BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 17/09 Verk374ndet am: 24. August 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Flughafennetz Leipzig/Halle EnWG 247 110 Abs. 1 247 110 Abs. 1 EnWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass auf Objektnetze i.S. der Nummer 1 dieser Vorschrift Teil 3 des Energiewirtschaftsgesetzes nur inso-weit keine Anwendung findet, als dem nicht der Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang entgegensteht. BGH, Beschluss vom 24. August 2010 - EnVR 17/09 - OLG Dresden - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. April 2010 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann und Dr. Gr374neberg beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. M344rz 2009 aufgehoben. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Be-scheid der Landesregulierungsbeh366rde vom 12. Juli 2006 wird zu-r374ckgewiesen. Die Beteiligte tr344gt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens; au337ergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Wert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 600.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: A. Die Antragstellerin betreibt den Flughafen Leipzig/Halle und unterh344lt dort auch das Stromnetz. Dieses Stromnetz dient der Eigenversorgung; es sind aber auch weitere 93 Unternehmen angeschlossen. Die Beteiligte ist ein Ener-gieversorgungsunternehmen, das seit Anfang 2004 die DFS Deutsche Flugsi-cherung GmbH, die auf dem Flughafen Leipzig/Halle angesiedelt ist, mit Strom beliefert. 1 Die Antragstellerin beantragte bei der zust344ndigen Landesregulierungs-beh366rde, das von ihr auf dem Flughafen Leipzig/Halle unterhaltene Netz als Objektnetz (247 110 EnWG) anzuerkennen. Die Landesregulierungsbeh366rde er-lie337 daraufhin am 12. Juli 2006 einen Bescheid, in dem in Nummer 1 festgestellt wird, dass das Energieversorgungsnetz der Antragstellerin derzeit die Voraus-setzungen f374r ein Objektnetz nach 247 110 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnWG erf374llt. Hier-gegen hat die im Verfahren vor der Regulierungsbeh366rde Beteiligte Beschwer-de eingelegt. Das Beschwerdegericht hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europ344ischen Union mit Beschluss vom 17. Oktober 2006 um eine Vorabentscheidung ersucht (OLG Dresden, RdE 2007, 125). Dieser hat mit Urteil vom 22. Mai 2008 (C-439/06, Slg. 2008 I-3913 = RdE 2008, 245 - citi-works) die ihm vorgelegten Fragen beantwortet. Daraufhin hat das Beschwer-degericht der Beschwerde der Beteiligten stattgegeben und den Bescheid der Landesregulierungsbeh366rde in Nummer 1 aufgehoben (OLG Dresden, WuW/E DE-R 2619). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Be-schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 2 - 4 - B. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckweisung der Be-schwerde der Beteiligten gegen die Entscheidung der Landesregulierungsbe-h366rde. 3 I. Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass die Beschwerde der Betei-ligten unzul344ssig war. Der abweichenden Auffassung der Antragstellerin kann nicht gefolgt werden. 4 1. Die Beteiligte war beschwerdebefugt. Als am Verfahren vor der Regu-lierungsbeh366rde Beteiligter (247 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG) stand ihr nach 247 75 Abs. 2 EnWG die Beschwerdebefugnis zu. Die Beteiligte ist, wie weiter erforder-lich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - EnVR 79/07, WuW/E DE-R 2512 Rn. 7 f.), auch materiell beschwert. Wie der Bundesgerichtshof be-reits entschieden hat, ber374hrt die Anerkennung eines Netzes als Objektnetz einen Stromlieferanten wirtschaftlich jedenfalls dann unmittelbar, wenn er - wie hier die Antragstellerin - aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages Anschluss-nehmer in diesem Netz beliefert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - EnVR 1/08, WuW/E DE-R 2535 Rn. 17 - citiworks). 5 2. Der Beteiligten fehlte f374r die Beschwerde nicht das Rechtsschutzbe-d374rfnis. Sie war nicht gehalten, ihre Beschwerde gegen die Feststellung nach 247 110 Abs. 1 EnWG mit einem Verpflichtungsantrag zu verbinden. 6 - 5 - II. Die Aufhebung des Feststellungsbescheids h344lt jedoch der Nachpr374fung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stand. 7 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Netz der Antragstelle-rin sei weder nach 247 110 Abs. 1 Nr. 1 noch nach 247 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG als Objektnetz zu qualifizieren. Dies hat es im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 8 Die Vorschrift des 247 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG sei wegen Versto337es gegen h366herrangiges Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar. Wie der Gerichtshof der Europ344ischen Union in dem Vorabentscheidungsverfahren festgestellt habe, m374sse Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 374ber gemeinsame Vorschriften f374r den Elek-trizit344tsbinnenmarkt dahin ausgelegt werden, dass er einer Bestimmung wie 247 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG entgegenstehe. Betreiber von Energieversorgungs-netzen d374rften von der Verpflichtung, Dritten freien Netzzugang zu gew344hren, nicht deshalb ausgenommen werden, weil sich die Netze auf einem zusam-mengeh366rigen Betriebsgebiet bef344nden und 374berwiegend dem Energietransport im eigenen Unternehmen dienten. Die Vorschrift des 247 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG sei insgesamt unwirksam. Anhaltspunkte daf374r, dass der Gerichtshof die Norm nur teilweise f374r unwirksam habe erkl344ren wollen, best374nden nicht. 9 Es spreche einiges daf374r, dass das Gemeinschaftsrecht auch zu einer Unwirksamkeit von 247 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG f374hre. Letztlich k366nne dies jedoch dahinstehen, weil jedenfalls das nach 247 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EnWG er-forderliche Merkmal der Unzumutbarkeit nicht gegeben sei. Eine Unzumutbar-keit im Sinne dieser Bestimmung liege nur vor, wenn bei Anwendung der in 247 110 Abs. 1 EnWG genannten Vorschriften die vertraglichen Beziehungen zwi-schen Netzbetreiber und den durch das Objektnetz versorgten Letztverbrau- 10 - 6 - chern so empfindlich gest366rt w374rden, dass die Realisierung des 374bergeordneten Gesch344ftszwecks gef344hrdet w344re. Dabei m374sse ein strenger Auslegungsma337-stab angelegt werden. Im Falle der Antragstellerin lasse sich eine Unzumutbar-keit nicht feststellen. Der mit der Regulierung verbundene personelle und orga-nisatorische Aufwand sei der gesetzgeberischen Konzeption geschuldet und daher grunds344tzlich tragbar. Dies gelte auch f374r kleinere Netze, zumal die hier-durch verursachten Kosten in die Entgeltbildung einfl366ssen und auf die Netz-nutzer umgelegt werden k366nnten. Ebenso wenig ergebe sich eine Unzumutbar-keit daraus, dass der Netzbetrieb f374r die Antragstellerin nur Nebenbetrieb sei und das Stromnetz den f374r einen Flughafen geltenden besonderen Sicherheits-anforderungen unterliege. 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 11 12 a) Das Beschwerdegericht hat das Netz der Antragstellerin allerdings zu Recht als Energieversorgungsnetz im Sinne des 247 110 Abs. 1 EnWG qualifi-ziert. Nach der Legaldefinition des 247 3 Nr. 16 EnWG fallen unter den Begriff Energieversorgungsnetze auch Elektrizit344tsversorgungsnetze 374ber eine oder mehrere Spannungsebenen. Da durch das Netz neben dem eigenen Betrieb der Antragstellerin selbst noch 93 weitere Anschlussnehmer mit Strom beliefert werden, ist diese Voraussetzung erf374llt. Soweit die Antragstellerin im Rechtsbe-schwerdeverfahren diese Einordnung in Zweifel zieht und vortr344gt, ihr Netz sei eine Energieanlage (247 3 Nr. 15 EnWG) bzw. eine Direktleitung (247 3 Nr. 12 EnWG), ist dies unbeachtlich. Die Rechtsbeschwerde st374tzt sich insoweit auf Tatsachen, die nicht vom Beschwerdegericht festgestellt wurden und deshalb nicht zur Grundlage rechtlicher Erw344gungen im Rechtsbeschwerdeverfahren gemacht werden k366nnen. - 7 - b) Ohne Rechtsversto337 hat das Beschwerdegericht auch die Vorausset-zungen des 247 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG verneint. 13 aa) Insofern bedarf es keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls in-wieweit diese Bestimmung gegen Gemeinschaftsrecht verst366337t und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben (offen gelassen auch von BGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - EnVR 55/08, RdE 2009, 340 Rn. 24 - Industriepark Altmark). Ebenso wenig bedarf es der Kl344rung, ob der Betrieb des Flughafens mit seinen hierum gruppierten gesch344ftlichen Aktivit344ten einen gemeinsamen 374bergeord-neten Gesch344ftszweck im Sinne des 247 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG darstellt, der eine funktionale Verbindung der an das Netz angeschlossenen Letztverbrau-cher voraussetzt (BGH aaO Rn. 21 f.; zweifelnd insoweit hinsichtlich Flugh344fen Boesche/Wolf, ZNER 2005, 285, 295). 14 15 bb) Eine Anwendung des 247 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG scheidet hier jeden-falls deshalb aus, weil die zus344tzliche Voraussetzung gem344337 Buchstabe b die-ses Tatbestands nicht vorliegt. Es ist - wie das Beschwerdegericht rechtsfehler-frei ausgef374hrt hat - nicht zu erkennen, dass die Anwendung der in 247 110 Abs. 1 EnWG einleitend genannten Bestimmungen, d.h. der Teile 2 und 3 des Ener-giewirtschaftsgesetzes sowie seiner 247247 4, 52 und 92, den gemeinsamen 374ber-geordneten Gesch344ftszweck unzumutbar erschweren w374rde. (1) Die unzumutbare Erschwerung muss sich nach der gesetzlichen Re-gelung auf den gemeinsamen 374bergeordneten Gesch344ftszweck beziehen und durch die Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen des Energiewirt-schaftsgesetzes verursacht sein. Die Schwelle der Unzumutbarkeit ist - wie auch das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat - erst dann erreicht, wenn durch die in Absatz 1 genannten Regulierungsfolgen die Realisierung des gemeinsamen 374bergeordneten Gesch344ftszwecks gef344hrdet w344re (vgl. St366tzel in 16 - 8 - Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 247 110 Rn. 10; de Wyl/Becker, ZNER 2006, 106, 108; Boesche/Wolf, ZNER 2005, 285, 296). (2) Ausgehend davon hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei keine Unzumutbarkeit im Sinne des 247 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EnWG angenommen. Die Antragstellerin f374hrt zur Begr374ndung der Unzumut-barkeit vor allem den verwaltungstechnischen und finanziellen Aufwand der Entgeltregulierung an. Diesen Gesichtspunkt hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht ausreichen lassen. Angesichts der Betriebsgr366337e der Antragstelle-rin w344re es ihr ohne weiteres m366glich gewesen, die bilanziellen Vorarbeiten durchzuf374hren, die f374r die Ermittlung der Netzentgelte nach der Stromnetzent-geltverordnung erforderlich w344ren. Hierbei handelt es sich im 334brigen um einen Vorgang, der s344mtlichen Netzbetreibern in Deutschland abverlangt wird. Die dadurch anfallenden Kosten geh366ren zu den Kosten des Netzbetriebes (247 4 Abs. 1 StromNEV) und k366nnen auf die Netznutzer umgelegt werden. Darauf, dass die Antragstellerin in erster Linie den Flughafen und lediglich daneben das Stromnetz betreibt, hat das Beschwerdegericht zu Recht die Unzumutbarkeit nicht gest374tzt. Es ist f374r die Anwendung der Regelungen des Energiewirt-schaftsgesetzes unerheblich, aus welchen Gr374nden ein Stromnetz unterhalten wird. 17 Soweit die Antragstellerin zur Darlegung einer unzumutbaren Erschwer-nis vortr344gt, dass sich, wenn das Netz nicht als Objektnetz anerkannt w374rde, m366glicherweise - mit der Folge weiteren Aufwands - Anlieger aus der angren-zenden Stadt Schkeuditz an ihr Stromnetz anschlie337en lie337en, sind dies rein hypothetische Erw344gungen. Sie k366nnen au337er Betracht bleiben, zumal nicht erkennbar ist, warum Anwohner einen derartigen Anschluss an das nach Anga-ben der Antragstellerin aus Sicherheitsgr374nden besonders aufwendige (und damit teurere) Stromnetz anstreben sollten. 18 - 9 - c) Das Beschwerdegericht hat jedoch zu Unrecht 247 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG f374r unanwendbar gehalten, weil die Vorschrift mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei. 19 aa) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Union ist Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung wie 247 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG entgegensteht, nach der bestimmte Betreiber von Energieversorgungsnetzen von der Verpflichtung, Dritten freien Netzzugang zu gew344hren, ausgenommen sind, weil sich diese Netze auf einem zusammenge-h366renden Betriebsgebiet befinden und 374berwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens und zu verbundenen Unternehmen die-nen. 20 Zur Begr374ndung hat der Gerichtshof ausgef374hrt: Die Auslegung beruhe im Wesentlichen darauf, dass der freie Zugang Dritter zu den 334bertragungs- und Verteilungsnetzen eine der Hauptma337nahmen sei, um zur Vollendung des Elektrizit344tsbinnenmarktes zu gelangen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe nicht bestimmte 334bertragungs- oder Verteilernetze allein aufgrund ihrer Gr366337e vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/54/EG ausnehmen wollen. Er er-laube - au337er in den von der Richtlinie ausdr374cklich genannten F344llen - nicht, dass der nationale Gesetzgeber Abweichungen vorsehe. Soweit die Richtlinie etwa in den F344llen zu geringer Kapazit344t oder wegen der Verwirklichung ge-meinwirtschaftlicher Verpflichtungen Zugangsbeschr344nkungen zu Lasten Dritter erm366gliche (Art. 3 Abs. 8), habe sich der deutsche Gesetzgeber bei dem Erlass des 247 110 Abs. 1 EnWG auf diese Vorschrift nicht bezogen. F374r eine Ausnahme zugunsten kleiner, isolierter Netze fehle die hierf374r erforderliche Zustimmung der Kommission, die von der Bundesrepublik Deutschland auch nicht beantragt worden sei. 21 - 10 - bb) An das dem Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Union zugrun-deliegende Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte - und damit das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdegericht - gebunden (BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19). Das Beschwerde-gericht hat jedoch verkannt, dass diese Bindung nur die Auslegung des Unions-rechts (hier der Richtlinie 2003/54/EG) betrifft, zu der der Gerichtshof der Euro-p344ischen Union berufen ist. Hingegen ist von den nationalen Gerichten zu ent-scheiden, welche Auswirkungen sich aus dem vom Gerichtshof verbindlich ausgelegten Unionsrecht f374r die Anwendung und Auslegung des in den Anwen-dungsbereich der Richtlinie fallenden nationalen Rechts ergeben. 22 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die nationa-len Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gem344337 Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Aussch366pfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einr344umt, soweit wie m366glich an Wortlaut und Zweck einer Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann/Nordrhein-Westfalen; Slg. 2004, I-8835, Rn. 113 - Pfeiffer u.a./Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e.V.). 23 Wenn der Gerichtshof der Europ344ischen Union 374ber die Auslegung einer Richtlinie befunden hat, ist anhand seiner sich aus dem Entscheidungssatz und den Gr374nden seines Urteils ergebenden Interpretation des Gemeinschafts-rechts zu beurteilen, ob die nationale Norm richtlinienkonform ausgelegt werden kann. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung fordert dabei nicht nur eine Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Wege einer Gesetzesauslegung im engeren Sinne, also eine Rechtsfindung innerhalb der vom Wortlaut der na-tionalen Norm gesetzten Grenzen. Er verlangt dar374ber hinaus, das nationale Recht, wo dies n366tig und m366glich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BGH, Ur- 24 - 11 - teil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21 mwN). Daraus folgt auch das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion, wenn eine verdeckte planwidrige Regelungsl374cke be-steht, die durch eine teleologische Reduktion auf einen richtlinienkonformen Sinngehalt zur374ckgef374hrt werden kann (BGH aaO Rn. 21, 22). cc) Eine solche M366glichkeit der richtlinienkonformen Korrektur besteht - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - auch f374r 247 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG. Die Vorschrift ist, soweit f374r das Streitverfahren von Bedeutung, richtlinienkonform dahin auszulegen, dass auf den Betrieb von Energieversor-gungsnetzen, die die Voraussetzungen des 247 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG erf374llen, Teil 3 des Energiewirtschaftsgesetzes nur insoweit keine Anwendung findet, als dem nicht der Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang nach sachlich gerechtfertigten Kriterien entgegensteht. 25 26 (1) In 247 110 Abs. 1 EnWG kn374pft das Gesetz an die Feststellung der Voraussetzungen eines Objektnetzes eine ganze Reihe von Rechtsfolgen. Nach dem Wortlaut des 247 110 Abs. 1 EnWG sind auf Objektnetze die Teile 2 und 3 sowie die 247247 4, 52 und 92 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht anwend-bar. Daher sollen f374r diese Netze weder die Genehmigungspflicht f374r die Auf-nahme des Netzbetriebes (247 4), die Vorschriften 374ber die Entflechtung (247247 7 ff.), die Meldepflichten (247 52) und die Beitragspflicht gegen374ber der Bundesnetz-agentur (247 92) noch die Regelungen 374ber die Entgeltregulierung (247247 21, 23a) und die Zugangsgarantie zu den Netzen (247 20) gelten. Zudem sind die Vor-schriften des 4. Teils 374ber die Energielieferung an Letztverbraucher nicht an-wendbar (247 110 Abs. 2 EnWG). Der Gerichtshof der Europ344ischen Union hat in der Vorabentscheidung in dieser Sache - entsprechend der Vorlagefrage - nur eine Entscheidung im Blick auf die Gew344hrleistung des Zugangs Dritter zu einem Objektnetz im Sinne des 27 - 12 - 247 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG getroffen. Die Entscheidung besagt lediglich, dass auch bei solchen Netzen der Anspruch auf Netzzugang f374r Dritte nicht beein-tr344chtigt werden darf. Daraus ergibt sich weder etwas f374r eine Unionsrechtswid-rigkeit der Objektnetzfeststellung an sich noch verh344lt sich die Entscheidung dazu, ob und gegebenenfalls inwieweit die 374brigen Rechtsfolgen einer solchen Feststellung mit Unionsrecht vereinbar sind. Der Blick auf diese weiteren von 247 110 Abs. 1 EnWG f374r Objektnetze an-geordneten Rechtsfolgen zeigt, dass jedenfalls einige von ihnen den freien Netzzugang nicht beeintr344chtigen und deshalb mit der Elektrizit344tsbinnenmarkt-richtlinie, wie vom Gerichtshof ausgelegt, in Einklang stehen. So versto337en et-wa die Ausnahme von den Meldepflichten nach 247 52 EnWG oder die Entbin-dung von der Beitragspflicht gegen374ber der Bundesnetzagentur (247 92 EnWG) nicht gegen die vom Gerichtshof der Europ344ischen Union angef374hrten Bestim-mungen des Gemeinschaftsrechts. 28 29 Aus alle dem folgt aber, dass entgegen der Auffassung des Beschwer-degerichts f374r eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift des 247 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG durchaus Raum ist. Da die Objektnetzfeststellung nach 247 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG als solche Gemeinschaftsrecht nicht zuwider l344uft und mit ihr auch Rechtsfolgen verbunden sind, die der nationale Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie mit der Objektnetzeigenschaft verbinden durfte, ergibt diese Feststellung - wenn auch in eingeschr344nktem Umfang - weiterhin Sinn. Indem ihre Rechtsfolgen hinsichtlich des Umfangs der Privilegierung des Ob-jektnetzbetreibers auf dasjenige zur374ckgef374hrt werden, was unionsrechtlich zu-l344ssig ist, wird zugleich dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen, mit dem Energiewirtschaftsgesetz und der Vorschrift des 247 110 EnWG die Richtlinie 2003/54/EG umzusetzen und insbesondere dem Recht auf Netzzugang zu an-gemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Geltung zu verschaffen. - 13 - (2) Eine solche unionsrechtskonforme Rechtsfolgenreduktion ist nicht deswegen unzul344ssig, weil mit der Anerkennung eines Netzzugangsanspruchs und den hieran gekn374pften weiteren Rechtsfolgen ein zentraler Bestandteil der vom Gesetzgeber gewollten Privilegierung des Objektnetzbetreibers entf344llt. Da 247 110 EnWG nur dann ohne R374cksicht auf den unionsrechtlich gebotenen Zu-gangsanspruch ausgelegt und angewendet werden darf, wenn eine Auslegung, die dem unionsrechtlich Gebotenen Rechnung tr344gt, schlechthin ausgeschlos-sen ist, zw344nge der Verzicht auf eine teleologische Reduktion der Rechtsfolgen der Feststellung der Objektnetzeigenschaft dazu, die tatbestandlichen Voraus-setzungen f374r diese Anerkennung so restriktiv auszulegen, wie es erforderlich ist, um dem unionsrechtlich gebotenen Zugangsanspruch so weit wie m366glich Geltung zu verschaffen. Damit w374rde jedoch der - insoweit nicht in Widerspruch zu Unionsrecht stehende - Wille des Gesetzgebers missachtet, den Betreiber eines Objektnetzes bereits dann zu privilegieren, wenn sich das Netz auf einem r344umlich zusammengeh366renden Betriebsgebiet befindet und lediglich 374berwie-gend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen dient (vgl. BT-Drucks. 15/3917 S. 75; BT-Drucks. 15/5268 S. 122, BR-Drucks. 248/01/05 Nr. 23). Hingegen tr344gt die Reduktion der Rechtsfolgen der Anerkennung als Objektnetz dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber seinen unionsrechtlichen Spielraum hinsichtlich dieser Rechtsfolgen unzutreffend eingesch344tzt und insoweit das Ziel verfehlt hat, die Richtlinie umzusetzen. 30 III. 1. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und die Objektnetz-feststellung nach 247 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG durch die Landesregulierungsbe-h366rde unter der vorgenannten Ma337gabe wiederherstellen. Es bestehen keine 31 - 14 - Zweifel, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG erf374llt sind, weil das Netz 374berwiegend dem Transport von Energie in-nerhalb des eigenen Unternehmens der Antragstellerin dient. Nach den Fest-stellungen des Beschwerdegerichts lag der Anteil der f374r das Unternehmen selbst genutzten Energie im Jahr 2004 bei mehr als 85 Prozent. Selbst wenn man - was der Senat offen l344sst - im gerichtlichen Kontrollverfahren insoweit neue Tatsachen ber374cksichtigen d374rfte, erg344be sich nichts anderes. Auch unter Ber374cksichtigung des Vortrags der Beteiligten l344ge dieser Anteil jedenfalls noch deutlich 374ber 70 Prozent. Bei einer Eigenversorgung in diesem Umfang w344re das Merkmal "374berwiegend" im Sinne des 247 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG gleichfalls erf374llt. 2. Zur Klarstellung bemerkt der Senat erg344nzend: 32 33 Ungeachtet der Feststellung, dass es sich bei dem Netz der Antragstelle-rin um ein Objektnetz handelt, steht der Beteiligten nach dem vorstehenden Ergebnis der richtlinienkonformen Auslegung des 247 110 EnWG der Zugangsan-spruch nach 247 20 Abs. 1 EnWG zu. Die Antragstellerin hat dies in der m374ndli-chen Verhandlung auch nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Regulierungsbe-h366rde wird auf Antrag gem344337 247 31 EnWG zu pr374fen haben, ob die f374r den Zu-gang verlangten Entgelte den materiell-rechtlichen Ma337st344ben des Gesetzes entsprechen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 90 EnWG. Der Senat sieht aus Bil-ligkeitsgr374nden von einer 334berb374rdung der notwendigen Auslagen ab, weil die 34 - 15 - Beteiligte ihr inhaltliches Ziel, n344mlich die Gew344hrleistung ihres Netzzugangs, im Ergebnis erreicht hat. Tolksdorf Raum Meier-Beck Bergmann Gr374neberg Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 10.03.2009 - W 1109/06Kart -
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