BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS En V R 17 / 1 1 vom 30 . April 201 3 in de r energiewirtschaft srecht lichen Verwaltungs sache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 30 . April 201 3 beschlossen: D ie Kosten und Auslagen de s Rechtsbeschwerdeverfahren s we r- den gegeneinander aufgehoben . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1 . 512. 000 festgesetzt . Gründe: Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nach der übe r- einstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten hinsichtlich der Rechtsb e- schwerde entscheidet der Senat nur noch über die Verfahren s kosten. Hierbei war insbe sondere zu berücksichtigen, dass die Rechtsbeschwerde der B e- troffenen im Hinblick auf den generellen sektoralen Produktivität s faktor ohne das erledigende Ereignis nur vorläufigen Erfolg gehabt hätte (vgl. dazu Senat s- beschluss vom 28. Juni 2011 EnVR 48/10 , RdE 2011, 308 Rn. 47 - EnBW Regional AG), während ihre Einwände gegen den methodischen Ansatz für die erstmalige Ermittlung des sektoralen Produktivitätsfaktors und die Berec h- nungsweise vom Beschwerdegericht zu Recht zurückgewiesen worden sind (vgl. dazu S e natsbeschluss vom 31. Januar 2012 - EnVR 16/10, RdE 2012, 203 Rn. 26 ff. - Gemeind e werke Schutterwald) . 1 - 3 - Der Streitwert des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens ric h- tet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wir t- schaft lichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der a n gefochtenen Entscheidung. Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den nach der - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der B e- troffenen anzusetzenden Erlösobergre nzen und den von der Regulierungsb e- hörde festgesetzten Erlösobergrenzen für sämtliche Jahre der Regulierungsp e- riode (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 13/10, RdE 2012, 389 Rn. 45 - PVU Energi e netze GmbH ). Aufgrund dessen beträgt der Wert de s Rechtsbeschwe r deverfahrens - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Erweit e rungsfaktor nur einmalig für das Jahr 2009 geltend gemacht worden ist - Bornkamm Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz : OLG Rostock, Entscheidung vom 23.1 2.2010 - 16 W 2/09 - 2
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