ECLI:DE:BGH:2017:250417BENVR17.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 17/16 Verkündet am 25. April 2017 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stadtwerke Werl GmbH Ga sNEV § 6a Abs. 1 § 6a Abs. 1 GasNEV steht in Einklang mit den Vorgaben des Energiewir t- schaftsgesetzes. GasNEV § 7 Abs. 1 Satz 3 Grundstücke sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV stets zu historischen A n- schaffungskosten anzusetzen. GasNEV § 7 Abs. 1 Satz 5; § 7 Abs. 7 Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 GasNEV steht in Einklang mit den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes. ARegV § 24 Abs. 2 Satz 2 Der gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV für das vereinfachte Verfahren zu ermi t- telnde Effizienzwert unterli egt keinen nachträglichen Anpassungen. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 17/16 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2017 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vo rsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2016 wird z u- rückgewiesen. Die Betroffene trä gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Landesregulierung s- behörde und der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 471.332 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Betrof fene betreibt ein Gasverteilernetz. Mit Bescheid vom 5. August 2014 setzte die Landesregulierungsbehörde die Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode im vereinfachten Verfahren gemäß § 24 ARegV niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Mit ihrer Beschwerde beanstandete die Betroffene die Indexreihen für die Ermittlung der Tagesneuwerte, die Bewertung der Grundstücke, den Zinssatz für das überschießende Eigenkapital, die Berechnung der kalkulatorischen G e- werbesteuer, den zugrunde gelegten Effizienzwert und einen in den Bescheid aufgenommenen Widerrufsvorbehalt. Das Beschwerdegericht hat den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich des Widerrufsvorbehalts aufgehoben und die weitergehende Beschwerde z u- rückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerd e- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur entgegentreten. B. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet . I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (RdE 2016 , 242) im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Ermittlung der Tagesneuwerte habe die Landesregulierungsb e- hörde zu Recht die Indexreihen gemäß § 6a GasNEV in der rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft gesetzten Fassung herangezogen. Diese Regelung s ei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber habe seine Gestaltung s- freiheit auf zutreffender Tatsachengrundlage und ohne sachfremde Erwägu n- 1 2 3 4 5 6 - 4 - gen ausgeübt. D er Einwand zu starker Pauschal ierung sei unbegründet . Zudem habe die Betroffene nicht darge legt, dass sie durch den Ansatz der von der Landesregulierungsbehörde ermittelten Werte beschwert sei . Die von der Bu n- desnetzagentur durchgeführte Plausibilisierung sei inhaltlich nicht zu beansta n- den. Dass die Verordnungsbegründung nicht ausdrücklich auf die Plausibilisi e- rung hinweise, sei unbeachtlich. Die von der Rechtsprechung auf der Grundl a- ge des früher geltenden Rechts entwickelten Anforderungen ließen sich auf die in § 6a GasNEV vorgesehenen Indexreihen nicht ohne weiteres übertragen. Die Bewertun g der Grundstücke mit den historischen Anschaffungsko s- ten stehe in Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV. Deshalb könne dahing e- stellt bleiben, ob die Betroffene an einschlägigen Rügen auch deshalb gehindert sei, weil sie sich während des Verfahrens mit dem Ergebnis der Kostenprüfung einverstanden erklärt habe. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei der auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 GasNEV ermittelte Zinssatz für die Verzinsung des übe r- schießenden Eigenkapitals von 4,19 % . Die genannte Reg elung sei durch die Ermächtigungsgrundlage in § 24 Satz 1 Nr. 1 und 4 EnWG gedeckt. Dass sie inhaltlich nicht mit der Zielsetzung einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung vereinbar sei, könne nicht festgestellt we r- den. Die vo m Bundesgerichtshof zum früher geltenden Recht entwickelten Grundsätze seien auf die neue Regelung nicht übertragbar. Unabhängig davon stehe § 7 Abs. 7 GasNEV damit in Einklang. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder eine mit den gese tzlichen Vorgaben nicht verei n- bare Ungleichbehandlung lägen ebenfalls nicht vor. Die Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer im Wege der so g e- nannten Vom - Hundert - Rechnung stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 7 8 9 - 5 - Eine nach trägliche Korrektur des im vereinfachten Verfahren gemäß § 24 ARegV ermittelten Effizienzwerts komme nicht in Betracht. Die von der Bu n- desnetzagentur gewählte Handhabung, nur diejenigen Meldungen der Lande s- regulierungsbehörden über Besonderheiten der Verso rgungsaufgabe zu b e- rücksichtigen, die bis zum Redaktionsschluss des Amtsblatts eingegangen se i- en, sei nicht zu beanstanden. Eine spätere Anpassung sei nicht geboten und stehe in Widerspruch zu der mit § 24 ARegV beabsichtigten Vereinfachung und Beschleunig ung des Verfahrens. Aspekte des Vertrauensschutzes oder der Gleichbehandlung stünden diesem Ergebnis nicht entgegen. II. Diese Beurteilung hä lt der rechtlichen Überprüfung stand . 1. Tagesneuwerte Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Heranziehung der in § 6a Abs. 1 GasNEV festgelegten Indexreihen für die Ermittlung der Tagesneuwerte des Anlagevermögens gebilligt . a) Die Regelung in § 6a Abs. 1 GasNEV ist durch die Ermächtigung s- grundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG gedeckt. Gemäß § 24 Ab s. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG darf der Verordnungsgeber M e- thoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang gemäß den §§ 20 bis 23 EnWG festlegen. Aufgrund dieser Befugnis darf er Regelungen über die B e- stimmung der für die Regulierung der Netzentgelte gemäß § 21 Abs. 2 EnWG maßgeblichen Kosten treffen. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht § 6a Abs. 1 GasNEV in Einklang mit den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes. 10 11 12 13 14 15 16 - 6 - aa) Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG werden die Entgelte für den Net z- zugan g unter Berücksichtigung einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet. Mit dieser Anforderung konkretisiert der Gesetzgeber den in § 1 Abs. 1 EnWG normierten Zweck einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbra u- cherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Ve r- sorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas und die in § 1 Abs. 2 EnWG vorgegebenen Ziele der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbe werbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Zur Einhaltung dieser Vorgaben muss der Veror d- nungsgeber gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EnWG die Methode zur Besti m- mung der Entgelte so gestalten, dass eine Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 EnWG gesichert ist, die für die Betriebs - und Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen Investitionen in die Netze gewäh r- lei s tet sind und Anreize zu netzentlastender Energieeinspeisung und netzen t- lastendem Energieverbrauch gesetzt werden. bb) Diesen Vorgaben ist nicht zu entnehmen, dass der Verordnungsg e- ber für die Bildung von Tagesneuwerten ein möglichst umfassendes, d etaillie r- tes und ausdifferenziertes Regelungskonzept wählen muss. Die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GasNEV vorgesehene Bewertung b e- stimmter Anlagegüter zu Tagesneuwerten dient dem Ausgleich der Teuerung für den eigenfinanzierten Anteil des Kapitals zum Zw eck des Subs tanzerhalts ( BR - Dr. 247/05 S. 27 f.). Für die Verzinsung des Eigenkapitals sollen diese A n- lagegüter nicht nur mit ihren historischen Anschaffungs - und Herstellungskosten berücksichtigt werden, sondern mit den Kosten, die aufgrund der zwischenze i t- lich eingetretenen Teuerung für eine Neuanschaffung oder Neuherstellung e r- forderlich wären. Der so ermittelte Tagesneuwert ist ein kalkulatorischer Wert. 17 18 19 20 - 7 - Ob und i n welchem Ausmaß er die historischen Anschaffungs - und Herste l- lungskosten überstei gt , kann n icht nur von der Art des Anlageguts abhängen, sondern auch von individuellen Gegebenheiten, etwa der konkreten Zusa m- mensetzung der Kosten im jeweiligen Einzelfall . Eine allen individuellen Geg e- benheiten Rechnung tragende Bewertung ist dabei schon deshalb n icht mö g- lich, weil es nur eine begrenzte Anzahl von Indexreihen gibt, die den zeitlichen Verlauf der Teuerung wiedergeben. Deshalb ist es unvermeidlich, Anlagegüter anhand bestimmter Kriterien zu übergeordneten Kategorien zusammenzufa s- sen und diese Kategor ien jeweils einer bestimmten Indexreihe oder einer b e- stimmten Kombination von Indexreihen zuzuordnen. In diesem Zusammenhang ist der Verordnungsgeber nicht gehalten, di e- se Einteilung so detailliert vorzunehmen, wie dies im Hinblick auf die zur Verf ü- gun g stehende Anzahl vo n Indexreihen möglich wäre. Eine möglichst weitre i- chende Differenzierung mag im theoretischen Ausgangspunkt als besonders geeignete Methode erscheinen, um die Teuerung möglichst genau abzubilden. Ihre praktische Umsetzung kann aber, wie in den Materialien zu § 6a GasNEV ausgeführt wird, zu erheblichen Schwierigkeiten führen, weil die erforderlichen Differenzierungen mit erhebliche n Unschärfen und Unsicherheiten verbunden sein können und weil gleichermaßen geeignete Indexreihen nicht für alle in Frage kommenden Arten von Wirtschaftsgütern und nicht für alle betroffenen Zeiträume zur Verfügung stehen ( BR - Dr. 447/13 S. 11). Vor diesem Hin tergrund ist eine möglichst weitgehende Differenzierung nicht ohne weiteres als " bestmögliche " Method e anzusehen, für die sich der Verordnungsgeber schon mangels geeigneter Alternativen zwingend entsche i- den müsste. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von in Betracht kommenden Ansä t- zen, die jeder für sich mit bestimmten Vor - und Nachteilen verbunden sein kö n- nen . Unter diesen darf und muss der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen, die trotz der unvermeidlichen Unsicherheiten eine angemessene Bewertung 21 22 - 8 - ermöglicht. Hierbei darf der Verordnungsgeber auch den Gesichtspunkt der Praktikabilität berücksichtigen. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterliegt der Ve r- ordnungsgeber bei der Festlegung der maßgeblichen Indexreihen nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 GasNEV in der bis 21. August 2013 geltenden Fassung entwickelt hat. Diese Anforderungen ergaben sich nicht unmittelbar aus den gesetzl i- chen Vorgaben, sondern aus der Regelung in § 6 Abs. 3 GasNEV a.F. Diese legte die heranzuziehenden Indexreihen nur nach abstrakten Kriterien fest, schrieb aber zwingen d die Verwendung an lagenspezifischer oder anlagengru p- penspezifischer Preisindizes und damit eine relativ weitgehende Differenzierung vor. Ein solches Regelungskonzept ist, wie oben im Einzelnen dargelegt wurde, nach den gesetzlichen Vorgaben möglich, aber nicht zwingend gebo ten. Es steht dem Verordnungsgeber deshalb frei, sich für ein anderes Konzept zu en t- scheiden, sofern dieses den aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben ebenfalls Rechnung trägt, also eine den Zielen des Gesetzes entsprechende angeme s- sene Bewertung des Eigenkapi tals ermöglicht. dd) Vor diesem Hintergrund hat es das Beschwerdegericht zutreffend als rechtmäßig angesehen, dass der Verordnungsgeber im Interesse der leichteren Umsetzbarkeit für die in Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 Satz 1 GasNEV vorgesehenen 41 Gruppen von Anlagegütern nur vier unterschiedliche Indexreihen vorges e- hen hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es für einzelne oder jede dieser Gruppen eine andere Indexreihe gäbe, bei der zusätzliche Besonderheiten des jeweiligen Anlageguts berücksichtigt s ind. Auch eine solche Differenzierung müsste zwangsläufig mit Typisierungen einhergehen, weil die Kostenentwic k- lung nicht allein von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe abhängen 23 24 25 26 - 9 - kann, sondern auch von Besonderheiten des einzelnen Vermögensgege n- sta nds. Schon deshalb können die " tatsächlichen " Wertverhältnisse stets nur näherungsweise wieder ge geben werden . Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Näherung im vorliegenden Zusammenhang mit zunehmendem Detailli e- rungsgrad zwangsläufig umso exakter ausfäl lt, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Angesichts dessen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die in § 6a Abs. 1 GasNEV vorgegebenen Indexreihen zum Teil hoch a g- gregiert sind, also die Preis entwicklung für eine Vielzahl von unterschiedlichen Anlagegütern und Leistungen wiedergeben. Dieser Umstand mag dazu führen, dass die Teuerung für einzelne Anlagegüter, deren historische Anschaffungs - und Herstellungskosten durch besondere Faktoren geprägt sind , nicht in jeder Hinsicht " exakt " wiedergegeben wird. Hieraus ergeben sich aber keine hinre i- chenden Anhaltspunkte dafür, dass sich daraus resultierende Ungenauigkeiten über die Gesamtheit der Anlagegüter hinweg in einer Weise summieren, dass das Ziel der Substanzerhaltung verfehlt würde. Der von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Umstand, dass die Hera n- ziehung einer anderen Indexreihe für bestimmte Wirtschaftsgüter wie etwa R e- gelanlagen zur Annahme einer erheblich höheren Kostensteigerung führen würd e, führt insoweit nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Damit ist nur eine punktuelle Wirkung aufgezeigt . Nach den Vorgaben des Gesetzes ist indes entscheidend, dass die Bewertung insgesamt zu einer angemessenen Bewe r- tung und Verzinsung führt. Dieses Er gebnis wird nicht schon dann verfehlt, wenn für einzelne Güter eine Indexreihe herangezogen wird, die die tatsächl i- che Teuerung nicht in vollem Umfang widerspiegelt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Teuerung bezogen auf den Gesamtwert aller anzusetzende n Güter angemessen wiedergegeben wird. Dieses Ergebnis kann auch durch Heranzi e- hung von eher hoch aggregierten Indexreihen für eine Vielzahl von Anlage n- gruppen erreicht werden. 27 28 - 10 - In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung , dass die als Grun d- lage der W ertermittlung herangezogenen historischen Anschaffungs - und He r- stellungskosten auf Zufälligkeiten beruhen können und deshalb keine " exakte " , sondern nur eine typisierende Ermittlung des " tatsächlichen " Werts ermögl i- chen. Eine weitergehende Differenzierung bei der Auswahl der Indexreihen hat zur Folge, dass diesen Zufälligkeiten ein größeres Gewicht zukommt . Letzteres mag mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sein. Im Hinblick auf das vom Gesetz vorgegebene Ziel der Effizienz erscheint es indes nicht unpro blem a- tisch, wenn die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Anlageguts deshalb zu einer hohen Verzinsung des Eigenkapitals führt, weil dafür Leistu n- gen in Anspruch genommen wurden, die einer besonders hohen Teuerungsrate unterliegen. Aus diesem G rund ist es insbesondere nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber für Leitungen, die mit einem Druck von nicht mehr als 16 bar betrieben werden, nicht zwischen einzelnen Materialarten unterscheidet. Die Auswahl der Materialart mag zwar Auswirkungen auf die Höhe der Anscha f- fungs - , Herstellungs - und Instandhaltungskosten sowie auf die Höhe der Teu e- rungsrate haben. Sie ist aber typischerweise dem Netzbetreiber überlassen und nicht zwingend auf Dauer festgeschrieben. Deshalb erscheint es unter dem G e- sich tspunkt der Effizienz nicht rechtsfehlerhaft, die getroffene Auswahlentsche i- dung nur bei der Ermittlung der historischen Kosten zu berücksichtigen, nicht aber bei der Bestimmung eines Tagesneuwerts, der die kalkulatorischen Kosten einer erneuten Anschaffun g oder Herstellung widerspiegeln soll. Dass der Ve r- ordnungsgeber nur für Leitungen, die mit einem Druck von mehr als 16 bar b e- trieben werden, ergänzend die Heranziehung einer Indexreihe für Stahlrohre und dergleichen vorschreibt, weil solche Leitungen zwin gend aus Stahl herg e- stellt werden müssen ( BR - Dr. 447/13 S. 18) , erscheint unter diesem Gesicht s- punkt nicht widersprüchlich , sondern folgerichtig. 29 30 - 11 - ee) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Veror d- nungsgeber an der Vorgabe bestimmter Indexre ihen nicht deshalb gehindert, weil diese zeitlichen Änderungen unterliegen und deshalb nicht gesichert ist, dass sie auch in künftigen Regulierungsperioden weiterhin zur angemessenen Bewertung geeignet sind. Der Verordnungsgeber wird allerdings künftige Änderungen zum Anlass nehmen müssen, die vorgegebenen Indexreihen auf ihre weitere Eignung zu überprüfen. Die bloße Möglichkeit, dass es zu Änderungen kommt, die eine A n- passung der bestehenden Regelung erfordern, vermag die Rechtmäßigkeit di e- ser Regelung unter den gegenwärtigen Verhältnissen jedoch nicht in Frage zu stellen. c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, es fehle an einer hinreichenden Plausibilitätskontrolle. aa) Dabei kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang der Veror d- nungsg eber vor Erlass einer Regelung eine Plausibilitätskontrolle durchführen und dokumentieren muss. Die in den Materialien enthaltenen Ausführungen, wonach die Gewichte der einzelnen Indexreihen aus den Erkenntnissen abg e- leitet wurden, die die Bundesnetzagentu r im Rahmen des vorangegangenen Festlegungsverfahrens zu den Preisindizes gewonnen hatte (BR - Dr. 447/13 S. 14) , und die gewählten Gewichte durch die Regulierungsbehörde plausibil i- siert wurden (aaO S. 15) , lassen jedenfalls in ausreichendem Maße erkennen, d ass sich der Verordnungsgeber von der Plausibilität der vorgegebenen Regeln überzeugt hat. Dem steht nicht entgegen, dass sich solche Ausführungen nur in Z u- sammenhang mit § 6 Abs. 3 und § 6a StromNEV finden, nicht aber in der wen i- ge Seiten danach (BR - Dr . 417/13 S. 1 7 f. ) abgedruckten Begründung zu § 6 Abs. 3 und § 6a GasNEV. Die Bundesnetzagentur hatte auf der Grundlage der 31 32 33 34 35 - 12 - früheren Regelungen nicht nur für Stromnetze ( Festlegung vom 17. Oktober 2007 - BK8 - 07/272 ) , sondern auch f ür Gasnetze ( Festlegung v om 17. Oktober 2007 BK907/602 und Festlegung vom 26. Oktober 2011 - BK9 - 11/602) al l- gemeine Festlegungen zu den heranzuziehenden Preisindizes getroffen. Ang e- sichts dessen gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Veror d- nungsgeber die dabei ge wonnenen Erkenntnisse lediglich im Zusammenhang mit § 6a StromNEV berücksichtigt hat, nicht aber im Zusammenhang mit § 6a GasNEV. Dies gilt umso mehr, als er im Zusammenhang mit § 6a GasNEV auf fachliche Besonderheiten eingeht, die ersichtlich ebenfalls au f Erkenntnissen der Regulierungsbehörden beruhen. bb) Die nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts von der Bu n- desnetzagentur durchgeführte Plausibilitätskontrolle ist inhaltlich nicht zu bea n- standen. (1) Dem steht nicht entgegen, dass die Plaus ibilisierung nach derselben Methode erfolgt ist wie bei der vorangegangenen Festlegung vom 26. Oktober 2011. Die Bundesnetzagentur hat, wovon auch die Rechtsbeschwerde au s- geht, zur Plausibilisierung die durchschnittliche Preissteigerung ermittelt, die sich aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Angaben zum Ne t- toanlagevermögen der Energiewirtschaft ergibt, und diese der durchschnittl i- chen Preissteigerung gegenüber gestellt, die sich in Anwendung von § 6a Abs. 1 GasNEV ergibt. Diese Vorg ehensweise ist zur Plausibilisierung geeignet. Sie greift auf einen nach anderen Kriterien gebildeten Wert als Vergleichsmaßstab zurück. Ein solcher Wert kann naturgemäß zur Überprüfung unterschiedlicher Berec h- nungsmethoden herangezogen werden, da er ja ge rade dazu dient, das mit Hi l- 36 37 38 39 - 13 - fe der zu plausibilisierenden Methode ermittelte Ergebnis mit einem auf andere Weise ermittelten Richtwert zu vergleichen. (2) Die von der Bundesnetzagentur gewählte Plausibilisierungsmethode ist auch inhaltlich aus Rechtsgr ünden nicht zu beanstanden. Die Heranziehung der Preisentwicklung des Nettoanlagevermögens als Vergleichsmaßstab mag zwar mit Unsicherheiten und Ungenauigkeiten behaftet sein. Für das mit einer Plausibilisierung verfolgte Ziel einer abstrakt gehaltenen Kontrollrechnung ist dieser Maßstab aber hinreichend aussagekräftig. Auch in diesem Zusammenhang war eine weitere Differenzierung nach bestimmten Anlagengruppen rechtlich nicht geboten. Eine Plausibilisierung dient nicht dazu, die inhaltliche Richtigke it jedes Einzelansatzes zu kontrolli e- ren, sondern die Nachvollziehbarkeit des Gesamtergebnisses anhand eines geeigneten Vergleichsmaßstabs zu überprüfen. Der Umstand, dass das Nettovermögen der Gaswirtschaft nur einen ve r- hältnismäßig geringen Teil des G esamtvermögens der Energiewirtschaft au s- macht, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Aus ihm ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Preisentwicklung im Bereich von Gasnetzen sich fundamental von der Gesamtentwicklung im Bereich der Ene r- giewirtschaft unterscheidet und der gewählte Vergleichsmaßstab deshalb als Plausibilisierungsmittel ungeeignet sein könnte . d) Da sich die Bildung der Tagesneuwerte auf der Grundlage von § 6a Abs. 1 GasNEV nach allem als rechtmäßig erweist, kan n offenbleiben, ob die Betroffene durch die Anwendung dieser Vorschrift anstelle der von ihr für zutre f- fend erachteten Indexreihen beschwert ist und ob das Beschwerdegericht ihr diesbezüglich Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen hätte geben müssen. 40 41 42 43 44 - 14 - 2. Grundstücke Ebenfalls zutreffend ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Grundstücke gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV stets zu historischen A n- schaffungskosten anzusetzen sind. a) Für dieses Ergebnis sprechen bereits Wortlaut und Systema tik von § 7 Abs. 1 GasNEV. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 GasNEV sind Neuanlagen und der wie Fremdkapital zu verzinsende Wertanteil der Altanlagen zu historischen A n- schaffungs - und Herstellungskosten zu bewerten, der mit dem Zinssatz für E i- genkapita l zu verzinsende Wertanteil der Altanlagen hingegen zu Tagesne u- we r ten im Sinne von § 6 Abs. 3 GasNEV. Die Sonderregelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV knüpft an diese Unterscheidung an und schreibt für Grundst ü- cke generell die Bewertung zu Anschaffungskosten vor. Als Anschaffungskosten werden in der Gasnetzentgeltverordnung grun d- sätzlich die Kosten eines tatsächlich erfolgten Erwerbsvorgangs bezeichnet, nicht hingegen ein daraus abgeleiteter kalkulatorischer Wert. So stellt die Reg e- lung in § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV die aus dem historischen Erwerbsvorgang resultierenden Anschaffungskosten dem auf den Bewertungszeitpunkt bezog e- nen Tagesneuwert gegenüber . In Übereinstimmung damit definiert § 6 Abs. 3 Satz 1 GasNEV den Tagesneuwert als Anschaffungswert zum jewei ligen B e- wertungszeitpunkt. Vor diesem Hintergrund erscheint es schon aus systematischer Sicht eher fernliegend, dass der Verordnungsgeber in § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV mit dem Begriff "Anschaffungskosten" für Grundstücke eine dritte Kategorie scha f- fen wo llte, die, wie die Rechtsbeschwerde postuliert, in Zusammenhang mit § 7 45 46 47 48 49 50 - 15 - Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GasNEV anders auszulegen ist als in Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GasNEV. b) Für das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis spr echen auch Sinn und Z weck der Regelung. Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV dient der Klarstellung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass für Grundstücke eine Bewertung zu T a- gesneuwerten anhand von Indexreihen nicht möglich ist, weil der aktuelle Ve r- kehrswert nur indivi duell ermittelbar ist und keine Indexreihen zur Verfügung stehen (BR - Dr. 417/07 (Beschluss) S. 23). Dieser Zwecksetzung entspricht es, Grundstücke nicht zu einem auf den jeweiligen Bewertungszeitpunkt bezog e- nen Wert, sondern zu historischen Anschaffungskos ten anzusetzen. Dem Umstand, dass keine Indexreihen verfügbar sind, könnte zwar auch dadurch Rechnung getragen werden, dass der aktuelle Anschaffungswert a n- hand des Verkehrswerts ermittelt wird. § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV knüpft aber gerade nicht an den Verkehrswert an, sondern an die Anschaffungskosten. Dem ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber Grundstücke nicht einer dritten Bewertungsmethode zuordnen wollte, sondern einer der beiden in § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV vorgesehenen Methoden, und zwar derj enigen, die ohne Schwierigkeiten anwendbar ist. c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht eine zusätzliche Bestätigung in dem Umstand gesehen, dass die Bewertung zu Tagesneuwerten der Notwe n- digkeit einer Ersatzbeschaffung Rechnung tragen soll und dass eine Ersatzb e- schaffung bei Grundstücken grundsätzlich nicht erforderlich ist, weil diese ke i- ner Abnutzung unterliegen. Dieser Zusammenhang wird in §§ 6 und 7 GasNEV zwar nicht ausdrüc k- lich erwähnt. Er ergibt sich aber aus dem Umstand, dass der Tagesneuwert 51 52 53 54 55 - 16 - gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GasNEV den Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibungsbeträge bildet und bei Grundstücken eine Abschreibung für Abnutzung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. d) Aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV nur klarstellenden Charakter beigemessen hat, ergibt sich keine a b- weichende Beurteilung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Einschätzung des Verordnung s- geber s zutrifft, obwohl das Beschwerdegericht kurz zuvor zu dem Ergebnis g e- lang t war, Grundstücke seien nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Ga s- NEV zu Tagesneuwerten anzusetzen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 3 Kart 17/07, RdE 2007, 315, juris Rn. 34). Den Materialien zu § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV lässt sich jedenfal ls nicht entnehmen, dass der Verordnung s- geber diese Auffassung teilte und mit der Neuregelung ausdrücklich in der Ve r- ordnung festschreiben wollte. Die Bezeichnung als Klarstellung spricht eher dafür, dass er die abweichende Auffassung der Bundesnetzagentur teilte. e) § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV steht in Einklang mit den Vorgaben aus § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG. Eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals ist bei Grundstücken schon dann gewährleistet, wenn die historischen Anschaffungskosten als B e- rechnungs basis herangezogen werden. Wie bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich aus dem in § 6 Abs. 2 GasNEV berücksichtigten Grundsatz der Su b- stanzerhaltung keine abweichende Beurteilung, weil Grundstücke grundsätzlich keiner Abnutzung unterliegen. Dass der V erordnungsgeber die zusätzlichen Gewinnmöglichkeiten aus der Veräußerung eines seit der Anschaffung erheblich im Wert gestiegenen Grundstücks nicht in die Verzinsungsbasis einbezieht, steht zu dem Ziel einer 56 57 58 59 60 - 17 - angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals schon deshalb nicht in Wide r- spruch, weil die Gewinnmöglichkeit eine reine Chance darstellt, solange die Wertsteigerung nicht durch Veräußerung realisiert ist. Zwar mag es nicht au s- geschlossen sein, derartige Wertsteigerungen dennoch bei der Bewertung des Eigenka pitals zu berücksichtigen. Weder § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG noch son s- tigen gesetzlichen Vorschriften lässt sich aber entnehmen, dass der Veror d- nungsgeber dies zwingend vorsehen muss. f) Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil § 7 Abs. 4 Satz 2 GasNEV für die Verzinsung von Altanlagen einen Zinssatz vorsieht, der um Inflationseffekte bereinigt ist. Die Anwendung dieses Zinssatzes auf Grundstücke, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden, hat zwar zur Folge, dass die Teuerung b ei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung keine Berücksichtigung findet. Diese Konsequenz erscheint aber vor dem Hintergrund der für die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 GasNEV maßgeblichen Erwägung, dass für Grundstücke keine Indexreihen zur Verfügung ste hen, anhand derer die Teuerung bemessen we r- den kann, nicht als sachwidrig. Zwar mag es naheliegen, dass Wertsteigeru n- gen von Grundstücken nicht allein auf Marktschwankungen, sondern zumindest teilweise auf allgemeine Teuerungseffekte zurückzuführen sind. W enn es ke i- nen verlässlichen Maßstab gibt, um diesen Effekt typisierend zu bemessen, ist es aber nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber von der Berücksic h- tigung der Teuerung bei der Verzinsung absieht. 3. Kapitalverzinsung nach § 7 Abs. 7 GasNEV Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht für die Verzinsung des einen Anteil von 40 Prozent des betriebsnotwendigen Vermögens übersteige n- den Teils des Eigenkapitals den in § 7 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 GasNEV b e- stimmten Zinssatz herangezogen. 61 62 63 64 - 18 - a) W ie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, ist der Veror d- nungsgeber aufgrund der Ermächtigung in § 24 Abs. 1 Nr. 1 EnWG befugt, R e- gelungen über den Zinssatz für die Verzinsung von Eigenkapital zu treffen. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbes chwerde steht die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 GasNEV, wonach sich der maßgebliche Zin s- satz aus dem Mittelwert des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderja h- re bezogenen Durchschnitts der von der Deutschen Bundesbank veröffentlic h- ten Umla ufsrenditen für Anleihen der öffentlichen Hand, Anleihen von Unte r- nehmen und Hypothekenpfandbriefe ergibt, in Einklang mit den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes . aa) Wie der Senat bereits zur früheren Fassung der mit § 7 GasNEV i n- soweit übereinsti mmenden Regelung in § 7 StromNEV entschieden und näher begründet hat, steht die in § 7 Abs. 1 Satz 5 GasNEV vorgesehene Deckelung des Betrags, der mit dem auf Grundlage von § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV b e- stimmten Eigenkapitalzinssatz zu verzinsen ist, in Einkla ng mit der gesetzlichen Vorgabe einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Sinn und Zweck der Deckelung ist es, ein überhöhtes Eigenkapital kalk u- latorisch nur beschränkt wirksam werden zu lassen. Ein hoher Eigenkapitala n- teil , der aufgrund kostenbasiert er Berechnung zu einer Erhöhung der Erlö s- obergrenze führt, gilt als Indiz für unzureichenden Wettbewerb. Deshalb en t- spricht es den gesetzlich vorgegebenen Zielen einer preisgünstigen Versorgung und eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs, nur denjen igen Teil des Eigenkapitals in die kalkulatorische Verzinsung nach § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV einzubeziehen, der sich auch unter Wettbewerbsbedingungen typischerweise bilden würde (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE R 2395 Rn. 40 f. - Rh einhessische Energie I). Die hierfür vom Veror d- nungsgeber vorgesehene Grenze von 40 Prozent des betriebsnotwendigen Vermögens ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (aaO Rn. 31 ff.). 65 66 67 68 - 19 - bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Vero r d- nungsgeber nicht gehalten, für den diese Grenze übersteigenden Teil des E i- genkapitals einen Zinssatz vorzusehen, der einen Zuschlag zur Abdeckung des unternehmerischen Wagnisses enthält. Dieser Zuschlag bezieht sich lediglich auf die kalkulatorische Eigenkap i- talverzinsung (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 34/07 Rn. 74). Di e- ser unterliegt aus den genannten Gründen nur derjenige Teil des Eigenkapitals, der sich auch unter Wettbewerbsbedingungen typischerweise bilden würde. Die von der Rechtsbesc hwerde angestellten Erwägungen, für den Netzbetreiber müsse ein hinreichender Anreiz geschaffen werden, Eigenkapital zu investi e- ren, gehen im vorliegenden Zusammenhang deshalb schon im Ansatz fehl. cc) Der Verordnungsgeber ist auch nicht gehalten, eine Verzinsung a n- hand des hypothetischen Zinssatzes vorzusehen, den der Netzbetreiber bei der Aufnahme von Fremdkapital zu tragen hätte, wie dies in der bis 21. August 2013 geltenden Fassung von § 7 Abs. 1 Satz 5 GasNEV vorgesehen war. Dieser Zinssatz mag für die kalkulatorische Verzinsung geeignet sein. Seine Heranziehung ist aber schon deshalb nicht zwingend geboten, weil er nicht die dem Netzbetreiber tatsächlich angefallenen Kosten widerspiegelt, sondern lediglich hypothetische Kosten , die im Falle eine r Aufnahme von Fremdkapital entstanden wären . Ein Erfahrungssatz, wonach die tatsächlich anfallenden Kosten für überschüssiges Eigenkapital stets oder zumindest typ i- scherweise gleich hoch sind wie die hypothetischen Kosten für Fremdkapital , ist weder festg estellt noch sonst ersichtlich . dd) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht entschieden, dass der in § 7 Abs. 7 GasNEV vorgesehene Zinssatz einen angemessenen Maßstab zur Kalkulation der Kapitalkosten darstellt. 69 70 71 72 73 - 20 - (1) Dem steht nicht entgegen, dass nur einer der drei für die Durc h- schnittsbildung heranzuziehenden Zinssätze (der Zinssatz für Anleihen von U n- ternehmen) einen Zuschlag enthält, der einem möglichen Ausfallrisiko Rec h- nung trägt. Auf der Grundlage der früheren Fassung von § 7 Abs. 1 Satz 5 GasNEV war der Zinssatz nach der Rechtsprechung des Senats so zu bemessen, dass den Risiken, die sich aus Sicht eines fiktiven Kreditgebers aus der Einschä t- zung der Bonität des Emittenten und der Art der Emission ergeben, in vollem Umfang Rechnung getrag en wird (BGH WuW/E DE - R 2395 Rn. 56 ff. - Rhei n- hessische Energie I). Diese Anforderung ergab sich aus dem damals geltenden Regelungsprinzip, wonach der Zinssatz maßgeblich war, der im Falle der Au f- nahme von Fremdkapital angefallen wäre (aaO Rn. 56). Wie be reits oben au f- gezeigt wurde, ist dieses Regelungsprinzip nicht zwingend, weil die hypoth e- tisch anfallenden Kosten nicht ohne weiteres deckungsgleich sind mit den ta t- sächlich angefallenen Kosten. (2) Ob der Verordnungsgeber vor diesem Hintergrund überhau pt geha l- ten ist, die mit der Gewährung von Fremdkapital für den Kreditgeber verbund e- nen Risiken zu berücksichtigen, kann dahingestellt bleiben. Die gesetzliche Vorgabe einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals lässt jedenfalls Raum für eine typisiere nde Regelung, die im Interesse einer einheitlichen und zweifelsfreien Rechtsanwendung nicht an Besonderheiten des jeweiligen Ei n- zelfalls anknüpft. Die Regelung in § 7 Abs. 7 GasNEV wird diesen Anforderungen gerecht. Sie berücksichtigt einerseits in beg renztem Umfang die Risiken einer Kredi t- vergabe und trägt andererseits dem Umstand Rechnung, dass eine Kreditg e- währung an einen Netzbetreiber im Hinblick auf dessen Marktstellung typ i- scherweise geringere Risiken birgt als eine Kreditgewährung an ein in voll em Wettbewerb stehendes Unternehmen. Die von der Rechtsbeschwerde ang e- 74 75 76 77 - 21 - führten Risiken, insbesondere die Gefahr der Insolvenz von Netznutzern oder einer anderweitigen Vergabe des Netzbetriebs nach Beendigung des Konzess i- onsvertrags, führen insoweit nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Sie m ö- gen belegen, dass auch der Betrieb eines Strom - oder Gasnetzes nicht völlig risikofrei ist. Daraus folgt aber nicht, dass ein Netzbetreiber denselben Risiken unterliegt wie ein in vollem Wettbewerb stehendes Unternehm en. (3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Anwe n- dung von § 7 Abs. 7 GasNEV nicht zu einer Ungleichbehandlung zwischen Netzbetreibern, die sich durch Fremdkapital finanzieren, und solchen, die stat t- dessen Eigenkapital einsetzen. D ie Aufnahme von Fremdkapital mag im Einzelfall zu einem höheren Zinssatz und damit zu einer höheren Obergrenze für die Netzentgelte führen. Dem steht aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine en t- sprechende Kostenbelastung gegenüber, di e beim Einsatz von Eigenkapital jedenfalls nicht ohne weiteres in gleicher Höhe anfällt. (4) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Anwe n- dung von § 7 Abs. 7 GasNEV auch im Übrigen nicht zu unangemessenen E r- gebnisse n . Dass der sich a us § 7 Abs. 7 GasNEV ergebende Zinssatz geringer sein kann als der hypothetische Zinssatz für die Aufnahme von Fremdkapital, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es um zwei unterschiedliche Sac h- verhalte geht, die nicht zwingend zu derselben Kostenb elastung führen. Dass der Zinssatz insbesondere bei einer lang anhaltenden Niedrigzin s- phase größeren Schwankungen unterworfen sein kann, führt schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil sich solche Schwankungen typ i- scherweise auch bei d en hypothetischen Kosten einer Aufnahme von Fremdk a- 78 79 80 81 82 - 22 - pital einstellen würden. Ein Grund, weshalb die kalkulatorischen Zinsen für den Einsatz überschüssigen Eigenkapitals einen bestimmten Mindestwert nicht u n- terschreiten dürften, ist weder aufgezeigt noch son st ersichtlich. 4. Kalkulatorische Gewerbesteuer Zutreffend hat das Beschwerdegericht entschieden, dass als Beme s- sungsgrundlage für die kalkulatorische Gewerbesteuer die kalkulatorische E i- genkapitalverzinsung ohne Erhöhung um einen darin enthaltenen Gewerb e- steuerabzug heranzuziehen, also nicht der von der Rechtsbeschwerde als z u- treffend angesehene "Im - Hundert - Satz", sondern der von der Bundesnetzage n- tur angewendete "Vom - Hundert - Satz" maßgeblich ist. Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, ha t der Senat an and e- rer Stelle bereits entschieden und näher begründet, dass eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage mit Rücksicht auf die in den Zinsbetrag bereits eing e- rechnete Gewerbesteuer nicht in Betracht kommt, weil die Gasnetzentgeltve r- ordnung insowei t einen rein kalkulatorischen Berechnungsansatz vorsieht (BGH , Beschluss vom 10. November 2015 EnVR 26/14, RdE 2016, 70 Rn. 44 ff. - Stadtwerke Freudenstadt II). Die hiergegen von der Rechtsbeschwerde und einem Teil der Instan z- rechtsprechung (OLG Schl eswig EnWZ 2016, 370, juris Rn. 155 ff.) erhobenen Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Zwar mag es aus gewerbeste u- errechtlicher Sicht schlüssig sein, die auf die Eigenkapitalverzinsung anfallende Gewerbesteuer aus einem Betrag zu errechnen, von dem die Gewerbesteuer noch nicht abgezogen ist. Der Regelung in § 8 GasNEV, wonach die dem Net z- bereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Koste n- position in Ansatz gebracht werden kann, ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Berechnungs weise auch für die Ermittlung der Netzkosten maßgeblich sein soll. Die Eigenkapitalverzinsung ist ein kalkulatorischer Betrag, der nach 83 84 85 86 - 23 - den besonderen Regelungen in § 7 GasNEV zu errechnen ist und dem für die Berechnung der tatsächlich anfallenden Gewerbes teuer keine ausschlagg e- bende Bedeutung zukommt. Angesichts dessen ist es konsequent, diesen ka l- kulatorisch ermittelten Betrag unabhängig von steuerrechtlichen Erwägungen auch für den kalkulatorischen Ansatz von Gewerbesteuer heranzuziehen. 5. Effizienzw ert Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass der gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV für das vereinfachte Verfahren zu ermittelnde Effizien z- wert keinen nachträglichen Anpassungen unterliegt. Deshalb sind sowohl sp ä- tere Bereinigungen des Effizienz werts als auch eine weitergehende Berücksic h- tigung des Störterms im vorliegenden Zusammenhang ausgeschlossen. a) Für dieses Ergebnis spricht schon der Wortlaut der Regelung. aa) Gemäß § 24 Abs. 1 ARegV können bestimmte Netzbetreiber anstelle einer Er mittlung des individuellen Effizienzwerts nach den allgemeinen Regeln in §§ 12 bis 14 ARegV die Teilnahme an einem vereinfachten Verfahren wä h- len. In diesem Verfahren ist gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 ARegV ein gemittelter Effizienzwert heranzuziehen, der ab de r zweiten Regulierungsperiode als g e- wichteter durchschnittlicher Wert aller in dem Effizienzvergleich für die vora n- gegangene Regulierungsperiode ermittelten und nach § 15 Abs. 1 ARegV b e- reinigten Effizienzwerte gebildet wird. Danach ist der Effizienzwe rt im vereinfachten Verfahren nicht durch eine Ermittlung der dafür relevanten individuellen Unternehmensdaten zu bilden, sondern durch Rückgriff auf die Ergebnisse aus der jeweils vorangegangenen Regulierungsperiode. Eine Überprüfung dieser Ergebnisse anh and der §§ 12 bis 15 ARegV ist nicht vorgesehen. Die Werte für die frühere Regulierungsper i- 87 88 89 90 91 - 24 - ode sind vielmehr grundsätzlich so heranzuziehen, wie sie ermittelt worden sind. bb) Aus der Anknüpfung an die Ergebnisse der vorangegangenen Reg u- lierungsperiode folgt zwar, dass auch Korrekturen zu berücksichtigen sind, die an diesen Ergebnissen aufgrund von Rechtsmitteln einzelner Betroffener oder aus sonstigen Gründen vorgenommen wurden. Dem Wortlaut von § 24 Abs. 4 Satz 5 ARegV ist aber zu entnehmen, dass nur s olche Korrekturen berücksic h- tigt werden dürfen, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt sind. Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 5 ARegV hat die Regulieru ngsbehörde den von ihr nach Absatz 2 ermittelten gemittelten Effizienzwert spätestens zum 1. Januar des v orletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderja h- res zu veröffentlichen. Daraus ist zu entnehmen, dass die Ermittlung des gemi t- telten Effizienzwerts zu dem genannten Zeitpunkt abgeschlossen sein muss. Eine spätere Korrektur und deren Veröffentlic hung sind demgegenüber nicht vorgesehen. b) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck der R e- gelung. Das vereinfachte Verfahren nach § 24 ARegV dient dem Zweck, kleine re Netzbetreiber von dem regulatorischen Aufwand im Rahmen eines umfa sse n- den Anreizregulierungssystems teilweise zu entlasten. Zu diesem Zweck wird ihnen die Wahl eingeräumt, die Effizienzwerte mittels eines umfassenden Eff i- zienzvergleichs nach §§ 12 bis 14 ARegV bestimmen zu lassen oder am verei n- fachten Verfahren teilzuneh men. Die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren werden durch die Bildung eines gemittelten Effizienzwerts insbesondere von der Lieferung v on Strukturdaten nach § 13 Abs. 3 und 4 ARegV befreit (BR - Dr. 417/07 S. 68 f.). 92 93 94 95 - 25 - Diesem Zweck entspricht es, dass der gemittelte Effizienzwert im Zei t- punkt der Entscheidung über eine Teilnahme am vereinfachten Verfahren b e- reits feststeht. Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 ARegV müssen Netzbetreiber die Teilnahme am vereinfachten Verfahren spätestens bis zum 31. März (nach der bis 16. September 2016 geltenden Fassung: bis zum 30. Juni) des vorletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres beantragen. Sie h a- ben nach Veröffentlichung des nach § 24 Abs. 2 ARegV ermittelten Werts mi t- hin drei Monate (früher: sechs Monate) Zeit, das Für und Wider der beiden Ve r- fahrensweisen abzuwägen. Diese Abwägung würde, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, nicht unerheblich erschwert, wenn die Netzbetreiber damit rechnen müssten, dass der gemittelte Effizienzwert nach der Ver öffentlichung oder nach der Ei n- leitung des vereinfachten Verfahrens zu ihren Lasten verändert wird . Anders als die Rechtsbeschwerde meint, stehen auch Sinn und Zweck der aufgezeigten Vorschriften einer nachträglichen Änderung zugunsten der Netzbetreibe r entgegen. Die Besonderheit des Verfahren s nach § 24 ARegV besteht gerade darin, dass eine individuelle Ermittlung von Effizienzwerten im Interesse der Verfahrensvereinfachung unterbleibt und stattdessen ein aufgrund früher gewonnener Ergebnisse gebildete r Mittelwert herangezogen wird. Di e- sem Ansatz entspricht es, den ermittelten Wert nach seiner Veröffentlichung nicht mehr zu verändern. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde spricht die Syst e- matik der Anreizregulierungsverordnung nicht gegen, sondern ebenfalls für das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 ARegV bleibt der nach allgemeinen Regeln e r- mittelte Effizienzwert unberührt, wenn sich auf Grund rechtskräftiger gerichtl i- cher Entscheidungen nachträgliche Änd erungen in dem nach § 6 Abs. 1 und 2 96 97 98 99 100 - 26 - ARegV ermittelten Ausgangsniveau ergeben. Daraus ist zu entnehmen, dass nachträgliche Änderungen selbst bei einer individuellen Ermittlung des Eff i- zienzwerts im Interesse der Handhabbarkeit des Verfahrens nur in begrenz tem Umfang Berücksichtigung finden. Hierzu stünde es in Widerspruch, wenn in dem Verfahren nach § 24 ARegV, das auf eine Vereinfachung abzielt, eine we i- tergehende Berücksichtigung von Änderungen möglich oder geboten wäre. Dass § 24 ARegV keine § 12 Abs . 1 Satz 3 ARegV entsprechende Reg e- lung enthält, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Wie oben aufg e- zeigt wurde, ergibt sich die Irrelevanz späterer Änderungen schon aus dem Z u- sammenspiel von § 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ARegV. Eine r z usätzlich e n Bestimmung nach dem Vorbild von § 12 Abs. 1 Satz 3 ARegV käme angesichts dessen kein eigenständiger Regelungsgehalt zu. d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine abweichenden Sc hlussfolg e- rungen . Ein Netzbetreiber, der sich für das vereinfachte Verfahren entscheidet, begibt sich einerseits der Chance, dass sich im Verfahren nach §§ 12 ff. ARegV ein besserer Effizienzwert für ihn ergeben könnte . Er wird aber zugleich von dem R isiko befreit, dass dieses Verfahren zu einem schlechteren Wert führt. Ob dies sinnvoll ist, kann jeder betroffene Netzbetreiber nach Veröffentlichung des ermittelten Werts innerhalb der in § 24 Abs. 4 ARegV vorgesehenen Frist ind i- viduell entscheiden . Hier bei dürfen die Netzbetreiber darauf vertrauen, dass der gemittelte Wert nicht nachträglich zu ihren Ungunsten verändert wird. Sie haben aber kein schützenswertes Interesse daran, dass der Wert nachträglich zu ihren Gunsten korrigiert wird. Vielmehr müssen sie ihre Entscheidung auf der Basis des veröffentlichten Werts treffen. 101 102 103 - 27 - e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dieses E r- gebnis nicht in Widerspruch zu Art. 19 Abs. 4 GG. Die Regelung in § 24 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ARegV enthält ke ine Präklusionsnorm, die die Berücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbri n- gens einschränkt. Sie normiert vielmehr materielle Rahmenbedingungen für die Festlegung der Erlösobergrenzen für die Netzentgelte, indem sie näher b e- stimmt , welcher Effizienzwert zu Grunde zu legen ist. Dass nachträgliche Änd e- rungen hinsichtlich der für die Ermittlung dieses Effizienzwerts maßgeblichen Umstände nicht zu berücksichtigen sind, ist keine Folge verspäteten Vorbri n- gens oder einer sonstigen Nachlässigkeit seitens eines Beteiligten, sondern die Konsequenz daraus, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mater i- ellrechtlich auf den Erkenntnisstand zu einem bestimmten Zeitpunkt abzustellen ist. V or diesem Hintergrund muss ein betroffene r Netzbetreiber nach Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit haben, die behördliche Ermittlung des gemittelten Effizienzwerts zu dem nach § 24 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ARegV maßgebl i- chen Zeitpunkt einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Ein Recht, nac h- trägliche Änderungen vorzutragen, k ann sich aus Art. 19 Abs. 4 GG hingegen schon deshalb nicht ergeben, weil solche Änderungen für die Entscheidung aus materiellrechtlichen Gründen nicht erheblich sind. Deshalb gehen auch die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen ins Leere. 104 105 106 - 28 - f) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt die Reg e- lung in § 24 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ARegV nicht gegen den Gleichheit s- grundsatz. Der Verordnungsgeber hat mit dem vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV bestimmten Netzbetreibern, für die das Verfahren nach §§ 12 ff. ARegV mit zu großem Aufwand verbunden sein könnte, ein alternatives Regelungsm o- dell zur Wahl gestellt, das geringeren Aufwand erfordert , weil an bereits vo r- handene Ergebnisse aus der vorangegangenen Regulierungsperiode ang e- knüpft wird. Angesichts dieser vom Regelfall abweichenden Ausgangslage stellt es keine Ungleichbehandlung dar, wenn abweichende Erkenntnisse auch ins o- weit unberücksichtigt bleiben, als sie den Netzbetreibern im Einzelfall zum Vo r- teil gereichen könnten. 107 108 - 29 - C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festse t- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.01.2016 - VI - 5 Kart 33/14 (V ) - 109
Full & Egal Universal Law Academy