BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 12/12 Verkündet am: 21 . Januar 201 4 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stadtwerke Konstanz GmbH ARegV §§ 12 ff., Anlage 3 Der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs nach §§ 12 ff. ARegV betrauten Reguli e- rungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungssp ielraum, in anderen Aspekten einem Reguli e- rungsermessen gleichkommt. EnWG § 84 Abs. 2 Satz 4 Der Effizienzvergleich für die Betreiber von Gasverteilernetzen für die erste Regulierungsperi o- de ist nicht deshalb rechtswidrig, weil den beteiligten Netzbetreib ern eine umfassende Einsicht in das dem Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial verwehrt worden ist. ARegV § 15 Abs. 1 Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört grundsätzlich nicht zur Versorgungsaufgabe, sondern zu den Maßnahmen, mit dene n der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsau f- gabe erfüllt. ARegV § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Ist der Effizienzwert für einen einzelnen Netzbetreiber unzutreffend ermittelt worden, weil Ang a- ben zu einem Vergleichsparameter aufgrund einer irreführenden Gestaltung der Eingabema s- ken fehlerhaft waren, ist die Regulierungsbehörde gehalten, dem betroffenen Netzbetreiber eine Korrektur der dadurch verursachten Fehleingaben zu ermöglichen und dessen individuellen Effizienzwert neu zu berechnen. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 - OLG Stuttgart - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21 . Januar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 19. Januar 2012 verkündete Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesg e- richts Stuttgart aufgehoben. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Lande s- regulieru ngsbehörde vom 18. Dezember 2008 in Nummer 1 aufg e- hoben. Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, die B e- troffene insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts neu zu bescheiden. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zu rückgewiesen. Die Kosten und Auslagen des Beschwerde - und Rechtsbeschwerd e- verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 635.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Mit Bes chluss vom 18. Dezember 2008 setzte die Landesregulierungsbehörde die Erlösobergre n- zen für die Jahre 2009 bis 2012 niedriger als von der Betroffenen begehrt fest . Dieser Festlegung liegt ein Effizienzwert von 87,02 % zugrunde, den die La n- desregulierungsbeh örde anhand des von der Bundesnetzagentur durchgefüh r- ten Effizienzvergleichs ermittelt hat. Eine von der Betroffenen begehrte Berein i- gung des Effizienzwerts nach § 15 Abs. 1 ARegV lehnte die Landesreguli e- rungsbehörde ab. Mit ihrer Beschwerde hat die Bet roffene, soweit für das Rechtsbeschwe r- deverfahren noch von Interesse, geltend gemacht, die Berechnung des Eff i- zienzwerts beruhe auf formellen und materiellen Rechtsfehlern. Das Beschwe r- degericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die B e- troffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur entgegentreten. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist zum überwiegenden Teil unb e- gründet. I. Das Beschwerdegericht hat seine Ent scheidung (OLG Stuttgart, B e- schluss vom 19. Januar 2012 - 202 EnWG 8/09, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet: Die angegriffene Festsetzung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil die B e- schwerdeführerin nicht Einsicht in alle von der Bundesnetzagentur im Rahmen des Effizienzvergleichs erhobenen Einzelangaben der beteiligten Unternehmen habe nehmen können . Diesem Verlangen stehe insbesondere das Geheimha l- 1 2 3 4 5 - 4 - tungsinteresse der beteiligten Unternehmen entgegen. Deren Identifizierung bleibe auch dann möglich, wenn die Daten anonymisiert würden. Die Überla s- sung der Daten an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten sei zur Erreichung des von der Betroffenen angestrebten Ziels, die Daten selbst einz u- schätzen, gezielt zu hinterfragen und zu bewerten, nich t geeignet. Aus den Bestimmungen der Anreizregulierungsverordnung ergebe sich zudem, dass der Effizienzvergleich nicht unter dem Diktat einer vollkommen realitätsgetreuen Abbildung stehe. Ein Netzbetreiber dürfe einen darüber hinausgehenden Ric h- tigkeitsmaß stab nicht erzwingen. Deshalb sei es ihm auch nicht gestattet, über das Verfahrensinstrument der Akteneinsicht alle eingespeisten Daten zu ko n- trollieren und auf eine wirklichkeitsgenaue Abbildung der wahren Verhältnisse hinzuwirken. Das Beschwerdegericht h abe die Richtigkeit der Daten nur dann von Amts wegen zu überprüfen, wenn der Vortrag der Beteiligten oder sonstige Umstände bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Möglichkeiten hierzu Anlass gebe. Diese Voraussetzung liege im Streitfall nicht vor. Die B e- troffene habe lediglich eine Widersprüchlichkeit bei der Abfrage d er Durch me s- serklassen in der Eingabemaske des Energiedatenportals der Bundesnetzage n- tur angeführt. Sie habe aber nicht dargetan oder nachvollziehbar gemacht, dass damit die Dateng rundlage insgesamt untauglich geworden sei . Entgegen der Auffassung der Betroffenen leide der angefochtene B e- scheid nicht deshalb an einem Begründungsmangel, weil die Landesreguli e- rungsbehörde wegen der Ermittlung des Effizienzwerts auf die Ausführungen der Bundesnetzagentur verwiesen habe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob schon der angefochtene Bescheid eine ausreichende Begründung zu diesen Fragen enthalten habe. Ein eventueller Rechtsfehler sei jedenfalls durch Nac h- holung der Begründung im Beschwe rdeverfahren geheilt worden. Soweit die Beschwerdeführerin rüge, der erhobene Datenbestand bilde die Wirklichkeit nicht hinlänglich genau ab, verkenne sie die Vorgaben der A n- reizregulierungsverordnung. Diese stünden in Einklang mit der einschlägigen 6 7 - 5 - Erm ächtigungsgrundlage und unterlägen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Vorbringen der Betroffenen, die von der Bundesnetzagentur beim Effizienzvergleich gewählte Vorgehensweise stehe in Widerspruch zu wi s- senschaftlichen Standards, gebe keinen Anlass zur Einholung eines Sachve r- ständigengutachtens. Aus dem Bericht der Bundesnetzagentur gemäß § 112a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a EnWG ergebe sich, dass der Effizienzvergleich mit groß angelegter und fundiert ausgerichteter wi s- senschaftlicher Begleitung durchgeführt worden sei. Angesichts dessen könne sich die Betroffene nicht auf die blanke Behauptung eines gegenteiligen wi s- senschaftlichen Standards berufen. Die Betroffene habe zudem nicht aufg e- zeigt, dass die Anwendung eines a bweichenden Ansatzes für sie einen günst i- geren Effizienzwert ergeben hätte. Soweit die Betroffene einen Schreibfehler bei der Definition der Leitungsdurchmesserklassen geltend mache, trage sie nicht vor, dass sich dieser zu ihrem Nachteil ausgewirkt habe. Dass die Mes s- stellen keinen Eingang als Vergleichsparameter gefunden hätten, erscheine nicht fehlerhaft. Die Verordnung gebe diesen Parameter für die Regulierung s- periode nicht zwingend vor. Entsprechende s gelte für die von der Betroffenen geltend gemachten Besonderheiten einer städtischen Versorgungsstruktur ( den so genannten City - Effekt ) . Eine Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 ARegV habe die Landesregulierungsbehörde zu Recht abgelehnt. Der City - Effekt stelle keine Besonderheit der Versorg ungsaufgabe dar . Entsprechendes gelte für den U m- stand, dass ein erheblicher Teil der Leitungen aus Grauguss bestehe. Die B e- troffene habe zudem nur Kostenansätze eingestellt, nicht aber damit notwendig einhergehende Ersparnisse gegengerechnet. II. Diese Beur teilung hält der rechtlichen Überprüfung lediglich in einem Punkt nicht stand . 8 9 - 6 - 1. Die Ausgestaltung des nach § 12 ARegV durch zu führenden Eff i- zienzvergleichs ist durch Gesetz und Verordnung nicht in allen Details punktg e- nau vorgegeben. Der mit der Durchführ ung des Effizienzvergleichs betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und M e- thoden vielmehr ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurte i- lungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleic h- komm t. a) Nach § 21a Abs. 2 Satz 1 EnWG in der für den Streitfall maßgebl i- chen Fassung vom 9. Dezember 2006 - die sich in den hier relevanten Punkten von der derzeit geltenden Fassung nicht unterscheidet - erfolgt die Anreizreg u- lierung durch Vorgabe von Oberg renzen für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder für die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten , die innerhalb einer R e- g u lierungsperiode erzielt werden dürfen. Hierbei sind Effizienzvorgaben zu b e- rücksichtigen. Diese dürfen nach § 21a Abs. 4 EnWG nur auf be einflussbare Kostenanteil e bezogen werden. Die Effizienzvorgaben werden nach § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG durch B e- stimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbe sondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten gesamtwirtschaftlichen Produktivität s- entwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorg a- ben sowie gesetz licher Regelungen bestimmt. Sie müssen gemäß § 21a Abs. 5 Satz 4 EnWG so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber die Vorgabe unter Nutzung der ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertref fen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss gemäß § 21a Abs. 5 Satz 5 EnWG so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einze l- ner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer insbesondere im 10 11 12 13 - 7 - Vergleich zur Bedeutung üb erproportionalen Änderung der Vorgaben führt. We i tere materiell - rechtliche Vorgaben überlässt § 21a Abs. 6 EnWG einer Rechtsverordnung, die die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizr e- g u lierung und ihrer Durchführung regeln (§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG) und insbesondere nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben stellen kann (§ 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 EnWG). b) Diese Verordnungsermächtigung wird durch die Anreizregulierung s- verordnung ausgefüllt. aa) Gemäß § 12 Abs. 1 ARegV führt die Bundesnetzagentur vor Beginn der Regulierungsperiode einen bundesweiten Effizienzvergleich durch, um die Effizienzwerte für die einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln. N ach § 13 Abs. 1 ARegV sind dabei Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksic h- tigen. Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ARegV ermittelten Kosten anzusetzen (§ 13 Abs. 2 ARegV) . Gemäß § 12 Abs. 4a ARegV ist zusätzlich eine Berechnung auf der Grundlage der Kosten vorzunehmen, die sich ohne di e Vergleichbarkeitsrechnung für die Kapitalkosten nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ARegV erg eben . Als Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung der Verso r- gungsaufgabe und der Gebietseigenschaften heranzuziehen, insbesondere die geografischen, geologischen od er topografischen Merkmale und strukturellen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels des versorgten Gebietes (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ARegV). Aus dem ermittelten Eff i- zienzwert ergibt sich die individuelle Effizienzvorgabe (§ 16 Ab s. 1 Satz 1 ARegV). bb) Als anzuwendende Methoden werden in Anlage 3 Nr. 1 ARegV die Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis DEA) als nicht - parametrische und die stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Fro n- tier Analysis SFA) als par ametrische Methode vorgeschrieben . Nach Anlage 3 14 15 16 - 8 - Nr. 3 ARegV sind in den Vergleich alle Druckstufen oder Netzebenen einzub e- ziehen. Anlage 3 Nr. 4 ARegV schreibt ferner vor, dass bei der Durchführung einer Dateneinhüllungsanalyse nicht - fallende Skalenerträg e zu unterstellen sind. Nach Anlage 3 Nr. 2 ARegV wird die Effizienzgrenze von den Netzbetre i- bern mit dem besten Verhältnis zwischen netzwirtschaftlicher Leistungserbri n- gung und Aufwand gebildet. F ür Netzbetreiber, die danach als effizient ausg e- wiesen w erden, gilt ein Effizienzwert von 100 Prozent, für alle anderen Netzb e- treiber ein entsprechend niedrigerer Wert. Hierdurch wird entsprechend der A n- forderung des § 21a Abs. 5 Satz 4 EnWG sichergestellt, dass die Effizienzvo r- gabe durch ein Leistungs - Kosten - V erhältnis definiert wird, dessen Erreichba r- keit die Zahlen der (relativ) effizientesten Netzbetreiber dokumentieren. cc) Die gesetzliche Vorgabe , nähere Anforderungen an die Zuverlässi g- keit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben zu formulieren, füllt die Anreizregulierungsverordnung durch mehrere , einander ergänzende Vorgaben aus : Zum einen schreibt Anlage 3 Nr. 5 ARegV Analysen zur Identifikation von extremen Effizienzwerten (Ausreißern) vor. Besonders weit reiche nde Maßna h- men werden dabei f ür die Dateneinhüllungsmethode vorgegeben, weil bei di e- ser jede Abweichung vom definierten Effizienzmaßstab als Ineffizienz interpr e- tiert wird . Zum anderen bestimmt § 12 Abs. 3 ARegV, dass bei Abweichungen zw i- schen den mittels DEA und SFA ermittelten Ef fizienzwert e n eines Netzbetre i- bers nur der höhere Wert maßgeblich ist. Entsprechendes gilt gemäß § 12 Abs. 4a Satz 3 ARegV, wenn sich bei der Berechnung anhand der Aufwandsp a- rameter ohne Berücksichtigung der Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 17 18 19 20 - 9 - Abs. 1 Nr. 3 ein abweichender Wert ergibt. Im Ergebnis wird mithin von insg e- samt vier ermittelten Werten nur der höchste berücksichtigt. c) Obwohl das Energiewirtschaftsgesetz und die Anreizregulierung s- verordnung hiernach sowohl hinsichtlich der anzuwendenden Methode n als auch hinsichtlich der zu berücksichtigenden Aufwands - und Vergleichsparam e- ter entscheidende Weichenstellungen vorgeben , verbleiben bei der Ausgesta l- tung des Effizienzvergleichs im Einzelnen notwendigerweise erhebliche Spie l- r ä um e . Die in §§ 12 ff. und Anlage 3 ARegV enthaltenen Vorgaben sind trotz ihrer zu m Teil hohen Regelungsdic hte ausfüllungsbedürftig. Zur Aus füllung dieser Vorgaben kommen unterschiedliche wissenschaftliche Methoden in Betracht. Die Auswahl einer konkreten Methode, die den abstr akten Vorgaben der Ve r- ordnung entspricht, hat der Verordnungsgeber an zahlreichen Stellen der Reg u- lierungsbehörde überlassen. Auch soweit er bestimmte Parameter oder Meth o- den vorgegeben hat, sind diese Aufzählungen nicht abschließend, sondern räumen der Re gulierungsbehörde ausdrücklich die Möglichkeit ein, zusätzliche Parameter oder Methoden heranzuziehen. So enthält § 13 Abs. 4 ARegV eine Aufzählung von die Versorgungsaufgabe bestimmenden Parametern , die zwi n- gend heranzuziehen sind, eröffnet der Regulierun gsbehörde aber zugleich die Möglichkeit, weitere Parameter heranzuziehen, für die § 13 Abs. 3 ARegV eine nicht abschließende Aufzählung enthält. Eine strukturell vergleichbare Reg e- lung enthält Anlage 3 Nr. 5 Satz 15 ARegV, der eine Reihe von Methoden au f- zä hlt, die im Rahmen der Ausreißeranalyse zur Anwendung kommen können, den alternativen oder zusätzlichen Rückgriff auf andere Methoden jedoch nicht ausschließt. Dass solche Spielräume bestehen, deckt sich mit den Vorstellungen des Gesetzgebers. Dieser h at die gesetzlichen Vorgaben methodenoffen gestaltet, 21 22 23 - 10 - weil die Regulierungsbehörde das Anreizregulierungsmodell entwi ckeln soll (BT - Drucks. 15/5268, S. 120). d) Die der Regulierungsbehörde eröffneten Spielräume kommen hi n- sichtlich einiger Aspekte einem Beu rteilungsspielraum , hinsichtlich anderer A s- pekte einem Regulierungsermessen gleich. Der Effizienzvergleich erfordert, wenn er die gesetzlich vorgegebene Z u- verlässigkeit aufweisen soll, eine komplexe Modellierung der maßgeblichen Verhältnisse bei den ei nzelnen Netzen und Netzbetreibern, die nicht bis in alle Einzelheiten rechtlich vorgegeben werden kann und vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgegeben worden ist . Dies hat Auswirkungen auf die gerichtliche Ko n- trolldichte. Gerichtliche Kontrolle kann nicht wei ter reichen als die materiell - rechtliche Bindung der Instanz, deren Entscheidung überprüft werden soll. Sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbeden k- licher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert ( BVerfG, Be schluss vom 16. De zember 1992 1 BvR 167/87 , BVerfGE 88, 40 , 56, 61 ; Urteil vom 20. Feb ruar 2001 2 BvR 1444/00 , BVerfGE 103, 142 , 156 f.; BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 6 C 15.07, BVerw GE 131, 41 Rn. 20). Ob und inwieweit es sich bei de n der Regulierungsbehörde eröffneten Spielräumen um einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Norm oder um ein Regulierungsermessen auf der Rechtsfolgenseite handelt , bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die für diese beiden Kategorien geltenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden sich, wie auch das Bundesverwa l- tungsgericht entschieden hat ( BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 6 C 11/10, NVwZ 2012, 1047 Rn. 38) , eher verbal und weniger in der Sache. Die Ausübung eines Beurteilungsspielr aums ist darauf zu überprüf en , ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, 24 25 26 27 - 11 - den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe geha l- ten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (BVerwGE 131, 41 Rn . 21). Die Ausübung des eine Abwägung zwischen unterschiedlichen geset z- lichen Zielvorgaben erfordernde n Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abw ä- gungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägu ngsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägung s- fehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven G e- wichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproporti o- n a lität; vgl. BVerwGE 131, 41 Rn . 47). Ähnlich wie es das Bundesverwaltungsgericht bei telekommunikation s- rechtlichen Entscheidungen angenommen hat (BVerwG, NVwZ 2012, 1047 Rn. 38) , weist auch die Beurteilung der Effizienzwerte eine besondere Nähe zum Regulierungsermessen au f. Der Effizienzwert bestimmt die Effizienzvorg a- be und damit die eigentliche Regelung in Gestalt der festgesetzten Erlösobe r- grenzen . Effizienzwert und Effizienzvorgabe sind damit das Ergebnis einer komplexen Bewertung , die sowohl die Erfassung und Beurteil ung der maßge b- lichen Elemente des Sachverhalts als auch die Auswahl zwischen mehrere n in Fra ge kommenden Rechtsfolgen erfordert . 2. Vor diesem Hintergrund hält die Durchführung des Effizienzve r- gleichs für die Betreiber von Gasverteilernetzen für die erste Regulierungsper i- ode den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. a) Die Rechtsbeschwerde zieht im Grundsatz nicht in Zweifel, dass die Bundesnetzagentur die Vorgaben für den Effizienzvergleich beachtet hat, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz und der An reizregulierungsverordnung ergeben, insbesondere die erhobenen Daten einer Validierung unterzogen, die 28 29 30 - 12 - Effizienzwerte mittels einer Dateneinhüllungsanalyse sowie einer stochast i- schen Effizienzgrenzenanalyse ermittelt, Ausreißer identifiziert und diese nach den Vorgaben in Anlage 3 Nr. 5 ARegV aus den Datensätzen entfernt hat. Durch die ausführliche im Auftrag der Bundesnetzagentur veröffentlichte E r- gebnisdokumentation vom 27. November 2008 wird diese Beachtung des g e- setzlichen Auftrags dokumentiert und nähe r erläutert. b) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, die Bundesnetz - agentur habe bei der Modellparametrierung zureichende Maßnahmen zur Ko r- rektur der Heteroskedastizität der Aufwandsparameter, etwa durch eine en t- sprechende Ausgestaltung des Störte rms (Anlage 3 Nr. 1 Satz 5 ARegV), unte r- lassen. aa) Die stochastische Effizienzgrenzenanalyse ist, wie Anlage 3 Nr. 1 Satz 4 ARegV erläutert, eine parametrische Methode, die einen funktionalen Zusammenhang zwischen Aufwand und Leistung in Form einer Kostenf unktion herstellt. Die Abweichungen zwischen tatsächlichen und regressionsanalytisch g e- schätzten Kosten werden in einen symmetrisch verteilten Störterm und eine positiv verteilte Restkomponente zerlegt. Der Störterm berücksichtigt, dass die festgestell ten Abweichungen vom Effizienzmaßstab auf Zufall beruhen können; die Restkomponente ist Ausdruck von Ineffizienz (Anlage 3 Nr. 1 Sätze 5 und 6 ARegV). Die Störterme entsprechen der Abweichung der Datenpunkte von der Geraden, die in der Regressionsanalyse i n die Menge von Datenpunkten gelegt wird. Haben die Störterme das gleiche Streuungsmaß, liegt Homoskedastizität vor. Variiert das Streuungsmaß, spricht man von Streuungsungleichheit oder Heteroskedastizität. Sie führt zu verzerrten Schätzwerten für die Reg ression s- koeffizienten und damit zu verzerrten Effizienzwerten. 31 32 33 - 13 - bb) Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, hat die Bundesnetz - agentur bei der Erstellung des Modells für die stochastische Effizienzgrenzen - analyse dem Problem der Heteroskedastizität Rec hnung getragen. Sie hat hie r- zu die lineare Kostenfunktion einer Normierung unterzogen, und zwar derg e- stalt, dass sie anstelle der absoluten Kostenwerte diejenigen Kosten herang e- zogen hat, die rechnerisch auf einen einzelnen Anschlusspunkt entfallen. In der Ergebnisdokumentation ( S. 30 f., Rn. 3.55) wird hierzu ausgeführt, normierte lineare Modelle seien durch gute ökonometrische Eigenschaften g e- kennzeichnet. Sie seien leichter zu interpretieren als loglineare Modelle und vermieden mögliche Krümmungsprobl eme. Zudem könnten Hetero - skedastizitätsprobleme vermieden werden, ohne die Variablen in logarithmierter Form zu benötigen. Im Zusammenhang mit der A nalyse der Effizienzwerte ( S. 62, Rn. 5.14) wird ergänzend ausgeführt, die Verwendung von log - arithmierten Werten sei mit höherem Rechenaufwand verbunden. Außerdem zeigten die linearen normalisierten Funktionen eine höhere Rangkorrelation mit den Ergebnissen der Dateneinhüllungsanalyse. cc) Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung der Bundesnetz - agentur, vo n der Heranziehung logarithmierter Werte abzusehen, nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Sie hält sich vielmehr im Rahmen des der Regulierungsbehörde bei der Methodenwahl zukommenden S pielraums. Die Bundesnetzagentur hat sich an einem wissenscha ftlich anerkannten Ansatz orientiert. Auch nach dem Vorbringen der Betroffenen, auf das die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, ist es grundsätzlich möglich, dem Problem der Heteroskedastizität allein durch die Wahl einer normiert - linearen Koste n- funktion zu bege gnen. Die von ihr aufgezeigte Gefahr, dass die Normierung zu einer zusätzlichen Verzerrung führt, wenn Heteroskedastizität auch oder au s- schließlich in Bezug auf andere Variablen vorliegt oder wenn die Normierung s- variable mit anderen Variablen korreliert, k ann zwar dafür sprechen, andere 34 35 36 37 - 14 - oder zusätzliche Methoden heranzuziehen, einschließlich der von der Betroff e- nen für erforderlich gehaltenen Logarithmierung. Auch nach dem Vorbringen der Betroffenen ist dies jedoch eine Frage der wertenden Betrachtung im Ei n- zelfall. Ausweislich der oben angeführten Darlegungen in der Ergebnisdokume n- tation hat sich die Bundesnetzagentur mit diesen Fragen befasst und sich unter anderem deshalb für die Heranziehung normierter linearer Werte entschieden, weil die damit gefun denen Ergebnisse besser mit den Ergebnissen der Date n- einhüllungsanalyse korrelieren, die durch Anlage 3 ARegV zusammen mit der stochastischen Effizienzgrenzenanalyse als Methode für die Durchführung des Effizienzvergleichs vorgegeben ist. Damit hat sie ihr e Entscheidung an einem Gesichtspunkt orientiert, der nicht nur auch nach dem Vorbringen der Betroff e- nen aus wissenschaftlicher Sicht sachgerecht ist, sondern insbesondere dem Gesichtspunkt Rechnung trägt, dass das Gesetz die Anwendung beider Meth o- den zwin gend vorschreibt und daher eine Vorgehensweise nahelegt, die im Zweifel Diskrepanzen vermeidet. Damit entspricht die Entscheidung der Bundesnetzagentur den Vorgaben, die sich aus § 21a EnWG sowie aus § 12 und Anlage 3 ARegV ergeben. Die Rechtsbeschwerd e zeigt keinen Vortrag auf, dem das Beschwerdegericht hätte entnehmen müssen, dass die Heranziehung normierter linearer Werte aus wi s- senschaftlicher Sicht unvertretbar oder eine andere Methode eindeutig als be s- ser geeignet anzusehen wäre. Der von der Betro ffenen postuliert e Grundsatz, die Verwendung log arithmierter Funktionen sei das "gängige" wissenschaftliche Vorgehen und die bloße Heranziehung normalisierter linearer Werte komme nur unter engen Vor aussetzungen in Betracht, vermag die Annahme eines Recht s- fehlers nicht zu rechtfertigen. Aus ihm ergibt sich nicht, dass eine Logarithmi e- rung auch im Streitfall zwingend geboten war. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es sei anzunehmen, dass im Streitfall zwei von drei Bedingu n- gen für die Heranziehung no rmalisierter linearer Werte nicht erfüllt seien, stellt 38 39 - 15 - sie eine Vermutung an, die nicht durch konkrete Anhaltspunkte gestützt und zusätzlich durch den in der Ergebnisdokumentation angeführten bereits erörte r- ten Umstand erschüttert wird, dass die Ergebniss e der beiden methodischen Ansätze bei dieser Berechnungsweise besser korrelieren. dd) Angesichts all dessen ist auch nicht zu beanstanden, dass das B e- schwerdegericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abg e- sehen hat. Zu Unrecht rügt die Re chtsbeschwerde in diesem Zusammenhang , das Beschwerdegericht habe der Bundesnetzagentur gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurt eilungsspielräume zugebilligt, ohne selbst die Möglichkeiten gerichtlicher Erkenntnis durch die Beauftragung von Sachver ständigen erweitert zu haben . Angesichts der oben aufgezeigten Vorgaben im Energiewirtschaft s- gesetz und in der Anreizregulierungsverordnung ist es nicht die Aufgabe eine r gerichtlichen Überprüfung des Effizienzvergleichs, die Modellierung der Ve r- gleichsmet hode im Regulierungsverfahren durch eine alternative Modellierung im Beschwerdeverfahren zu ergänzen oder zu ersetzen . Die Einholung ein es Sachverständigen gutachtens darf auch nicht zu dem Zweck angeordnet we r- den , die Modellierung der Vergleichsmethode im Regulierungsverfahren einer vorsorglichen Überprüfung auf möglicherweise wissenschaftlich angreifbare Annahmen oder Auswahlentscheidungen zu unterziehen. c) Ohne Rechtsfehler hat die Bundesnetzagentur davon abgesehen, die Messstellendichte, d.h. das Verhäl tnis zwischen Messstellen und Ausspeis e- punkten, als Vergleichsparameter im Sinne des § 13 Abs. 3 ARegV heranz u- ziehen. Hinsichtlich des Effizienzvergleichs für Stromverteilernetze hat es der S e- nat in einer nach dem hier angefochtenen Beschluss ergangene n Entscheidung als nicht zu beanstanden angesehen, dass die Bundesnetzagentur neben den 40 41 42 43 - 16 - vier in § 13 Abs. 4 Satz 1 ARegV zwingend vorgeschriebenen und sieben weit e- ren Vergleichsparametern nicht auch das Verhältnis zwischen Zähl - und A n- schlusspunkten als we iteren Parameter herangezogen hat (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 47 ff. - SWM Infrastru k- tur GmbH). Die dafür maßgeblichen Erwägungen gelten für den Effizienzve r- gleich für Gasverteilernetze entsprechend. Die Rechtsbeschwe rde zeigt keine zusätzlichen Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Beurteilung führen. aa) Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 ARegV muss die Bundesnetzagentur für die ersten beiden Regulierungsperioden die dort aufgezählten vier Vergleichspar a- meter zwingend berücks ichtigen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann sie weitere Parameter nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 ARegV berücksichtigen. Daraus ergibt sich, wie bereits ausgeführt, für die Bundesnetzagentur ein S pielraum sowohl hinsichtlich der Frage, ob sie weitere Vergleichs parameter heranzieht, als auch hinsichtlich der Frage, welche Parameter sie hierbei berücksichtigt. Aus der Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 ARegV ergibt sich keine Reduzi e- rung dieses Entscheidungsspielraums auf Null. Zwar enthalten die Sätze 7 bis 9 der gena nnten Vorschrift Vorgaben dafür, wie das Regulierungsermessen au s- zuüben ist. Insbesondere hat die Auswahl der Parameter gemäß § 13 Abs. 3 Satz 7 ARegV mit Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft en t- sprechen, und nach Satz 8 soll durch die Ausw ahl der Parameter die strukture l- le Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleistet sein. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass es nur eine einzige Kombination von Parametern geben kann, die diesen Vorgaben entspricht, und alle anderen Kombinationen als rechtswi d- rig anzusehen wären. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, da die Auswahl der Vergleich s- parameter gemäß § 13 Abs. 3 Satz 7 ARegV nach qualitativen, analytischen oder statistischen Methoden zu erfolgen hat, die dem Stand der Wissenschaft entsp rechen, sei die Auswahl letztlich nur das Ergebnis der Anwendung eines 44 45 46 - 17 - dem Stand der Wissenschaft entsprechenden ökonometrischen Rechenm o- dells, bei dem die Ergebnisse einer Kostentreiberanalyse ausgeworfen würden. Schon den Ausführungen in der Ergebnisdoku mentation ist zu entnehmen, dass aus wissenschaftlicher Sicht unterschiedliche Vorgehensweisen in Betracht kommen, die alle mit gewissen Vor - und Nachteilen verbunden sind und von denen keine als die einzig zutreffende bezeichnet werden kann . G erade de s- weg en sieht § 13 Abs. 3 Satz 10 ARegV auch die Anhörung von Vertretern der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher zur Auswahlentscheidung vor. Entscheidend ist, dass die Parameter geeignet sind, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 ARegV). Bei dieser Au s- gangslage hat die Bundesnetzagentur die Auswahlentscheidung fehlerfrei g e- troffen, wenn sie die in Betracht kommenden Parameter in ihre Erwägungen einbezogen und ihre Auswahl an Kriterien orientiert hat, die mit den Vorgaben des Gesetzes und der Anreizregulierungsverordnung in Einklang stehen. bb) Hinsichtlich der Stromverteilernetze hat der Senat als ausschlag - gebend erachtet, dass das Verhältnis zwischen Zählpunkten (die den Messste l- len entsprechen) und Anschlusspun kten (die den Ausspeisepunkten entspr e- chen) im Verhältnis zu der gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ARegV zwingend als Vergleichsparameter zu berücksichtigenden Zahl der Anschlusspunkte teilweise wiederholend ist (BGH, RdE 201 3 , 22 Rn. 49 ff.) und dass nach de n Ausfü h- rungen in der von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Ergebnisdokument a- tion eine ergänzende Berücksichtigung jenes Parameters bei Unternehmen, die insoweit einen besonders hohen Wert aufweisen, nicht zu einer systematischen Verbesserung des Effi zienzwerts führen würde, sondern teilweise sogar zu einer Verschlechterung (aaO Rn. 48). Für Gasverteilernetze gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch hier ist das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten als Parameter im Ve r- hältnis zur Zahl d er Ausspeisepunkte teilweise wiederholend, weil mit der Zahl der Ausspeisepunkte in der Regel auch die Anzahl der Messstellen steigt. Nach 47 48 - 18 - den Ausführungen in der Ergebnisdokumentation ( S. 92 f., Rn. 5.50 ff.) hat die zusätzliche Einbeziehung der Kennzahl "Zählpunkte zu Ausspeisepunkte" - a n- ders als bei Stromverteilernetzen, wo wie erwähnt zum Teil sogar gegenläufige Effekte verzeichnet wurden - keinen signifikanten Einfluss auf das Ergebnis des Effizienzvergleichs. Vor diesem Hintergrund hält sich die Ents cheidung der Bundesnetzagentur, von der zusätzlichen Berücksichtigung auch bei Gasverte i- lernetzen abzusehen, ebenfalls im Rahmen des ihr eingeräumten S pielraums und bedeutet nicht, dass die Regulierungsbehörde Multikollinearität rechtswidrig als absolutes Ausschlusskriterium behandelt hätte. cc) Der von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Vortrag der Betroffenen, wonach sich aus der Ergebnisdokumentation ( S. 118, Parameter "yMeters.xx") allenfalls für Messstellen im Niederdruckbereich Hinweise auf eine Multiko llin e- arität ergeben, führt schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung , weil die darauf gestützte Verfahrensrüge nach Ablauf der Frist für die Begrü n- dung der Rechtsbeschwerde erhoben worden ist und deshalb keine Berücksic h- tigung finden darf (§ 88 Abs. 4 EnWG). Unabhängig davon wäre die Rüge o h- nehin unbegründet. Nach den Ausführungen in der Ergebnisdokumentation wurde ein Ve r- gleichsparameter nur dann heranzogen, wenn er für alle Druckstu fen verwendet werden kann ( S . 13 oben Rn. 3.11 und S. 43 R n. 4.19); dies entspricht der g e- setzlichen Vorgabe in Anlage 3 Nr. 3 Satz 2 ARegV, wonach keine Ermittlung von Teileffizienzen für d ie einzelnen Druckstufen erfolgen darf . Vor diesem Hi n- tergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Anzahl der Messstellen in der ersten Stufe der Analyse angesichts der für den Niederdruckbereich ermittelten Hinweise auf Multikollinearität durchgehend außer Betracht gelassen wurde, zumal auch nach dem Vorbringen der Betroffenen gerade Messstellen im Ni e- derdruckbereich für den so genannten City - Effekt von ausschlaggebender B e- deutung sind. 49 50 - 19 - dd) Ein Beurteilungsfehler kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Bundesnetzagentur die Anzahl der Zählpunkte bzw. Messstellen für die zweite Regulierungsperiode als zusätzlichen V ergleichsparameter berüc k- sichtigt. Die Auswahl der Parameter für die einzelne Regulierungsperiode beruht jeweils auf einer anderen tatsächlichen Grundlage. Schon deshalb deutet der Umstand, dass ein bestimmter Parameter für eine Regulierungsperiode her a n- gezogen wurde, nicht ohne weiteres darauf hin, dass seine Nichtberücksicht i- gung in einer anderen Regulierungsperiode rechtswidrig war. d) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass die Bundesnetzagentur die Einwohnerzahl für Versorgungsge biete, die nur einzelne Teile eines mit einem amtlichen Gemeindeschlüssel versehenen Gebiets u m- fassen, anhand des Verhältnisses der betroffenen Teilflächen ermittelt hat. aa) Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene ni cht aufgezeigt hat, dass sie durch diese Vorgehensweise b e- schwert ist. Nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist bei der beanstandeten Vorgehensweise eine Benachteiligung von Netzbetreibern vorstellbar, deren Versorgungsgebiet Teilflächen der genannt en Art umfasst. Sie zeigt aber nicht auf, dass diese Voraussetzung bei der Betroffenen vorliegt. bb) Unabhängig davon ist die Vorgehensweise auch inhaltlich nicht zu beanstanden. § 13 Abs. 3 Satz 5 ARegV sieht ausdrücklich vor, dass flächenbezogene Durc hschnittswerte gebildet werden dürfen, um Parameter zur Beschreibung geografischer oder topografischer Merkmale und struktureller Besonderheiten 51 52 53 54 55 56 57 - 20 - der Versorgungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels zu bestimmen. Die hier in Rede stehende Vorgehensweise steht mit dieser Vorgabe in Ei n- klang. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Bundesnetz - agentur nicht gehalten, flächenbezogene Durchschnittswerte nur für Gebiete heranzuziehen, die einen vergleichbaren Zersiedelungsgrad aufweisen. Um den Zersiedelungsgrad ermitteln zu können, bedarf es Angaben zur Fläche und zur Einwohnerzahl eines Gebiets. Bei Teilflächen, für die in den amtlichen Statist i- ken keine gesonderte Einwohnerzahl geführt wird, müsste hierzu entweder eine eigene Erhebung durchgef ührt oder die Einwohnerzahl anhand anderer Krit e- rien geschätzt werden. Eine eigene Erhebung sieht die Bundesnetzagentur in ihrer Erwiderung zur Rechtsbeschwerde zutreffend als unverhältnismäßig an. Eine Schätzung anhand anderer Kriterien wäre ihrerseits mi t Unsicherheiten verbunden. Angesichts all dessen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beansta n- den, wenn die Bundesnetzagentur das in § 13 Abs. 3 Satz 5 ARegV ausdrüc k- lich vorgesehene Kriterium der Fläche herangezogen hat. e) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Re chtsbeschwerde, dass die Bunde s- netzagentur bei der Modellfindung eine nicht normierte Kostenfunktion zugru n- de gelegt hat, bei der Modellparametrierung hingegen eine normierte Koste n- funktion. Das Beschwerdegericht hatte im Hinblick auf den von der Rechtsb e- s chwerde wiedergegebenen Vortrag der Betroffenen auch insoweit keinen A n- lass, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Betroffene hat geltend gemacht, das in Rede stehende Vorgehen sei nach wissenschaftlichen Standards erheblichen Bedenken ausgeset zt. Diesen Einwand hat das Beschwerdegericht zu Recht als nicht hinreichend substant i- iert angesehen. Die Bundesnetzagentur hat sich bei der Modellfindung wie bei der Modellparametrierung wissenschaftlich beraten lassen und die wesentlichen Ergebnisse in de r bereits mehrfach erwähnten Ergebnisdokumentation verö f- 58 59 60 - 21 - fentlicht. Angesichts dessen hätte die Betroffene im Beschwerdeverfahren ko n- krete Anhaltspunkte dafür aufzeigen müssen, dass die gewählte Vorgehen s- weise aus wissenschaftlicher Sicht unvertretbar ersch eint. Solche Anhaltspun k- te ergeben sich aus dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vorbringen nicht. f) Ebenfalls u nbegründet ist der Angriff der Rechtsbeschwerde dag e- gen, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen der Kostentreiberanalyse zur Ermittlung von Ausreißern die Cooke'sche Distanzfunktion (Cook's distance ) auf der Basis von nicht normierten Werten herangezogen hat. Die insoweit von der Betroffenen erhobenen Beanstandungen hat das B e- schwerdegericht zutreffend als nicht hinreichend substantiiert a ngesehen. Die Betroffene hat lediglich ausgeführt, die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur widerspreche wissenschaftlichen Standards. Dies genügt auch im vorliegenden Zusammenhang nicht, um einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Bundesnetz - agentur hat im Ein zelnen aufgezeigt, weshalb sie nach wissenschaftlicher Ber a- tung im Rahmen der Kostentreiberanalyse nicht normierte und bei der Model l- spezifikation normierte Werte zugrunde gelegt hat (vgl. bereits oben zu d) ) und weshalb sie diese Werte im jeweiligen Stadi um auch bei der Ausreißeranalyse herangezogen hat. Angesichts dessen hätte die Betroffene auch in diesem Z u- sammenhang konkrete Anhaltspunkte dafür aufzeigen müssen, dass die g e- wählte Vorgehensweise aus wissenschaftlicher Sicht unvertretbar erscheint. Vorbr ingen dieses Inhalts zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Dies gilt auch, soweit sie geltend macht, bei den unterschiedlichen Vorgehensweisen würden unterschiedliche Unternehmen als Ausreißer identifiziert. g) Entsprechendes gilt schließlich, soweit die R echtsbeschwerde ge l- tend macht, die Bundesnetzagentur hätte die Überprüfung des Modells auf den Einfluss nicht berücksichtigter Parameter auf die Verteilung der Effizienzwerte (Robustheits - oder "Second - Stage" - Analyse) nicht in der Weise vornehmen dü r- 61 62 63 - 22 - fen, d ass alle identifizierten Variablen gemeinsam betrachtet werden, sondern jeden Parameter isoliert auf seinen Einfluss auf die Verteilung der Effizienzwe r- te untersuchen müssen. Auch insoweit zeigt die Rechtsbeschwerde keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass die von der Bundesnetzagentur nach wissenschaftlicher Ber a- tung gewählte Vorgehensweise in Widerspruch zu den Vorgaben aus § 21a EnWG und der Anreizregulierungsverordnung stehen könnte. 3. D er Effizienzvergleich ist auch nicht deshalb als rechtswi drig anz u- sehen, weil aus der Beschriftung der Eingabemasken nicht klar hervorging, ob Leitungen mit dem Nenndurchmesser DN 200 der Durchmesserklasse E oder der Durchmesserklasse F zuzuordnen sind. a) Wie auch die Bundesnetzagentur eingeräumt hat, war die B eschri f- tung der Eingabemaske für die Länge der Leitungen der Durchmesserklasse F irreführend. Nach der mit Beschluss vom 23. Januar 2008 (Bf3, Anlage 1, Eintrag Nr. 42) getroffenen Festlegung gehören zu dieser Klasse Stahl - oder Gussrohre mit einer Nen nweite von mindestens DN 100 und weniger als DN 200 und Kunststoffrohre mit einem Außendurchmesser (da) von mindestens 110 und weniger als 225 mm. In der Eingabemaske (Bf33) findet sich hingegen die A n- - - 225 mm (da)". Dies lässt die Interpretat i- on zu, dass in diese Klasse auch Leitungen fallen, die einen Durchmesser von DN 200 bzw. da 225 mm aufweisen. Angesichts dessen ist nicht auszuschli e- ßen, dass neben der Betroffenen, die die Angaben nach ihrem Vorbringen in diesem Sinne verstanden hat, auch andere Netzbetreiber Rohre mit diesem Durchmesser der Klasse F zugeordnet haben, was für diese Unternehmen zu einem geringeren Effizienzwert führt. 64 65 66 67 - 23 - b) Ohne Rechtsfehler ist das Bes chwerdegericht zu der Einschätzung gelangt, dass daraus resultierende Fehleingaben ohne wesentlichen Einfluss auf den Effizienzvergleich geblieben sind. Bei dieser im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Beurte i- lung durfte das Beschwerdeg ericht insbesondere berücksichtigen, dass die B e- schriftung der Eingabemasken auch eine abweichende Interpretation zuließ. Leitungen mit den in Rede stehenden Durchmessern lassen sich danach auch - 3 50 mm (DN) - 355 mm (da)" versehen war. Die Beschriftungen in der Eingabema s- ke waren mithin offensichtlich widersprüchlich und dieser Widerspruch konnte durch Rückfrage bei der Bundesnetzagentur oder durch Rückgriff auf die z u- grundeliegende Festleg ung vom 23. Januar 2008 mit geringem Aufwand aufg e- löst werden. Ergänzend durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass dieser Umstand in anderen vor ihm anhängigen Beschwerdeverfahren nur vereinzelt beanstandet wurde und dass es nach Angaben der Bu ndesnetzagentur wä h- rend der Datenerhebung insoweit nicht zu Nachfragen oder Korrekturen g e- kommen ist. Angesichts all dessen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht möglichen Eingabefehlern, die sich aus dieser Ungenauig keit ergeben haben, keine größere Bedeutung zugemessen hat als möglichen Flüchtigkeitsfehlern der beteiligten Unternehmen bei der Eingabe der einzelnen Daten, die sich nie vollständig vermeiden oder aufklären lassen und die auch der Verordnungsgeber als hi nnehmbar angesehen hat. Sonstige A n- haltspunkte dafür, dass die Datengrundlage durch diesen Fehler insgesamt u n- tauglich geworden wäre, zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. 68 69 70 71 - 24 - 4. Die angefochtene Verfügung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Betroffe nen eine umfassende Einsicht in das dem Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial verwehrt worden ist . a) Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist die Einsicht in Informationen, die von der Bundesnetzagentur erhoben und in deren Akten geführt werden, nur mit deren Zustimmung zulässig. Eine solche Zustimmung hat die Bundesnetz - agentur nicht erteilt. Diese Entscheidung unterliegt, wie der Senat im Zusa m- menhang mit der inhaltsgleichen Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GWB bereits entschieden hat, nicht der geric htlichen Nachprüfung in entsprechender A n- wendung von § 99 Abs. 2 VwGO (BGH, Besc hluss vom 2. Februar 2010 KVZ 16/09, WuW/E DE - R 2879 Rn. 13 - Kosmetikartikel). b) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht davon abgesehen, gemäß § 84 Abs. 2 Satz 4 EnWG ein Zwischenverfahren zur Entscheidung über eine Offenlegung der Daten anzuordnen. aa) Die in Rede stehenden Informationen sind Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen, die ihre Vergleichs - und Aufwandsparameter der Bunde s- netzagentur mitgeteilt haben. Betr iebs - und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bez o- genen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbre i- tung der Rechtsträger ein berechtigtes Inter esse hat. Betriebsgeheimnisse u m- fassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsg e- heimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen G e- heimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenli s- ten, Bez ugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdi g- keit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs - und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse 72 73 74 75 76 - 25 - eines Betriebs maßgeblich bestimm t werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, 1 BvR 2087/03 u.a., WuW/E DE - R 1715 Rn. 87). Die hier in Rede stehenden Daten enthalten Angaben zu den Kosten, die de n einzelnen Unternehmen für den Betrieb ihrer Netze entstehen, und über die V ergleichsparameter, also die Umstände, anhand derer die Tätigkeit de r Net z- betreiber im Rahmen des Effizienzvergleichs bewertet wird . Diese Daten sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht o f- fenkundig . An ihrer Nichtverbre itung besteht ein berechtigtes Interesse. Damit handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 84 Abs. 2 EnWG. bb) Das Beschwerdegericht ist zu der Einschätzung gelangt, dass die O f- fenlegung dieser Daten zur Sachaufklärung nicht erforderlich ist. Di ese Beurte i- lung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (1) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Regulierungsbehörden Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben dürfen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegericht s ergibt sich dies alle r- dings nicht aus § 31 Abs. 3 ARegV. Die se Vorschrift begründet keine besond e- re Pflicht zum Schutz von Betriebs - und Geschäftsgeheimnissen. Sie dient im Wesentlichen der Klarstellung und soll zum Au sdruck bringen, dass die nach § § 12 bis 15 ARegV ermittelten Effizienzwerte, deren Veröffentlichung in § 31 Abs. 1 und 2 ARegV angeordnet wird, keine Betriebs - oder Geschäftsgehei m- nisse darstellen (BR - Drucks. 417/07, S. 73). Dass die Regulierungsbehörde n grundsätzlich zum Schutz von Betriebs - und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, ergibt sich indes schon aus § 30 VwVfG, auf den § 71 Satz 1 EnWG ausdrücklich Bezug nimmt, und aus § 84 Abs. 2 Satz 2 EnWG, wonach die Einsicht in Unterlagen insbesondere dann zu 77 78 79 80 81 - 26 - versagen ist, wenn dies zur Wahrung solcher Geheimnisse geboten ist. Auch in der Beschwerdeinstanz kann das G ericht gemäß § 84 Abs. 2 Satz 4 EnWG eine Offenlegung nur dann anordnen, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. (2) Zutreffend hat d as Beschwerdegericht ferner berücksichtigt, dass der Effizienzvergleich nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers für alle B e- teiligte (Netzbetreiber, Behörden, Ne tznutzer) transparent und nachvollziehbar sein muss und sich nicht als "black box" darstellen darf (BR - Drucks. 417/07 (Beschluss), S. 7) . Dies gilt, wie das Beschwerde gericht zu Recht angenommen hat, auch dann , wenn die Bundesnetzagentur die von ihr ermitt elten Werte g e- mäß § 12 Abs. 5 ARegV an die für die Festlegung der Erlösobergrenze zustä n- dige Landesregulierungsbehörde übermittelt . Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang aber ebenfalls zu Recht in seine Bewertung eingestellt, dass die Landesregu lierungsbehörde im Streitfall von einer in § 12 Abs. 5 ARegV ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat und § 12 Abs. 5 ARegV eine Übermittlung der gesamten Datengrundlage gerade nicht vor sieht . Die Mitteilung der Bundesnetzagentur an die L andesreguli e- rungsbehörde hat lediglich die Ausgangsdaten nach § 13 und § 14 ARegV - also Aufwands - und Vergleichsparameter des jeweiligen Netzbetreibers, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen Ergebnisse der für den Effizien z- vergleich zulässigen M ethoden - zu enthalten. (3) Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht zu der Einschätzung gelangt, dass eine Offenlegung der von den Unternehmen mitgeteilten und von der Bundesnetzagentur berücksichtigten Daten nicht geboten ist, um es der Betroffenen zu ermöglichen, deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Allerdings steht außer Zweifel, dass sowohl der individuelle Effizienzwert eines Netzbetreibers als auch die Auswahl und Gewichtung der zur Ermittlung 82 83 84 - 27 - dieses Werts herangezogenen Parameter vom I nhalt der zugrunde liegenden Datensätze abhängen. Eine detaillierte Überprüfung der von jede m beteiligten Unternehmen übermittelten Daten - die die Betroffene nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ohnehin nicht anstrebt - stünde aber mit dem Regelung s- ko nzept der Anreizregulierungsverordnung nicht in Einklang. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV sieht vor, dass die Regulierungsbehörde die zur Durchführung des Effizienzvergleichs erforderlichen Daten durch Einholung von Auskünften bei den Netzbetreibern erhebt. Hieraus kann zwar, wie auch das Beschwerdeg e- richt zutreffend angenommen hat, gefolgert werden, dass die Netzbetreiber zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sind. Ein System zur Sanktionierung unzutreffender Angaben oder eine umfassend e Überprüfung der Angaben durch die Bundesnetzagentur oder durch Dritte sind in der Anreizreg u- lierungsverordnung aber nicht vorgesehen. Der Verordnungsgeber war auch nicht gehalten, weitergehende Maßna h- men zur Überprüfung der Daten durch die Bundesnetz agentur oder die Gerichte vorzusehen. Er durfte davon ausgehen, dass ein beteiligtes Unternehmen im Regelfall nicht vorsätzlich unzutreffende Auskünfte erteilen wird, dass sich ve r- sehentlich unzutreffende Einzelangaben angesichts der Breite der Datengrun d- l age auf das Ergebnis nicht in nennenswertem Umfang auswirken und dass Anlass zu einer näheren Überprüfung nur dann besteht, wenn konkrete A n- haltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten begründen. Solche Anhaltspunkte zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. (4) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht eine Offenlegung der Datengrundlage auch nicht für geboten erachtet, um der Betroffenen die Mö g- lichkeit zu geben, ihren Effizienzwert anhand der für sie maßgeblichen Au f- wan ds - und Vergleichsparameter selbst zu berechnen. Allerdings kann, wie auch die Bundesnetzagentur einräumt, ohne Offenl e- gung dieser Datengrundlage nicht überprüft werden, welcher Effizienzwert sich 85 86 87 - 28 - ausgehend von den gemäß § 12 Abs. 5 ARegV mitzuteilenden Parametern für einen einzelnen Netzbetreiber ergibt , insbesondere weil der Effizienzwert von den Werten derjenigen Unternehmen abhängt, die sich als die effizientesten erwiesen haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts können die Angriffe der Betroffenen gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentsche i- dung vor diesem Hintergrund nicht schon deshalb als unzulässig angesehen werden, weil die Betroffene nicht darlegt, dass sich bei Einhaltung der gesetzl i- chen Bestimmungen für sie ein höherer Effizienzwert ergeben würde. Wenn der Betroffenen zu Unrecht der Zugang zu Informationen verwehrt würde, die sie benötigt, um ihren Effizienzwert zu berechnen, wäre die angefochtene En t- scheidung der Regulierungsbehörde vielmehr schon dann aufzuhebe n, wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, dass sich für die Betroffene bei or d- nungsgemäßem Verfahren ein höherer Effizienzwert ergäbe . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Versagung eines Einsichtsrechts für die Betroffene aber auch un ter diesem Aspekt rechtlich nicht zu beanstanden. D ass die Betroffene nicht in der Lage ist, ihren Effizienzwert selbst zu berechnen, steht nicht in Widerspruch zu den Vorgaben der Anreizr e- gulierungsverordnung oder zu höherrangigem Recht. Die Betroffene ha t diese Einschränkung rechtlich hinzunehmen. Sie ist eine Konsequenz des Spa n- nungsverhältnisses zwischen dem berechtigten Interesse des einzelnen Net z- betreibers an möglichst weitgehender Transparenz des Effizienzvergleichs und dem berechtigten Interesse al ler an diesem Vergleich beteiligten Netzbetreiber, ihre Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Hier für ist insbesondere von Bedeutung, dass auch die Kenntnis der D a- tengrundlage allenfalls die Möglichkeit eröffnet, die der Ermittlung eines indiv i- d uellen Effizienzwerts zugrundeliegenden Rechenschritte auf ihre formale Ric h- tigkeit, also auf Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden Rechenmodell 88 89 90 - 29 - zu überprüfen. Dass bei diesem formalen Rechenvorgang Fehler unterlaufen, erscheint eher fernliegend . Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht mangels konkreter A n- haltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Berechnung im Einzelfall sprechen könnten, einen weiteren Aufklärungsbedarf insoweit verneint hat. D as von der Betroffenen geltend gemachte Interesse , die Daten einzusehen, um nach so l- chen Anhaltspunkten zu suchen, hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht als ausreichend angesehen, um die damit verbundene Offenlegung von G e- schäftsgeheimnissen zu rechtfer tigen. (5) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht eine Offe n- legung der Datengrundlage nicht für geboten gehalten, um die Richtigkeit des der Berechnung zugrunde liegenden Rechenmodells überprüfen zu können. D ie theoretische Möglichkeit, d ass sich auf der Grundlage der erhobenen Daten weitere Modelle als den gesetzlichen Vorgaben entsprechend und de s- halb zur Durchführung des Effizienzvergleichs geeignet erweisen könnten, hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei als nicht ausreichend für e inen Eingriff in das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der beteiligten Unternehmen ang e- sehen. Die von der Bundesnetzagentur getroffene Auswahl könnte sich unter diesem Aspekt allenfalls dann als rechtsfehlerhaft erweisen, wenn sie bei ihrer Auswahlentsch eidung durch das Datenmaterial nahegelegte Alternativen nicht in Betracht gezogen hätte. Auch insoweit reicht die bloße Möglichkeit, dass sich aus diesen Daten Anhaltspunkte für weitere Angriffspunkte gegen von der Bu n- desnetzagentur gewählte methodische An sätze ergeben könnten, nicht aus, um eine Offenlegung der Daten und die verbundenen Nachteile für die anderen beteiligten Unternehmen als angemessen erscheinen zu lassen . K onkrete Anhaltspunk te, die auf einen Rechtsfehler hindeuten könnten, zeigt die R echtsbeschwerde auch in diesem Zusammenhang nicht auf, obwohl sie anführt, der Effizienzvergleich sei durch ein unter anderem vom Bundesve r- 91 92 93 - 30 - band der deutschen Energie - und Wasserwirtschaft e.V. beauftragtes Unte r- nehmen nachgebildet worden, das hierbei 85 % aller von der Bundesnetzage n- tur in den Effizienzvergleich einbezogenen Strom - und Gasnetze habe berüc k- sichtigen können. Die Ergebnisse diese s Gutachtens (Benchmarking Transp a- renz 2008) können zwar schon wegen der unterschiedlichen Datengrundlage nicht in a llen Details mit den Ergebnissen der Bundesnetzagentur übereinsti m- men. Dennoch eröffnete das Gutachten der Betroffenen die Möglichkeit, ihren Vortrag näher zu substantiieren. Hierzu bestand auch deshalb Veranlassung, weil das Gutachten sich auch mit den vo n der Bundesnetzagentur gewählten methodischen Ansätzen befasst und zu dem Ergebnis gelangt , dass das letz t- lich gewählte Modell "vergleichsweise gut abschneid et" ( S. 29 oben). (6) Für die von der Betroffenen hilfsweise begehrte Offenlegung der D a- tengrundlag e ohne Benennung der jeweiligen Unternehmen gilt nichts anderes. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts wäre auch bei einer Anonymisierung der Datensätze deren Zuordnung zu dem jeweilige n Unternehmen im Regelfall möglich. Angesichts dessen ist eine anonymisierte Offenlegung der Daten nicht anders zu beurteilen als eine Offenlegung unter ausdrücklicher Benennung der Unternehmen. (7) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch von der Anordnung einer Offenlegung der Daten gegenüber einem neutralen, zur Verschwiegenheit ve r- pflichteten Sachverständigen abgesehen. Eine Beweisführung auf diesem Weg schafft nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine geeignete Möglichkeit zur Aufklä rung des Sachverhalts. Die Einschaltung von Sachverständigen enthebt den Richter nicht der Pflicht, sich hinsichtlich des Sachverhalts und der Ergebnisse des Gutac h- tens eine eigene Überzeugung zu bilden. Daher dürfen gutachterliche Erge b- 94 95 96 97 - 31 - nisse nicht ungeprü ft der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zudem würde das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten verkürzt. Eine Einschränkung rechtlichen Gehörs nimmt die Rechtsordnung zwar in einer Re i- he von Fällen in Kauf - so etwa im Strafverfahrens - oder Ordnungsrecht - , wenn aufgrund besonderer Richtervorbehalte ohne Beteiligung der Betroffenen en t- schieden wird, aber doch nur mit der Maßgabe, dass die Tatsachenbeurteilung durch den Richter erfolgt (BVerfG WuW/E DE - R 1715 Rn. 108 f.). Im vorlieg enden Zusammenhang kommt eine Überlassung der Daten an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen danach nicht in Betracht. Das Beschwerdegericht müsste die Schlussfolgerungen des Sachve r- ständigen einer eigenen Würdigung unterziehen. Hierzu müsste es die zugru n- deliegenden Tatsachen überprüfen und den Beteiligten rechtliches Gehör ei n- räumen. Damit würden die Daten letztendlich doch den Beteiligten zugänglich. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Offenl e- gung der Datengrundl age schließlich auch nicht nach § 73 Abs. 1 EnWG oder Art. 19 Abs. 4 GG geboten. aa) Das in § 73 Abs. 1 EnWG normierte Erfordernis, wonach die Reguli e- rungsbehörde ihre Entscheidungen zu begründen hat, dient dem Zweck, den Beteiligten und dem Gericht die Üb erprüfung der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (vgl. dazu Danner/Theobald/ Werk, Energierecht, 76. Ergänzungslieferung, § 73 EnWG Rn. 12; Immenga/ Mestmäcker/ Schmidt, 4. Auflage, § 61 GWB Rn. 7, je mwN). Hierzu ist es erfo r- derlich und ausreichend, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt. Im vorliegenden Zusammenhang sind, wie oben im Einzelnen dargelegt wurde, keine konkrete n Anhaltspunkte ersichtlich, die es aus rechtlichen Grü n- 98 99 100 101 - 32 - den als geboten erscheinen lassen, zur Überprüfung der von der Bundesnetz - agentur getroffenen Auswahlentscheidung bei der Konzeption und Durchfü h- rung des Effizienzvergleichs die dabei verwendete Daten grundlage im Detail zu betrachten. Angesichts dessen war auch die Landesregulierungsbehörde nicht gehalten, diese Datengrundlage in der mit der Beschwerde angefochtenen En t- scheidung offenzulegen. bb) Eine weitergehende Überprüfungspflicht des Beschwerdeger ichts ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Regelung in § 84 Abs. 2 EnWG dient ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung in § 72 Abs. 2 GWB (dazu BGH WuW/E DE - R 2879 Rn. 13 - Kosm e- tikartikel) dem Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirksa men Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und auf Gewährung rechtl i- chen Ge hörs nach Art. 103 Abs. 1 GG einerseits und dem als Ausfluss der Grund rechte der Art. 12 und 14 GG zu gewährenden Geheimnisschutz, insb e- sondere dem Schutz von Betrie bs - und Geschäftsgeheimnissen andererseits . Damit wird zugleich der verfassungsrechtlichen Anforderung nach praktischer Konkordanz Rechnung getragen (vgl. BVerfG WuW/E DE - R 1715 Rn. 98). Hierbei ist neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz u nd dem - je nach Fallkonstellation - öffentlichen oder privaten Interesse an Geheimni s- schutz auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung in die Abwägung einzustellen (BVerfG WuW/E DE - R 1715 Rn. 116). Kommt der Tatrichter in rechtsfehlerfrei er Anwendung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis, dass die Offenlegung von Betriebs - oder Geschäftsgehei m- nissen oder die Durchführung eines Zwischenverfahrens darüber nicht geboten ist, können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich keine weitergehenden Auf klärungspflichten ergeben. Insbesondere ist es nicht zulässig, das Gehei m- haltungsinteresse grundsätzlich hinter das Rechtsschutzinteresse zurückzuste l- len (BVerfG WuW/E DE - R 1715 Rn. 120). 102 103 104 - 33 - Im Streitfall ist die vom Beschwerdegericht auf der Grundlage v on § 84 Abs. 2 EnWG vorgenommene Abwägung aus den oben aufgeführten Gründen auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen, denen die Vorschrift Rechnung trägt, nicht zu beanstanden. Angesichts dessen liegt keine Verletzung von Art. 19 A bs. 4 GG vor. d) Vor diese m Hintergrund hat das Beschwerdegericht auch einen Ve r- stoß gegen die in § 67 Abs. 1 EnWG normierte Anhörungspflicht rechtsfehlerfrei verneint. Gemäß § 67 Abs. 1 EnWG hat die Regulierungsbehörde den Beteiligten vor Erlass eine r Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Bestimmung gewährleistet das - auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96, BVerfGE 101, 397 Rn. 29) - Recht jedes Ei n- zelnen, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. D a- nach muss der betroffene Netzbetreiber schon vor einer Entscheidung über die Festl egung der Erlösobergrenzen nach der Anreizregulierungsverordnung e r- kennen können, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen die R e- gulierungsbehörde ausgeht. Diesen Anforderungen wird das von der Landesregulierungsbehörde g e- wählte Verfahren gerecht. Diese hat der Betroffenen vorab einen Entsche i- dungsentwurf übersandt, dessen Inhalt - abgesehen von auf Einwendungen der Betroffenen hin vorgenommenen Änderungen - im Wesentlichen mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheids übereinstimmt. Entg egen der Auffassung der Rechtsbeschwerde brauchte die Landesr e- gulierungsbehörde auch in diesem Verfahrensstadium die Datengrundlage des Effizienzvergleichs nicht offenzulegen. Eine Offenlegung dieser Daten war, wie 105 106 107 108 109 - 34 - oben im Einzelnen dargelegt wurde, weder im angefochtenen Bescheid noch im Beschwerdeverfahren geboten. Sie war aus denselben Gründen auch nicht vor Erlass der angefochtenen Entscheidung veranlasst. 5. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht eine Bereinigung des Effizienzwert s der Betroffenen gemäß § 15 Abs. 1 ARegV a b- gelehnt. a) Der hohe Anteil von groß dimensionierten Niederdruckleitungen und die hohe Anzahl von Gasdruckregelstationen, die nach dem Vorbringen der B e- troffenen darauf zurückzuführen sind, dass die Versorgung i n der Vergange n- heit (bis 1978) mit Stadtgas erfolgte, stellen keine Besonderheiten der Verso r- gungsaufgabe dar. Zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen we rden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und d ie Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Ra h- menbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, B e- schluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn . 59 - SWM Infr a- struktur GmbH). Die hier in Rede stehenden Besonderheiten in der Beschaffenheit des von der Betroffenen betriebenen Netzes gehören nicht zu diesen Parametern. Die technische Beschaffenheit des Netzes ist nicht per se ein Umstand, der a n den Netzbetreiber von außen herangetragen wird und auf den er keinen Einfluss hat. Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört vielmehr grundsätzlich zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Verso r- 110 111 112 113 - 35 - gungsaufgabe erfüllt. Im Hinbl ick auf die lange Nutzungsdauer einzelner Net z- komponenten können sich zwar historisch bedingte Nachteile ergeben, die nicht innerhalb von zwei Regulierungsperioden überwunden werden können. Soweit dies darauf beruht, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Net zstruktur in der Vergangenheit unterblieben sind, können solche Nachteile aber allenfalls dann als Besonderheit der Versorgungsaufgabe qualifiziert werden, wenn das Unte r- bleiben von Verbesserungsmaßnahmen seinerseits auf Umständen beruht, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen wurden und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hatte. Dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorli e- gen , ist nicht festgestellt und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht ge l- tend gemacht. Damit fehlt es an den Voraus setzungen für eine Bereinigung des Effizienzwerts. b) Der von der Betroffenen als City - Effekt bezeichnete Umstand, dass das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten vergleichsweise hoch ist, kann zwar nach der Rechtsprechung des Senats eine Be sonderheit der Versorgungsaufgabe darstellen ( BGH, RdE 2013, 22 Rn. 72 f. - SWM Infr a- struktur GmbH). Im Streitfall ist eine Bereinigung des Effizienzwerts jedoch ausgeschlossen, weil dieser Umstand nicht zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindesten s drei Prozent führt. Wie der Senat bereits an anderer Stelle entschieden hat, können einzelne Besonderheiten der Versorgungsaufgabe nur dann zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen, wenn sie jeweils für sich gesehen zu Mehrkosten führen, die ob erhalb der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der hier maßgeblichen, bis 21. August 2013 geltenden Fassung normierten Schwelle von drei Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten liegen . Mit der Zielse t- zung der Vorschrift ist es nicht ve reinbar, die Auswirkungen einzelner Abwe i- chungen, die zu einer unterhalb des Schwellenwerts liegenden Kosten erhöhung führen, aufzusummieren ( BGH, RdE 2013, 22 Rn. 84 - SWM Infrastruktur GmbH). 114 115 - 36 - Im Streitfall führt das hohe Verhältnis zwischen Messstel len und Ausspe i- sepunkten nach dem von der Rechtsbeschwerdeerwiderung unwidersprochen aufgezeigten Vorbringen der Betroffenen zu Mehrkosten, die deutlich unterhalb des Schwellenwerts liegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde können geltend g e- mac h te Mehrkosten, die auf anderen, nach Auffassung der Betroffenen ebe n- falls durch die Besonderheiten einer städtischen Versorgungsstruktur bedingten Nachteilen beruhen, in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Eine städtische Versorgungsstrukt ur ist für sich genommen noch keine Beso n- derheit der Versorgungsaufgabe. Die Betroffene ist nicht die einzige am Effiz i- enzvergleich beteiligte Netzbetreiberin, deren Versorgungsgebiet eine Stadt umfasst. Als Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kommen nur konkrete Umstände in Betracht, die den einzelnen Netzbetreiber in besonderer Weise betreffen. Einen solchen Umstand bildet im vorliegenden Zusammenhang allenfalls das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten . 6. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Umstand, dass die Betroffene bei der Erhebung der Daten für den Efffizienzvergleich Le i- tungen mit dem Nenndurchmesser DN 200 wegen irreführender Beschriftung der Eingabemasken der Durchmesserkla sse F zugeordnet hat, nicht völlig b e- deutungslos. Er muss vielmehr dazu führen, dass der Effizienzwert für die B e- troffene auf der Basis der für ihr Netz zutreffenden Angaben neu zu berechnen ist. a) Nach dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Beschwerd evo r- bringen hat die Betroffene aufgrund der irreführenden Angaben in den Eing a- bemasken Leitungen mit einer Länge von 50,99 km fehlerhaft nicht der Durc h- messerklasse E, sondern der Durchmesserklasse F zugeordnet und die Bu n- 116 117 118 119 - 37 - desnetzagentur hat den Effizienzwe rt der Betroffenen auf der Basis dieser Ei n- gabe ermittelt. Mangels abweichender tatsächlicher Feststellungen des Beschwerdeg e- richts ist dieser Vortrag der rechtlichen Überprüfung des angefochtenen B e- schlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu l egen. b) Auf der Grundlage dieses Sachverhalts ist der für die Betroffene e r- mittelte Effizienzwert fehlerhaft. Er muss auf der Basis der zutreffenden Werte erneut berechne t werde n. aa) Ein für einen einzelnen Netzbetreiber ermittelter Effizienzwert ist a l- lerdings nicht schon dann fehlerhaft, wenn er auf fehlerhaften Angaben des Netzbetreibers zu den für den Effizienzvergleich relevanten Parametern beruht. Wie bereits oben ( 3.b) und 4.b)bb)(3) ) ausgeführt wurde , hat der Veror d- nungsgeber im Interesse de r Praktikabilität davon abgesehen, die Angaben der einzelnen Netzbetreiber zu den für den Effizienzvergleich maßgeblichen Par a- metern einer detaillierten Überprüfung zu unterziehen. Mit diesem method i- schen Ansatz wäre es, wie die Bundesnetzagentur in der mü ndlichen Verhan d- lung vor dem Senat zutreffend geltend gemacht hat, nicht vereinbar, wenn ein Netzbetreiber die von ihm eingegebenen Daten nach Durchführung des Eff i- zienzvergleichs ohne weiteres korrigieren könnte. Der Netzbetreiber muss sich vielmehr im In teresse der Einheitlichkeit der Datengrundlage an seinen eigenen Angaben grundsätzlich festhalten lassen. bb) Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn eine Fehleingabe durch irreführende Beschriftung von Eingabemasken verursacht worden ist. We nn die Bundesnetzagentur in Ausübung der ihr nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ARegV zustehenden Befugnisse zur Erhebung der für den Effizienzve r- 120 121 122 123 124 125 - 38 - gleich benötigten Daten standardisierte Eingabemasken vorgibt, hat sie diese so auszugestalten, dass sie einem sorg fältig und gewissenhaft handelnden Netzbetreiber eine zw eifelsfreie Zuordnung ermöglichen . Diesen Anforderungen genügte die Eingabemaske für Leitungen der Durchmesserklasse F nicht, weil diesen nach der Beschriftung dieser Maske auch Leitungen mit dem Nen n- durchmesser DN 200 und da 225 zu ge ordne t werden konnten . Aufgrund dieser fehlerhaften Gestaltung ist die Regulierungsbehörde g e- halten, der Betroffenen eine Korrektur der dadurch verursachten Fehleingaben zu ermöglichen und den individuellen Effizienzwe rt der Betroffenen durch die Bundesnetzagentur neu berechnen zu lassen. Dass die Betroffene durch einen Vergleich der beiden Eingabemasken selbst hätte erkennen können, dass die Beschriftungen für die Durchmesse r- klassen E und F widersprüchlich waren, u nd dass sie diesen Widerspruch durch einen Rückgriff auf die zugrunde liegende Festlegung oder durch Rückfrage bei der Bundesnetzagentur hätte auflösen können, führt nicht zu einer abweiche n- den Beurteilung. Der genannte Umstand mag dazu führen, dass die Be troffene ihre Fehleingabe zu einem nicht unerheblichen Anteil mitverursacht hat. Damit wird der Verursachungsanteil der Bundesnetzagentur aber nicht bedeutungslos. Die elektronische Abfrage der Daten mit Hilfe von standardisierten Eingab e- masken diente dem Zweck, d en Aufwand zur Erhebung der Daten für alle Bete i- ligten möglichst gering zu halten . Angesichts dessen war ein Netzbetreiber nicht gehalten, im Detail zu überprüfen, ob der Inhalt der Eingabemasken mit den dafür maßgeblichen rechtlichen Vorgaben in E inklang steht. Deshalb fällt ein Eingabefehler, der darauf beruht, dass eine einzelne Eingabemaske nicht aus sich heraus verständlich ist, jedenfalls auch in den Verantwortungsbereich der Bundesnetzagentur. c) § 12 Abs. 1 Satz 3 ARegV steht einer erneuten Berechnung des Eff i- zienzwerts nicht entgegen . 126 127 128 - 39 - Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 ARegV bleibt der Effizienzvergleich von nac h- trä g lichen Änderungen des nach § 6 ARegV ermittelten Ausgangsniveaus , die sich aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen erg eben, unberührt. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb nicht erfüllt, weil es nicht um eine Änderung des Ausgangsniveaus geht, sondern um eine Berichtigung eines Vergleichsparameters. Unabhängig davon steht die Vorschrift auch ihrem Sinn und Zweck nac h der Neuberechnung eines individuellen Effizienzwerts au f- grund berichtigter Ausgangswerte in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht entgegen. Mit der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 ARegV soll sichergestellt werden, dass der Effizienzvergleich nicht jedes Mal wiederholt werden muss, wenn sich für ein einzelnes Unternehmen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung Ä n- derungen bei der Kostenbasis ergeben (BR - Drucks. 417/07 (Beschluss) S. 6). Diese Erwägung bezieht sich auf den vorgesehenen Effizien zvergleich insg e- samt, also die Entwicklung eines Modells entsprechend den Vorgaben in § 12 und Anlage 3 ARegV zur Anreizregulierungsverordnung, und die darauf ber u- hende Ermittlung der Effizienzwerte für alle am Vergleich beteiligten Netzbetre i- ber. Hätte di e nachträgliche Änderung einzelner in die Datenbasis eingefloss e- ner Werte eine erneute Durchführung all dieser Schritte zur Folge , so würde jede Einzelentscheidung einen erheblichen Folgeaufwand mit sich bringen. Di e- ser Aufwand erscheint in der Regel verzi chtbar, weil Änderungen bei der Ko s- tenbasis eines einzelnen Netzbetreibers typischerweise nicht zu wesentlichen Änderungen in der Datenbasis und damit zu einer Änderung der Effizienzwerte der übrigen Netzbetreiber führen. Für denjenigen Netzbetreiber, dessen Ausgangswerte aufgrund besond e- rer Umstände zu korrigieren sind, greift diese Erwägung nicht. Für dieses U n- ternehmen ergibt sich schon dann eine wesentliche Änderung des Effizien z- werts, wenn sich die individuellen Ausgangswerte in wesentlichem Umfan g g e- ändert haben, auch wenn dies ohne nennenswerte Auswirkungen auf die D a- 129 130 131 - 40 - tenbasis insgesamt geblieben ist. Deshalb ist für den von der Änderung b e- troffenen Netzbetreiber der Effizienzwert - auf der Grundlage der für alle Net z- betreiber herangezogenen Daten basis - erneut zu berechnen, wenn sich he r- ausstellt, dass bei der ursprünglichen Berechnung aufgrund eines Fehlers der Bundesnetzagentur unzutreffende Werte für die Vergleichsparameter herang e- zogen worden sind . III. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht ist nicht geboten. Die Landesregulierungsbehörde kann zusammen mit der Bundesnetzagentur die gebotene Neuberechnung des Effizienzwerts aufgrund der Entscheidung des Senats vornehmen, ohne dass es weiterer geri chtlicher Tatsachenfestste l- lungen bedarf. 132 - 41 - IV. D ie Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts hat der Senat den Betrag zugrunde gelegt, um den sich die Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode erhöhen würden , wenn der Effizienzwert der Betroffenen 100 % betragen würde. Meier - Beck Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz : OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.01.2012 - 202 EnWG 8/09 - 133
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