BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En V R 16 / 1 4 vom 14. April 2015 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 20 1 5 durch die Pr ä- sidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Pro f. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Auf die Rechts beschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3 . Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22 . Ja - nuar 20 1 4 in der Fassung der Beschlüsse vom 24. Febru ar 2014 und 21. März 2014 au f gehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das B e- schwe r degericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird. Der Wert des Rechtsbeschwerdever fahrens wird auf bis zu 2.400.000 fes t gesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitäts v erteilernetz i n Leipzig . Mit Bescheid vom 2 0. März 2008 erhielt sie eine auf den Daten des Geschäftsjahres 2006 ber u- hende, bis zum 31. Dezember 2008 geltende Genehmigung der Entgelte f ür den Netzzugang gemäß § 23a EnWG. Mit Besch luss vom 4 . Februar 200 9 setzte d ie Bundesnetzagentur die einzelnen Erlösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 201 3 niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Zu dem lehnte sie d ie von der B e- troffenen begeh r te Bereinigung des Effizienzwerts nach § 15 Abs. 1 ARegV ab. Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene , soweit für das Rechtsbeschwerdeve r- fahren noch von Interesse, geltend gemacht, der Effizienzwert sei wegen der in i h- rem Netz im Verhältnis zu den Anschluss p unkten überdurchschnittlich hohe n Zahl von Zählpunkten zu bereinigen. Außerdem hat sie sich im weiteren Verlauf des B e- schwerdeverfahrens darauf berufen, dass die Bundesnetzagentur infolge der Anpa s- sung der Eigenkapitalverzinsung auch die kalkulatorische Ge werbesteuer a n passe n müsse. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgeh o- ben und diese verpflichtet, den Festlegungsbeschluss mit der Maßgabe neu zu e r- lassen, dass die Betroffene eine Bereinigung des Effizienzwerts wegen des Verh äl t- nisses der Anzahl der Zählpunkte zur Anzahl der Anschluss punkte und eine Anpa s- sung der kalkulatorischen Gewerbesteuer verlangen kö n ne . Hiergegen richte t sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsb e- schwerde der Bundesnetzagentur. 1 2 3 4 - 4 - II. D ie Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg . 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, EnWZ 201 4 , 172 ) im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Betroffene könne eine Anpassung der kalkulatorischen Gewerbesteuer beanspruchen , weil dies eine - zwingende - rechnerische Folge der Neuberechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung sei. Das - erst im Laufe des Beschwe r- deve r fahrens vorgebrachte - Begehren sei auch nicht als verspätet zurückzuweisen. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahr ens sei nicht auf einzelne Feststellungen beschränkt, sondern umfasse die angefochtene Entscheidung als solche. Die B e- troffene habe auch nicht nachträglich - nämlich in Anbetracht des zwischen ihr und der Bundesnetzagentur über andere Streitpunkte geschlos senen Vergleichsvertrags - den Beschwerdegegenstand beschränkt. Sie habe insoweit die begehrte Anpa s- sung der kalkulatorischen Gewerbesteuer erkennbar nicht im Blick gehabt. Dieser G e sichtspunkt sei weder im Vergleichsvertrag geregelt worden noch bis dahin in das Beschwerdeverfa h ren eingeführt gewesen. D es Weiteren könne d ie Betroffene auch eine Bereinigung des Effizienzwerts im Hinblick auf das Verhältnis der Anzahl der Zählpunkte zur Anzahl der Anschlus s- punkte verlangen. Die im Netz der Betroffenen über dem Durchschnitt liegende A n- zahl von acht Zählpunkte n pro Anschluss punkt stelle eine Besonderheit ihrer Verso r- gungsaufgabe i m S inne d es § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der bis zum 21. August 2013 geltenden Fassung dar , weil die ses Verhältnis durchschnittlich n ur 2 , 8 b e trage. Die Betroffene habe auch dargelegt, das s sich die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten infolge dieser Besonderheit um mehr als drei Pr o- zent erhöh t en. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei insoweit ein Nachwei s der Mehrkosten erforderlich, die gerade dadurch entstünden, dass die A n- 5 6 7 8 9 - 5 - zahl der Zählpunkte pro Anschluss punkt über dem Durchschnitt liege. Diese Meh r- kosten beliefen sich hier auf 2. 173 . 834 mengenabhängigen (vari ablen) und mengenunabhängigen (fixen) Kosten unte r schie - den und die Mehrkosten ausschließlich auf der Basis der mengenabhängigen Kosten unter Zugrundelegung des konkreten Mengengerüsts berechnet. De n Unte r schiede n zw i schen verschiedenen Zählergruppen habe sie in ausreichender Weise dadurch Rechnung getragen, dass sie ausschließlich die Zählpunkte der Haushalts - und kle i- nen Gewerbekunden berücksichtigt habe. Eine darüber hinaus gehende weitere U n- terscheidung zwischen den Zählpunkte n in Einfamilien - und Mehrf amilie n häusern sei - entgegen dem Einwand der Bundesnetzagentur im Hinblick auf angebliche Syne r- gieeffekte - nicht g e boten, weil die Betroffene nachvollziehbar dargelegt habe, dass derartige Synergieeffekte wegen des bei ihr überwiegend gebräuchlichen Selb sta b- leseverfahrens nicht in einem relevanten Umfang auftreten würden. Im Hinblick auf die Kosten des Messstellenbetriebs habe die Betroffene zu Recht sämtliche Kapitalkosten, d.h. kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung u nd kalkulatorische Gewerbesteuer, sowie die Personal - und Sachkosten für Zählerwechsel, Instandhaltung, Nacheichung, Reparatur und Demo n- tage als mengenabhängig bewertet, weil diese Kostenpositionen erkennbar stückb e- zogen anfallen würden. Bei den Abrechnung s - und Messdienstleistungen habe die Betroffene einen Verteilschlüssel für das Stromnetz ermittelt und der Mehrkostenb e- rechnung wiederum nur die mengenabhängigen Kostenpositionen zugrunde gelegt . Die konkrete Berechnung der Mehrkosten auf Basis des var iablen Kostena n- teils sei nicht zu beanstanden. Die Betroffene habe in einem ersten Schritt die ta t- sächliche Höhe der variablen Kostenanteile - bezogen auf die Zählpunkte der Hau s- halts - und kleinen Gewerbekunden - sowohl nach absoluten Beträgen als auch pro Zählpunkt ermittelt. In einem zweiten Schritt habe sie ausgehend von den variablen Gesamtkosten je Messstelle die sich aus der Anzahl von acht Zählpunkte n pro A n- schluss punkt ergebenden konkreten Mehrkosten ermittelt, indem sie zunächst die v a riablen Koste n für die durchschnittlich anzutreffenden 2 , 8 Zählpunkte und sodann 10 11 - 6 - die Kosten für acht Zählpunkte pro Anschluss punkt errechnet habe . Die Differen z- werte habe die Betroffene schließlich mit der Anzahl der Anschluss punkte multipl i- ziert und dadurch methodisch wie inhaltlich korrekt den Schwellenwert übersteigende Mehrkosten in Höhe von 2. 173 . 834 2. Die s e Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. a) Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg , soweit sie sich gegen die A n- nahme des Beschwerdegerichts wendet, dass die Betroffene eine Anpassung der kalkulator ischen Gewerbesteuer beanspruchen könne . aa) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist im Hinblick auf die von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Änderungen bei der Eigenkapitalve r- zinsung wegen der Neufestlegung der Zinssätze vom 7. Juli 200 8 auch die kalkulat o- rische Gewerbesteuer anzupassen. Dies folgt aus der in § 8 StromNEV vorgeschri e- benen Anbindung der kalkulatorischen Gewerbesteuer an die Bemessung s grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung. Aus § 7 Abs. 6 StromNEV ergibt sic h nichts and e res. Ob die Betroffene eine entsprechende Anpassung bereits im - vor der Neufestlegung der Zinssätze abgeschlossenen - Entgeltgenehmigung s verfahren beantragt hat, ist unerheblich. Die Anpassung der kalkulatorischen Gewe r besteuer ergibt sich al s rechnerische Folge aus der Änderung der Bemessung s grundlage und bedarf keines zusätzlichen tatsächlichen Vorbringens seitens des Netzbetreibers (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 19 ff. SWM Infr a struktur GmbH). Dag egen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht mehr. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt das Begehren der Betroffenen zu Recht berücksichtigt. (1) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts ist das Gericht nur an das Ziel einer Klage oder eines Rechtsmittels gebunden, nicht aber an die rechtliche Begründung, die der Kläger bzw. Rechtsmittelführer dafür a n führt. Für 12 13 14 15 16 - 7 - ein Beschwerdeverfahren nach §§ 75 ff. EnWG gilt im Grundsatz nichts anderes. Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, Feststellungen der Regulierungsb e- hörde, die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden sind, von Amts wegen zu überprüfen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gegenstand des Beschwerdeve r- fahrens auf einze lne Feststellungen beschränkt ist, die der angefochtenen Entsche i- dung der Regulierungsbehörde zugrunde liegen. Streitgegenstand ist vielmehr der prozessuale Anspruch. Dieser ist gekennzeichnet durch die erstrebte, im Rechtsmi t- telantrag zum Ausdruck gebrach te Rechtsfolge sowie durch den Sac h verhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 27 f. mwN - E.ON Ha n se AG). Bei einer Beschwerde gegen die Bestimmung von Erlösobergrenzen gemäß § 4 ARegV ist der Streitgegenstand gekennzeichnet durch das Begehren des B e- schwerdeführers, die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufzuheben und eine ihm günstigere Entscheidung zu veranlassen, und durch den Sachverhalt, der dem angefochtenen Besc heid zugrunde liegt. Einzelne Elemente dieses Sachverhalts bi l- den grundsätzlich keinen selbständigen Streitgegenstand. Das Beschwerdegericht hat dem Rechtsschutzbegehren deshalb auch dann stattzugeben, wenn es die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung für unzutreffend, das Rechtsmittel aber aus anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für zulässig und begründet hält. Es hat mithin auch solche Elemente des dem Beschwerdebegehren zugrundeliege n- den Sachverhalts zu berücksichtigen, auf die sich der B eschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gestützt hat (vgl. Senatsb e- schluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 29 - E.ON Ha n- se AG) . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt § 78 Abs. 4 Nr. 1 und 2 EnWG, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist erklären muss, inwieweit die Entscheidung angefochten wird, und des Weiteren die Tats a- chen und B e weismittel angeben muss, auf die sich die Beschwerde stützt, nicht zu einer abweichend en Beurteilung. Zweck dieser Vorschrift ist die Festlegung des 17 18 - 8 - Streitgegenstands. Ihr ist darüber hinaus der bereits erwähnte Grundsatz zu en t- nehmen, dass das Gericht nicht gehalten ist, nicht angegriffene Feststellungen der Regulierungsb e hörde von Amts we gen zu überprüfen. Eine Präklusionswirkung des Inhalts, dass der Beschwerdeführer gehindert wäre, nach Ablauf der Begründung s- frist weitere Tats a chen und Beweismittel anzuführen, kann hingegen - was der Senat ebenfalls bereits en t schieden hat - weder aus de m Wortlaut der Vorschrift noch aus deren Sinn und Zweck oder aus sonstigen für die Auslegung relevanten Umständen abgeleitet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 30 - E.ON Ha n se AG). (2) Entgegen den Angriff en der Rechtsbeschwerde ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, der Betroffene habe im Hinblick auf den mit der Bundesnetz a- gentur geschlossenen Vergleichsvertrag den Streitgegenstand nicht auf die in der Beschwerdebegründung genannten und noch offenen Streitpunkte beschränkt, nicht zu beanstanden. D ie Betro ffene hat in ihren Schrifts ä tz en vom 20. Januar 2012 und vom 14. Februar 2012 ausdrücklich nur auf die in der Beschwerdebegründung angegriff e- nen Punkte, zu denen die Anpassung der kalkulatorische n Gewerbesteuer nicht g e- hörte, Bezug genommen. Des Weiteren hat sie zwar erklärt, dass nur die noch off e- nen Punkte einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht zugeführt werden so l- len. Damit war aber eine ( konkludente ) echte Beschränkung des Streitgegens ta n des nicht verbunden. Insoweit ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgega n gen, dass die Betroffene bei ihren Prozesserklärungen die Problematik der Anpa s sung der ka l kulatorischen Gewerbesteuer nicht im Blick gehabt hat. Es kann nicht davon ausgegan gen werden, dass die Betroffene konkludent die das Ausgangsniveau b e- treffenden Rechtsfragen vollumfänglich durch den Vergleich für erledigt a n gesehen hat. Aufgrund dessen war sie aus den oben genannten Gründen nicht g e hindert, ihr Begehren nachträglich auf andere tatsächliche Gesichtspunkte zu stützen (vgl. S e- natsbeschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 33 - E.ON Hanse AG). 19 20 - 9 - (3) Keiner Entscheidung bedarf schließlich die Frage, ob die Betroffene den Streitgegenstand konkludent auf e inen bestimmten Betrag beschränkt hat (vgl. dazu Senat s beschluss vom 6. November 2012 - EnVR 101 /10, RdE 2013, 174 Rn. 31 ff. E.ON Hanse AG). Entsprechende Feststellungen hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Etwas anderes wird von der Rechtsbeschwe rde nicht geltend gemacht. b) Die Rechtsbeschwerde hat dagegen Erfolg , soweit das Beschwerdeg e richt die Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Anzahl der Zählpunkte pro Anschlus s- punkt zu einer Bereinigung des Effizienzwerts verpflichtet hat . Dies lässt s ich mit der gegebenen Begründung nicht bejahen. aa) Das Beschwerdegericht hat allerdings im Ausgangspunkt zu Recht ang e- nommen, dass insoweit e i ne Besonderheit der Ve rsorgungsaufgabe im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV vo r liegt. Nach der Rechtsprec hung des Senats gehören zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der hier maßgeblichen, bis 21. August 2013 geltenden Fassung - die seit 22. August geltende neue Fassung (BGBl. I 2013, S. 3250) findet erst ab der zweiten Regulierungs periode Anwendung (BR - Drucks . 447/13 (B e schluss) , S. 31) - alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herang e tragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entzi e hen kann. Dies sind , wie der Senat bereits wi e derholt ent schieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Param e- ter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahre s höchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmi t telbaren Einfluss hat (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruk tur GmbH, vom 21. Januar 2014 EnVR 12/12 , RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH und vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 38 - Festlegung Tagesneuwerte II ). Dazu kann, was d er Senat ebenfalls bereits entschieden hat , auch eine über dem Durc h- 21 22 23 24 - 10 - schnitt der Netzbetreiber von Elektrizitätsverteilerne tzen liegende Anzahl von Zäh l- punkten gehören . Dies hat er damit begründet, dass die Anzahl von Zählpunkten ähnlich wie die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ARegV ausdrücklich genannte Anzahl der Anschlusspunkte in der Regel durch Ku n denanforderungen vorgegeben und vom Netzbetreiber allenfalls in begrenztem Umfang beei n flussbar ist (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 70 ff. - SWM Infrastruktur GmbH ; ebenso für die Anzahl der Zählpunkte eines Gasverteilernetzes Senatsb e- schlu ss vom 1 6. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 40 mwN - Festlegung Tage s- neuwerte II ) . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass die Anzahl der Zählpunkte und deren Verhältnis zur Anzahl der Anschluss punkte bei der Entwicklung des Modells für den Effizienzvergleich als nicht signifikant eingestuft worden ist, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Bereinigung des Effizien z- werts gemäß § 15 Abs. 1 ARegV dient gerade dazu, Umständen Rechnung zu tr a- gen, die in die Berechnung des Effizien zwerts nicht eingeflossen sind. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV setzt eine Bereinigung unter anderem voraus, dass die Beso n- derheiten im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Abs. 3 und 4 ARegV nicht hinreichend berücksichtigt wu r den. A ngesichts dessen darf eine Bereinigung des Effizienzwerts nicht deshalb abg e lehnt werden, weil dem in Rede stehenden Umstand bei der dem Effizienzvergleich zugrundeliegenden generalisi e- renden Betrachtung keine signifikante Bedeutung z u kommt (Senat sb eschlus s vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 41 mwN - Festlegung T a gesneuwerte II ). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergibt sich aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierte n Tatbestandsmerkmal einer nicht hinreichenden Berüc k- sichtigung der Besonder heit im Effizienzvergleich nichts anderes . Die Bedeutung dieses Kriteriums erschöpft sich n ach der Rechtsprechung des Senats darin , dass es sich bei der von dem Netzbetreiber geltend gemachten Besonderheit der Verso r- gungsaufg a be um eine solche - untypische - Besonderheit handeln muss, die in den für den Effizienzvergleich herangezogenen Vergleichsparametern nicht berücksic h- 25 26 - 11 - tigt wird (Se natsbeschlü ss e vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 62 - SWM Infrastruktur GmbH und vom 16. Dezember 2014 - E nVR 54/13 Rn. 42 mwN - Festlegung T a gesneuwerte II ). Dies ist im Hinblick auf die Anzahl der Zäh l punkte und deren Verhältnis zur Anzahl der Anschluss punkte - was auch die Bundesnet z agentur nicht in Abrede stellt - der Fall. bb) Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat aber Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Beschwerdegerichts wendet, die Betroffene habe hi n- reichend nachgewiesen, dass die überdurchschnittliche Anzahl von Zählpunkten pro Anschluss punkt die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AReg V ermittelten Kosten um mi n- destens drei Prozent (§ 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der bis 21. August 2013 gelte n- den Fassung) erhöht. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats können Mehrkosten nur insoweit b e- rücksichtig t werden, als sie durch die in R ede stehen de Besonderheit der Verso r- gungsaufgabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit h o- hen Kosten verbundene Leistung übe r durchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der Le istungseinhe i- ten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berec h- nen. Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in we l- chem Umfang die Kosten für diese Leistung - hier die Einrichtung und der Bet rieb von Zählpunkte n - gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insg e- samt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM Infrastruktur Gm bH und vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 44 mwN - Fes t- legung T a gesneuwerte II ). Erforderlich ist ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl der Zählpunkte pro Anschluss punkt über dem Durchschnitt liegt. Maßgeblich ist i nsoweit die Kostensituation des betroffenen Net z- bet re i bers (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 44 mwN Festlegung T a gesneuwerte II ). 27 28 - 12 - (2) Von diesen Maßgaben ist das Beschwerdegericht im Kern ausgegangen. Seine Entscheidung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt übe r- prüft werden. Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung u n vollständig od er widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ve r- stößt, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine s olche Wertung bea n standen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 45 mwN - Festlegung T a gesneuwerte II ). Dies ist hier der Fall . (a) Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen , dass das Vorbri n- gen der Betroffenen zum Nachweis de r in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten V o- raussetzungen den Anforderungen der Senatsrechtsprechung genügt. Die Betroffene hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts die Mehrkosten auf Basis des variablen Kostenanteils berechnet, indem sie in ei nem er s- ten Schritt die tatsächliche Höhe der variablen Kostenanteile pro Zählpunkt ermittelt und sodann in einem zweiten Schritt daraus durch schlichte Multiplikation die Diff e- renz zwischen den Kosten für acht Zählpunkte pro Anschluss punkt und 2 , 8 Zäh l- punk te pro Anschluss punkt gebildet hat; diese Differenz (Mehrkosten pro Anschlus s- punkt ) hat sie schließlich mit der Anzahl der Anschluss punkt e multipliziert . Dies e auf einer pauschalen Grundlage beruhende und diesen Ansatz nicht verlassende - Berechnung eine s anhand der variablen Kosten ermittelten Durchschnittswerts g e- nügt zum Nachweis der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten Vorausse t zungen nicht. Die Betroffene hätte vielmehr darlegen und unter Beweis stellen mü s sen, in welchem U m fang die Kosten für die Zählpunkte gerade dadurch angestiegen sind, dass pro Anschluss punkt mehr Zählpunkte vorhanden sind, als dies dem Durc h- schnitt entspricht. Der Ansatz der genehmigten Preise ist dafür selbst dann ungeei g- net, wenn diese die durchschnittlichen Kosten einer Mes sstelle widerspiegeln. Aus dieser Berechnung s weise ergibt sich nämlich nicht, ob die Kosten einer Messstelle an einem Anschluss punkt, dem weitere Zählpunkte zugeordnet sind, diesen durc h- 29 30 31 - 13 - schnittl i chen Kosten entsprechen oder ob sie - zum Beispiel im Hinblic k auf die mit der Zuordnung zu einem gemeinsamen Anschluss punkt zu erwartende räumliche Nähe der Zäh l punkte oder wegen anderer Besonderheiten - deutlich geringer sind. Erforderlich wäre ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch en t stehen, dass die An zahl von Zählpunkte n pro Anschluss punkt über dem Durchschnitt liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 77 - SWM Infrastruktur GmbH und EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 25 sowie vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13 Rn. 47 - Festlegung Tagesneuwerte II ) . Dies hätte etwa dadurch geschehen können, dass die Kosten für Messstellen an Anschlus s- punkten, denen keine weiteren Zählpunkte zugeordnet sind, den Kosten für Zäh l- punkte an den sonstigen A n schluss punkten gegenübergestellt wer den . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ergeben sich d a r - aus - auch im Hinblick auf die Anzahl von über 40 .000 Anschlusspunkten und über 325.000 Zählpunkten - keine unzumutbaren Anforderungen an die Darlegung s last des Netzbetreibers. Der Nachweis einer relevanten Kostensteigerung obliegt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV dem Netzbetreiber. Er trägt deshalb das Risiko der Nichterweislichkeit (vgl. Senat, Be schlü ss e vom 9. Oktober 2012 - EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 31 und vom 16. Dezembe r 2014 - EnVR 54/13 Rn. 48 - Festl e- gung Tagesneuwerte II ). Der Aufwand, der mit dem Nachweis der Mehrkosten ve r- bunden ist, kann im Grundsatz nicht zu einer Herabsetzung der Anforderu ngen an diesen Nac h weis führen. (b ) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfo lg, das Beschwerdegericht habe nicht ohne weitere Untersuchungen von dem Vortrag der Betroffenen ausgehen dü r- fen, dass keine Synergieeffekte bei mehreren Messstellen pro Anschluss punkt en t- stünden. Das Beschwerdegericht hat seine Feststellung , die sich alle rdings lediglich auf die Messstellenablesung bezieht, im Rahmen der freien Würdigung der ihm vo r- liegenden Beweise getroffen. Damit berührt die Rüge den Kernbereich der tatrichte r- lichen Wü r digung, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüft werden kann. Dies e Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsb e- 32 33 - 14 - schwerde verweist insbesondere auf kein Vorbringen der Bundesnetzage n tur in der Tatsache n instanz, das vom Be schwerdegericht übergangen worden ist. Vielmehr hat die Bundesnetzagentur zu den Synergieeffekten nur allgemeine Angaben zur G e- samtheit der von ihr untersuchten Netze vorgetragen, die die Feststellungen des B e- schwerdegerichts zu dem konkreten Netz der Betr offenen nicht in Frage stellen kö n- nen und einen Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung nicht aufzuzeigen verm ö- gen. - 15 - III. Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerd everfahrens übertr a- gen ist. Das Beschwerdegericht wird der Betroffenen Gelegenheit geben müssen, ihr Vorbringen zu den Mehrkosten zu ergänzen. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2014 - VI - 3 Kart 1 81/09 (V) - 34
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