BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 14/09 Verk374ndet am: 29. September 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verwaiste Lieferstellen GasNVZ 247 42 Abs. 7 Nr. 4 Die Bundesnetzagentur ist befugt, bei der Festlegung einheitlicher, beim Wechsel des Gaslieferanten anzuwendenden Gesch344ftsprozesse und Datenformate einen Prozessschritt vorzuschreiben, nach dem eine Entnahmestelle, die keinem ande-ren Lieferanten zugeordnet werden kann, vom Netzbetreiber unabh344ngig davon dem Grundversorger zugeordnet wird, ob an der Entnahmestelle Gas entnommen wird und ob dem Grundversorger ein Anschlussnehmer oder -nutzer bekannt ist. BGH, Beschluss vom 29. September 2009 226 EnVR 14/09 226 OLG D374sseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Gr374neberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 14. Januar 2009 wird auf Kosten der Beschwerdef374hrerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: 1 I. Die Beschwerdef374hrerin ist in ihrem Gasversorgungsgebiet Grundversor-gerin im Sinne des 247 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG. Sie wendet sich gegen die von der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 20. August 2007 getroffene Festlegung einheitlicher Gesch344ftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas. Nach Nummer 1 der Festlegung sind seit dem 1. Au-gust 2008 zur Abwicklung des Wechsels von Lieferanten bei der leitungsgebunde-nen Versorgung von Letztverbrauchern mit Gas die in der Anlage 204Gesch344fts-prozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)223 zur Festlegung n344her beschriebe-nen Gesch344ftsprozesse anzuwenden. Die Bundesnetzagentur hat diese Festle-gung den Gasnetzbetreibern 226 beispielsweise der Energieversorgung Halle Netz GmbH am 27. August 2007 226 zugestellt, sie aber auch am 29. August 2007 in ih- - 3 - rem Amtsblatt unter Beif374gung einer Rechtsmittelbelehrung 204zustellungshalber223 ver366ffentlicht. Die Beschwerdef374hrerin wendet sich mit ihrer am 19. Oktober 2007 bei der Bundesnetzagentur eingegangenen Beschwerde gegen Unterabschnitt C.1 der GeLi Gas. Abschnitt C der GeLi Gas beschreibt die Gesch344ftsprozesse beim Wechsel des Lieferanten aufgrund gesetzlicher Lieferbeziehungen (204Ersatz-/Grundversorgung223), Unterabschnitt C.1 den Prozess 204Beginn der Ersatz-/Grund-versorgung223, der zusammenfassend wie folgt definiert wird: 2 3 Kurzbeschreibung 204Ersatz-/Grundversor-gung223 Ersatzversorgung liegt bei einem Gasbezug vor, der weder einer Lieferung noch ei-nem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann (z.B. Gasbezug nach Neu-anschluss einer Entnahmestelle ohne abgeschlossenen Liefervertrag). Grundver-sorgung entsteht durch einen Vertragsschluss, der auch konkludent erfolgen kann. Kurzbeschreibung 204Be-ginn der Ersatz-/Grund-versorgung223 Der Prozess beschreibt die m366gliche Zuordnung der Entnahmestelle beim 334bergang in die Ersatz-/Grundversorgung. M366gliche Folgen 204Be-ginn der Ersatz-/Grund-versorgung223 1. Die Entnahmestelle wird dem Ersatz-/Grundversorger zugeordnet. 2. Die Entnahmestelle wird nicht dem Ersatz-/Grundversorger zugeordnet. In der 204detaillierten Beschreibung223 (C.1.3) werden in Nummer 1 als Beispiele f374r Entnahmestellen, die keinem Lieferanten zugeordnet sind, genannt: 4 - Neuanschluss einer Entnahmestelle ohne Anmeldung eines Lieferanten, - Abmeldung der Entnahmestelle aufgrund K374ndigung des Liefervertrages ohne Folgebe-lieferung (Lieferende), - Abmeldung der Entnahmestelle aufgrund K374ndigung des Ausspeiserahmenvertrags, - Schlie337ung des Bilanzkreises des bisherigen Lieferanten. Daran schlie337en sich folgende Prozessschritte an (NB = Netzbetreiber; E/G = Ersatz-/Grundversorger): 5 - 4 - 6 Nr. Sender Emp-f344nger Beschreibung des Pro-zessschrittes Frist Nachrich-tentyp Anmerkungen 2 NB E/G Meldung der Entnah-mestelle durch den Netzbetreiber an den Ersatz-/Grundversorger, wenn sich Entnahme-stelle im Niederdruck befindet. Unverz374glich oder gem344337 den speziellen Fristen der an-deren Prozes-se. UTILMD Der Netzbetreiber teilt auch den Beginn des Zuordnungswech-sels mit. Er teilt u.a. weiterhin mit, ob der an der Entnahmestel-le versorgte Letztverbraucher ein 204Haushaltskunde223 ist, sofern ihm dies bekannt ist, und welchem Marktgebiet die Entnahmestelle bislang zugeordnet ist. Der Netzbetreiber 374bermittelt ihm zu-dem Namen und Adressen des Anschlussnehmers und des An-schlussnutzers, sofern diese be-kannt sind. 3 E/G E/G Pr374fung des Ersatz-/Grundversorgers Unverz374glich nach Eingang der Meldung des Netzbetrei-bers - Der Ersatz-/Grundversorger pr374ft u.a., ob es sich bei den Entnah-mestellen um Grund- oder Er-satzversorgung handelt. M366gliche Ergebnisse der Pr374-fung, jeweils bezogen auf einen bestimmten Zeitraum: a) Die Entnahmestelle ist ihm als Ersatz- oder Grundversorger zu-zuordnen. b) Die Entnahmestelle ist ihm nicht als Ersatz- oder Grundver-sorger zuzuordnen (z.B. weil er in dem betroffenen Netzgebiet nicht Ersatz-/Grundversorger ist). 4 E/G NB Meldung des Ersatz-/Grundversorgers, ob und ggf. f374r welchen Zeitraum die Entnah-mestelle a) der Ersatzversorgung oder Grundversorgung b) ihm nicht zuzuordnen ist Unverz374glich, jedoch sp344tes-tens bis zum Ablauf des 5. Werktags nach Eingang der Meldung des Netzbetreibers UTILMD Mitteilung gem344337 dem Ergebnis der Pr374fung durch den Ersatz-/Grundversorger. Der Ersatz-/Grundversorger in-formiert gem344337 GasGVV auch den Letztverbraucher 374ber Be-ginn und voraussichtliches Ende der Ersatzversorgung bzw. 374ber die Vertragsbedingungen der Grundversorgung. 5 NB NB Zuordnung der Ent-nahmestelle durch Netzbetreiber gem344337 Meldung des Ersatz-/Grundversorgers. Unverz374glich - Die Zuordnung hat ggf. r374ckwir-kend auf den vom Ersatz-/ Grundversorger mitgeteilten Termin zu erfolgen. Meldet sich der Ersatz- / Grundversorger nicht fristgerecht, ordnet der Netzbetreiber die Entnahmestel-le zu dem von ihm gemeldeten Termin dem Ersatz-/ Grundver-sorger zu. 6 205 - 5 - Die Beschwerdef374hrerin meint, Entnahmestellen, f374r die kein Anschlussneh-mer festgestellt werden k366nne, weil die betreffenden Wohnungen leerst374nden und kein Gasbezug stattfinde oder ein neuer Anschlussnutzer die Gasentnahme nicht offenbare, d374rften nicht dem Grundversorger zugeordnet werden. Nicht der Grundversorger, sondern der Netzbetreiber habe die Kostenlast f374r solche An-schl374sse zu tragen. Sie hat beantragt, die Festlegung aufzuheben, soweit in den GeLi Gas dem Grundversorger nichtbelegte Lieferstellen zugeordnet werden soll-ten, der Grundversorger verpflichtet werde, Anschlussnehmer und Anschlussnut-zer zu ermitteln sowie an den Netzbetreiber zu melden, und soweit dem Grund-versorger die faktische Verpflichtung auferlegt werde, im Falle der Nichtnutzung des Anschlusses die Sperrung zu beantragen. 7 8 Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die 226 vom Beschwerdegericht zugelassene 226 Rechtsbeschwerde, mit der die Beschwerdef374hrerin ihre Antr344ge weiterverfolgt. II. Das Beschwerdegericht ist zu Recht von der Zul344ssigkeit der Beschwer-de ausgegangen. 9 Zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde war f374r die Beschwerdef374hre-rin die Monatsfrist nach 247 78 Abs. 1 Satz 1 EnWG noch nicht abgelaufen. Die Festlegung ist ihr nicht f366rmlich zugestellt worden. Sie ist zwar im Amtsblatt der Bundesnetzagentur ver366ffentlicht worden (247 42 Abs. 9 GasNZV). Eine Ver366ffentli-chung im Amtsblatt setzt jedoch die Rechtsmittelfrist nach 247 78 Abs. 1 Satz 2 EnWG nicht in Lauf, da es sich bei einer Festlegung um einen Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverf374gung im Sinne des 247 35 Satz 2 VwVfG handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.2008 226 KVR 28/07, WuW/E DE-R 2369 Tz. 9 ff. 226 EDIFACT). Enth344lt der Verwaltungsakt 226 wie hier im Hinblick auf die nach der Festlegung vom Grundversorger anzuwendenden Gesch344ftsprozesse 226 verbindliche Regelungen 10 - 6 - gegen374ber einem bestimmten Personenkreis, so ist er diesen Betroffenen gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG zuzustellen. Dagegen bewirkt die auf 247 42 Abs. 9 GasNZV gest374tzte Bekanntmachung der Festlegungsentscheidung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur oder ihre Ver366ffentlichung im Internet nur die Bekanntga-be, ersetzt aber nicht die f374r Entscheidungen der Regulierungsbeh366rden nach 247 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG vorgeschriebene f366rmliche Zustellung. Die gesetzlichen Zustellungserfordernisse bleiben gem344337 247 41 Abs. 5 VwVfG durch solche Rege-lungen 374ber die Bekanntgabe unber374hrt (vgl. BGHZ 172, 368 Tz. 32 226 Auskunfts-verlangen). Nur eine 226 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zu bewirkende 226 f366rmliche Zustellung setzt daher die Rechtsmittelfrist nach 247 78 Abs. 1 Satz 2 EnWG in Gang. Der Beschwerdef374hrerin ist die Festlegungsent-scheidung nicht f366rmlich zugestellt worden. Der Zustellungsmangel kann aller-dings nach 247 8 VwZG durch Kenntnisnahme geheilt werden (BGHZ 172, 368 Tz. 34 226 Auskunftsverlangen). Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdef374hrerin von der Festlegungsentscheidung nicht vor dem 25. September 2007 Kenntnis erlangt, so dass die Beschwerde noch w344hrend der laufenden Frist eingelegt worden ist. Die Beschwerdef374hrerin ist auch beschwerdebefugt, weil sie nach der Fest-legung die in den GeLi Gas beschriebenen Gesch344ftsprozesse anzuwenden hat und ihr durch die angefochtene Entscheidung somit Handlungspflichten auferlegt werden. 11 III. Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 12 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, dass der Regulierungsbeh366rde bei Festlegungen gem344337 247 42 Abs. 7 Nr. 4 GasNZV ein weiter Ermessensspiel-raum zukomme. Die angegriffene Festlegung halte sich im Rahmen dieses Er-messensspielraums. Ein Ermessensfehler sei nicht darin zu sehen, dass die Bun- 13 - 7 - desnetzagentur in den GeLi Gas unbelegte Gasentnahmestellen dem Bilanzkreis des jeweiligen Grundversorgers zuordne. Eine solche Zuordnung lege das gesetz-liche Wertungsmodell der 247247 36, 38 EnWG nahe. Nach 247 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG gelte die Energie als vom Grundversorger geliefert, wenn nicht ausdr374cklich eine andere Lieferbeziehung bestimmt werde. Werde deshalb aus dem Netz Gas ent-nommen, komme mit dem Grundversorger ein Gaslieferungsvertrag zustande, der ihn berechtige, das entnommene Gas mit dem Entnehmer abzurechnen. Damit sei der Grundversorger aber auch mit dem Verg374tungsrisiko im Falle des anonymen Gasbezugs belastet. Dieser Risikoverteilung entspreche es, ihm die aktiven Ent-nahmestellen zuzuordnen, f374r die kein anderes Lieferverh344ltnis bestehe. Belaste man dagegen den Netzbetreiber mit diesem Risiko, m374sse letztlich die Gesamtheit der Netznutzer diese Kosten tragen. Da der Grundversorger f374r eine etwaige un-berechtigte Gasentnahme einzustehen habe, obliege ihm die Pr374fung, wer aus der Entnahmestelle Gas entnehmen k366nne und welche vertraglichen Verh344ltnisse ge-gebenenfalls best374nden. F374r die von der Bundesnetzagentur getroffene Regelung spreche auch, dass der Grundversorger den Anschluss im Falle des Zahlungsver-zugs nur unter den engen Voraussetzungen des 247 19 Abs. 2 GasGVV sperren d374rfe. Der Grundversorger k366nne n344mlich erst nach Identifizierung des anonymen Nutzers diesen in Verzug setzen und so 374ber eine Sperrung das ihm durch 247247 36, 38 EnWG zugewiesene Risiko begrenzen. 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 14 a) Die Bundesnetzagentur kann nach 247 42 Abs. 7 Nr. 4 GasNZV Festlegun-gen zur Abwicklung des Lieferantenwechsels nach 247 37 GasNZV und den dabei zu 374bermittelnden Daten treffen. Durch die angefochtene Festlegung, nach der bei einem solchen Wechsel die in den GeLi Gas n344her beschriebenen standardisier-ten Gesch344ftsprozesse anzuwenden sind, hat sie von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. 15 - 8 - 247 42 Abs. 7 Nr. 4 GasNZV erlaubt es der Bundesnetzagentur, f374r die Abwick-lung des Lieferantenwechsels einheitliche von Netzbetreibern und Lieferanten an-zuwendende Gesch344ftsprozesse festzulegen. Damit sollen 226 wie die Bundesnetz-agentur in der Begr374ndung der angefochtenen Festlegung zutreffend n344her aus-f374hrt 226 massengesch344ftstaugliche Regeln f374r die Zuordnung von Entnahmestellen zur Gew344hrleistung eines effektiven Netzzugangs geschaffen werden. Derartige Festlegungen dienen der Konkretisierung der Bestimmung des 247 37 Abs. 1 GasNZV, der die Netzbetreiber verpflichtet, zur Vereinfachung des Lieferanten-wechsels einheitliche Verfahren zu entwickeln und den elektronischen Datenaus-tausch in einem einheitlichen Format zu erm366glichen (vgl. BGH WuW/E DE-R 2369 Tz. 13 226 EDIFACT). Die Festlegungen der Bundesnetzagentur sollen Netz-betreibern und Versorgern den organisatorischen und prozesstechnischen Rah-men vorgeben, innerhalb dessen sich ein Wechsel in der Person des Lieferanten m366glichst effektiv und problemlos vollziehen l344sst. 16 Dass die Bundesnetzagentur von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und mit der angefochtenen Festlegung die anzuwendenden Gesch344ftsprozesse beschrie-ben und die hierbei zu verwendenden Datenformate vorgegeben hat, l344sst keinen Ermessensfehler erkennen und wird auch von der Rechtsbeschwerde als solches nicht beanstandet. 17 b) Die Beschwerdef374hrerin wendet sich vielmehr gegen die Beschreibung einzelner in Unterabschnitt C.1 der Geli Gas f374r den Prozess 204Beginn der Ersatz-/Grundversorgung223 aufgef374hrter Prozessschritte, n344mlich die in den Nummern 2 bis 5 beschriebene Meldung der Entnahmestelle durch den Netzbetreiber an den Er-satz- bzw. Grundversorger, dessen Pr374fung und Meldung an den Netzbetreiber und die hierauf folgende Zuordnung der Entnahmestelle (zum Grundversorger) durch den Netzbetreiber. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter wel-chen Voraussetzungen eine Festlegung im Umfang einzelner durch diese vorge- 18 - 9 - gebener Prozessschritte angefochten werden kann. Es bedarf ferner keiner ab-schlie337enden Kl344rung, in welchem Umfang der Bundesnetzagentur 374ber die Wahl geeigneter Datenformate hinaus auch bei der inhaltlichen Beschreibung der Ge-sch344ftsprozesse, f374r die sie eine Festlegung trifft, und der Bestimmung der einzel-nen Prozessschritte ein Ermessen zusteht. Denn die in den GeLi Gas f374r den Pro-zess 204Beginn der Ersatz-/Grundversorgung223 aufgef374hrten Prozessschritte sind je-denfalls rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie in einer f374r die elektronische Da-tenverarbeitung geeigneten Weise die Rechtsbeziehungen abbilden, die sich zwi-schen Netzbetreiber, Grundversorger und Anschlussnehmer bzw. 226nutzer in den-jenigen F344llen ergeben, in denen eine Entnahmestelle (247 37 Abs. 4 GasNZV) kei-nem (anderen) Lieferanten zugeordnet werden kann (204verwaist223 ist). 19 aa) Nach 247 36 Abs. 1 EnWG ist das Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden versorgt (247 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG), Grundversorger und als solcher verpflichtet, zu seinen 366ffentlich bekannt-zugebenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen f374r die Versor-gung in Niederspannung oder Niederdruck jeden Haushaltskunden zu versorgen. Anschlussnehmer haben Anspruch auf diese Grundversorgung, wenn sie sich we-der selbst versorgen noch sich von einem Dritten versorgen lassen (247 37 Abs. 1 EnWG). Sofern Letztverbraucher Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden kann, gilt die Energie nach 247 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG als vom Grundversorger geliefert, der damit auch Ersatzversorger ist. Selbst wenn Strom oder Gas bezogen wird, ohne dass ein vertragliches Lieferverh344ltnis begr374ndet worden ist, entsteht mit der fakti-schen somit jedenfalls Entnahme ein gesetzliches Schuldverh344ltnis zum Grund-versorger (vgl. Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 247 38 Rdn. 1). Handelt es sich bei dem Entnehmer um einen Haushaltskunden, kommt 226 wovon auch der Verordnungsgeber ausgeht (247 2 Abs. 2 GasGVV) 226 zwischen diesem - 10 - und dem Grundversorger ein Grundversorgungsvertrag zustande. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz begr374ndet mithin jeder Energiebezug eine Rechtsbezie-hung zu einem Versorger. Sofern keine anderweitige vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist, entsteht diese Rechtsbeziehung stets zum Grundversorger. Dies rechtfertigt es, eine Entnahmestelle durch den Netzbetreiber immer dann dem Grundversorger zuzuordnen, wenn keine Zuordnung zu einem anderen Liefe-ranten m366glich ist. 20 bb) Indem die angefochtene Festlegung in den GeLi Gas eine solche Zuord-nung vorgibt, werden keine zus344tzlichen zivilrechtlichen Pflichten des Grundver-sorgers begr374ndet. Hierzu ist die Bundesnetzagentur nach 247 42 Abs. 7 Nr. 4 GasNZV auch nicht befugt. Vielmehr kn374pft die Festlegung an die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes an und setzt diese um, indem sie massenge-sch344ftstaugliche Prozessschritte vorgibt, die die Zuordnung einer jeden Entnah-mestelle zu einem Lieferanten erm366glichen. Die von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Prozessschritte zielen 226 aus der Ex-ante-Sicht 226 darauf ab, f374r den Netzbetreiber die Belieferungsverh344ltnisse hinsichtlich der einzelnen Entnahmestellen f374r jeden Zeitpunkt eindeutig darzustel-len. Sie folgen dabei der durch die Vorschriften der 247247 36 ff. EnWG vorgegebenen Zuordnung der Gasabnahme zu den einzelnen Lieferanten und der sich aus dieser Zuordnung ergebenden Verteilung des Risikos, dass der Zahlungspflichtige nicht identifiziert werden kann oder die durch die Gasabnahme begr374ndete Entgeltfor-derung des Lieferanten aus anderen Gr374nden nicht realisiert werden kann. 21 (1) Entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hrerin ist die Entstehung des Lieferverh344ltnisses nicht davon abh344ngig, dass die Person des Nutzenden dem Grundversorger gegen374ber bereits individualisiert ist. Auch der dem Gasversorger 22 - 11 - unbekannte Nutzer wird von dem Zeitpunkt an dessen Vertragspartner, von dem an er Gas entnimmt (247 2 Abs. 2 GasGVV). Dass den Grundversorger das Risiko unverg374teter Entnahmen trifft, ent-spricht 226 wie das Beschwerdegericht zutreffend ausf374hrt 226 somit der durch die 247247 36 ff. EnWG vorgegebenen Risikoverteilung. Andernfalls m374sste die durch nicht identifizierbare Entnehmer verbrauchte Gasmenge als Verlustmenge vom Netzbetreiber beschafft werden (247 22 EnWG); die hierdurch entstehenden Kosten fl366ssen dann in die regulierten Entgelte ein (247 5 Abs. 1 GasNEV). Dieses Ergebnis w344re system- und gesetzwidrig, weil hierdurch ein in der Lieferbeziehung zum Grundversorger liegendes Risiko der Gesamtheit der Verbraucher aufgeb374rdet w374rde. 23 24 Ebenso wie sein Verg374tungsanspruch schon mit dem faktischen Gasbezug entsteht, wenn keine anderweitige Lieferverpflichtung besteht, muss vielmehr der Grundversorger die mit der Entnahme verbundene Gefahr tragen, die Person des Entnehmenden nicht feststellen und damit die gegen diesen bestehenden Anspr374-che nicht durchsetzen zu k366nnen. (2) Durch die Festlegung werden dem Grundversorger auch keine 374ber sei-ne gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehenden Ermittlungs- und Meldepflichten auferlegt. 25 Die beanstandeten Prozessschritte begr374nden derartige Pflichten nicht. Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es Sache des Grund-versorgers ist, in welchem Umfang er ermittelt. Nach den Prozessschritten 3 und 4 pr374ft und meldet der Grundversorger nur, ob ihm die Entnahmestelle als Grund-versorger zuzuordnen ist. Die Person des Anschlussnutzers ermittelt er in seinem eigenen Interesse, um seinen Entgeltanspruch zu sichern, der sich daraus ergibt, 26 - 12 - dass 374ber das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederdruck bezogene Energie als von ihm geliefert gilt (247 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG); er darf hierzu gegebenenfalls den Energieverbrauch f374r die Ersatzversorgung auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung sch344tzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen (247 38 Abs. 2 Satz 2 EnWG). Hinzu kommt, dass sich der Ermittlungsaufwand dadurch reduziert, dass der Gaskunde im Falle des Vertragsschlusses durch tats344chliche Entnahme verpflichtet ist, dem Grundver-sorger die Entnahme unverz374glich in Textform mitzuteilen (247 2 Abs. 2 GasGVV). 27 (3) Schlie337lich wird dem Grundversorger entgegen der Rechtsbeschwerde auch keine Verpflichtung auferlegt, verwaiste Entnahmestellen auf seine Kosten sperren zu lassen. Wenn ihm der Anschluss zuzuordnen ist, liegt es allein in sei-nem Interesse, eine Gasentnahme zu verhindern, f374r die er seinen Verg374tungsan-spruch nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen beitreiben kann. Ihm steht deshalb nach 247 19 GasGVV das Recht zu, die Grundversorgung unter den in den Abs344tzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen unterbrechen zu lassen, und er muss sie nur wieder aufnehmen, wenn der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat (247 19 Abs. 4 GasGVV). cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht zu beanstanden, dass die f374r den f374r den Prozess 204Beginn der Ersatz-/Grundversor-gung223 vorgegebenen Prozessschritte die Zuordnung einer Entnahmestelle, die nicht einem anderen Lieferanten zugeordnet werden kann, zum Grundversorger unabh344ngig davon vorsehen, ob an der Entnahmestelle tats344chlich Gas entnom-men wird. 28 Der Lieferantenwechsel soll nach 247 37 Abs. 1 GasNZV nach einem einheitli-chen Verfahren und soweit wie m366glich im Wege des elektronischen Datenaus-tauschs in einem einheitlichen Format erfolgen. Dies setzt voraus, dass eine Ent- 29 - 13 - nahmestelle zu jedem Zeitpunkt eindeutig zugeordnet wird. Da bei einem nicht leistungsgemessenen Anschluss indessen erst nachtr344glich durch eine Z344hler-standskontrolle feststellbar ist, ob und in welchem Umfang seit der letzten Kontrol-le Gas entnommen worden ist, kann bei einer Standardisierung und Automatisie-rung der f374r die Abwicklung eines Lieferantenwechsels erforderlichen Prozess-schritte die Zuordnung zum Grundversorger nicht von der unbekannten Gr366337e Gasentnahme abh344ngig gemacht werden. Dies rechtfertigt es, im Prozessablauf die Zuordnung zum Grundversorger bereits dann vorzunehmen, wenn ein jeder-zeit m366glicher Gasbezug mangels einer anderweitigen Lieferbeziehung nach 247 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG dem Grundversorger zugewiesen wird. 30 Nur auf diese Weise k366nnen 226 worauf die Begr374ndung der Festlegungsent-scheidung auch ausdr374cklich Bezug nimmt 226 f374r jede Entnahmestelle alle denkba-ren F344lle eines Wechsels des Lieferanten erfasst werden. Je vollst344ndiger die Entnahmestellen in ihrer jeweiligen Lieferbeziehung datentechnisch dokumentiert sind, umso effektiver wirken die Regelungen 374ber den nach 247 37 GasNZV ange-strebten automatisierten Datenaustausch im Falle des Lieferantenwechsels, der die wettbewerblichen Strukturen auf dem Gasmarkt verbessern soll. Den Prozess-schritten kommt im Blick auf die Rechtsverh344ltnisse zwischen Letztverbraucher, Grundversorger und Netzbetreiber auch dann keine konstitutive Wirkung zu, wenn der Grund- oder Ersatzversorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Die durch die Festlegung vorgeschriebenen Prozessschritte sind nach ihrer Zielrichtung Rege-lungen 374ber die Zuordnung der Entnahmestellen. Sie erfolgen aus der Ex-ante-Perspektive und sind nicht darauf gerichtet, die Rechtsverh344ltnisse hinsichtlich verwaister Lieferstellen zu gestalten und Streitf344lle bez374glich m366glicher Entnah-men abstrakt zu entscheiden; vielmehr sollen sie die einzelnen Entnahmestellen den jeweiligen Lieferanten zuordnen, um prozesstechnisch einen m366glichen Liefe- - 14 - rantenwechsel ohne weiteres nachvollziehen zu k366nnen und einen nachfolgenden Energiebezug stets dem richtigen Lieferanten zuzuweisen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hrerin sind f374r den Grundversor-ger mit der Zuordnung verwaister Anschl374sse unabh344ngig von einer Gasentnahme keine Belastungen verbunden, die dem Grundversorger nach der gesetzlichen Regelung nicht auferlegt werden d374rfen. Wird an der Entnahmestelle kein Gas entnommen, ist dies 226 wie die Bundesnetzagentur zutreffend ausgef374hrt hat 226 f374r den Grundversorger nicht mit Netzkosten verbunden; es fallen lediglich Messkos-ten an. Ob der Grundversorger diese endg374ltig zu tragen hat oder ob er sie gege-benenfalls auf den Netzbetreiber abw344lzen kann, wenn sich nachtr344glich heraus-stellt, dass der Grund- oder Ersatzversorgungsfall tats344chlich nicht eingetreten ist, entscheidet sich nach den materiell-rechtlichen Regelungen des Energiewirt-schaftsrechts und des b374rgerlichen Rechts und wird durch die nach der angefoch-tenen Festlegung anzuwendenden Gesch344ftsprozesse nicht pr344judiziert. 31 - 15 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 90 Satz 2 EnWG. 32 Bornkamm Raum Meier-Beck Gr374neberg Bacher Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.01.2009 - VI-3 Kart 213/07 (V) -
Full & Egal Universal Law Academy