BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 18/12 Verkündet am: 17. Dezember 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja 50Hertz Transmissio n GmbH ARegV § 23 Abs. 1 Satz 1 a) Als Erweiterungs - und Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind nicht nur Maßnahmen anzusehen, die durch eine Veränderung der Versorgungsaufgabe veranlasst werden und deshalb als grundlegend zu qualifizieren und mit besonders hohen Kosten verbunden sind. b) Eine Maßnahme ist als Erweiterungs - oder Umstrukturierungsmaßnahme anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komp o- nenten und der damit zwangsläufig einhergehenden Verbes serungen e r- schöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergr ö- ßerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes e r- heblich sind. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - EnVR 18/12 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - handlung vom 17. Dezember 2013 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. G rüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der am 14. März 2012 verkündete Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesg e- richts Düsseldorf aufgehoben, soweit darin die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesne tzagentur vom 27. August 2010 hi n- sichtlich der Teilmaßnahmen "Einbau digitaler Schutzrelaistechnik", "Anpassung und Erweiterung der digitalen Stationsleittechnik" und "Einbau einer neuen Eigenbedarfsanlage" zurückgewiesen wurde. Im Umfang der Aufhebung wir d die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 130.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die An tragstellerin betreibt ein Höchstspannungsnetz. Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 beantragte sie unter anderem die Genehmigung eines Inve s- titionsbudgets für Maßnahmen an dem 1968 in Betrieb genommenen Umspann - werk Herlasgrün. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren hinsichtlich vier von insgesamt fünf zu dem Projekt gehörenden Teilmaßnahmen weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Beschw erdegericht zug e- lassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren im Hinblick auf drei Tei l- maßnahmen weiterverfolgt, nämlich den Einbau digitaler Schutzrelaistechnik, die Anpassung und Erweiterung der digitalen Stationsleittechnik und den Ei n- bau einer ne uen Eigenbedarfsanlage. Die Bundesnetzagentur tritt dem Rechts - mittel entgegen. II. Das zulässige Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Au f- hebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die in Rede stehenden Maßnahmen seien nicht als Umstrukturierungs - oder Erweiterungsmaßnahmen im Sinne von § 23 Abs. 1 ARegV anzusehen. Die genannte Vorschrift stelle grundsätz lich auf Neuinvestitionen ab, die durch eine Veränderung der Versorgungs - und Transportaufgabe veranlasst würden, grundlegende Maßnahmen darstellten und mit erheblichen Kosten verbunden 1 2 3 4 5 - 4 - seien. Davon zu unterscheiden seien Maßnahmen, die nur der Erhaltung d es bestehenden Netzes dienten, also seine Wartung, Instandhaltung und Instan d- setzung oder die Ersatzbeschaffung beträfen. Aus dem in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV normierten Regelbeispiel fo l- ge nichts anderes. Dieses umfasse zwar Ersatzinvestitionen. H ieraus sei aber die Schlussfolgerung zu ziehen, dass alle anderen Ersatzinvestitionen nicht Gegenstand eines Investitionsbudgets sein könnten. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch zu beurteilen den Maßnahmen als nicht g e- nehmigungsfähig angesehen. Sie dienten nicht der Umstrukturierung des Ne t- zes, sondern führten nur zu einer grundsätzlichen Erneuerung der Schutz - und Leittechnik des Umspannwerks, also eines Teils des bestehenden Netzes. D a- rin lie ge keine grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene substantielle Umgestaltung des Netzes. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Hierbei kann offen bleiben, welche Fassung von § 23 Abs. 1 ARegV für die Beurteilung d es Streitfalles maßgeblich ist. Die Regelung in § 23 Abs. 1 ARegV ist zwar seit ihrem Inkrafttreten meh r- fach geändert worden. So wird der Gegenstand der Genehmigung in der seit 22. März 2012 geltenden Fassung nicht mehr als Investitionsbudget, sondern als Investitionsmaßnahme bezeichnet. Zudem ist der in Satz 2 enthaltene Kat a- log von Maßnahmen, die insbesondere als genehmigungsfähig anzusehen sind, mehrfach geändert worden. Die für die Beurteilung des Streitfalls relevanten Tatbestandsvoraussetzungen de s § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind von diesen Änderungen indes nicht betroffen. 6 7 8 9 10 - 5 - b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts, gegen die auch die Bundesnetzagentur Bedenken erhebt, sind als Erweiterungs - und Umstru k- turierungsmaßnahmen nicht nur Maßnahm en anzusehen, die durch eine Ve r- änderung der Versorgungsaufgabe veranlasst werden und deshalb als grundl e- gend zu qualifizieren und mit besonders hohen Kosten verbunden sind. aa) Dem Wortlaut von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV lässt sich, wie auch das Beschwer degericht nicht verkannt hat, eine solche Einschränkung nicht en t- nehmen. Unter den Begriff der Erweiterungsmaßnahme kann, wie auch die Bu n- desnetzagentur in ihrem zuletzt im Jahr 2012 überarbeiteten Leitfaden zu Inve s- titionsmaßnahmen nach § 23 ARegV dar legt, jede Maßnahme subsumiert we r- den, mit der das Netz vergrößert wird - sei es durch Erhöhung der Leitungslä n- ge, sei es durch Steigerung der Übertragungskapazität. Dies können auch Maßnahmen sein, denen keine grundlegende Bedeutung zukommt und die nicht mit außergewöhnlich hohen Kosten verbunden sind. Für den Begriff der Umstrukturierungsmaßnahme gilt nichts anderes. D a- runter kann jede Maßnahme subsumiert werden, mit der technische Parameter geändert werden, die für den Netzbetrieb erheblich sind. Hier unter fallen zum Beispiel qualitative Verbesserungen der Netzbeschaffenheit. Auch insoweit lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen, dass die Maßnahme zusätzlich grun d legende Bedeutung haben oder mit besonders hohen Kosten verbunden sein muss. bb) Dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV nur grun d- legende, mit erheblichen Kosten verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen erfasst, führt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 11 12 13 14 15 - 6 - In § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV sind bestimmte Maßnahmen aufgeführt, die "insbesondere" als genehmigungsfähige Erweiterungs - und Umstrukturierung s- investitionen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzusehen sind. Diese Aufzählung ist, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift erg ibt, nicht abschli e- ßend. Wenn bei einer bestimmten Maßnahme einzelne Voraussetzungen eines der in Satz 2 vorgesehenen Tatbestände nicht verwirklicht sind, kann deshalb nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, diese Maßnahme sei auch nach Satz 1 nich t genehmigungsfähig. Zwar können die in Satz 2 vorgesehenen Tatbestände bei der Auslegung von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV eine Orienti e- rungshilfe bilden. Dies darf aber nicht dazu führen, dass der Tatbestand von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV um Voraussetzungen erg änzt wird, die dort nicht vorgesehen sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts wird § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV damit nicht obsolet. Die Vorschrift dient nach ihrem Wortlaut und nach ihrem Sinn und Zweck nicht dazu, den in Satz 1 normierten Grun dtatbestand zu modifizieren. Ihr kommt vielmehr die Funktion zu, den Anwendungsbereich di e- ses Tatbestandes zu veranschaulichen und die Rechtsanwendung in typischen Konstellationen zu vereinfachen. cc) Die vom Beschwerdegericht zu Grunde gelegte Auslegu ng von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV ist auch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ve r- einbar. (1) § 23 Abs. 1 ARegV trägt, wie das Beschwerdegericht im Ansatz z u- treffend dargelegt hat, dem Umstand Rechnung, dass auf die Betreiber von Übertragungsnetze n durch gesetzliche Anforderungen in erheblichem Umfang zusätzliche Aufgaben zukommen, die erhöhte Kosten verursachen. Die G e- nehmigung von Investitionsbudgets bzw. Investitionsmaßnahmen soll die au f- grund dieser Anforderungen notwendigen Erweiterungs - und U mstrukturi e- rungsinvestitionen erleichtern. Die Beschränkung auf Erweiterungs - und U m- 16 17 18 19 - 7 - strukturierungsmaßnahmen dient dem Zweck, bloße Ersatzinvestitionen aus dem Kreis der genehmigungsfähigen Maßnahmen auszuschließen (BR - Drucks. 417/07, S. 66 f.). Diese gehö ren seit jeher zum laufenden Geschäftsb e- trieb der Netzbetreiber und sollen von diesen wie zuvor nach eigenem Erme s- sen durchgeführt werden (vgl. den Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a EnWG vom 30. Juni 2006, Rn . 596 ff.). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es geboten, aber auch ausreichend, so l- che Investitionen aus dem Kreis der genehmigungsfähigen Maßnahmen ausz u- schließen, mit denen lediglich vorhandene Bestandteile des Netzes durch neue ersetzt w erden, ohne dass dies zu einer Vergrößerung oder zu einer sonstigen Änderung von erheblichen technischen Parametern des Netzes führt. Auch u n- ter diesem Aspekt ist es weder erforderlich noch sachgerecht, nur solche Ma ß- nahmen als Umstrukturierung anzusehen, die als grundlegend zu qualifizieren und mit besonders hohen Kosten verbunden sind. Eine Maßnahme kann vie l- mehr auch dann über eine bloße Ersatzinvestition hinausgehen, wenn sie einen verhältnismäßig kleinen Teil des Netzes betrifft oder nicht mit außergew öhnlich hohen Kosten verbunden ist. (2) Eine engere Auslegung ist auch nicht deshalb geboten, weil die A b- grenzung zwischen Ersatz - und Umstrukturierungsmaßnahmen ansonsten nicht möglich wäre. Allerdings kann es im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten , eine bloße E r- satzinvestition von einer Umstrukturierung abzugrenzen. Die Erneuerung defe k- ter oder veralteter Komponenten wird häufig wegen des zwischenzeitlich eing e- tretenen technischen Fortschritts zu gewissen Verbesserungen führen. Nicht alle diese Fäl le dürfen unter § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV subsumiert werden. 20 21 22 - 8 - Nach dem Konzept des Verordnungsgebers darf diesem Problem aber nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass der Austausch vorhandener Netzkomponenten nicht oder nur unter besonders strengen V oraussetzungen als Umstrukturierungsmaßnahme angesehen wird. Der Verordnungsgeber hält es vielmehr für möglich, dass eine Maßnahme sowohl als Ersatzinvestition als auch als Erweiterungs - oder Umstrukturierungsinvestition zu qualifizieren ist. In diesen Fäl len ist im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 ARegV nur ein prozentu a- ler Anteil der Kosten berücksichtigungsfähig (BR - Drucks. 417/07, S. 67). dd) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kann für Umstru k- turierungsmaßnahmen kein strengerer rechtlicher Maß stab herangezogen we r- den als für Erweiterungsmaßnahmen. (1) In der Praxis mögen Erweiterungsinvestitionen regelmäßig leichter von bloßen Ersatzinvestitionen abgrenzbar sein. Dennoch können sich auch in diesem Zusammenhang Überschneidungen ergeben - etw a dann, wenn eine vorhandene Leitung durch eine neue Leitung mit erheblich größerer Kapazität ersetzt wird. Daraus resultierende Abgrenzungsprobleme unterscheiden sich nicht grundlegend von den Problemen, die bei der Abgrenzung zwischen U m- strukturierungsin vestitionen und Ersatzinvestitionen entstehen können. Auch unter diesem Gesichtspunkt dürfen deshalb für die Abgrenzung von Umstrukt u- rierungsmaßnahmen keine zusätzlichen, im Wortlaut der Verordnung nicht vo r- gesehenen Voraussetzungen aufgestellt werden. Angesichts dessen findet auch die von der Bundesnetzagentur vertretene Auffassung, als Umstrukturierungsmaßnahmen seien nur solche Maßnahmen anzusehen, die durch eine konkrete Änderung der Anforderungen an das in Rede stehende Netz veranlasst seien, keine Grundlage in § 23 Abs. 1 ARegV. Die Abgrenzung zwischen Umstrukturierungsinvestitionen und bloßen Ersatzi n- vestitionen hat anhand des Gegenstands der Investitionsmaßnahme zu erfo l- gen, nicht anhand des der Investition zugrunde liegenden Anlasses. 23 24 25 26 - 9 - (2) En tgegen den von der Bundesnetzagentur geäußerten Befürchtu n- gen führt dies nicht dazu, dass schlechthin jede Investition unter den Tatb e- stand des § 23 Abs. 1 ARegV fällt. (a) Zum einen ist nicht jede Ersatzinvestition zugleich als Umstrukturi e- rungsinvest ition anzusehen. Wie bereits dargelegt ist der Ersatz einer bereits vorhandenen Kompone n- te nicht schon deshalb als Umstrukturierung zu qualifizieren, weil für die neue Komponente andere technische Standards gelten. Vielmehr müssen zusätzl i- che, für die Struktur des Netzes erhebliche Änderungen hinzukommen, die nicht zu den zwangsläufigen Folgen der Ersatzinvestition gehören, sondern eine a n- dere, über den bloßen Ersatz einer Komponente hinausgehende Funktion h a- ben. (b) Zum anderen ist nicht jede Erwei terungs - oder Umstrukturierungsi n- vestition nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV genehmigungsfähig. Nach der genannten Vorschrift ist vielmehr erforderlich, dass die Investit i- onen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder inter nationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG notwendig sind. Auch Erweit e- rungs - oder Umstrukturierungsmaßnahmen sind mithin nicht schon dann zu genehmigen, wenn sie sich unter irgendwelchen Gesich tspunkten als zwec k- mäßig darstellen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie für einen der g e- nannten Zwecke notwendig sind. Hierfür kann insbesondere von Bedeutung sein, ob konkrete Änderungen der Versorgungs - oder Transportaufgabe oder sonstiger Anfo rderungen an das Netz eingetreten sind, die die in Rede stehe n- de Maßnahme als erforderlich erscheinen lassen. 27 28 29 30 31 - 10 - c) Vor diesem Hintergrund ist eine Maßnahme als Erweiterungs - oder Umstrukturierungsmaßnahme anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch berei ts vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbede u- tenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbedeutenden Ve r- änderung von sonstigen technischen Paramete rn führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind. Wenn eine solche Maßnahme zugleich der Ersetzung vorhandener Netzkomponenten dient, führt dies nicht zum Ausschluss der G e- nehmigungsfähigkeit, sondern dazu, dass nur ein Teil der Investitionskosten b erücksichtigt werden darf. Dieser Teil ist, sofern eine konkrete Zuordnung ei n- zelner Teilmaßnahmen nicht möglich ist, als prozentualer Anteil an den G e- samtkosten der Maßnahme zu bestimmen. Um eine klare Abgrenzung zu ermöglichen, müssen die zusätzlichen Funktionen deutlich von den Wirkungen einer bloßen Ersatzinvestition unte r- scheidbar sein. Ihnen muss deshalb eine gewisse eigenständige Bedeutung zukommen. Hierzu ist aber nicht erforderlich, dass die Maßnahme als grundl e- gend zu qualifizieren oder mit auß ergewöhnlich hohen Kosten verbunden ist. Es reicht vielmehr aus, dass ihre Wirkungen nicht nur unbedeutend über diejenigen Wirkungen hinausgehen, die mit dem Austausch einer vorhandenen Komp o- nente zwangsläufig verbunden sind. Der Senat verkennt nicht, d ass die Abgrenzung zwischen Umstrukturi e- rungsinvestitionen und bloßen Ersatzinvestitionen danach in bestimmten Fällen eine wertende Betrachtung erfordern kann, in die alle für den Einzelfall releva n- ten Umstände einzufließen haben, und die im Falle einer ge richtlichen Anfec h- tung dem Tatrichter vorbehalten ist. Auch dieser Umstand rechtfertigt es indes nicht, bei der Abgrenzung zusätzliche Merkmale heranzuziehen, die im Wortlaut von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht vorgesehen sind. Unabhängig davon erfo r- derten sowohl die vom Beschwerdegericht als auch die von der Bundesnetz - agentur herangezogenen zusätzlichen Merkmale ebenfalls eine wertende B e- 32 33 34 - 11 - trachtung. Ihre Einbeziehung würde die Abgrenzung nicht in nennenswertem Umfang erleichtern, sondern nur auf andere, in der Verordnung nicht vorges e- hene Kriterien verlagern. d) Bei Anwendung dieses rechtlichen Maßstabes kann die Entsche i- dung des Beschwerdegerichts, soweit sie angefochten ist, keinen Bestand h a- ben. aa) Das Beschwerdegericht hat die in Rede stehenden M aßnahmen schon deshalb nicht als Umstrukturierungsmaßnahmen angesehen, weil ihnen keine grundlegende Bedeutung zukommt und sie nicht mit besonders hohen Kosten verbunden sind. Diese Beurteilung beruht aus den oben dargelegten Gründen auf einem unzutreffend en rechtlichen Maßstab. bb) Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht im Hinblick auf die ergänzend angestellten Erwägungen des Beschwerdegerichts als zutre f- fend. (1) Das Beschwerdegericht hat in der Umstellung auf digitale Schut z- technik auch deshalb eine reine Ersatzinvestition gesehen, weil die vorhandene elektromechanische Schutzrelaistechnik nach dem Vortrag der Antragstellerin die geforderten Zuverlässigkeitsanforderungen aufgrund technologischer B e- schränkungen, natürlichen Verschleiß es und fehlender Serviceleistungen der Hersteller nicht mehr erfüllte und die Antragstellerin deshalb bereits in vierzig ihrer insgesamt fünfzig Umspannwerke digitale Schutztechnik installiert habe, was häufig anlässlich der Installation eines neuen Transf ormators geschehen sei. Diese Erwägung vermag die Einordnung der Maßnahmen als bloße E r- satzinvestition ebenfalls nicht zu tragen. 35 36 37 38 39 - 12 - Zwar obliegt die Beurteilung, ob eine konkrete Maßnahme anhand der oben dargestellten Kriterien als Umstrukturierungsma ßnahme oder als bloße Ersatzmaßnahme anzusehen ist, im Einzelfall im Wesentlichen dem Tatrichter. Dessen Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf übe r- prüft werden, ob sie in Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorgaben steht und wed er auf Verfahrensfehlern beruht noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, B eschluss vom 6. Dezember 2011 K VR 95/10, BGHZ 192, 18 Rn. 51 mwN - Total/OMV). Ein solcher Fehler liegt aber im Streitfall vor, weil das Beschwerdegericht - von seinem Rechtsstan d- punkt aus folgerichtig - den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat. Aus dem Vortrag der Antragstellerin, wonach die vorhandene elektro - mechanische Schutzrelaistechnik ohnehin ersetzt werden muss und dies übl i- cherweise durch Einbau digitaler Schutztechnik geschieht, ergibt sich alle r- dings, dass darin jedenfalls auch eine Ersatzinvestition zu sehen ist. Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Tatsachenfeststellungen lässt sich aber nicht abschließend beurteilen, ob sich die mit dem Einbau digit a- ler Schutztechnik im Streitfall eintretenden Wirkungen auf dasjenige beschrä n- ken, was mit dem Austausch der veralteten Komponenten zwangsläufig einhe r- geht, oder ob die Maßnahme in nicht n ur unbedeutendem Umfang zu zusätzl i- chen, darüber hinausreichenden Verbesserungen führt. Wenn letzteres zu b e- jahen ist, sind die Maßnahmen zum Einbau der digitalen Schutztechnik jede n- falls teilweise genehmigungsfähig. Die Antragstellerin hat, wie die Rec htsbeschwerde im Einzelnen aufzeigt, im Beschwerdeverfahren hierzu vorgetragen, mit dem Einbau digitaler Schut z- r e lais im Umspannwerk Herlasgrün würden nicht lediglich elektromechanische Einrichtungen durch digitale Technik ersetzt. Vielmehr werde ein auf d ie konkr e- te Situation zugeschnittenes neues Schutzsystem eingesetzt, das es anders als das frühere System ermögliche, Schutzsignale von einem Umspannwerk an 40 41 42 - 13 - das andere zu übertragen und durch eine Schwacheinspeiselogik auch dann einen Fehler zu erkennen, w enn der eingespeiste Kurzschlussstrom nicht au s- reiche, um nach herkömmlichen Kriterien ein Abschaltsignal zu generieren. Dieser Vortrag, den das Beschwerdegericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - unberücksichtigt gelassen hat, ermöglicht zwar ebenfalls ke i- ne abschließende Entscheidung. Er hätte dem Beschwerdegericht bei Anlegung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes aber Anlass zu einer weiteren Aufkl ä- rung des Sachverhalts gegeben. Die von der Antragstellerin aufgeze igten zusätzlichen Funk tionen Schutz - signalübertragung und Schwacheinspeiselogik - reichen für die Bejahung einer Umstrukturierungsmaßnahme nicht aus, wenn sie zu den Funkt i onen gehören, die nach einer Umrüstung auf digitale Schutztechnik üblicherweise zur Verf ü- gung stehen. Ei ne andere Beurteilung ist geboten, wenn es sich um Zusat z- fun k tionen handelt, die mit der Umstellung auf digitale Schutztechnik nicht zwingend oder zumindest üblicherweise verbunden sind und die zu einer nicht nur unbedeutenden Verbesserung des Netzbetriebs führen. Dann sind die z u- sätzlichen Investitionen zur Verwirklichung dieser Funktionen als Umstrukturi e- rungsinvestitionen anzusehen. (2) Entsprechendes gilt für die Anpassung und Erweiterung der digitalen Stationsleittechnik. Die diesbezüglichen Maß nahmen dienen nach dem Vortrag der Antra g- ste l lerin dazu, Netzschutzsignale zwischen verschiedenen Anlagen zu übertr a- gen und Informationen an die zentrale Netzsteuerstelle zu übermitteln. Soweit die in Rede stehenden Änderungen im Streitfall über dasjenige hinausgehen, was im Rahmen einer Ersatzinvestition ohnehin üblicherweise geschieht, sind auch diese Investitionen als Umstrukturierungsinvestitionen anzusehen. 43 44 45 - 14 - (3) Die Erstellung einer neuen Eigenbedarfsanlage hat das Beschwe r- degericht nicht als Umstru kturierungsmaßnahme angesehen, weil die zusätzl i- chen Funktionen - automatische Umschaltung auf redundante Systeme im Fe h- lerfall, ausreichender Berührungsschutz und Brandabschottung zwischen den Systemen - nicht über eine Ersatzinvestition hinausgingen. Diese Beurteilung lässt für sich gesehen keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde insoweit auch nicht angegriffen. Die Antragstellerin hat aber, wie die Rechtsbeschwerde aufzeigt, im B e- schwerdeverfahren ergänzend geltend gemacht, der Neubau der Eigenbedarf s- anlage sei auch erforderlich, um die neuen Maßnahmen der Schutztechnik b e- treiben zu können. Sofern diese Maßnahmen als Umstrukturierungsmaßna h- men anzusehen sind, bedarf es deshalb der Klärung, ob und in welchem U m- fang die Verwir klichung der zusätzlichen Funktionen auch zu erhöhten Investit i- onen für die Eigenbedarfsanlage führt. 3. Nach allem ist die angefochtene Beschwerdeentscheidung aufzuh e- ben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Das Beschwerdegeric ht wird den Sachverhalt im Hinblick auf die oben ( Rn. 3848 ) aufgezeigten Gesichtspunkte weiter aufzuklären haben. Erweist sich danach zumindest eine der drei noch zu beurteilenden Teilmaßnahmen als Umstrukturierungsmaßnahme, so wird das Beschwerdegericht weiter zu klären 46 47 48 49 50 - 15 - haben, ob diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbin - dung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarf s- gerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG notwendig sind. Mei er - Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2012 - VI - 3 Kart 118/10 (V) -
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