandspreisentwicklung zu ermitteln und diesen Wert a n stelle des Terms PF t in der Regulierungsformel nach Anlage 1 zu § 7 ARegV anzusetzen h a ben. I II . D er Senat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zurück. Die noch offenen Fragen de s angefochtenen Besch eids vom 8 . Dezember 200 8 können durch die Regulierungsbehörde in dem neu eröffneten Verwaltungsverfahren en t- schieden werden. Für die Neubescheidung ist der rechtliche Rahmen durch d ie En t- scheidung des Senats vorgeg e ben. IV. Die K ostene ntscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG . Der Streitwert beträgt 8 Auffassung der Betroffenen kein Anlass. Der Streitwert des B e schwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 5 0 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abä n- 27 28 29 30 - 13 - derung der angefochtenen Entscheidung. Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den nach der - im Beschwerde - bzw. Rechtsbeschwerde verfa h- ren vertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetze n den Erlösobergrenzen und den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen (vgl. Senat, B e- schlüsse vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 54 - Verteilnetzbetre i ber Rhein - Main - Neckar und vom 30. März 2011 - EnVR 51/10, juris, Rn. 2). Soweit die Betroffene insoweit nur einen Jahres betrag ansetzen will, fehlt es hierfür an einer Grundlage. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.01.2010 - Kart W 4/09 -
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