BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 15/09 Verk374ndet am: 17. November 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Individuelles Netzentgelt StromNEV 247 19 Abs. 2 Satz 2 Unter dem letzten Kalenderjahr im Sinne des 247 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Angebot eines individuellen Netzentgelts zu verstehen. BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - EnVR 15/09 - OLG D374sseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. November 2009 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Gr374neberg und Dr. Bacher beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 14. Januar 2009 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Be-schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 18. August 2008 aufgehoben. Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, den Antrag der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Se-nats neu zu bescheiden. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-rens werden der Bundesnetzagentur auferlegt. Die au337ergerichtli-chen Kosten der Beigeladenen tr344gt diese selbst. Der Wert des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. Die Betroffene begehrt die Genehmigung eines zwischen ihr und der Beigeladenen, der Antragstellerin des Verwaltungsverfahrens, individuell verein-barten Netzentgelts nach 247 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV. Die Betroffene betreibt die Raffinerie G. , die 374ber die Umspannanlage Ge. mit elektrischer Energie versorgt wird; die Um- spannanlage geh366rt zum Netz der Beigeladenen und versorgt ausschlie337lich die Raffinerie. Deren Stromverbrauch bewegte sich in den Jahren 1999 bis 2007 zwischen 300 und 350 GWh/a, die Betriebsstundenzahl lag in diesem Zeitraum mit Ausnahme der Jahre 2001 und 2007 374ber 7.500 Stunden. Urs344chlich f374r die beiden Unterschreitungen war jeweils die Durchf374hrung der nach der Dampf-kesselverordnung vorgeschriebenen Wartungsarbeiten, w344hrenddessen die An-lage stillzustehen hatte. 2 Am 17./20. Dezember 2007 schlossen die Betroffene mit der Beigelade-nen eine Vereinbarung 374ber ein individuelles Netzentgelt f374r das Jahr 2008, f374r das eine Betriebsstundenzahl von 374ber 8.000 Stunden angenommen wurde. Die mit Schreiben der Beigeladenen vom 20. Dezember 2007 beantragte Genehmi-gung dieser Vereinbarung lehnte die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 18. August 2008 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht zur374ckgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbe-schwerde verfolgt die Betroffene ihr Begehren weiter. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der ange-fochtenen Beschl374sse des Beschwerdegerichts und der Bundesnetzagentur und zu deren Verpflichtung zur Neubescheidung. 4 - 4 - 5 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 6 Die Versagung der Genehmigung eines individuellen Netzentgelts f374r das Jahr 2008 sei rechtm344337ig. Das Angebot eines individuellen Netzentgelts setze gem344337 247 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV unter anderem voraus, dass im letzten Kalenderjahr eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.500 Stunden er-reicht worden sei. Unter dem letzten Kalenderjahr sei nicht das letzte abge-schlossene Kalenderjahr vor dem Angebot des individuellen Netzentgelts, son-dern das Kalenderjahr vor dem Genehmigungszeitraum zu verstehen. Dies er-gebe sich aus dem Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck des 247 19 Abs. 2 StromNEV. So spreche etwa die in 247 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV f374r das Genehmigungsverfahren vorgegebene Bearbeitungszeit von vier Wochen daf374r, dass der Verordnungsgeber von einem unmittelbar vor dem Genehmigungszeit-raum liegenden Referenzzeitraum ausgegangen sei. Ferner sei gem344337 247 19 Abs. 2 Satz 10 StromNEV die Genehmigung unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass ihre Voraussetzungen auch tats344chlich eintr344ten; dies beziehe sich aber auf die Zeit nach der Genehmigung und sei daher von dem Zeitraum des letzten Kalenderjahres zu unterscheiden, so dass entsprechend der Intention des Ver-ordnungsgebers ein 374berj344hriger Zeitraum mit der Folge zugrunde zu legen sei, dass das letzte Kalenderjahr i.S. des 247 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV dasjenige vor dem Genehmigungszeitraum sei. Im somit ma337geblichen Jahr 2007 habe die Betroffene lediglich eine Benutzungsstundenzahl von 6.870 Stunden er-reicht, so dass die entsprechende Genehmigungsvoraussetzung nicht erf374llt gewesen sei. 2. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 - 5 - a) Schon der Wortlaut des 247 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV und die Syste-matik der Norm legen nahe, dass unter dem letzten Kalenderjahr im Sinne die-ser Vorschrift das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Angebot eines individuellen Netzentgelts zu verstehen ist. 247 19 Abs. 2 Satz 2 begr374ndet - wie auch 247 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV - einen Anspruch des Letztverbrauchers gegen374ber dem Netzbetreiber auf Abgabe des Angebots eines individuellen Netzentgelts. Die Norm richtet sich daher an den Netzbetreiber. Dieser muss pr374fen, ob die Anspruchsvoraussetzungen - das Erreichen bestimmter Schwel-lenwerte 204im letzten Kalenderjahr223 - erf374llt sind. Da es sich hierbei nicht um k374nf-tige, sondern um tats344chlich eingetretene Verbrauchsdaten handelt, muss der ma337gebliche Referenzzeitraum der Angebotsabgabe zeitlich vorangehen. Nur dann kann der Netzbetreiber seiner Verpflichtung zur Pr374fung der Anspruchs-voraussetzungen nachkommen. Auf den noch ungewissen Zeitpunkt der Ge-nehmigung der Entgeltvereinbarung kann der Netzbetreiber dagegen bei der Ermittlung des Referenzjahres nicht abstellen. 8 b) Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der im Wortlaut 344hnlichen Regelung des 247 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV, nach der die Ermittlung der Kosten und Netzentgelte auf der Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Ge-sch344ftsjahres erfolgt. Insoweit geht auch die Bundesnetzagentur in ihrer st344ndi-gen Genehmigungspraxis zu Recht davon aus, dass es sich hierbei um das letz-te Gesch344ftsjahr vor der Antragstellung handelt, w344hrend f374r dessen Bestim-mung dem Genehmigungszeitraum keine Bedeutung zukommt. 9 c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts spricht auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen in 247 19 Abs. 2 StromNEV daf374r, dass das letzte Kalenderjahr im Sinne von Satz 2 als das letzte abgeschlossene Ka-lenderjahr vor dem Angebot des individuellen Netzentgelts anzunehmen ist. 10 - 6 - Gem344337 247 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV a.F. hat die Regulierungsbeh366rde bei Vorliegen der Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollst344ndigen Unterlagen zu genehmigen. Hier-durch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Referenzjahr, Abgabe eines Angebots, Abschluss der Entgeltvereinbarung und Genehmigung herge-stellt. Durch die Umgestaltung des 247 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV in eine Soll-Vorschrift aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der H366chst-spannungsnetze vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) hat sich hieran im Grundsatz nichts ge344ndert, weil hierdurch der Regulierungsbeh366rde lediglich in begr374ndeten Einzelf344llen eine verl344ngerte Bearbeitungszeit erm366glicht werden sollte (vgl. BT-Drs. 16/12898, S. 21). Reicht der Netzbetreiber einen genehmi-gungsf344higen Genehmigungsantrag in den ersten elf Monaten eines Jahres f374r das Folgejahr ein, muss die Regulierungsbeh366rde hier374ber noch im Laufe des Jahres entscheiden, in dem der Antrag gestellt wurde. Referenzjahr i.S. des 247 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV kann dann nur das Vorjahr sein, weil f374r das lau-fende Jahr noch keine endg374ltigen Verbrauchsdaten vorliegen. Daher kann sich lediglich f374r Genehmigungsantr344ge aus dem Monat Dezember die Frage nach dem ma337geblichen Referenzjahr stellen; aus Gr374nden der Gleichbehandlung muss sich aber auch hier das Referenzjahr nach dem Zeitpunkt des Angebots eines individuellen Netzentgelts oder - falls der Netzbetreiber seiner Verpflich-tung nicht nachkommt - der Aufforderung des Letztverbrauchers zur Abgabe eines solchen Angebots richten. 11 Etwas anderes ergibt sich, anders als das Beschwerdegericht meint, auch nicht aus 247 19 Abs. 2 Satz 10 StromNEV. Danach erfolgt die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts unter dem Vorbehalt, dass seine jeweiligen Voraussetzungen nach den S344tzen 1 bis 4 tats344chlich eintreten. Diese sich un-mittelbar aus der Stromnetzentgeltverordnung ergebende Regelung, die von den Vertragsparteien auch dann zu beachten ist, wenn sie nicht ausdr374cklich in 12 - 7 - die Vereinbarung des individuellen Netzentgelts aufgenommen worden ist, hat zur Folge, dass die Abrechnung der Netznutzung trotz erteilter Genehmigung nach den allgemein g374ltigen Netzentgelten vorzunehmen ist, wenn entgegen der Erwartung der Vertragsparteien die Mindestvoraussetzungen nach 247 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV im Genehmigungszeitraum nicht eintreten. Die Vor-schrift legt fest, dass die Privilegierung der stromintensiven Letztverbraucher einen entsprechenden tats344chlichen Energieverbrauch auch im Genehmigungs-zeitraum voraussetzt und es insoweit nicht lediglich auf die der Genehmigungs-entscheidung zugrunde liegenden und auf den Verbrauchsdaten des zur374cklie-genden Referenzjahres fu337enden Prognose ankommt, sondern diese Entschei-dung sogar zur374cktritt. Aufgrund dessen besagt diese Norm auch nichts zu der Frage nach dem ma337geblichen Referenzjahr und insbesondere nichts dazu, ob das Referenzjahr dem Genehmigungszeitraum unmittelbar vorauszugehen hat. d) Schlie337lich sprechen auch der Sinn und Zweck des 247 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV f374r die Auslegung, unter dem letzten Kalenderjahr im Sinne dieser Vorschrift das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Angebot des indivi-duellen Netzentgelts zu verstehen. Die Kostenreduktion f374r den stromintensiven Letztverbraucher findet ihre Rechtfertigung darin, dass dieser - wie aus der wei-teren Voraussetzung nach 247 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV hervorgeht - zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erh366hung der Netzkosten beitr344gt, in-dem er auf den Anschluss an eine h366here Netzebene verzichtet. Um diese Ent-scheidung nach 247 17 EnWG in wirtschaftlich vern374nftiger Weise treffen zu k366n-nen, muss sich der Letztverbraucher darauf verlassen k366nnen, dass das Refe-renzjahr, das dem Angebot des Netzbetreibers nach 247 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV oder seiner eigenen Pr374fung eines m366glichen Anspruchs auf Abgabe eines solchen Angebots zugrunde liegt, auch noch im Genehmigungsverfahren Geltung hat. In diesem Zusammenhang ist auch die vom Verordnungsgeber in 247 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV bestimmte Bearbeitungsfrist zu sehen. 13 - 8 - 14 e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung f374hrt die-se Auslegung auch nicht zu einer vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigten unterschiedlichen Genehmigungspraxis. Eine solche lie337e sich nur vermeiden, wenn die Regulierungsbeh366rde alle Genehmigungsantr344ge, die sich auf densel-ben Genehmigungszeitraum beziehen, fr374hestens zu Beginn dieses Zeitraums bescheiden w374rde, weil erst dann die Verbrauchsdaten f374r das Vorjahr festste-hen. Eine solche Genehmigungspraxis widerspr344che aber der vom Verord-nungsgeber in 247 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV vorgegebenen Bearbeitungsdauer (hierzu siehe oben II 2 c). III. Die angefochtenen Entscheidungen sind danach aufzuheben. Die Bundesnetzagentur ist zur Neubescheidung der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten. Zu einer eigenen Sachent-scheidung ist der Senat - schon im Hinblick auf fehlende Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des 247 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 StromNEV - nicht be-fugt. 15 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 90 EnWG. 16 Tolksdorf Raum Strohn Gr374neberg Bacher Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.01.2009 - VI-3 Kart 44/08 (V) -
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