BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 13/11 vom 1 1 . Juli 2012 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des - gesetzt. Gründe: Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben . besteht entgegen der Auffassung der Betroffenen kein Anlass. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 54 - Verteilnetzbetreiber Rhein - Main - Neckar und vom 30. März 2011 - EnVR 51/10, juris, Rn . 2), d.h. hier in Bezug auf die Bestimmung des Ausgangsniveaus, den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor und den pauschalierten Investitionszuschlag. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2010 - VI - 3 Kart 204/09 - 1 2
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