ECLI:DE:BGH:2018:170718BENVR12.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 12/17 Verkündet am: 17. Juli 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwa l tungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d l ung vom 1 7 . Juli 20 1 8 durch die Präsidenti n des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitze n- den Richter Dr. Raum und die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Deichfuß beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2017 au f gehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der B e- schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 14. Juli 2015 aufgeh o- ben . Die Bundes netzagentur wird verpflichtet, den Antrag der Antra g- stellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu b e- scheiden. Die weitergehenden Rechtsmittel der Antragstellerin und der Bunde s- netz a gentur werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin werden der Bundesnetzagentur auferlegt. Die Auslagen der weiteren Beteiligten trägt sie selbst. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.300.000 t- gesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin betreibt in W . eine Luftzerlegungs anlage , die Saue r - stoff, Stickstoff, Argon und andere Edelgase produziert. Sie ist dort mit ihrer Abna h- mestelle "M . " an das Mittelspannungsnetz der weiteren B eteiligten (im Folgenden: Beteiligte) angeschlossen . Das von der Antragstellerin singulär g e nutzte Mittelspannungskabel der Beteiligten führt zu deren Umspannanlage O . , die vom Umspannwerk B . ca. 12 km entfernt ist; dieses bildete wied e rum in den Jahren 2004 bis 2010 den Einspeisepunkt des nächstgelegenen Grundlastkraftwerks in das Übertragungsnetz. Die Antragstellerin bezog in den Jahren 2004 bis 2009 aus dem Netz der Beteiligten elektrische Energie für den eigenen Verbrauch. Im Mai 2012 ließ sie auf der Grundlage der Verbrauchs - und Kapazitätswerte und der von der Beteiligten bei der Berechnung des physikalischen Pfads angesetzten Kosten die individuellen Netzentgelte für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2009 e r- mittel n, die deutlich unter den allgemeinen Netzentgelten lagen. Der Kostenermit t- lung lag die Annahme zugrunde, dass der physikalische Pfad erst an der Umspan n- anlage O . beginn e und die 380 kV - Maschinenleitung des Grundlastkraf t werks bis zum Umspannwerk B . nicht Teil des Übertragungsnetzes , sondern dem Kraftwerksbetreiber zuzurechnen sei. Ferner beruhte die Berechnung auf der Pr ä- misse, dass die Betriebsmittelkosten und die Verlustenergiekosten nur anteilig, d.h. dem tatsächlich genutzten Umfang entsp rechend, zu berücksichtigen seien. Netzr e- servekapazitätskosten wurden nicht angesetzt. Im September 2005 begehrte die Antragstellerin von der Beteiligten erfolglos den Abschluss einer individuellen Netzentgeltvereinbarung. D a raufhin beantragte die Antra gstellerin im Februar 2006 bei der Bundesnetzagentur die Genehmigung eines 1 2 3 - 4 - individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV . Mit Beschluss vom 13. Juli 20 10 lehnte die Bundesnetzagentur den Antrag mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin keine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt vorg e legt habe und im Übrigen der Antrag nicht genehmigungsfähig g e wesen wäre , weil sich nach den Berechnungen der Beteiligten keine Netzentgeltsenkung ergeben h a be . Die dagegen erhobene Beschwerde wurd e vom Beschwerdegericht mit B e schluss vom 11. Dezember 2013 (3 Kart 107/10) zurückgewiesen. Währenddessen hatte sich die Antragstellerin bei der Beteiligten weiterhin um den Abschluss einer indiv i duellen Netzentgeltvereinbarung bemüht , was diese aber mit S chreiben vom 23. Mai 2012 endgültig a b lehnte. Daraufhin stellte die Antragstellerin bei der Bundesnetzagentur im Dezember 201 3 den Antrag, das Verhalten der Beteiligten in einem b esonderen Missbrauch s- verfahren zu überprüfen und insbesondere die Beteilig te zu verpflichten, hinsichtlich der Abnahmestelle "M . " in W . ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung von individuellen Netzentgelten in Höhe von 182.438 t- raum vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2005, in Höhe von 425.387 Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006, in Höhe von 329. 833 Zeitraum vom 1. Jan uar 200 7 bis 31. Dezember 200 7, in Höhe von 302.769 Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 und in Höhe von 326.776 den Zei t raum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 vorzulegen . Mit Besch luss vom 14 . Juli 201 5 lehnte die Bu ndesnetzagentur de n Antrag als unbegründet ab. Mit der dagegen gerichtete n Beschwerde hat die Antragstelle r in ihr Begehren weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, die Bundesnetzagentur zu ve r- pflichten, ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Beschwerdegericht hat dem Hauptantrag stattgegeben . Hiergegen wendet sich die Bundesnetzagentur mit der - vom Beschwerdegericht zugelass e- ne n - Rechtsbeschwe r de . 4 5 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg . Sie führt z ur Aufhebung des a n- gefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts und zur Verpflichtung der Bu n- desnetzagentur zur Neubescheidung der Antragstellerin. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2017, 195) im W e sentlichen wie fol gt begründet: Die Verpflichtungsbeschwerde sei zulässig. Zwar könne im Falle einer - wie hier - im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung grundsätzlich nur eine Verpflichtung zur Neubescheidung ausgesprochen werden. Vorliegend habe die A n- tragstelle rin aber vorgetragen, dass sich bei rechtsfehlerfreier Ermittlung individuelle Netzentgelte in der von ihr genannten Höhe ergäben, so dass sich das Erme s sen der Bundesnetzagentur auf die begehrte Verpflichtung verdichtet habe. Die Beschwerde sei auch b egründet. Die Bundesnetzagentur habe den E r- lass der begehrten Missbrauchsverfügung zu Unrecht abgelehnt. Der Missbrauch s- antrag sei zulässig. Entgegen der erstmals im Beschwerdeverfahren vertretenen Rechtsansicht der Bundesnetzagentur fehle es nicht an eine r gegenwärtigen Intere s- senberührung der Antragstellerin. Zwar begehre sie die Verpflichtung der Beteiligten zum Angebot einer Netzentgeltvereinbarung für einen vergangenen Zeitraum. Dies sei aber unerheblich, weil sich die Antragstellerin seit dem Jahr 200 5 erfolglos um den Abschluss einer solchen Vereinbarung bemüht habe. Der Anwe n dungsbereich des Missbrauchsverfahrens werde dadurch nicht überdehnt. § 31 EnWG sei als J e- dermann - Recht ausgestaltet und stelle ein Streitschlichtungsinstrument dar. Au f- grund des sen genüge die Berührung wirtschaftlicher Interessen. Dies sei im Fall der A n tragstellerin zu bejahen. Der Missbrauchsantrag sei auch begründet. Der Antragstellerin stehe g e- genüber der Beteiligten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in den für den streitg e- 6 7 8 9 10 - 6 - genständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassungen ein Anspruch auf Abschluss e i- ner Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt in dem begehrten U m fang zu. Die materiellen Voraussetzungen dieser Vorschrift, nämlich eine Benutzungsstu n- denzahl von mindesten s 7.500 Stunden im Jahr und ein Stromverbrauch im l et z ten Kalenderjahr von mehr als zehn Gigawattstunden, seien gegeben. Eine den Maßg a- ben dieser Vorschrift entsprechende Berechnung der individuellen Netzentge l te führe auch zu einer Netzentgeltsenkung. Ein e Reduzierung ergebe sich zwar nach den rechnerisch zutreffenden Berechnungen der Beteiligten nicht, wenn diese a n hand de r von der Bundesnetzagentur in ihrem Leitfaden 2009 veröffentlichten Hi n weise erfolg t e n . Diesem Leitfaden komme aber keine Bindungswirk ung zu, weil es sich d a- bei lediglich um eine Auslegungs - und Bearbeitungshilfe handele . Der Leitfaden kö n- ne lediglich nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung ins o weit eine Bindung begründen, als die Bundesnetzagentur nach dem Gleichbehandlung sgrun d- satz und aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gegenüber einem Antra g steller, der sich auf eine gegenüber anderen Unternehmen in vergleichbaren Fällen geübte Ve r- waltungspraxis berufe, davon nicht zu seinen Ungunsten abweichen dü r fe. Darum gehe es vorli egend aber nicht. Maßgeblich sei allein, ob die Beteiligte bei ihrer B e- rechnung die Vorgaben des § 19 Abs. 2 StromNEV beachtet habe. Dies sei nicht der Fall. Bei der Berechnungsmethode für die Netzentgeltreduzierung stehe der Bu n- desnetzagentur weder ei n Ermessens - noch ein Beurteilungsspielraum zu. Die von der Beteiligten angewendete Berechnungsmethode widerspreche den in § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV enthaltenen Vorgaben. Danach seien die Kosten des physikal i- schen Pfads und die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie - wovon auch die Bundesnetzagentur in dem ab 1. Januar 2011 geltenden Leitfaden 2010 wie auch in der Festlegung BK4 - 13 - 739 ausgehe - nicht in vollem Umfang, sondern lediglich anteilig nach Maßgabe der individuellen Ausnutzung der singul är genutzten B e- triebsmittel anzusetzen. Bei der Abbildung des Entlastungsbeitrags mittels des ph y- sikalischen Pfads handele es sich um einen Opportunitätskostenansatz, der die ind i- viduelle B e reitschaft des Letztverbrauchers quantifiziere, einen individuelle n Beitrag 11 - 7 - zur Netzstabilität zu leisten. Dem Letztverbraucher würden gleichsam als Gegenlei s- tung für seinen Beitrag zur Netzstabilität diejenigen Kosten erstattet, die er einsparen würde, wenn er sich unmittelbar über eine Direktleitung an eine in seiner N ähe b e- findliche Erze u gungsanlage anschließen würde. Die konsistente Umsetzung dieses Ansatzes erfordere indes die nur anteilsmäßige Erfassung, denn der rationale Letz t- verbraucher würde gerade keine für seinen Versorgungsbedarf überdime n sionierte Leitung ba uen, von der noch andere Letztverbraucher prof i tierten. Bei der Berechnung eines individuellen Netzentgelts seien im Streitfall Ko s- ten für die Nutzung von Netzreservekapazität nicht in Ansatz zu bringen. Zwar sei es sachgerecht, für den möglichen Ausfa ll des Grundlastkraftwerks Kosten für die Nu t- zung der Netzreservekapazität anzusetzen, weil bei der Bildung des physikal i schen Pfads zum nächstgelegenen Grundlastkraftwerk hypothetisch davon ausg e gangen werde, dass der betreffende Letztverbraucher au s schli eßlich durch dieses versorgt werde. In der Festlegung BK4 - 13 - 739 habe die Bundesnetzagentur aber einen Ve r- zicht auf den Ansatz von Netzreservekapazität für den Fall vorgesehen, in dem das Grundlastkraftwerk - wie hier - über mehrere Blöcke verfüg e . Daher b estehe vorli e- gend aufgrund der spezifischen tatsächlichen Bedingungen kein Bedürfnis für eine Netzreservek a pazität, weil bei einem Ausfall oder einer Revision des einen Blockes noch der andere Block zur Ve r fügung gestanden hätte. Die Beteiligte habe si ch daher missbräuchlich verhalten, indem sie trotz en t- gegenstehender Verpflichtung aus § 19 Abs. 3 StromNEV (richtig: § 19 Abs. 2 StromNEV) die Vorlage eines Angebots auf Abschluss einer Vereinbarung über ein i n dividuelles Netzentgelt abgelehnt habe. Diese s missbräuchliche Verhalten könne nur durch die Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden Angebots abgestellt werden. Andere Maßnahmen, die diese Zuwiderhandlung in gleicher Weise beheben könnten, schi e den erkennbar aus. Da das Vorbringen der Antragst ellerin zur Höhe der sich bei rechtsfehlerfreier Berechnung und Ermittlung ergebenden individuellen Netzentgelte von der Bunde s netzagentur und der Beteiligten nicht bestritten worden sei, habe sich das der Bundesnetzagentur grundsätzlich zustehende Ermesse n auf den Erlass der beantragte n Anor d nung verdichtet. 12 13 - 8 - 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht Stand . a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt den Antrag der Antragsteller in gemäß § 31 EnWG auf Überprüfung des Verha l- tens der Beteiligten zu Recht für zulässig gehalten. Deren Verhalten, der Antragste l- lerin für den Zeitraum vo m 1. August 2005 bis 31. Dezember 2009 kein individue l les Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV anzubi eten, berührt die Interessen der A n- tragstellerin in der von § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG geforderten erheblichen Weise. Aufgrund dessen kann dahinstehen, ob die Bundesnetzagentur, nac h dem sie diese - insoweit einschränkende - Zulässigkeitsvoraussetzung in dem B e scheid vom 14. Juli 2015 bejaht hat, deren Vorliegen im Beschwerdeverfahren überhaupt noch in Abrede stellen kann oder ob ihr dies im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Gla u ben wegen widersprüchlichen Verhaltens versagt ist. Entgegen der Auffassung d er Rechtsbeschwerdeerwiderung steht dagegen eine erhebliche Interessenberü h rung nicht bereits aufgrund der Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Beschwerdeg e- richts vom 11. Dezember 2013 (3 Kart 107/10, juris) fest. Dortiger Streitgege n stand war die (verw eigerte) Genehmigung einer Netzentgeltvereinbarung, während es sich bei den Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Möglichkeit eines b eso n deren Missbrauchsverfahrens um bloße Hilfserwägungen handelte, die an der Rechtskraft der Entscheidung nicht teilne hm en (vgl. BVerwGE 131, 346 Rn. 17 ff.). aa) Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG müssen die Interessen der Antragsberechtigten erheblich berührt sein. Dafür reichen - wie der Senat zu der in seiner Funktion einer Begrenzung des Kreises der Antr agsberechtigten vergleic h- baren Regelung in § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG entschieden hat (vgl. S e natsbeschluss vom 11. November 2008 - EnVR 1/08, RdE 2009, 185 Rn. 17 mwN - citiworks) - e r- hebliche wirtschaftliche Interessen aus. Die Antragstellerin begehrt mit de r Vereinb a- rung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 StromNEV eine rückwirkende Anpassung des von ihr geschuldeten Netzentgelts in erheblichem U m fang. Dass dies die Antragstellerin wirtschaftlich erheblich berührt, hat das Beschwerdegericht zut re f- fend festgestellt. Dem kann die Bundesnetzagentur nicht mit Erfolg entgegenhalten, 14 15 16 - 9 - dass sich die Netzentgeltanpassung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zei t- raum bezieht. Soweit die Antragstellerin die von ihr behauptete Überzahlung des Netzentgel ts von der Beteiligten zurückverlangen kann, begründet dies gerade ihr wirtschaftliches Interesse. Dass der Rückzahlungsanspruch ganz oder teilweise w e- gen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre, hat das Beschwerdegericht nicht fes t- gestellt. bb) Für d iese (weite) Auslegung spricht auch die Systematik des Energi e- wirtschaftsgesetzes. Nach § 65 Abs. 3 EnWG kann die Regulierungsbehörde bei B e- stehen eines berechtigten Interesses auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nac h- dem diese beendet ist. Dies gilt für das b esondere Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG gleichermaßen. Denn der Zweck des § 31 EnWG erschöpft sich im Ve r hältnis zu dem a llgemeinen Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG und dem Aufsichtsve r- fahren nach § 65 EnWG darin, den Antragstellern im Falle der Ablehnung einer Überprüfung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG durch die Regulierungsb e hörde eine gerichtliche Nachprüfungsmöglichkeit einzuräumen, während sich diese bei den be i- den anderen Verfahren auf eine Überprüfung der behördlichen Ermessensentsche i- dun g beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - EnVR 45/13, RdE 2015, 410 Rn. 19 mwN - Zuhause - Kraftwerk). Eine weitergehende Einschränkung des A n- wendungsbereichs des b esonderen Missbrauchsverfahrens ist damit nicht verbu n- den. cc) Schließlich i st auch nach dem Sinn und Zweck des § 31 EnWG das b e- sondere Missbrauchsverfahren eröffnet. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2003/54/EG (nunmehr Art. 37 Abs. 11 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlin ie 2009/72/EG) und soll Betroffenen die Möglichkeit geben, sich über das Verhalten eines Betreibers von Energieverso r- gungsnetzen zu b e schweren. Absatz 1 Satz 1 gibt den Betroffenen das - subjektive - Recht, einen Antrag auf Überprüfung des Verhaltens eines Netzbetreibers bei der Regulierung s behörde zu stellen (Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - EnVR 45/13, RdE 2015, 410 Rn. 19 mwN - Zuhause - Kraftwerk). Diese hat sodann nach Absatz 1 Satz 2 zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Netzbetreibers mit den Vorg aben in 17 18 - 10 - den Bes t immungen der Abschnitte 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der auf di e ser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 EnWG fes t gelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Insoweit haben die Regulierungsbehörden die Funktion einer Streitbeilegungsstelle (vgl. BT - Drucks. 15/3917, S. 63), die durch geeignete Maßnahmen eine b e stehende oder andauernde Zuwiderhandlung abstellen soll. Eine solche Streitschlic h tung ist vorliegend - auch wenn sich der Sachverhalt auf einen in der Vergangenheit liege n- den Zeitraum bezieht - noch sinnvoll mö g lich. dd) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kann die Zulässigkeit des b esonderen Missbrauchsverfahrens auch nicht mit der Begründung verneint werd en, dieses diene lediglich der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Geltendm a- chung des Anspruch s auf Abschluss einer Netzentgeltvereinbarung, weshalb die A n- tragstellerin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei. Anders als beim Aufsichtsve r- fahren nach § 65 E nWG, bei dem der Regulierungsbehörde ein Aufgreifermessen zusteht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg), obliegt ihr nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 EnWG auf Antrag eine Überprüfungspflicht. Soweit sich dabei auch zivilrechtliche Fragen ste l- len, deren Prüfung im Rahmen des Missbrauchsverfahrens nicht ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014, aaO, Rn. 50), aber möglicherweise nicht tu n lich ist, kann sie dem im Tenorausspruch einer et waigen Missbrauchsverfügung Rechnung tragen. b ) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch dagegen, dass das Beschwerdegericht einen Anspruch der Antragstellerin gegen die Beteiligte auf Ve r- einbarung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 A bs. 2 Satz 2 und 3 Stro m- NEV dem Grunde nach bejaht hat. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats begründet die Vorschrift des § 19 Abs. 2 StromNEV einen Anspruch des Letztverbrauchers gegenüber dem Netzb e- treiber auf Abgabe des Angebots eines individuelle n Netzentgelts, aufgrund dessen eine Vereinbarung über ein solches Entgelt zustande kommt (vgl. nur Senatsb e- 19 20 21 - 11 - schlüsse vom 17. November 2009 - EnVR 15/09, RdE 2010, 183 Rn. 8 - Individue l les Netzentgelt I und vom 18. Juli 2017 - EnVR 35/16, RdE 2017, 541 Rn. 11 mwN - I n- dividuelles Netzentgelt III). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV (im Folgenden: aF) liegen in Bezug auf das Nutzungsverhalten der Antragstellerin nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwe r degerichts vor. bb) Entgegen der Auffass ung der Rechtsbeschwerde entspre chen die von der Beteiligten durchgeführten und von der Bundesnetzagentur geb illigten Berec h- nungen zur Höhe der vermeintlich nicht gegebenen Netzentgeltreduzierung nicht den Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV aF . Danach hat das individuelle Net z- entgelt nach Satz 2 den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu ein er Ve r meidung der Erhöhung der Netzkosten dieser und aller vorgelagerten Netz - und U m spannebenen widerzuspiegeln. Dem wird die Berechnung der Beteiligten nicht g e recht. (1) Die Rechtsbeschwerde beanstandet allerdings zu Recht, dass das B e- schwerdegerich t der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Berechnungsmethode weder einen Ermessens - noch einen Beurteilungsspielraum zugebilligt hat. Das ist so nicht richtig. Zwar unterliegt die Entscheidung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der g e- setzlichen und v erordnungsrechtlichen Vorgaben wie auch der Feststellung der ta t- sächl i chen Grundlagen der uneingeschränkten Überprüfung durch den Tatrichter. Der Behörde kommt aber ein Beurteilungsspielraum zu, soweit die Ausfüllung di e ser gesetzlichen Vorgaben in einzeln en Beziehungen eine komplexe Prüfung und B e- we r tung einer Reihe von Fragen erfordert, die nicht exakt im Sinne von "ric h tig oder falsch" beantwortet werden können. Dies ist - was der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 1 2 mwN - Festlegung indiv i- dueller Netzentgelte ) entschieden und näher b e gründet hat - auch der Fall, soweit es um die Methodik der Ermittlung des Beitrags des Letztverbrauchers zu einer Se n- 22 23 24 - 12 - kung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz - oder Umspan n- ebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, geht, den das individuelle Netzentgelt "widerspiegeln" soll. Denn dieser Beitrag lässt sich nicht - oder jedenfalls nicht auf einem praktisch handhabbaren Weg - errechnen , sondern bedarf einer A b- schätzung, die einerseits dem Einzelfall gerecht wird (d.h. "individuell" ist) und and e- rerseits Kriterien heranzieht, die eine gleichmäßige Rechtsanwendung mit einem a n- gemessenen Aufwand gestatten. Dies hat zur Folge, dass es in der Regel nicht nur eine B erechnungsmethode zur Ermittlung individueller Netzentgelte gibt, die den Vorgaben des § 19 Abs. 2 StromNEV aF entspricht. Die Festlegung einer bestim m- ten Berechnungsmethode ist deshalb als rechtmäßig anzusehen, wenn die Reguli e- rungsbehörde von einer zutre ffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und wenn sie den ihr in § 19 Abs. 2 StromNEV aF eröffneten Beurteilungsspielraum fe h- lerfrei ausgefüllt hat. (2) Diesen Maßgaben we rd en der - für den streitgegenständlichen Zeitraum einschlägige - Leit faden 200 9 und damit auch die Berechnungen der Beteiligten und der Bundesnetzagentur nicht g e recht. (a) Bei de m Leit faden handelt es sich nicht um eine Festlegung i.S.d. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV, sondern um Verwaltungsvorschri f- ten mit materiell - rechtlichem Inhalt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 KVR 42/07, WuW/E DE - R 2395 Rn. 21 - Rheinhessische Energie I) , die grundsät z- lich Gegenstand, nicht jedoch Maßstab richterlicher Kontrolle sind (vgl. BVerfGE 78, 214, 227 ). Er ist dam it in dem oben beschriebenen Rahmen gerichtlich überprü f bar und entfaltet nicht die Bindungswirkung einer bestandskräftigen Festlegung. S o weit die Rechtsbeschwerde dem entgegenhält, dass die Bundesnetzagentur von dem Leitfaden aus Gründen der Gleichbehandl ung und aus Vertrauensschutzgesicht s- punkten nicht zu Ungunsten der anderen Letztverbraucher abweichen dürfe, trifft dies nicht zu. Eine Selbstbindung der Verwaltung im Sinne gleichförmiger Verwa l- tungspraxis kann zwar Auswirkungen auf das Verwaltungshandeln entfalten (vgl. S e- natsb e schluss vom 23. Juni 2009 - EnVR 19/08, ZNER 2009, 261 Rn. 9) , es wirkt aber nicht auf die dem Behördenverfahren zugrunde liegenden Rechtsnormen z u- 25 26 - 13 - rück (vgl. BVerwG, NVwZ - RR 2017, 385 Rn. 25). Dem Leitfaden 2009 käme daher gegenübe r der Antragstellerin nur dann Bindungswirkung zu, wenn er den Vorg a ben des § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV aF entspricht und die Grenzen des der Bunde s- netzagentur zuzubilligenden Beurteilungsspielraums nicht verletzt. Dies ist indes nicht der Fall. (b) Na ch der Verordnungsb e gründung zu § 19 Abs. 2 StromNEV aF soll die Regelung einen nachhaltigen Beitrag der Großverbraucher zu den Netzen t gelten gewährleisten sowie den Beitrag dieser Großverbraucher zur Dämpfung der Net z- ko s ten und zur Sicherstellung der Netz stabilität berücksichtigen. Bei der Ermit t lung des individuellen Netzentgelts sind die besonderen Verhältnisse dieses Letztve r- brauchers zu berücksichtigen (vgl. BR - Drucks. 245/05, S. 40). Nach dem Willen des Verordnungsgebers steht damit die Berechnungsmet hode mittels des physikal i schen Pfads in Einklang, was er anlässlich der Wiedereinführung der physikalischen Ko m- ponente in § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV zum 1. Januar 2014 be kräftigt hat (vgl. BR - Drucks. 447/13, S. 17; siehe dazu Senatsbeschluss vom 13. Deze mber 2016 EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 16 - Festlegung individueller Netzentgelte). Dag e- gen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. (c) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde da gegen die Beurte i lung des Beschwerdegerichts, dass die Kosten des physikalischen Pfads und die Kosten für die B e schaffung von Verlustenergie der Antragstellerin nur anteilig nach Maßgabe der individuellen Ausnutzung der von ihr genutzten Betriebsmittel zugerechnet we r- den dürfen . Dies folgt - was das Beschwerdegericht rec hts - und verfahrensfehlerfrei angenommen hat - aus den Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV aF. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüft werden. Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Wür d i- gung unvollständig oder widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine solche Wertung b e anstanden. Ein solche r Fehler wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt und ist auch i m Übrigen nicht erkennbar. 27 28 - 14 - Das Beschwerdegericht hat sich zu Recht von der Zielsetzung des § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV aF leiten lassen. Die Vorschrift hat - wie bereits oben da r- g e legt - zwei Zielrichtungen. Zum einen soll sie die Großverbraucher im Hi nblick auf ihren Beitrag zur Netzstabilität belohnen. Zum anderen soll sie aber auch einen nachhaltigen Beitrag der Großverbraucher zu den Netzentgelten gewährleisten. Di e- ses Ziel wird nur dadurch erreicht, dass Großverbraucher am Netz der allgemeinen Vers orgung angeschlossen sind und bleiben und etwa auf die Herstellung einer D i- rektleitung zu einer höheren Netzebene oder zu dem dortigen Umspannwerk verzic h- ten, weil letzteres für sie - wegen der Möglichkeit der Vereinbarung eines (niedrig e- ren) individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV aF - wir t schaftlich nicht sinnvoll ist. Dabei hat das individuelle Netzentgelt den Beitrag des Letztve r- brauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten "widerzuspiegeln" (§ 19 Ab s. 2 Satz 3 StromNEV aF). Nach dem Willen des Veror d- nungsgebers sind bei der Ermittlung des individuellen Netzentgelts die besonderen Verhältnisse des Letztverbrauchers zu berücksichtigen (vgl. BR - Drucks. 245/05, S. 40). Aufgrund dessen ist die Beurte ilung des Beschwerdegerichts aus Recht s- gründen nicht zu beanstanden, dass durch den vollständigen Ansatz von Betrieb s- mi t tel - und Verlustenergiekosten der individuelle und konkrete Entlastungsbeitrag der Antragstellerin nicht mit der - nach dem zugrunde lie genden methodischen Berec h- nungsansatz des physikalischen Pfads - erforderlichen Genauigkeit und Richtigkeit ermittelt wird . Denn bei diesem Ansatz werden dem Großverbraucher auch solche Betrieb s mittel - und Verlustenergiekosten von technischen Anlagen zuger echnet, die so dimensioniert sind, dass sie neben dem betroffenen Letztverbraucher auch and e- re Netznu t zer versorgen oder - als Leerkapazitäten - versorgen könnten. Insoweit hat die Bundesnetzagentur im Leitfaden 2009 nicht in angemessener Weise berücksic h- t igt , dass die jeweiligen zum physikalischen Pfad gehörenden Betriebsmittel vom Netzb e treiber in der Regel nicht vollständig ausgelastet werden , und dadurch die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums verletzt . Denn nach § 19 Abs. 2 Satz 3 StromN EV aF soll bei der Abbildung des Entlastungsbeitrags die ind i- 29 30 - 15 - viduelle Bereitschaft des Letztverbrauchers , einen Beitrag zur Netzstabilität zu lei s- ten, quantifiziert werden. Danach sind im Ausgangspunkt diejenigen Kosten hera n- zuziehen, die er einsparen würd e, wenn er sich unmittelbar über eine Direktleitung an eine in seiner Nähe befindliche Erzeugungsanlage anschließen würde. Der rati o- nale Letztverbraucher würde dagegen keine für seinen Versorgungsbedarf überd i- mensionierte Leitung bauen, von der noch andere Letztverbraucher profitieren, we s- halb § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV aF in solchen Fällen nur eine anteilsmäßige E r- fassung der Kosten erlaubt. Die Berücksichtigung solcher Leerkapazitäten ist auch praktikabel möglich. Dazu bedarf es - was der Senat in andere m Zusamme n hang bereits entschieden hat - keiner betriebsmittelscharfen Ermittlung des Auslastung s- grads; vielmehr wäre der Ansatz eines pauschalen Sicherheitsabschlags aus Prakt i- kabilitätsgründen nicht zu bemängeln (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 201 6 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 32 - Festlegung individueller Netzentgelte). (d) Aus diesen Gründen ebenfalls nicht zu beanstanden ist die weitere Beu r- teilung des Beschwerdegerichts, dass im Streitfall Kosten für die Nutzung von Net z- reservekapazitäte n nicht in Ansatz zu bringen sind. Nach den rechts - und verfahren s- fehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden sind, besteht vorliegend aufgrund der spezifischen tatsäc h- lichen Bedingungen kein Be dürfnis für eine Netzreservekapazität, weil bei einem Ausfall oder einer Revision des einen Blockes noch der andere Block des nächstg e- legenen Grundlastkraftwerks zur Verfügung gestanden hätte. Aufgrund dessen sind vorliegend nach § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNE V aF Kosten für die Nutzung von Net z- reservekapazität nicht anzusetzen, weil - wie oben dargelegt - bei der Ermittlung des individuellen Netzentgelts die besonderen Verhältnisse des Letztverbrauchers zu b e rücksichtigen sind und diese h ier ein en solchen Ansa tz verbieten. c ) Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings dagegen, dass das Beschwerdegericht der Verpflichtungsbeschwerde der Antragstellerin entspr e- chend dem Hauptantrag stattge geben hat . Vielmehr hätte es - wie nunmehr vom S e- nat e r kan nt - lediglich die Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Neubescheidung 31 32 - 16 - aussprechen dü r fen , weil es insoweit an der erforderlichen Spruchreife gefehlt hat und weiterhin fehlt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO an a log). Die konkrete Berechnung des individuell en Netzentgelts war nicht Gege n- stand des angefochtenen Bescheids der Bundesnetzagentur. Sie lässt sich - wie oben dargelegt - auch nicht exakt im Sine von "richtig oder falsch" beantworten. Au f- grund des der Bundesnetzagentur insoweit zustehenden Beurteilun gsspielraum s kann daher im Falle der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids grundsät z- lich nur auf eine Verpflichtung zu einer erneuten Bescheidung der Antragstellerin e r- k a nn t werd en . Für eine Ermessensreduzierung auf N ull , die alle Einzelheiten der B e- rechnung umfassen müsste, fehlt es an Feststellungen des Beschwer d egerichts. Solche waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil weder die Bundesnetzagentur noch die Beteiligte - wozu sie auch keinen Anlass hatten - den Berechnungen der Antragstellerin ausd rücklich entgegengetreten sind. Zudem können nur im Ra h men einer Neubescheidung die sich möglicherweise stellenden zivilrechtlichen Fragen u n ter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 44 - Stromnetz Homberg) - sachg e- recht b e rücksichtigt werden. Aufgrund dessen verweist der Senat die Sache nicht an das Beschwerdegericht, sondern an die Bundesnetzagentur zurück. Für die Neub e- scheidung ist der rechtliche Rahmen durch die Entscheidung des Senats vorgeg e- ben. 33 - 17 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Deichfuß Vorinstanz: OLG Düssel dorf, Entscheidung vom 18.01.2017 - VI - 3 Kart 148/15 (V) - 34
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