BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 15/13 vom 3. Juni 20 1 4 in de r energiewirtschaft srecht lichen Verwaltungs sache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn , Dr. Grüneberg , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 3 . Juni 2014 beschlossen: Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfa h ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig g e- worden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene B e- schluss des 3 . Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2 0 . Februar 201 3 ist wirkungslos. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens werden gegeneinander aufgehoben . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1. 700 . 000 festgesetz t. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Antragstellerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der B e- schwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde b e- wirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, B e schluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Hersteller - leasing II). Die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Betroffenen und der B e- sch werdegegnerin zu verte i len. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 1. 700 . 000 fes t gesetzt . Meier - Beck Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf , Entscheidung vom 20 . 02 .2013 - VI - 3 Kart 1 23/12 (V) - 2
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