ECLI:DE:BGH:2016:051016BENVR18.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 18/15 vom 5. Oktober 2016 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundes - gerichtshofs Limperg , den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff , Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 5. Oktober 2016 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig gewo r- den anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25 . März 201 5, Az. VI - 3 Kart 116/14 (V) ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Rech tsbeschwerdeverfahrens wird auf 17.700.000 festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des B e- schwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der B e- schwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Ver fahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ( BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN) . Die Kosten des Beschwerde - und Rechtsbeschwe r- deverfahrens sind entsprechend dem übe reins timmenden Antrag der Beschwerd e- führerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsb e- schwerdeverfahrens auf 17.700.000 festgesetzt . Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist das bei Einleitung des Verfahrens verfolgte wirtschaftliche Interesse (§ 40 GKG). Nachträglich eingetr e- tene Umstände oder Erkenntnisse bleiben hier bei außer Betracht. Limperg Raum Kirchhof Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.03.2015 - VI - 3 Kart 116/14 (V) - 2
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