BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 18/14 Verkündet am: 6. Oktober 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwa l tungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stadtwerke Schwerte Gmb H ARegV § 26 Abs. 2; EnWG § 54 Abs. 2 a) Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen and e- ren Netzbetreiber sind auf Antrag eines der beteiligten Netzbetreiber gemäß § 26 Abs. 2 ARegV die Erlösobergrenzen durch die zuständige Regu lierungsbehörde in eigener Verantwortung neu festzulegen. b) Für die Neufestlegung der Erlösobergrenzen ist in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 5 EnWG die Regulierungsbehörde zuständig, die für die B e- stimmung der aufzuteilenden Erlösobergrenze zuständig war. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 18/14 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 6 . Oktober 20 1 5 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg s o wie die Richter Dr. K irchhoff , Dr. Grüneberg , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5 . März 201 4 in der Fa s- sung des Beschlusses vom 10. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Kos ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Antrags ge g- nerin werden der A n tragstellerin auferlegt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2 5 0 .000 t- gesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt von der Bundesnetzagentur den E rlass eine r Missbrauchsverfügung unter anderem mit dem Inhalt , d ie Antrags gegnerin im Z u- sammenhang mit dem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes zu ve r- pfl ichte n , ihr - der Antragstellerin - bestimmte Daten offen zu legen, um eine Aufte i- lung der Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV vornehmen zu kö n nen . Die Antragstellerin ist Eigentümerin des sich im Stadtgebiet von Schwerte befindlichen Elektrizitätsv ersorgungsnetzes Mittel - und Niederspannung. Das Mi t- telspannungsnetz war bis zum 31. Dezember 2012 an die Antragsgegnerin verpac h- tet. Am 1. Januar 2013 fiel en der unmittelbare Besitz an den Versorgungsanlagen und die Betriebspflicht an die Antragstellerin zurück. Das Mittelspan n ungsnetz mac h- te nur ein en Teil des von der Antragsgegnerin betriebenen Elektrizitätsversorgung s- ne t zes aus . Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin fanden ab März 2011 Gespräche über mit der Übert ragung des Netzbetrie bs zusamme n hängende Fragen statt . Im Hinblick auf die Neufestlegung der Erlösobergrenzen bot die Antragsgegn e- rin an, dem auf die Antragstellerin übergehenden Teilnetz eine anteilige Erlösobe r- grenze in Höhe von 1.498.619 u- schal um 30.000 r- gehenden Teilnetz abgesetzten Mengen und zu verschiedenen Strukturp a rametern, lehnte jedoch deren Begehren ab, alle der Mittel spannungsebene und der Umspa n- nung Mittel - zu Niederspannungsebene zuzuordnenden Kostenarten und Kostenste l- len sowie die Grundlage n der den Verteilungsschlüssel bildenden Daten offenzul e- gen. Ferner lehnte sie es ab, einen Wirtschaftsprüfer mit der Ermittlun g des Erlö s- obergrenzenanteils zu beauftragen. 1 2 3 - 4 - Daraufhin beantragte die Antragsteller in i m Mai 201 2 bei der Bunde s netz - agentur die Einleitung eines B esonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG mit dem Ziel, das Verhalten der Antragsgegnerin im Zusamm enhang mit der Neufes t- legung der Erlösobergrenzen zu überprüfen und sie insbesondere zur He r ausgabe der begehrten Daten zu verpflichten . Nachdem die Bundesnetzagentur zunächst mi t- geteilt hatte, dass ein Verfahren nach § 31 EnWG nicht in Betracht ko m me , fan d bei ihr am 2. Oktober 2012 ein gemeinsames Gespräch mit den Beteiligten statt, das aber ohne Ergebnis blieb . Mit Besch luss vom 5 . März 201 3 lehnte die Bundesnetz - a gentur den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, dass sich der geltend gemachte Informationsanspruch nicht aus § 26 Abs. 2 ARegV herle i ten lasse und die Antragstellerin zur Durchsetzung ihrer Rechte zivilgerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Die dagegen gerichte te Beschwer de der Antragstellerin , mit der sie die Verpflichtung d er Bundesnetzagentur zum Erlass der Missbrauchsverfügung, hilfsweise deren Verpflichtung zur Neubescheidung ihres Antrags begehrt hat, hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen . Mit der - vom Beschwerdegericht zugela s- senen - Recht s beschwerde verfolgt die An tragstellerin ihr Begehren weiter . II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 201 4 , 241 ) im Wesentlichen wie folgt begrü n det: Die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsbesc hwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Verpflichtung der Bundesnetzagentur erstrebe, im Wege der Missbrauchsaufsicht die Antragsgegnerin zur Übermittlung bestimmter D a ten und Informationen zu veranlassen, dürfte ausnahmsweise zulässig sein. Zwar handel e es sich bei der begehrten behördlichen Entscheidung um eine Ermessen s entscheidung; für die Bejahung der Zulässigkeit einer Verpflichtungsbeschwerde dürfte es aber au s- reichend sein, dass - wie hier - eine Ermessensreduzierung auf Null geltend gemacht 4 5 6 7 - 5 - werd e und nicht aussichtslos erscheine. Jedenfalls sei die Beschwerde mit dem auf eine Neubescheidung zielenden Hilf s antrag zulässig. Die Beschwerde sei aber unbegründet. Die Bundesnetzagentur habe es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, das von der Antragstelle rin gerügte Verhalten der A n- tragsgegnerin als Verstoß gegen § 26 ARegV zu bewerten und die Antragsgegnerin im Wege der Missbrauchsaufsicht zu ver pflichten , die begehrten Daten an die A n- tragstellerin herauszugeben. Bei Teilnetzübergängen werde die zuständig e Reguli e- rungsbehörde gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 ARegV ausschließlich auf Antrag der am Netzübergang beteiligten Netzbetreiber tätig. Dies setze entgegen der Au f fassung der Bundesnetzagentur weder einen gemeinsamen Antrag noch inhaltlich überei n- stimmende Ant räge voraus. Denn die Ermittlung des jeweils zurechenbaren Erlö s- obergrenzenanteils unterfalle nicht dem Dispositionsprinzip der beteiligten Netzb e- treiber , sondern unterliege der eigenständigen Prüfung der zuständigen Reguli e- rungsbehörde. Aufgrund dessen ge nüge bereits der Antrag eines der beteiligten Netzbetreiber, um das Festlegungsverfahren in Gang zu setzen. Des Weiteren kön n- ten die beiden Netzbetreiber im Falle der Uneinigkeit über die Aufteilung der Erlö s- obergre n ze nicht auf den Zivilrechtsweg verwiese n werden, weil eine dort erstrittene Entscheidung für die Regulierung s behörde nicht bindend sei. Vielmehr handele es sich dabei um eine nach § 26 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV in der Komp e- tenz der zuständigen Regulierungsbehörde liegende hoheitlich e Festlegung von Obergrenzen für diejenigen Erlöse, die der Netzbetreiber von den Netznutzern ve r- einnahmen dürfe. Verweigere der abgebende Netzbetreiber die Übermittlung jegl i- cher Daten und stelle er selbst keinen Antrag nach § 26 Abs. 2 ARegV, könne der a ufnehmende Netzbetreiber unter Hinweis auf die fehlende Datenübermittlung einen solchen Antrag auch ohne Begründung stellen . Es obliege dann der Regulierung s- behörde, im Rahmen des Verfahrens nach § 26 Abs. 2 ARegV die beteiligten Net z- betreiber zur Herausga be der erforderlichen Informationen aufzufordern und eine sachgerechte Aufteilung der Erlösobergrenze vorz u nehmen. 8 - 6 - 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung s tand . a) Das Beschwerdegericht durfte dahinstehen lassen, ob der Antrag der A n- trag stellerin mangels Statthaftigkeit des Missbrauchsverfahrens hinsichtlich des b e- anstandeten Verhaltens schon als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen. Dies begegnet entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keinen Bedenken. aa) Die Vorschrift des § 31 EnWG dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2003/54/EG (nunmehr Art. 37 Abs. 11 der Elek t- rizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG) und soll Betroffenen die Möglichkeit geben, sich über das Verhalten eines Be treibers von Energieversorgungsnetzen zu b e- schweren. Absatz 1 Satz 1 gibt den Betroffenen das - subjektive - Recht, einen A n- trag auf Überprüfung des Verhaltens eines Netzbetreibers bei der Regulierungsb e- hörde zu stellen (vgl. BT - Drucks. 15/3917, S. 63). Di ese hat sodann nach Absatz 1 Satz 2 zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Netzbetreibers mit den Vorgaben in den Bes t immungen der Abschnitte 2 und 3 des Ene rgiewirtschaftsgesetzes oder den auf di e ser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 EnWG fes t gelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Dieses Prüfungsprogramm unterscheidet sich damit nicht von demjenigen der Allg e- meinen Missbrauchsaufsicht nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG oder dem Au f- sichtsverfahren nach § 65 Abs. 1 und 2 EnWG. Der Zweck des Besonderen Mis s- brauchsverfahrens nach § 31 EnWG im Verhältnis zu dem Allgemeinen Mis s- brauchsverfahren nach § 30 EnWG und dem Aufsichtsverfahren nach § 65 EnWG erschöpft sich darin, de m Antragsteller im Falle der A blehnung einer Überpr ü fung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG durch die Regulierungsbehörde eine gerichtliche Nachprüfungsmöglichkeit einzuräumen, während sich diese bei den beiden a n deren Verfahren auf eine Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung b e- s chränkt (Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - EnVR 45/13, ZNER 2015, 351 Rn. 19 mwN - Z u hause - Kraftwerk). 9 10 11 - 7 - Zu den in § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG genannten Rechtsverordnungen gehört auch die Anreizregulierungsverordnung, so dass ein Tätigwerden der zuständi gen Regulierungsbehörde veranlasst sein kann, wenn ein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 ARegV nur möglich erscheint und nicht offensichtlich zu verneinen ist . Jedenfalls ist es dann nicht zu beanstanden, wenn diese Frage erst im Rahmen der Begrü n detheit des Antra gs g e prüft wird. bb) Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf die weitere in § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG genannte - insoweit einschränkende - Tatbestandsvoraussetzung der Berührung erheblicher Interessen die Antragsbefugnis der Antragstellerin in Abrede stellt , kann sie sich darauf - was der Senat mit Beschluss vom 14. Ap ril 2015 (EnVR 45/13, ZNER 2015, 3 51 Rn. 18 f. - Zuhause - Kraftwerk) entschieden und im Einze l- nen begründet hat - im anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht ber u fen. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt die Ablehnung des Erlasses der beantragten Missbrauchsverfügung zu Recht in materieller Hinsicht für rechtmäßig gehalten. Die Verweigerung de r Herau s gabe der von der Antragstellerin begehrten Da ten durch die Antragsgegnerin verstößt nicht gegen § 26 Abs. 2 ARegV . Diese Vorschrift begründet keinen Informationsa n spruch des aufnehmenden gegen den abgebenden Netzbetreiber, sondern regelt au s- schließlich das V erwaltungsv erfahren zur Aufteilung der Erlö sobergrenzen durch die zuständige Reguli e rungsbehörde. aa) Nach § 2 6 Abs. 2 Satz 1 ARegV sind bei einem - wie hier - teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber die E r- lösobergrenzen auf Antrag der beteiligten Netz betreiber nach § 3 2 Abs. 1 Nr. 1 A Reg V neu festzulegen. Nach § 2 6 Abs. 2 Satz 2 A Reg V ist im Antrag anzugeben und zu begründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden und dem verbleibenden Netzteil zuzurechnen ist . Die Summe beider Erlösanteile darf die für dieses Netz in s- gesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreiten (§ 2 6 Abs. 2 Satz 3 A Reg V). 12 13 14 15 - 8 - bb) Bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 ARegV ergibt sich, dass diese Vorschrift ausschließlich das V erwaltungsv erfahren zur Aufteilung der Erlösob e r- grenze auf den aufnehmenden und den abgebenden Netzbetreiber vor der zuständ i- gen Reguli e rungsbehörde regelt. Die Festlegung der Erlösobergrenzen obliegt nach § 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV der zuständigen Reguli erung s behörde. Dies gilt auch dann, wenn bei einem teilweisen Übergang eines Energieverso r- gungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber die Erlösobergrenzen neu festzulegen sind. Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 26 Abs. 2 Satz 1 ARegV auf § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Fes t- legung einer Erlösobergrenze für ein bestimmtes Netz oder einen bestimmten Net z- betreiber in der Regel ihre Grundlage verliert, wenn wesentliche Teile des Netzes übertragen werden (Senats beschluss vom 30. April 2013 - EnVR 22/12, RdE 2013, 321 Rn. 16 - Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG). Mit dem Verweis auf § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV wird klargestellt, dass die beim Übergang des Teilnetzes erfo r- derliche Neufestlegung auf Antrag der beteilig ten Netzbetreiber - ebenso wie die u r- sprüngliche Festlegung der Obergrenze auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 ARegV - durch die z u ständige Regulierungsbehörde zu erfolgen hat (Senatsbeschluss aaO Rn. 19 - Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG). Die Neufestlegu ng kann gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 ARegV in der Weise erfolgen, dass den betroffenen Tei l- netzen jeweils ein Anteil der festgelegten Erlösobergrenze zugewi e sen wird. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde und der Bundesnetzage n- tur unterliegt e s nicht der Dispositionsbefugnis der beteiligten Netzbetreiber, die E r- lösanteile selbst verbindlich in der Weise festzulegen, dass diese von der zuständ i- und daraufhin überprüft werden , ob die Vorgabe des § 26 A bs. 2 Satz 3 ARegV eingehalten ist . Dies widerspräche dem aus den oben genannten Vorschriften folgenden gesetzlichen Regulierungsauftrag 16 17 18 - 9 - der Regulierungsbehörden, die die Neufestlegung der Erlösobergrenzen in eigener Verantwortung (§ 68 EnWG) vorzunehmen h aben und dabei eine sachgerechte Au f- teilung der Erlösobergrenze treffen müssen . B ei der Aufteilung der Erlösobergre n ze müssen insbesondere auch die Interessen der von der Netzaufspaltung betroffenen Netzkunden berücksichtigt werden (vgl. Hu mm el in Danner/T heobald, Energierecht, Stand : April 2015, § 26 ARegV Rn. 20 ff . ; BerlKommEnR/Säcker, 2. Aufl., EnWG § 21a Anh. ARegV § 26 Rn. 10; Hussong/Jacob, VersorgW 2013, 89 f.; Missling, EnWZ 2014, 287; aA Krüger, EWeRK 2010, 73; Petermann in Holznagel/Schütz, ARegV , § 26 Rn. 21 f.). Aufgrund dessen enthebt auch ein übereinstimmender A n- trag der beiden Netzbetreiber die Regulierungsb e hörde nicht der Prüfung, ob dieser Vorschlag eine - auch im Interesse der Netznutzer - sachgerechte Aufteilung der E r- lösobergrenze vorsi eht (vgl. auch Senatsb e schluss vom 30. April 2013 - EnVR 22/12, RdE 2013, 321 Rn. 26 - Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG zu einer - vom Senat verneinten - A b dingbarkeit des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV ) . Eine Dispositionsbefugnis der Netzbetreiber folgt auch nicht daraus , dass eine Aufteilung der Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ARegV nur auf Antrag der beteiligten Netzbetreiber erfolgt. Die Antragsbindung besagt lediglich, dass das Ve r fahren nach § 26 Abs. 2 ARegV nicht von Amts wegen einzu leiten ist. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur , die insoweit auch in dem Leitfaden der R e- gulierungsbehörden zu Inhalt und Struktur von Anträgen auf Neufestlegung der k a- lende r jährlichen Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV (Stand: Juni 2013) i hren Niederschlag gefun den hat (dort S. 7), bedarf es insbesondere nicht eines gemei n- samen A n trags oder gleichlautender Anträge der beteiligten Netzbetreiber. Vielmehr genügt der Antrag eines der beteiligten Netzbetre i ber. Nichts anderes ergibt sich au s dem Begründungse rfordernis nach § 26 Abs. 2 Satz 2 ARegV. Die Antragsbegründung dient nicht als Ersatz für eine behör d- liche Entscheidung, sondern als Grundlage für die administrative Prüfung (vgl. Mis s- ling, EnWZ 2014, 287). Insoweit enthält die Vorschrif t lediglich eine besondere Au s- formung der den Netzbetreibern auch im regulären Verfahren zur Ermittlung der E r- 19 20 - 10 - lösobergrenzen obliegenden Mitwirkungspflichten nach §§ 27, 28 ARegV. Eine u n- mittelbare Informationspflicht des abgebenden Netzbetreibers gegenübe r dem au f- nehmenden Netzbetreiber mit dem Ziel, diesen in die Lage zu versetzen, einen eig e- nen begrü n deten Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 2 ARegV stellen zu können, ist darin nicht en t halten. Dafür fehlt es - was etwa ein Vergleich zu § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG zeigt - bereits an einem ausreichenden Anhalt im Wortlaut der Vorschrift. Aufgrund dessen kann sich e in solcher Au s kunftsanspruch nur aus dem zwischen den beiden Netzbetreibern bestehenden schuldrechtlichen Verhältnis ergeben , der indes auf dem Zivilrechts weg geltend zu machen ist und nicht Gegenstand eines Missbrauch s- verfahrens nach § 31 EnWG sein kann . cc) Gegen die Festlegungskompetenz der zuständigen Regulierungsbehörde kann nicht eingewandt werden, dass die zu übertragende Erlösobergrenze n e ben dem Netzkaufpreis ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Wirtschaftlichkeit einer Netzübernahme und damit regelmäßig Gegenstand der privatautonomen Verhan d- lungen zwischen abgebendem und übernehmendem Netzbetreiber ist (so etwa Wolf, VersorgW 2014, 186, 187) . Die Erwartung des aufnehmenden Netzbetreibers hi n- sichtlich des ihm zurechenbaren Erlösanteils fließt zwar in die Bemessung des Kau f- preises für das übe r nommene Netz ein. Dies vermag aber eine Abdingbarkeit des § 26 Abs. 2 Satz 1 ARegV durch eine Vereinbarun g zwischen den Netzbetreibern im Hinblick auf die anerkennenswerten Interessen der Netznutzer nicht zu begründen (vgl. S e natsbeschluss vom 30. April 2013 - EnVR 22/12, RdE 2013, 321 Rn. 25 f. Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV). dd ) Schließlich ergibt sich, anders als die Bundesnetzagentur meint, die Di s- positionsbefugnis der Netzbetreiber auch nicht daraus, dass ansonsten die Entsche i- dung über den Aufteilungsschlüssel nach § 26 Abs. 2 ARegV unter Umständen in die Z u st ändigkeit mehrerer Regulierungsbehörden fallen würde und dadurch die Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen bestehen würde. Dieses Arg u ment geht bereits im Ansatz fehl, weil ein e parallele Zuständigkeit mehrerer Behörden oder ein Z u ständigkeitsstre it zwischen Behörden nicht die Zuständigkeit Dritter , zumal von 21 22 - 11 - Privatrechtssubjekten, begründen kann . Vielmehr hat der Gesetzgeber für einen so l- chen Fall zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen in §§ 55, 64a EnWG wechselseitige Benachrichtigungs - u nd Unterstützungsp flichten der Regulierungsb e- hörden vorges e hen . Davon abgesehen ist vorliegend die alleinige Zuständigkeit der Bundesnet z- agentur gegeben. Insoweit ist zwar im Grundsatz zutreffend, dass nach § 54 Abs. 1 EnWG die Zuständigkeit der Bunde snetzagentur nur im Hinblick auf die Festlegung der Erlösobergrenze für die Antragsgegnerin gegeben ist, während für die Antragste l- lerin nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG die Landesregulierungsbehörde Nor d- rhein - Westfalen zuständig ist. Dies gilt indes nic ht für die Aufteilung der Erlösobe r- grenze nach § 26 Abs. 2 ARegV (aA Leitfaden der Regulierungsbehörden zu Inhalt und Struktur von Anträgen auf Neufestlegung der kalenderjährlichen Erlösobergre n- zen nach § 26 Abs . 2 ARegV, Stand: Juni 2013, S. 6) . Die Zustä ndigkeit dafür ve r- bleibt bei der Regulierungsbehörde, die für die Bestimmung der aufzuteilenden E r- lösobergrenze zuständig war. Weder in § 54 EnWG noch in der Anreizregulierung s- verordnung wird diese Fal l gestaltung ausdrücklich geregelt. Der Gesetzgeber hat jedoch in § 54 Abs. 2 EnWG das Problem einer Zuständigkeitsänderung im Hinblick auf die Berechnung der 100.000 - Kunden - Grenze gesehen und in Satz 5 dahin g e- hend gelöst, dass begonnene behördliche oder gerichtliche Verfahren von der B e- hörde beendet werden, d ie zu Beginn des behördlichen Verfahrens zuständig war. Diese Regelung dient der Verfahrensvereinfachung und - beschleunigung, weil nur die von Anfang an mit dem Verfahren befasste Behörde das weitere Verfahren eff i- zient und sachkundig betreiben kann, währe nd sich eine andere Behörde unter Bi n- dung eigener personeller Ressourcen in den Sachverhalt neu einarbeiten müsste (vgl. Theobald/Werk in Danner/Theobald, Energierecht, Stand : April 2015, § 54 EnWG Rn. 81; Hermes in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 54 Rn. 43). Es kann dahinstehen, ob das Verfahren zur Neufestlegung der Erlösobe r- grenzen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV noch als Bestan d- teil des Ausgangsverfahrens zur Ermittlung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1 23 24 - 12 - ARegV anz usehen ist oder insoweit zumindest eine sogenannte Annex - Zuständigkeit der Ausgangsbehörde besteht. Jedenfalls der Sinn und Zweck des § 54 Abs. 2 Satz 5 EnWG gebieten dessen entsprechende Anwendung im Rahmen der Neufes t- legung der Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ARegV. B ei dem Ausgang s- bescheid handelt es sich um einen u n teilbaren Verwaltungsakt , dessen tatsächliche Grundlagen - gegebenenfalls nach zwischenzeitlicher Anpassung der Erlösobergre n- ze nach § 4 Abs. 3 und 4 ARegV - Ausgangspunkt der Entsch eidung nach § 26 Abs. 2 ARegV sind . Nur die Ausgangsbehörde verfügt bereits über die wesentlichen D a ten , die bei der Aufteilung der Erlösobergrenze heranzuziehen sind. Schließlich muss diese Aufteilung nach einem einheitlichen Maßstab erfolgen (vgl. dazu H u s- song/Jacob, Ve r sorgW 2013, 89 ff.; Missling, RdE 2013, 462, 464 ff.; Leitfaden der Regulierungsb e hörden zu Inhalt und Struktur von Anträgen auf Neufestlegung der kalenderjährlichen Erlösobergre n zen nach § 26 Abs. 2 ARegV, Stand: Juni 2013, S. 13 ff.). ee ) Soweit die Rechtsbeschwerde den Missbrauchsantrag der Antra g stellerin nunmehr hilfsweise damit begründet, dass ein missbräuchliches Verhalten der A n- tragsgegnerin auch in der unterbliebenen Antragstellung nach § 26 Abs. 2 ARegV zu sehen ist, ist dies unbehelflich. Dabei handelt es sich um einen neuen ta t sächlichen Gesichtspunkt, der mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht werden kann (§ 88 Abs. 4 EnWG). Davon abgesehen hätte dies auch in der Sache keinen Erfolg. Da die Antragstellerin den Antrag nach § 26 Abs. 2 ARegV auch selbst hätte stellen können, liegt ein mis s bräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin nicht vor. 25 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Limperg Kirchhoff Grüneberg Bacher Deic hfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.03.2014 - VI - 3 Kart 61/13 (V) - 26
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