ECLI:DE:BGH:2016:080616BENVR17.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 17/15 vom 8. Juni 2016 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bu n- desge richtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 8. Juni 2016 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfa h- ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde erga ngene B e- schluss des Kartellsenats des Schleswig - Holsteinischen Obe r- landesgerichts vom 2 . April 201 5 ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahr ens wird auf bis festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfes t- setzung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt , dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ( BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 1 1 - 3 - 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN) . Die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entspr echend dem übereins timmenden Parteiwillen gegeneinander aufzuheben . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis 200.000 festgesetzt . Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.04.2015 - 16 Kart 2/14 - 2 2
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